Europäische Union

2009/713/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Oktober 2008 über die Investition der Stadt Rotterdam in den Ahoy’-Komplex (Beihilfe C 4/08 (ex N 97/07, ex CP 91/07)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6018) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32009D0713. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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h die genaueste Schätzung einer den Marktbedingungen entsprechenden Miete für den Ahoy’-Komplex ergeben habe, da er die Bewertung der Aktien für angemessen halte. (41) Im Sachverständigengutachten wurde bestätigt, dass die im Gutachten von Deloitte zugrunde gelegte Annahme, dass eine im Rahmen der geplanten Investition erfolgende Kapazitätserweiterung des Sportpalastes nicht notwendigerweise zu einem Mehrwert für den Betreiber führen würde, vertretbar sei (20). In Bezug auf die Gewinnbeteiligung gelangte der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass sie im Vergleich zur geplanten Investition der Stadt Rotterdam eine den Marktbedingungen entsprechende und angemessene Erhöhung der Miete gewährleiste. Da der für die Gewinnbeteiligung festgesetzte Schwellenwert nicht indexiert wird, ist ein unerwarteter Gewinn für die Stadt (Vermieterin) nach Ansicht des Sachverständigen durchaus möglich, auch wenn der Betreiber (Mieter) nicht von der Investition in den Komplex profitiert. VII.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (42) Die Kommission hat geprüft, ob die Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag betrachtet werden kann, in dem es heißt: „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, [sind] mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. (43) Die angemeldete Investition der Stadt Rotterdam ist somit nur dann als staatliche Beihilfe zu werten, wenn sie die folgenden Bedingungen alle erfüllt: 1. Es muss der Einsatz staatlicher Mittel vorgesehen sein. 2. Die Maßnahme muss bestimmten Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen. 3. Dieser Vorteil muss selektiv sein und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. 4. Die Maßnahme muss den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 1.   Einsatz staatlicher Mittel (44) In der vorliegenden Sache plant die Stadt Rotterdam, maximal 42 Mio. EUR in die Renovierung und Erweiterung des zum Ahoy’-Komplex gehörenden Sportpalastes zu investieren. Da eine Stadt als Behörde zu betrachten ist, ist die Investition als Investition aus staatlichen Mitteln im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag einzustufen. (45) Auch bei den anderen Rechtsgeschäften der Stadt, d. h. bei der Veräußerung der Betriebsrechte der Ahoy’ Rotterdam N.V. an die Geschäftsführung und beim Abschluss eines Mietvertrags mit dem (privaten) Betreiber, können staatliche Mittel im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zum Einsatz gekommen sein. 2.   Vorteil Wirtschaftlicher Vorteil für den Betreiber (46) Die Veräußerung der Betriebsrechte der Ahoy’ Rotterdam N.V. und die Vermietung des Ahoy’-Komplexes würden, wie in der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens festgestellt, dem Käufer/Mieter nur dann einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, wenn der Preis der Aktien der Ahoy’ Rotterdam N.V. bzw. die Miete für den Ahoy’-Komplex unter dem Marktniveau festgesetzt worden wären. In ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens stellte die Kommission fest, dass sowohl der Preis für die Ahoy’ Rotterdam N.V. als auch die Miete für den Ahoy’-Komplex unmittelbar auf der Grundlage der Wertgutachten des unabhängigen Gutachters Deloitte festgesetzt worden waren. Angesichts des engen Zusammenhangs zwischen diesen Transaktionen und der angemeldeten Investition hielt die Kommission eine Prüfung der Bedingungen dieser Transaktionen für erforderlich; dabei trug sie der Tatsache Rechnung, dass die Gutachten von Deloitte bis zu einem gewissen Grad auf den Informationen der Geschäftsführung der Ahoy’ Rotterdam N.V. basierten, für die als potenzieller Käufer/Mieter ein Interessenskonflikt bestand. (47) Die Kommission beschloss, im Rahmen der Prüfung die Meinung eines unabhängigen Sachverständigen zur Stichhaltigkeit der Gutachten von Deloitte einzuholen, auf die die Stadt sich bei diesen Transaktionen unmittelbar gestützt hatte. Wie in den Erwägungsgründen 38, 39 und 40 dargelegt, bestätigte der unabhängige Sachverständige durch seine Untersuchung sowohl die Stichhaltigkeit der in den Gutachten angewandten Methode als auch die Tatsache, dass Deloitte sich bei der abschließenden Bewertung auf seine eigenen Prognosen gestützt hatte (21). In diesem Zusammenhang wiesen auch die niederländischen Behörden darauf hin, dass Deloitte bestätigt habe, auf der Grundlage der verfügbaren Informationen eine eigene Prüfung durchgeführt zu haben, deren Ergebnisse in einigen Punkten von denen der Geschäftsführung abwichen. (48) Auch die Kommission hat diese Gutachten eingehend geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass Deloitte zu Recht die Discounted Cash Flow-Methode („DCF“) (22) als vorrangige Methode für die Berechnung des Wertes der Aktien der Ahoy’ Rotterdam N.V. und das Einnahmenkonzept als vorrangige Methode für die Festsetzung des Mietwerts des Komplexes angewandt hat. Die Kommission zog ferner den Schluss, dass es richtig war, in den Gutachten den besonderen Eigenschaften der Betriebsgesellschaft, die einen angemessenen Vergleich mit anderen Unternehmen und Transaktionen erschwerten, Rechnung zu tragen. Schließlich kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass Deloitte in seiner Bewertung den engen Zusammenhang zwischen der Veräußerung der Betriebsrechte und der Vermietung des Ahoy’-Komplexes in angemessener Weise berücksichtigte. Auf der Grundlage ihrer eigenen Beurteilung und den Ergebnissen des unabhängigen Sachverständigen vertritt die Kommission die Auffassung, dass es keine triftigen Gründe gibt, die Gutachten von Deloitte in Zweifel zu ziehen. (49) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die von Mojo und Music Dome sowohl vor als auch nach der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vorgebrachten Argumente, denen zufolge die Ergebnisse der Gutachten von Deloitte dadurch beeinträchtigt seien, dass das Unternehmen erstens die falsche Methode angewendet und zweitens die von der Geschäftsführung bereitgestellten, nicht objektiven Informationen verwendet hat, nicht stichhaltig genug sind. Wie vorstehend festgestellt, kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass Deloitte die richtigen Methoden angewendet und seine Wertberechnung auf eigene Prognosen gestützt hat, die sich von den Erwartungen der Geschäftsführung unterschieden. (50) Mojo und Music Dome führen ferner aus, dass bestimmte von der Ahoy Rotterdam N.V. tatsächlich erzielte Geschäftsergebnisse sich von jenen unterschieden, die in der von Deloitte vorgenommenen Bewertung (23) der Aktien der Ahoy’ Rotterdam N.V. prognostiziert wurden, und dass die Wertberechnung und damit auch der Preis der Aktien der Ahoy’ Rotterdam N.V. bei Aktualisierung dieser Ergebnisse wesentlich höher ausfallen würden. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Wertbestimmung auf Prognosen beruhte, die Deloitte auf der Grundlage der damals verfügbaren Informationen erstellt hatte. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Deloitte bei der Festsetzung des Marktwertes der Ahoy’ Rotterdam N.V. unrichtige Informationen verwendet hat. Die Tatsache, dass bestimmte finanzielle Indikatoren sich anders entwickelt haben als zunächst angenommen, hat keinerlei Einfluss auf die Umstände und auf die Informationen, über die Deloitte bei der Erstellung des Bewertungsgutachtens verfügte und konnte daher keinen Einfluss auf das Ergebnis dieser Bewertung haben. Daher zieht die Kommission den Schluss, dass es trotz der Unterschiede zwischen den Prognosen und den tatsächlichen finanziellen Indikatoren, die im Nachhinein von Mojo und Music Dome eingereicht wurden, keinen Grund gebe, die Richtigkeit der von Deloitte vorgenommenen Bewertung in Frage zu stellen. (51) Auf der Grundlage dieser Beurteilung kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Bewertungsgutachten von Deloitte eine verlässliche Grundlage waren für die Preise, die für die Veräußerung der Betriebsrechte der Ahoy’ Rotterdam N.V. und die Vermietung des Ahoy’-Komplexes durch die Stadt festgesetzt wurden. Die Kommission zieht daher die Schlussfolgerung, dass diese Transaktionen angesichts der Auflagen, die die Stadt im Mietvertrag festgelegt hat, zu Marktbedingungen durchgeführt wurden und dem Betreiber des Komplexes keinen unrechtmäßigen wirtschaftlichen Vorteil verschafft haben. (52) Hinsichtlich des Teils der angemeldeten Investition für die Modernisierung bzw. Erweiterung der Kapazität des Sportpalastes hat die Kommission in ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens nicht ausgeschlossen, dass dem Betreiber des Ahoy’-Komplexes auch dann ein über die üblichen Marktbedingungen hinausgehender selektiver Vorteil erwächst, wenn der im Mietvertrag zwischen der Stadt und der Ahoy’ Rotterdam N.V. festgelegten Gewinnbeteiligung Rechnung getragen wird. (53) Nach der anfänglichen Beurteilung der Kommission ging insbesondere aus den niederländischen Behörden angeführten Argumenten nicht hervor, dass mit der Gestaltung der Gewinnbeteiligung gewährleistet war, dass die Miete nach der Investition den Marktbedingungen entsprach; aus den Argumenten ging daher nicht eindeutig hervor, dass sich für den Betreiber des Komplexes nach Abschluss der Investition kein potenzieller wirtschaftlicher Vorteil ergeben würde. (54) Die Kommission hat im Rahmen ihrer Prüfung die Gewinnbeteiligung ausführlich untersucht und dabei den von den niederländischen Behörden und den Beteiligten übermittelten ergänzenden Informationen Rechnung getragen. Zudem hat die Kommission den unabhängigen Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob die im Mietvertrag enthaltene Gewinnbeteiligung den Marktbedingungen entsprach. (55) Wie in den Erwägungsgründen 15 und 16 dargelegt, beruhten die Privatisierung des Betriebs der Ahoy’ Rotterdam N.V. und die Vermietung des Komplexes auf der Annahme, dass die geplante Investition (24) notwendig war, um den Wert des Komplexes zu erhalten, sie dem Betreiber aber keine zusätzlichen Einnahmen verschaffen würde (25). In diesem Zusammenhang hält die Kommission fest, dass der unabhängige Sachverständige bestätigt hat, die im Gutachten von Deloitte zugrunde gelegte Annahme, der zufolge eine im Rahmen der geplanten Investition erfolgende Erweiterung der Kapazität des Sportpalastes nicht notwendigerweise zu einem Mehrwert für den Betreiber führen würde, sei angesichts der Dynamik des Veranstaltungsmarktes, des möglichen Markteintritts neuer Wettbewerber und der damit verbundenen Unsicherheiten und Risiken vertretbar. Die Kommission schließt sich den Ergebnissen des unabhängigen Sachverständigen an und kommt zu dem Ergebnis, dass diese Annahme — u. a. aufgrund der einzigartigen Marktposition von Ahoy’, des Vorhandenseins anderer Marktteilnehmer und ihres Verhaltens (26) sowie der Tatsache, dass der Betrieb des Komplexes während eines vergleichsweise langen Zeitraums durch die Renovierungsarbeiten behindert werden könnte — gerechtfertigt war. (56) Ferner weist die Kommission darauf hin, dass die Stadt als Sicherheit eine Gewinnbeteiligung in den Mietvertrag aufgenommen hat. Mit dieser Regelung sollte gewährleistet werden, dass die Miete für den Komplex steigt, wenn er infolge der angemeldeten Investition für den Betreiber an Wert gewinnt. Die Kommission stellt fest, dass die Gewinnbeteiligung nach Ansicht des unabhängigen Sachverständigen gewährleistet, dass die Miete im Gegenzug zu der von der Stadt Rotterdam geplanten Investition den Marktbedingungen entsprechend erhöht wird. Der Sachverständige hat bestätigt, dass sowohl die degressive Gestaltung der Regelung als auch die Staffelung der Mieterhöhung angemessen sind. Ferner stellte der Sachverständige fest, dass ein unerwarteter Gewinn für die Stadt (Vermieterin) angesichts der Tatsache, dass keine Indexierung des in der Gewinnbeteiligung festgesetzten Schwellenwertes vorgesehen ist, nicht unwahrscheinlich ist, auch wenn der Betreiber (Mieter) nicht von der Investition in den Komplex profitiert. (57) Die Regelung sieht eine Mieterhöhung vor, sobald die zu diesem Zweck definierte Bruttomarge des Betreibers den mit 16,5 Mio. EUR festgesetzten Schwellenwert überschreitet. Um zu prüfen, ob dieser Schwellenwert angemessen ist, hat die Kommission den Schwellenwert für die Laufzeit des Mietvertrags mit den im Gutachten von Deloitte prognostizierten Bruttomargen des Betreibers (27) verglichen, von denen entsprechend der Regelung die in einem bestimmten Geschäftsjahr an die Stadt gezahlte Miete abgezogen wurde. […] (58) […] Für die Laufzeit des Mietvertrags liegt die von Deloitte prognostizierte Bruttomarge (abzüglich der Miete) in den Geschäftsjahren nach dem voraussichtlichen Abschluss der Investition im Durchschnitt selbst dann über dem Schwellenwert von 16,5 Mio. EUR, wenn der durch die Wertsteigerung des Komplexes möglicherweise entstehenden zusätzlichen Bruttomarge nicht Rechnung getragen wird. Daraus zieht die Kommission den Schluss, dass der Schwellenwert dafür geeignet ist, die Zunahme der Bruttomarge des Betreibers zu bestimmen, die entstehen könnte, wenn die Investition nicht nur den Erhalt des Wertes gewährleistet, sondern zu einer Wertsteigerung für den Betreiber führt. (59) Wenn die Bruttomarge den Schwellenwert von 16,5 Mio. EUR überschreitet, nimmt der Mietzuschlag für die Stadt — wenn auch degressiv — erheblich zu (28), bis der Betreiber eine Bruttomarge von 25 Mio. EUR erreicht hat. Dann ist die Miete, die die Stadt erhält, mit 5,2 Mio. EUR doppelt so hoch wie die von Deloitte ermittelte Miete (29). Da nicht mit einer unbeschränkten Auswirkung der Modernisierung bzw. Erweiterung des Sportpalastes auf die Einnahmen des Betreibers zu rechnen ist, vertritt die Kommission die Ansicht, dass es in diesem Fall gerechtfertigt ist, die Geschwindigkeit der Mietsteigerung zu staffeln und gleichzeitig einen maximalen Mietaufschlag festzusetzen (30). (60) Aus den vorstehenden Gründen schließt sich die Kommission dem Standpunkt des unabhängigen Sachverständigen an und kommt zu dem Schluss, dass die im Mietvertrag festgelegte Gewinnbeteiligung den Marktbedingungen entspricht und als ein effizientes Instrument gewährleisten kann, dass die Miete für den Komplex nach Abschluss der geplanten Investition den Marktbedingungen entspricht. (61) Als nicht stichhaltig betrachtet die Kommission das Argument von Mojo und Music Dome, der Betreiber erziele auch dann einen Wettbewerbsvorteil, wenn die Investition, insbesondere die Erweiterung des Sportpalastes, ihm keine zusätzlichen Einnahmen verschaffe, weil er in diesem Fall von einer kostenlosen Verbesserung der Einrichtungen profitiere, für die jeder andere private Unternehmer selbst aufkommen müsse. Deloitte ging bei seinen Bewertungen davon aus, dass die Investition keine zusätzlichen Einnahmen herbeiführen werde, aber notwendig sei, um den Wert des Komplexes zu erhalten. Bei der Festsetzung des Preises der Ahoy’ Rotterdam N.V. und der Miete für den Komplex wurde der Investition bereits Rechnung getragen. Die Investition verschafft dem Betreiber daher keinen wirtschaftlichen Vorteil. (62) Ferner machten Mojo und Music Dome geltend, die Regelung entspreche nicht den Marktbedingungen, da sie dem Betreiber auch dann einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffe, wenn er die Investition aufgrund der Gewinnbeteiligung vollständig zurückzahle, da die Stadt Rotterdam das volle mit der Investition verbundene Unternehmerrisiko trage. Die Stadt erhalte nichts, wenn die Investition nicht zu höheren Einnahmen führe, und sie erhalte ihre Investition nur dann zurück, wenn zusätzliche Einnahmen erzielt würden. Diesbezüglich kann die Kommission nicht ausschließen, dass die Stadt sich bei ihrem Beschluss, in das Vorhaben zu investieren, nicht wie ein nach Gewinnmaximierung strebender privater Kapitalgeber verhalten hat. Die Auflage für den Betreiber hinsichtlich des multifunktionalen Charakters des Komplexes und der Art der anzubietenden Veranstaltungen verringern allerdings den Wert der Investition. Aus der Prüfung der Kommission ging jedoch hervor, dass der Betreiber angesichts der vertraglich festgelegten Einschränkungen keinen unrechtmäßigen Vorteil aus seinen vertraglichen Beziehungen mit der Stadt zog. Wie weiter oben festgestellt, entsprachen Miete und Aktienpreis der Ahoy’ Rotterdam N.V. den Marktbedingungen. Die Gewinnbeteiligung bildet eine zusätzliche Sicherheit, dass kein unrechtmäßiger Vorteil gewährt wird, wenn die Investition nicht nur zu einem Werterhalt führt, sondern doch einen Mehrwert für den Betreiber erbringt. (63) Aus den vorgenannten Gründen zieht die Kommission — trotz der Tatsache, dass nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, ob die Modernisierung bzw. Erweiterung des Sportpalastes dem Betreiber einen Vorteil verschafft, und angesichts der von der Stadt vorgesehenen wirksamen Sicherheit in Form einer Gewinnbeteiligung — den Schluss, dass die geplante Investition dem Betreiber keinen über die normalen Marktbedingungen hinausgehenden wirtschaftlichen Vorteil verschafft. Wirtschaftlicher Vorteil für das/die Unternehmen, das/die die Investition durchführt/durchführen (64) Die niederländischen Behörden haben zugesagt, dass die Auswahl des/der Unternehmen, das/die die mit der Investition verbundenen Arbeiten durchführt/durchführen, im Einklang mit der Richtlinie (EG) Nr. 2004/18 des Europäischen Parlaments und des Rates im Wege einer öffentlichen Ausschreibung erfolgen wird (31). Wie die Kommission in ihrer Entscheidung zur Einleitung des Prüfverfahrens festgestellt hat, kann sie — unter der Voraussetzung, dass diese Zusage eingehalten wird — ausschließen, dass einem/mehreren derartigen Unternehmen ein über die normalen Marktbedingungen hinausgehender wirtschaftlicher Vorteil verschafft wird. Wirtschaftlicher Vorteil für Unternehmen, die den Komplex nutzen (65) Die Kommission zieht den Schluss, dass Unternehmen, die die vom Betreiber des Ahoy’-Komplexes angebotenen Dienste nutzen, aus der Investition kein über die normalen Marktbedingungen hinausgehender wirtschaftlicher Vorteil erwächst. Da die Investition im vorliegenden Fall die Renovierung und den Ausbau des Sportpalastes zum Gegenstand hat, handelt es sich bei den betroffenen Unternehmen um verschiedene Organisatoren von Konzerten, Festivals, Sportveranstaltungen und gesellschaftlichen Veranstaltungen. Da der Betreiber des Ahoy’-Komplexes ein privates Unternehmen ist, besteht kein Grund, daran zu zweifeln, dass seine Kunden Marktpreise zahlen müssen. Wirtschaftlicher Vorteil für bestimmte Wirtschaftszweige (66) In der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens schloss die Kommission — angesichts des polyvalenten Konzepts des Komplexes und der dem Betreiber im Mietvertrag festgelegten Auflagen bezüglich der Erhaltung und Förderung des multifunktionalen Charakters des Komplexes — auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zunächst aus, dass einem bestimmten Unternehmen (bzw. bestimmten Gruppen von Unternehmen) oder bestimmten Wirtschaftszweigen ein selektiver Vorteil verschafft wird. (67) In der Stellungnahme, die die niederländischen Behörden im Rahmen des Prüfverfahrens vorgelegt haben, wurde der multifunktionale Charakter des Ahoy’-Komplexes und die Vielfalt der dort angebotenen Veranstaltungen bestätigt. Der Betreiber muss laut Mietvertrag gewährleisten, dass die Einrichtung auch weiterhin für verschiedene Nutzer und Veranstaltungen zur Verfügung steht. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass die Investition in den Ahoy’-Sportpalast darauf abzielt, den multifunktionalen Charakter des Komplexes zu erhalten; dabei werden verschiedene Arten von Veranstaltungen gefördert, ohne dass jedoch bestimmte (Gruppen von) Unternehmen oder bestimmte Wirtschaftstätigkeiten davon profitierten. Darüber hinaus soll mit der Investition in den Sportpalast eine Plattform für die Durchführung von Veranstaltungen geschaffen werden, die sich an die breite Öffentlichkeit wenden. Sofern der multifunktionale Charakter der Sporteinrichtung erhalten bleibt, kann davon ausgegangen werden, dass die Behörden der Öffentlichkeit gegenüber für das Angebot einer derartigen Einrichtung zuständig sind. Darüber hinaus gibt es keine Hinweise darauf, dass der Ahoy’-Komplex, was die anderen Tätigkeiten und Veranstaltungen betrifft, nicht zu Marktbedingungen betrieben wird. (68) Auf der Grundlage dieser Prüfung zieht die Kommission den Schluss, dass die Investition keine einzelnen Unternehmen oder Wirtschaftszweige begünstigt und daher nicht selektiv ist. Schlussfolgerung zum wirtschaftlichen Vorteil (69) Aus den vorstehenden Gründen zieht die Kommission den Schluss, dass weder die geplante Investition in den Ahoy’-Komplex noch die damit zusammenhängende Veräußerung der Betriebsrechte und die ebenfalls damit zusammenhängende Vermietung des Ahoy’-Komplexes durch die Stadt dem Betreiber des Komplexes oder einem anderen Unternehmen einen über die normalen Marktbedingungen hinausgehenden wirtschaftlichen Vorteil verschafft. Ferner kommt sie zu dem Ergebnis, dass die Investition keine bestimmten Unternehmen oder Wirtschaftszweige begünstigt und daher nicht selektiv ist. VIII.   FAZIT (70) Im Anschluss an die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens sind die anfänglichen Zweifel, die die Kommission in ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens geäußert hatte, von den niederländischen Behörden und dem unabhängigen Sachverständigen in befriedigender Weise ausgeräumt worden. Insbesondere wurden ergänzende Informationen zur Ausgestaltung der Gewinnbeteiligung übermittelt, anhand derer die Kommission den Mechanismus ausführlich beurteilen konnte. Ferner wurde durch eine Prüfung der Stichhaltigkeit der Gutachten von Deloitte, auf denen die Veräußerung der Betriebsrechte der Ahoy’ Rotterdam N.V. und die Vermietung des Ahoy’-Komplexes direkt beruhten, bestätigt, dass die genannten Transaktionen zu Marktbedingungen erfolgt waren. (71) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass weder die angemeldete Investition in die Renovierung und Modernisierung bzw. Erweiterung des Ahoy’-Komplexes noch die damit verbundene Veräußerung der Betriebsrechte der Ahoy’ Rotterdam N.V. und Vermietung des Komplexes eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die mit Schreiben vom 22. Februar 2007 bei der Kommission angemeldete Investition der Stadt Rotterdam in den Ahoy’-Komplex, einschließlich der später daran vorgenommenen Änderungen, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Die Maßnahme wird deshalb genehmigt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 21. Oktober 2008 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 68 vom 13.3.2008, S. 14. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)  Mit einem am 30. Mai 2008 versandten und registrierten Schreiben. (4)  Mit einem Schreiben, das nach Verlängerung der Frist für die Einreichung von Stellungnahmen zur Entscheidung der Kommission, in dieser Sache das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, am 30. April 2008 registriert wurde. (5)  Mit einem Schreiben, das nach Verlängerung der Frist für die Einreichung von Stellungnahmen zur Entscheidung der Kommission, in dieser Sache das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, am 21. April 2008 registriert wurde. (6)  Mit einem am 27. März 2008 registrierten Schreiben. (7)  […](*) ((*) […] Die Informationen in Klammern fallen unter die Geheimhaltungspflicht.) (8)  Gemäß Artikel 4.1 des Mietvertrags ist das in den Jahren 2003/2004 und 2004/2005 durchgeführte Programm (öffentliche Ausstellungen und Handelsmessen, Veranstaltun

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.