Europäische Union

Beschluss 2005/134/GASP des Rates vom 20. Dezember 2004 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Bulgarien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Bulgarien an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union

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17.2.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 46/49 BESCHLUSS 2005/134/GASP DES RATES vom 20. Dezember 2004 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Bulgarien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Bulgarien an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24, auf Empfehlung des Vorsitzes, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Bedingungen für die Beteiligung von Drittstaaten an EU-Krisenbewältigungsoperationen sollten in einem Abkommen festgelegt werden, das einen Rahmen für eine solche etwaige künftige Beteiligung schafft, damit diese Bedingungen nicht für jede einzelne Operation von Fall zu Fall festgelegt werden müssen. (2) Entsprechend der Ermächtigung des Rates vom 23. Februar 2004 hat der Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wurde, ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Bulgarien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Bulgarien an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union ausgehandelt. (3) Dieses Abkommen sollte genehmigt werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Bulgarien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Bulgarien an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union wird im Namen der Europäischen Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen. Artikel 3 Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam. Artikel 4 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2004. Im Namen des Rates Der Präsident P. VAN GEEL ABKOMMEN zwischen der Europäischen Union und der Republik Bulgarien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Bulgarien an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union DIE EUROPÄISCHE UNION einerseits und DIE REPUBLIK BULGARIEN andererseits, nachstehend „Vertragsparteien“ genannt — in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Europäische Union (EU) kann beschließen, Maßnahmen im Bereich der Krisenbewältigung zu treffen. (2) Die Europäische Union entscheidet darüber, ob Drittstaaten zur Beteiligung an einer EU-Krisenbewältigungsoperation eingeladen werden. Die Republik Bulgarien kann der Einladung der Europäischen Union nachkommen und ihren Beitrag anbieten. In diesem Fall entscheidet die Europäische Union über die Annahme des von der Republik Bulgarien vorgeschlagenen Beitrags. (3) Beschließt die Europäische Union, eine militärische Krisenbewältigungsoperation unter Rückgriff auf Mittel und Fähigkeiten der NATO durchzuführen, kann die Republik Bulgarien grundsätzlich ihre Absicht erklären, an der Operation teilzunehmen. (4) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 24. und 25. Oktober 2002 in Brüssel die Modalitäten für die Umsetzung der auf der Tagung des Europäischen Rates vom 7. bis 9. Dezember 2000 in Nizza vereinbarten Bestimmungen über die Beteiligung von nicht der EU angehörenden europäischen NATO-Mitgliedern an EU-geführten Krisenbewältigungsoperationen festgelegt. (5) Die Bedingungen für die Beteiligung der Republik Bulgarien an EU-Krisenbewältigungsoperationen sollten in einem Abkommen festgelegt werden, das einen Rahmen für eine solche etwaige künftige Beteiligung schafft, damit diese Bedingungen nicht für jede einzelne Operation von Fall zu Fall festgelegt werden müssen. (6) Ein solches Abkommen sollte weder die Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union berühren noch den Umstand präjudizieren, dass die Republik Bulgarien über ihre Beteiligung an einer EU-Krisenbewältigungsoperation von Fall zu Fall entscheidet. (7) Ein solches Abkommen sollte ausschließlich für künftige EU-Krisenbewältigungsoperationen gelten und sollte etwaige bestehende Abkommen zur Regelung der Beteiligung der Republik Bulgarien an bereits eingeleiteten EU-Krisenbewältigungsoperationen nicht berühren — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Beschlüsse im Hinblick auf die Beteiligung (1)   Im Anschluss an den Beschluss der Europäischen Union, die Republik Bulgarien zur Beteiligung an einer EU-Krisenbewältigungsoperation einzuladen, übermittelt die Republik Bulgarien, sobald sie sich für eine Beteiligung entschieden hat, der Europäischen Union Informationen über den von ihr vorgeschlagenen Beitrag. (2)   Hat die Europäische Union beschlossen, eine militärische Krisenbewältigungsoperation unter Rückgriff auf Mittel und Fähigkeiten der NATO durchzuführen, teilt die Republik Bulgarien der Europäischen Union mit, ob sie die Absicht hat, sich an der Operation zu beteiligen und übermittelt anschließend Informationen über den etwa beabsichtigten Beitrag. (3)   Die Bewertung des Beitrags der Republik Bulgarien durch die Europäische Union erfolgt im Benehmen mit der Republik Bulgarien. (4)   Die Europäische Union gibt der Republik Bulgarien so bald wie möglich einen ersten Hinweis auf den voraussichtlichen Beitrag zu den gemeinsamen Kosten der Operation, um der Republik Bulgarien bei der Erstellung ihres Angebots behilflich zu sein. (5)   Die Europäische Union teilt der Republik Bulgarien das Ergebnis der Bewertung in einem Schreiben mit, damit die Beteiligung der Republik Bulgarien nach Maßgabe dieses Abkommens sichergestellt werden kann. Artikel 2 Rahmen (1)   Die Republik Bulgarien schließt sich nach Maßgabe dieses Abkommens und der gegebenenfalls erforderlichen Durchführungsvereinbarungen der Gemeinsamen Aktion an, mit der der Rat der Europäischen Union die Durchführung einer Krisenbewältigungsoperation der EU beschließt, sowie jeder Gemeinsamen Aktion oder jedem Beschluss, mit dem der Rat der Europäischen Union die Verlängerung der EU-Krisenbewältigungsoperation beschließt. (2)   Der Beitrag der Republik Bulgarien zu einer EU-Krisenbewältigungsoperation erfolgt unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union. Artikel 3 Status des Personals und der Einsatzkräfte (1)   Der Status des für zivile Krisenbewältigungsoperationen der EU abgeordneten Personals und/oder der für militärische Krisenbewältigungsoperationen der EU bereitgestellten Einsatzkräfte der Republik Bulgarien wird in dem Abkommen über den Status der Einsatzkräfte/der Mission zwischen der Europäischen Union und dem Staat oder den Staaten, in dem oder in denen die Operation durchgeführt wird, geregelt, sofern ein solches Abkommen besteht. (2)   Der Status des Personals, das zu Hauptquartieren oder Führungselementen außerhalb des Staats oder der Staaten abgestellt wird, in dem oder in denen die EU-Krisenbewältigungsoperation stattfindet, wird durch Vereinbarungen zwischen den betreffenden Hauptquartieren und Führungselementen und der Republik Bulgarien geregelt. (3)   Unbeschadet des in Absatz 1 genannten Abkommens über den Status der Einsatzkräfte/der Mission übt die Republik Bulgarien die Gerichtsbarkeit über ihr an der Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligtes Personal aus. (4)   Die Republik Bulgarien ist für Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer EU-Krisenbewältigungsoperation zuständig, die von Mitgliedern ihres Personals geltend gemacht werden oder diese betreffen. Die Republik Bulgarien ist für die Einleitung von Maßnahmen gegen Mitglieder ihres Personals, insbesondere für die Erhebung von Klagen oder die Einleitung von Disziplinarverfahren, zuständig. (5)   Die Republik Bulgarien verpflichtet sich, bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber den an einer EU-Krisenbewältigungsoperation, an der die Republik Bulgarien teilnimmt, beteiligten Staaten abzugeben. Ein Muster für eine solche Erklärung ist diesem Abkommen als Anhang beigefügt. (6)   Die Europäische Union verpflichtet sich zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten bei der Unterzeichnung dieses Abkommens im Hinblick auf jede künftige Beteiligung der Republik Bulgarien an einer EU-Krisenbewältigungsoperation eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche abgeben. Ein Muster für eine solche Erklärung ist dem Abkommen als Anhang beigefügt. Artikel 4 Verschlusssachen (1)   Die Republik Bulgarien gewährleistet durch geeignete Maßnahmen den Schutz von EU-Verschlusssachen gemäß den Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union und gemäß den sonstigen Leitlinien der zuständigen Stellen, einschließlich des Operation Commander der EU hinsichtlich einer militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU oder des EU-Missionsleiters hinsichtlich einer zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU. (2)   Die Bestimmungen eines zwischen der EU und der Republik Bulgarien gegebenenfalls geschlossenen Abkommens über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen finden im Rahmen einer Krisenbewältigungsoperation der EU Anwendung. ABSCHNITT II BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BETEILIGUNG AN ZIVILEN KRISENBEWÄLTIGUNGSOPERATIONEN Artikel 5 Für eine zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnetes Personal (1)   Die Republik Bulgarien sorgt dafür, dass ihr für die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnetes Personal seinen Auftrag im Einklang mit — der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Gemeinsamen Aktion und nachfolgenden Änderungen, — dem Einsatzplan, — den Durchführungsbestimmungen ausführt. (2)   Die Republik Bulgarien unterrichtet den Missionsleiter der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU und das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union rechtzeitig über jede Änderung ihres Beitrags zur zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU. (3)   Das für die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnete Personal wird einer ärztlichen Untersuchung unterzogen und erhält die erforderlichen Impfungen; seine Tauglichkeit ist von einer hierzu befugten Behörde der Republik Bulgarien zu bescheinigen. Das für die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnete Personal legt eine Abschrift der Tauglichkeitsbescheinigung vor. Artikel 6 Befehlskette (1)   Das von der Republik Bulgarien abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU leiten. (2)   Alle Mitglieder des Personals unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihren jeweiligen nationalen Behörden. (3)   Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzleitung dem Missionsleiter der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU, der diese Aufgabe über eine hierarchische Führungsstruktur ausübt. (4)   Der Missionsleiter leitet die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU und führt die laufenden Geschäfte. (5)   Die Republik Bulgarien hat nach Maßgabe der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente hinsichtlich der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Operation beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union. (6)   Der Missionsleiter der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU übt die disziplinarische Kontrolle über das Personal der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU aus. Gegebenenfalls erforderliche Disziplinarmaßnahmen werden von der betreffenden nationalen Behörde ergriffen. (7)   Zur Vertretung ihres nationalen Kontingents im Rahmen der Operation ernennt die Republik Bulgarien einen nationalen Kontingentsleiter (NPC). Der NPC erstattet dem Missionsleiter der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU über nationale Angelegenheiten Bericht und ist für die ständige Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem Kontingent zuständig. (8)   Der Beschluss über die Beendigung der Operation wird von der Europäischen Union nach Konsultation mit der Republik Bulgarien gefasst, sofern die Republik Bulgarien zum Zeitpunkt der Beendigung der Operation noch einen Beitrag zur zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU leistet. Artikel 7 Finanzaspekte (1)   Die Republik Bulgarien trägt alle im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Operation entstehenden Kosten, mit Ausnahme der Kosten, für die im Verwaltungshaushaltsplan der Operation eine gemeinsame Finanzierung vorgesehen ist. Artikel 8 bleibt davon unberührt. (2)   Im Fall von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen des Staates/der Staaten, in dem/denen die Operation durchgeführt wird, leistet die Republik Bulgarien, wenn ihre Haftung festgestellt wurde, Schadenersatz unter den Bedingungen des in Artikel 3 Absatz 1 genannten Abkommens über den Status der Mission, sofern ein solches Abkommen besteht. Artikel 8 Beitrag zum Verwaltungshaushalt (1)   Die Republik Bulgarien beteiligt sich an der Finanzierung des Verwaltungshaushalts der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU. (2)   Der finanzielle Beitrag der Republik Bulgarien zum Verwaltungshaushalt entspricht dem niedrigeren Betrag der beiden folgenden Alternativen: a) dem Anteil des Referenzbetrags, der proportional dem Anteil ihres Bruttonationaleinkommens (BNE) am Gesamtbruttonationaleinkommen aller zum Verwaltungshaushalt der Operation beitragenden Staaten entspricht, oder b) dem Anteil des Referenzbetrags des Verwaltungshaushalts, der proportional ist zu dem Verhältnis zwischen der Stärke ihres an der Operation beteiligten Personals und der Gesamtstärke des Personals aller an der Operation beteiligten Staaten. (3)   Unbeschadet der Absätze 1 und 2 leistet die Republik Bulgarien keinen Beitrag zur Finanzierung der Tagegelder, die dem Personal der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gezahlt werden. (4)   Unbeschadet des Absatzes 1 nimmt die Europäische Union Drittstaaten grundsätzlich von der Leistung finanzieller Beiträge zu einer bestimmten zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU aus, wenn a) die Europäische Union die Feststellung trifft, dass der an der Operation beteiligte Drittstaat einen umfangreichen Beitrag leistet, der für die Operation von grundlegender Bedeutung ist, oder b) das Pro-Kopf-BNE des an der Operation beteiligten Drittstaats das Pro-Kopf-BNE keines Mitgliedstaats der Europäischen Union übersteigt. (5)   Der Missionsleiter der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU und die zuständigen Verwaltungsdienststellen der Republik Bulgarien unterzeichnen eine Vereinbarung über die praktischen Zahlungsmodalitäten für die Beiträge der Republik Bulgarien zum Verwaltungshaushalt der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU. Diese Vereinbarung enthält unter anderem Bestimmungen über a) die Höhe des betreffenden Betrags, b) die Modalitäten für die Zahlung des finanziellen Beitrags, c) das Rechnungsprüfungsverfahren. ABSCHNITT III BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BETEILIGUNG AN MILITÄRISCHEN KRISENBEWÄLTIGUNGSOPERATIONEN Artikel 9 Beteiligung an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU (1)   Die Republik Bulgarien sorgt dafür, dass ihre an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Einsatzkräfte und ihr daran beteiligtes Personal ihren Auftrag im Einklang mit — der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Gemeinsamen Aktion und nachfolgenden Änderungen, — dem Operationsplan, — den Durchführungsbestimmungen ausführen. (2)   Das von der Republik Bulgarien abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU leiten. (3)   Die Republik Bulgarien unterrichtet den Operation Commander der EU rechtzeitig über jede Änderung ihrer Beteiligung an der Operation. Artikel 10 Befehlskette (1)   Alle an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihren jeweiligen nationalen Behörden. (2)   Die nationalen Behörden übertragen dem Operation Commander der EU die OPCOM/TACOM (Operational/Tactical Command) und/oder die OPCON/TACON (Operational/Tactical Control) über ihre Einsatzkräfte und ihr Personal. Der Operation Commander der EU kann seine Befugnisse delegieren. (3)   Die Republik Bulgarien hat hinsichtlich der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union. (4)   Der Operation Commander der EU kann nach Rücksprache mit der Republik Bulgarien jederzeit darum ersuchen, dass die Republik Bulgarien ihren Beitrag zurücknimmt. (5)   Zur Vertretung ihres nationalen Kontingents im Rahmen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU ernennt die Republik Bulgarien einen Hochrangigen Militärischen Vertreter (SMR). Der SMR erörtert mit dem Force Commander der EU alle Fragen im Zusammenhang mit der Operation und ist für die ständige Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem Kontingent zuständig. Artikel 11 Finanzaspekte (1)   Unbeschadet des Artikels 12 trägt die Republik Bulgarien alle im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Operation entstehenden Kosten, es sei denn, die Kosten werden nach den Bestimmungen der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente sowie des Beschlusses 2004/197/GASP des Rates vom 23. Februar 2004 über einen Verwaltungsmechanismus zur Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (1) gemeinsam finanziert. (2)   Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen des Staates oder der Staaten, in dem oder in denen die Operation durchgeführt wird, leistet die Republik Bulgarien, wenn ihre Haftung festgestellt wurde, Schadenersatz unter den Bedingungen des in Artikel 3 Absatz 1 genannten Abkommens über den Status der Einsatzkräfte, sofern ein solches Abkommen besteht. Artikel 12 Beitrag zu den gemeinsamen Kosten (1)   Die Republik Bulgarien beteiligt sich an der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU. (2)   Der finanzielle Beitrag der Republik Bulgarien zu den gemeinsamen Kosten entspricht dem niedrigeren Betrag der beiden folgenden Alternativen: a) dem Anteil des Referenzbetrags der gemeinsamen Kosten, der proportional dem Anteil ihres BNE am Gesamt-BNE aller zu den gemeinsamen Kosten der Operation beitragenden Staaten entspricht, oder b) dem Anteil des Referenzbetrags der gemeinsamen Kosten, der proportional ist zu dem Verhältnis zwischen der Stärke ihres an der Operation beteiligten Personals und der Gesamtstärke des Personals aller an der Operation beteiligten Staaten. Stellt die Republik Bulgarien lediglich Personal für Operation Headquarters oder Force Headquarters, wird bei der Berechnung des Betrags nach Buchstabe b) die Stärke ihres Personals ins Verhältnis zur Gesamtstärke des Personals des jeweiligen Hauptquartiers gesetzt. Ansonsten wird die Stärke des von der Republik Bulgarien insgesamt gestellten Personals ins Verhältnis zur Gesamtstärke des an der Operation beteiligten Personals gesetzt. (3)   Unbeschadet des Absatzes 1 nimmt die Europäische Union Drittstaaten grundsätzlich von der Leistung finanzieller Beiträge zu den gemeinsamen Kosten einer bestimmten militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU aus, wenn a) die Europäische Union die Feststellung trifft, dass der an der Operation beteiligte Drittstaat einen umfangreichen Beitrag zu Mitteln und/oder Fähigkeiten leistet, die für die Operation von grundlegender Bedeutung sind, oder b) das Pro-Kopf-BNE des an der Operation beteiligten Drittstaats das Pro-Kopf-BNE keines Mitgliedstaats der Europäischen Union übersteigt. (4)   Zwischen dem im Beschluss 2004/197/GASP vorgesehenen Verwalter und den zuständigen Verwaltungsbehörden der Republik Bulgarien wird eine Vereinbarung geschlossen. Diese Vereinbarung enthält unter anderem Bestimmungen über a) die Höhe des betreffenden Betrags, b) die Modalitäten für die Zahlung des finanziellen Beitrags, c) das Rechnungsprüfungsverfahren. ABSCHNITT IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 13 Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 5 und des Artikels 12 Absatz 4 schließt der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union/Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik mit den zuständigen Behörden der Republik Bulgarien die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen technischen und administrativen Vereinbarungen. Artikel 14 Nichterfüllung der Verpflichtungen Erfüllt eine der Vertragsparteien eine der ihr aufgrund der vorhergehenden Artikel obliegenden Verpflichtungen nicht, kann die andere Partei das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Artikel 15 Streitbeilegung Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege beigelegt. Artikel 16 Inkrafttreten (1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben. (2)   Dieses Abkommen wird ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet. (3)   Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Parteien geändert werden. (4)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam. Geschehen zu Brüssel und Sofia am 24. Januar 2005 in englischer Sprache in vier Ausfertigungen. Im Namen der Europäischen Union Im Namen der Republik Bulgarien (1)   ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 68. ANHANG WORTLAUT FÜR ERKLÄRUNGEN Erklärung der EU-Mitgliedstaaten: Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind im Rahmen der Anwendung einer Gemeinsamen Aktion der EU auf eine EU-Krisenbewältigungsoperation, an der die Republik Bulgarien teilnimmt, bestrebt, sofern ihre innerstaatlichen Rechtssysteme dies zulassen, auf Ansprüche gegen die Republik Bulgarien wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die ihnen gehören und im Rahmen der Krisenbewältigungsoperation der EU genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust — von Personal aus der Republik Bulgarien in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit der EU-Krisenbewältigungsoperation verursacht wurde, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens, oder — durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die der Republik Bulgarien gehören, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens vonseiten des Personals der EU-Krisenbewältigungsoperation aus der Republik Bulgarien bei der Nutzung dieser Mittel. Erklärung der Republik Bulgarien: Die Republik Bulgarien ist im Rahmen der Anwendung einer Gemeinsamen Aktion der EU auf eine EU-Krisenbewältigungsoperation bestrebt, sofern ihr innerstaatliches Rechtssystem dies zulässt, auf Ansprüche gegen andere an der EU-Krisenbewältigungsoperation beteiligte Staaten wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die der Republik Bulgarien gehören und im Rahmen der Krisenbewältigungsoperation der EU genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.