Europäische Union

2009/713/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Oktober 2008 über die Investition der Stadt Rotterdam in den Ahoy’-Komplex (Beihilfe C 4/08 (ex N 97/07, ex CP 91/07)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6018) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0713. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gen) während der Laufzeit des Vertrags fortzusetzen. (9)  Gemäß dem Mietvertrag wird die Miete auf der Grundlage des vom niederländischen Amt für Statistik (Centraal Bureau voor de Statistiek) zuletzt veröffentlichen monatlichen Verbraucherpreisindexes angepasst. (10)  Die Stellungnahme der Privatperson war für die Prüfung der Maßnahme nicht unmittelbar relevant, da sie die Gründe für die Beschwerde von Mojo und Music Dome zum Gegenstand hatte. Daher wird dieser Stellungnahme im folgenden Teil dieser Entscheidung nicht Rechnung getragen. (11)  Nach Angaben der Ahoy’ Rotterdam N.V. beträgt das Verhältnis zwischen den Investitionskosten für Instandhaltung und Renovierung und den Investitionskosten für die Kapazitätserweiterung nach den derzeitigen Plänen 83 %: 17 %. (12)  Siehe Fußnote 1. (13)  Mojo und Music Dome verweisen auf Anlage 3 des Mietvertrags (Geschäftsjahre 2003/2004 und 2004/2005) und stellten eine Übersicht für den Zeitraum 2003/2004-2007/2008 zur Verfügung. (14)  Die Beschwerdeführer haben die entsprechenden Berechnungen übermittelt. Darüber hinaus legten Mojo und Music Dome weitere Berechnungen vor, um aufzuzeigen, dass sich aufgrund verschiedener Multiplikatoren ein wesentlich höherer Unternehmenswert ergeben hätte, wenn Deloitte eine zutreffende Prognose des für das Geschäftsjahr 2005/2006 erwarteten Ergebnisses erstellt hätte. (15)  Siehe Fußnote 1. (16)  Zum Beispiel Europort Maritime, Industrial Maintenance und InfraTech. (17)  Beim „Nadal-Projekt“ wird der Wert der Aktien der Ahoy’ Rotterdam N.V. auf 1,7 Mio. EUR beziffert; im Gutachten „Waardering Ahoy’“ (Bewertung von Ahoy’) ist die den Marktbedingungen entsprechende Miete des Ahoy’-Komplexes mit 2,6 Mio. EUR angegeben. (18)  Im „Taxatierapport“ (Wertgutachten) von DTZ ist die den Marktbedingungen entsprechende Miete des Ahoy’-Komplexes auf 3,9 Mio. EUR festgesetzt. (19)  Nach Auffassung des Sachverständigen enthielt der Bericht von DTZ keine besseren Informationen, da der Ahoy’-Komplex nicht als „handelsübliche Ware“ zu betrachten sei und die von DTZ verwendeten Methoden auf unklaren Vergleichen und weniger zutreffenden bzw. weniger ausgefeilten Annahmen basierten. (20)  Das Sachverständigengutachten trug dem Prognosezeitraum, der Dynamik des Veranstaltungsmarktes, etwaigen neuen Wettbewerbern und damit verbundenen Unsicherheiten und Risiken Rechnung. Der Sachverständige teilte ferner mit, dass die Renovierung und Erweiterung eines Komplexes im Rahmen einer defensiven Strategie kein Einzelfall sei. (21)  Darüber hinaus wies der Sachverständige darauf hin, dass es ganz natürlich sei, dass Deloitte auch die von der Geschäftsführung bereitgestellten Informationen verwendet habe. Gleichzeitig führte er aus, dass Deloitte sich nicht ausschließlich auf diese Informationen gestützt, sondern auch eine unabhängige Marktuntersuchung zugrunde gelegt habe. (22)  Die DCF-Methode ist eine gängige Methode zur Berechnung des Wertes eines Vorhabens, Unternehmens oder Vermögensgegenstands; dabei wird der Zeitwert eines zukünftigen Zahlungsstroms unter Berücksichtigung des Risikos und der voraussichtlich bis zum Eingang des Zahlungsstroms vergehenden Zeit berechnet. (23)  Die Beschwerdeführer argumentieren, dass die Prognose genauer hätte sein müssen, da die Wertberechnung in der Mitte des Geschäftsjahres 2005/2006 vorgenommen wurde. (24)  Hierbei geht es insbesondere um die Kapazitätserweiterung des Sportpalastes durch Schaffung weiterer Sitzplätze. (25)  Diese Annahme liegt dem Gutachten von Deloitte bei der Bestimmung der den Marktbedingungen entsprechenden Miete des Ahoy’-Komplexes zugrunde. (26)  So investierte Amsterdam RAI nach Angaben des Sachverständigen im Zeitraum 2003-2008 maximal 105 Mio. EUR in die Modernisierung seines Komplexes. (27)  Diese Bruttomargen basieren auf der Annahme, dass die Investition den Wert des Komplexes für den Betreiber lediglich erhalten, nicht aber zu zusätzlichen Einnahmen führen wird. (28)  Siehe Erwägungsgrund 16. (29)  Der Mietaufschlag wird folgendermaßen berechnet: 50 % × 1,5 Mio. EUR + 35 % × 3 Mio. EUR + 20 % × 4 Mio. EUR = 2,6 Mio. EUR. (30)  Im Gutachten des unabhängigen Sachverständigen wird bestätigt, dass eine derartige Gestaltung der Regelung angemessen ist. (31)   ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.