Europäische Union

2009/713/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Oktober 2008 über die Investition der Stadt Rotterdam in den Ahoy’-Komplex (Beihilfe C 4/08 (ex N 97/07, ex CP 91/07)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6018) (Text von Bedeutung für den EWR)

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22.9.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 248/28 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Oktober 2008 über die Investition der Stadt Rotterdam in den Ahoy’-Komplex (Beihilfe C 4/08 (ex N 97/07, ex CP 91/07)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6018) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2009/713/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Am 20. Dezember 2006 fand im Vorfeld der Anmeldung der Investition der Stadt Rotterdam in den Ahoy’-Komplex eine Zusammenkunft zwischen der Kommission und den niederländischen Behörden statt. Im Anschluss an diese Zusammenkunft meldeten die Niederlande die Investition mit Schreiben vom 22. Februar 2007 (Eingangsvermerk vom selben Tag) förmlich bei der Kommission an. (2) Im Rahmen eines verbundenen Verfahrens (CP 91/07) erhielt die Kommission am 22. März 2007 eine gemeinsam eingereichte Beschwerde der Unternehmen Mojo Concerts B.V. (nachstehend „Mojo“ genannt) und Amsterdam Music Dome Exploitatie B.V. (nachstehend „Music Dome“ genannt), die die geplante Investition der Stadt Rotterdam in den Ahoy’-Komplex zum Gegenstand hatte, sich aber gleichzeitig auf andere bereits von der Stadt vollzogene Rechtsgeschäfte bezog: die Privatisierung des Betriebs der Ahoy’ Rotterdam N.V. (nachstehend auch „Betreiber“ genannt) und die Vermietung des Ahoy’-Komplexes an den privatisierten Betreiber. Am 14. September 2007 und am 5. Oktober 2007 gingen ergänzende Unterlagen der Beschwerdeführer bei der Kommission ein. (3) Mit Schreiben vom 16. April 2007 forderte die Kommission die Niederlande auf, zu der genannten Beschwerde Stellung zu nehmen. Die niederländischen Behörden übermittelten ihre Stellungnahme am 20. Juni 2007. Am 10. August und am 16. November 2007 ersuchte die Kommission die niederländischen Behörden um ergänzende Informationen, die die niederländischen Behörden am 17. September, am 15. November und am 7. Dezember 2007 übermittelten. (4) Mit Schreiben vom 30. Januar 2008 teilte die Kommission den Niederlanden ihre Entscheidung mit, wegen der angemeldeten Maßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (5) Am 12. Februar 2008 fand eine Zusammenkunft zwischen den Dienststellen der Kommission und den niederländischen Behörden statt. Mit Schreiben vom 15. Februar 2008 bestätigten die niederländischen Behörden, dass die Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 2008 keine vertraulichen Informationen enthielt. Daher wurde die Entscheidung den Beschwerdeführern am 18. Februar 2008 elektronisch übermittelt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu der Maßnahme Stellung zu nehmen. (6) Mit Schreiben vom 28. Februar 2008 ersuchten die niederländischen Behörden um Fristverlängerung für ihre Stellungnahme zur Entscheidung der Kommission bis zum 1. April 2008. Die Kommission gab diesem Antrag mit einem Schreiben statt, das am 12. März 2008 versandt und registriert wurde. (7) Im Rahmen des Prüfverfahrens wurde das Unternehmen ECORYS Nederland B.V. als unabhängiger Sachverständiger beauftragt, bestimmte Aspekte der Sache zu prüfen. Am 30. Mai 2008 billigte die Kommission das von dem Sachverständigen erstellte Gutachten (3). (8) Mit einem am 1. April 2008 registrierten Schreiben übermittelten die niederländischen Behörden ihre Stellungnahme zu der Entscheidung der Kommission, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten. (9) Nach der Einleitung des Verfahrens erhielt die Kommission von drei Beteiligten eine Stellungnahme: von der angeblichen Beihilfeempfängerin Ahoy’ Rotterdam N.V. (4), von Mojo und Music Dome (5), die eine gemeinsame Stellungnahme übermittelten, und von einer Privatperson (6). Am 17. April 2008 fand eine Zusammenkunft mit der Ahoy’ Rotterdam N.V. statt. Mit einem am 15. Mai 2008 registrierten Schreiben übermittelte die Kommission den niederländischen Behörden die Stellungnahmen der Beteiligten. Die Behörden reagierten darauf mit Schreiben vom 20. Juni (Eingangsvermerk vom 24. Juni 2008). (10) Die nichtvertrauliche Fassung des von dem unabhängigen Sachverständigen erstellten Gutachtens wurde den niederländischen Behörden mit einem am 24. Juni 2008 registrierten Schreiben zugesandt. Die niederländischen Behörden reagierten mit einem Schreiben, das am 14. Juli 2008 registriert wurde. II.   HINTERGRUNDINFORMATIONEN UND BESCHREIBUNG DER MASSNAHME (11) Der Ahoy’-Komplex in der niederländischen Stadt Rotterdam, der aus einem Sportpalast, sechs Ausstellungshallen und einem großen Konferenz- und Kongresszentrum besteht, wurde für die Ausrichtung unterschiedlichster Veranstaltungen wie Ausstellungen, Konferenzen, Handelsmessen, Shows, Konzerte, Sportveranstaltungen und gesellschaftliche Veranstaltungen errichtet. Der Betreiber des Komplexes, das Unternehmen Ahoy’ Rotterdam N.V., ist auch auf dem internationalen Markt aktiv und exportiert seine eigenen Messetitel (7). (12) Bis zum 1. Juli 2006 wurde der Ahoy’-Komplex von der Ahoy’ Rotterdam N.V. verwaltet, deren einziger Aktionär die Stadt Rotterdam war. Die Stadt beschloss, Eigentum und Betrieb zu trennen. Sie blieb Eigentümerin des Komplexes und veräußerte die Betriebsrechte der Ahoy’ Rotterdam N.V. am 1. Juli 2006 im Rahmen eines Management-Buyouts für 1,7 Mio. EUR. Da keine öffentliche Ausschreibung durchgeführt wurde, beruhte der Verkaufspreis direkt auf der Bestimmung des Marktwertes durch den unabhängigen Sachverständigen Deloitte Financial Advisory Services B.V., Real Estate Valuation in Rotterdam (nachstehend „Deloitte“ genannt). (13) Gleichzeitig vermietete die Stadt den Ahoy’-Komplex zum 1. Juli 2006 für einen Zeitraum von 15 Jahren mit Verlängerungsoption an das privatisierte Unternehmen Ahoy’ Rotterdam N.V. Der Mietvertrag erlegte dem Mieter strenge Verpflichtungen im Bereich der Instandhaltung und der Förderung des multifunktionalen Charakters des Ahoy’-Komplexes auf (8). Der im Mietvertrag auf 2,6 Mio. EUR pro Jahr festgesetzte anfängliche Mietwert (9) basierte direkt auf dem von Deloitte berechneten, den Marktbedingungen entsprechenden Mietwert des Ahoy’-Komplexes. (14) Im Rahmen des Mietvertrags sagte die Stadt Rotterdam zu, maximal 42 Mio. EUR in die Renovierung und Modernisierung bzw. Erweiterung des Sportpalastes zu investieren. Diese Investition ist Gegenstand des angemeldeten Vorhabens. Die Investition der Stadt war teilweise für die Instandhaltung des Sportpalastes und teilweise für seine Modernisierung bzw. Erweiterung bestimmt. Dabei lag der Schwerpunkt auf der Modernisierung folgender Elemente des Sportpalastes: Verbesserung von Akustik, Klimatisierung, Einteilung und Zugänglichkeit, Verstärkung des Daches zwecks Aufhängung von Musikgeräten und Videowalls, Verbesserung der Backstage-Einrichtungen und Aufstockung der Zahl der Sitzplätze. Ursprünglich sollte die Kapazität des Sportpalastes um 5 000 Sitzplätze erweitert werden. Anschließend wurde diese Zahl auf […] Sitzplätze reduziert. (15) Die Geschäftsführung vertrat die Auffassung, dass diese Investition für die Werterhaltung des Komplexes notwendig sei, dass sie dem Betreiber jedoch keine zusätzlichen Erträge erbringen werde. Daher argumentierte die Geschäftsführung bei den Gesprächen mit der Stadt, dass bei der Festsetzung des Preises der Aktien der Ahoy’ Rotterdam N.V. und des Mietwertes des Ahoy’-Komplexes der Investition nicht Rechnung getragen werden müsse. (16) Die Stadt Rotterdam hat sich diesem Argument angeschlossen und keine Anpassung des Preises der Aktien der Ahoy’ Rotterdam N.V. und der Höhe der für den Ahoy’-Komplex festgesetzten Miete verlangt. Damit die Miete auch nach Abschluss der geplanten Investition den Marktbedingungen entspricht, hat die Stadt jedoch eine Gewinnbeteilungsregelung in den Mietvertrag aufnehmen lassen, der zufolge der Betreiber, die Ahoy’ Rotterdam N.V., einen Aufschlag auf die Miete zahlen muss, wenn die Bruttomarge eine zuvor festgelegte Höhe überschreitet. Dieser Aufschlag wird erhoben, wenn die Bruttomarge abzüglich der für das jeweilige Jahr gezahlten Miete über 16,5 Mio. EUR liegt. Der Aufschlag wird anhand der folgenden Tabelle bestimmt: Tranche Bruttomarge (abzüglich Miete) Aufschlag 1. Tranche 16,5 Mio. EUR bis 18 Mio. EUR 50  % 2. Tranche 18,0 Mio. EUR bis 21,0 Mio. EUR 35  % 3. Tranche 21,0 Mio. EUR bis 25,0 Mio. EUR 20  % Die drei Tranchen sind kumulativ. Wird zum Beispiel in einem bestimmten Jahr eine Bruttomarge abzüglich der an die Stadt gezahlten Miete von 20 Mio. EUR erreicht, wird die Miete um einen Aufschlag erhöht, der sich aus 50 % von 1,5 Mio. EUR (1. Tranche) und 35 % von 2 Mio. EUR (der verbleibende Betrag, der in die zweite Tranche fällt) zusammensetzt, das heißt um einen Aufschlag von insgesamt 1,45 Mio. EUR. III.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (17) Am 30. Januar 2008 beschloss die Kommission, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, da anhand des von den niederländischen Behörden vorgelegten Beweismaterials nicht festgestellt werden konnte, dass die angemeldete Investition der Stadt Rotterdam keine staatliche Beihilfe bildete bzw. dass die Beihilfe mit dem EG-Vertrag vereinbar war. (18) Die Kommission hatte insbesondere Zweifel daran, dass durch die im Mietvertrag zwischen der Ahoy’ Rotterdam N.V. und der Stadt festgelegte Gewinnbeteiligung verhindert werden kann, dass dem Betreiber des Ahoy’-Komplexes durch die angemeldete Investition ein über die üblichen Marktbedingungen hinausgehender wirtschaftlicher Vorteil entsteht. (19) Ferner wurden im Rahmen des Prüfverfahrens auch die Veräußerung der Ahoy’ Rotterdam N.V. und die Vermietung des Ahoy’-Komplexes an den privatisierten Betreiber geprüft; beide Rechtsgeschäfte waren von der Stadt Rotterdam durchgeführt worden, ohne von den niederländischen Behörden bei der Kommission angemeldet worden zu sein. Da die Rechtsgeschäfte eng mit der angemeldeten Investition verbunden waren, musste nach Ansicht der Kommission geprüft werden, ob sie möglicherweise eine staatliche Beihilfe enthielten. Dabei trug die Kommission auch der Tatsache Rechnung, dass die Gutachten von Deloitte, auf denen die Rechtsgeschäfte beruhten, bis zu einem gewissen Grad auf den von der Geschäftsführung der Ahoy’ Rotterdam N.V. bereitgestellten Informationen beruhten, für die als potenzieller Käufer/Mieter ein Interessenskonflikt bestand. (20) Schließlich leitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren auch ein, um den niederländischen Behörden und den Beteiligten Gelegenheit zu geben, zu ihrer vorläufigen Beurteilung der beschriebenen Maßnahme Stellung zu nehmen und ihr möglicherweise sachdienliche Informationen zu der Maßnahme zu übermitteln. IV.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (21) Im Anschluss an die Einleitung des Verfahrens erhielt die Kommission Stellungnahmen von drei Beteiligten: von der angeblichen Beihilfeempfängerin Ahoy’ Rotterdam N.V., von Mojo und Music Dome, die eine gemeinsame Stellungnahme übermittelten, und von einer Privatperson (10). (22) Nach Angaben der Ahoy’ Rotterdam N.V. erfolgten die Veräußerung der Ahoy’ Rotterdam N.V. und die Vermietung des Ahoy’-Komplexes auf jeden Fall zu Marktbedingungen und fielen möglicherweise sogar noch eher zugunsten der Stadt Rotterdam aus. Die angebliche Beihilfeempfängerin verweist in diesem Zusammenhang auf die im Mietvertrag bzw. im Kaufvertrag enthaltenen Auflagen und Bedingungen, die den Wert des Miet- bzw. Kaufpreises ihrer Ansicht nach deutlich mindern würden. (23) Die Ahoy’ Rotterdam N.V. erklärte, dass die Investition in den Sportpalast in erster Linie der Instandhaltung und Renovierung und nur in beschränktem Maße der Erweiterung der Kapazitäten diene (11). Sollte die Kapazitätserweiterung zu besseren Betriebsmöglichkeiten führen, werde durch die Gewinnbeteiligung — so die Ahoy’ Rotterdam N.V. unter Bezugnahme auf die übermittelten Finanzdaten — gewährleistet, dass die Stadt stärker davon profitiere als nach dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers erforderlich sei. (24) Mojo und Music Dome halten an ihrem Standpunkt fest, den sie in ihrer vor Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens eingereichten Beschwerde (12) eingenommen hatten: Sowohl die geplante Investition in den Ahoy’-Komplex als auch die damit verbundenen Rechtsgeschäfte (Privatisierung des Betriebs der Ahoy’ Rotterdam N.V. und Mietvertrag) beinhalten rechtswidrige staatliche Beihilfen. (25) Mojo und Music Dome argumentieren außerdem, dass die geplante Investition dem Betreiber des Komplexes einen Vorteil verschaffe, der insbesondere darin bestehe, dass die Erweiterung der Kapazität des Sportpalastes zu einem Einnahmenzuwachs des Betreibers führen werde. Sie machen geltend, dass die Verbesserung der Einrichtungen der Ahoy’ Rotterdam N.V. auch dann noch einen Wettbewerbsvorteil verschaffe, wenn die Einnahmen nicht steigen würden, da das Unternehmen von einer kostenlosen Verbesserung der Einrichtungen profitiere, für die jeder andere private Unternehmer selbst aufkommen müsse. Ihrer Ansicht nach würde die Verbesserung dem Betreiber helfen, seine Position auf dem Markt zu wahren oder sogar zu verbessern. Ferner argumentieren sie, dass die in Rede stehende Investition für die Stadt Rotterdam nicht rentabel sei und folglich nicht dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entspreche. (26) Mojo und Music Dome vertreten die Auffassung, dass der Vorteil durch die Gewinnbeteiligung nicht aufgehoben werde. Sie machen geltend, dass die endgültige Gewinnbeteiligung zu keinem Zeitpunkt von einem unabhängigen Sachverständigen geprüft worden sei. Ferner führen sie an, dass die Regelung nicht den Marktbedingungen entspreche, da der wirtschaftliche Vorteil auch dann nicht beseitigt würde, wenn der Betreiber die Investition aufgrund der Gewinnbeteiligung vollständig zurückzahlt, da die Stadt Rotterdam das volle mit der Investition verbundene Unternehmerrisiko trage. Führe die Investition nicht zu höheren Einnahmen, erhalte die Stadt überhaupt nichts. Nur wenn zusätzliche Einnahmen erzielt würden, werde der Stadt Rotterdam ihre Investition teilweise erstattet. Nach Angaben von Mojo und Music Dome würde kein privater Investor eine derartige Regelung akzeptieren. (27) Zum Preis der Aktien der Ahoy’ Rotterdam N.V. und zur Höhe der Miete des Ahoy’-Komplexes führen Mojo und Music Dome aus, dass der Interessenskonflikt von Geschäftsführung und potenziellem Käufer in Bezug auf an Deloitte zu übermittelnde Daten zu einer zu niedrigen Bewertung der Aktien der Ahoy’ Rotterdam N.V. geführt habe. Die beiden Beschwerdeführer äußern weiterhin Zweifel an der Stichhaltigkeit der Prognosen der Geschäftsführung der Ahoy’ Rotterdam N.V., die Deloitte bei der Bestimmung des Wertes der Unternehmensaktien zugrunde gelegt hatte. (28) Nach Angaben von Mojo und Music Dome lässt der Lagebericht im Jahresabschluss 2004/2005 einen Trend bei der Umsatzentwicklung von Ahoy’ erkennen, dem zufolge sich „gute“ und „mäßige“ Jahre abwechselten. Nach Auffassung von Mojo und Music Dome habe der Betreiber auch Deloitte von einem derartigen Trend zu überzeugen versucht. Angesichts des geringen Unterschieds hinsichtlich der Anzahl der jährlich auf dem Programm stehenden Veranstaltungen sei dieser Trend jedoch nicht glaubwürdig (13). Ferner führen sie aus, dass dieser Trend auch nicht dem tatsächlich erzielten Umsatz entspreche, da das Geschäftsjahr 2005/2006, das ein „mäßiges“ Jahr gewesen sein soll, sich letztlich als „gutes“ Jahr erwiesen habe, da das Betriebsergebnis des Geschäftsjahres 2005/2006 besser gewesen sei als das des Geschäftsjahres 2004/2005, das als „gutes“ Jahr eingestuft worden sei. Nach Ansicht von Mojo und Music Dome ist nicht anzunehmen, dass der Betreiber den hohen Umsatz im Geschäftsjahr 2005/2006 nicht hat vorhersehen können, da die im Ahoy’-Komplex durchgeführten Veranstaltungen lange im Voraus gebucht würden. (29) Des Weiteren führen Mojo und Music Dome aus, dass die theoretische Abfolge der künftigen Cashflows im Gutachten von Deloitte nicht realistisch sei. Das Gutachten von Deloitte enthalte eine Prognose, die mit einem „schlechten“ Jahr beginne und mit einem „guten“ Jahr ende. Hätte sie mit einem „guten“ Jahr begonnen und mit einem „schlechten“ Jahr geendet, so wäre der Barwert des künftigen Cashflows und damit der Wert der Aktien wesentlich höher ausgefallen. (30) Ferner erklären Mojo und Music Dome, dass sich ein wesentlich höherer Unternehmenswert ergeben hätte, wenn Deloitte eine zutreffende Prognose des erwarteten Ergebnisses für das Geschäftsjahr 2005/2006 erstellt hätte. Ihrer Auffassung kann ceteris paribus festgestellt werden, dass es sich bei der Differenz zwischen dem erzielten Bruttogewinn (EBITDA) von 5,745 Mio. EUR und dem prognostizierten Bruttogewinn (EBITDA) von 1,252 Mio. EUR um zusätzlichen Cashflow im ersten Prognosejahr handelt, wodurch sich der indikative Wert des Unternehmens um 4,493 Mio. EUR erhöhe (14). V.   STANDPUNKT DER NIEDERLÄNDISCHEN BEHÖRDEN (31) Mit einem am 1. April 2008 registrierten Schreiben übermittelten die niederländischen Behörden ihre Stellungnahme zu der Entscheidung der Kommission, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten. Die niederländischen Behörden reagierten auch auf die Stellungnahmen der Beteiligten zu der genannten Entscheidung und bezogen Position zu der nichtvertraulichen Fassung des von der ECORYS N.V. erstellten Gutachtens. (32) In allen ihren Stellungnahmen halten die niederländischen Behörden an ihrem bereits vor der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (15) eingenommenen Standpunkt fest, dass weder die Investition der Stadt Rotterdam in den Ahoy’-Komplex noch die Veräußerung der Ahoy’ Rotterdam N.V. und die Vermietung des Komplexes staatliche Beihilfen beinhalten. Stellungnahme zur Einleitungsentscheidung (33) Die niederländischen Behörden bleiben bei ihrem Standpunkt, dass die geplante Investition keine staatliche Beihilfe beinhaltet; dabei stützen sie sich insbesondere auf Informationen, die sie bereits vor der Einleitungsentscheidung vorgelegt hatten. Sie machen erneut geltend, dass die Investition als Investition in öffentliche Infrastrukturen zu betrachten sei, keinem Unternehmen einen selektiven Vorteil verschaffe und den multifunktionalen Charakter des Komplexes gewährleiste. Das Unternehmen, das die mit der Investition verbundenen Arbeiten ausführen soll, werde im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung ausgewählt werden. Darüber hinaus argumentieren sie, dass die Investition, einschließlich der Erweiterung, notwendig sei, um den Wert des Ahoy’-Komplexes zu erhalten, und dass von den insgesamt 42 Mio. EUR nur 7 Mio. EUR für die Kapazitätserweiterung des Sportpalastes verwendet würden. (34) Ferner bekräftigten die niederländischen Behörden ihre Ansicht, dass die Höhe der Miete und der Preis der Aktien, die in den Deloitte-Gutachten berechnet wurden, den Marktbedingungen entsprächen. Nach Angaben der Behörden hat Deloitte bestätigt, dass es die verfügbaren Informationen selbst analysiert habe und seine Ergebnisse in einigen Punkten von jenen der Geschäftsführung abwichen. Deshalb könne auf der Grundlage der Deloitte-Gutachten der begründete Schluss gezogen werden, dass Miethöhe und Aktienpreis den Marktbedingungen entsprechen. (35) Darüber hinaus versichern die niederländischen Behörden erneut, dass mit der Gewinnbeteiligung auch nach Abschluss der Investition in effizienter Weise verhindert werden könne, dass ein unrechtmäßiger Vorteil gewährt werde. In diesem Zusammenhang weisen sie darauf hin, dass der Schwellenwert, bei dessen Überschreiten die Gewinnbeteiligung in Kraft tritt, ein nominaler Betrag sei, der nicht indexiert werde. Bei Erhöhung der jüngsten Geschäftsergebnisse der Ahoy’ Rotterdam N.V. um eine erwartete jährliche Inflation von 2 % würde die Stadt nach Gewinnbeteiligung ab dem Jahr 2010/2011 zusätzliche Miete erhalten. In diesem Fall wäre die von der Ahoy’ Rotterdam N.V. ab dem Geschäftsjahr 2013/2014 gezahlte Miete höher als die von den Beschwerdeführern Mojo und Music Dome berechnete Miete. Nach Auffassung der niederländischen Behörden ist die Gewinnbeteiligung daher ein effizientes Instrument, eine den Marktbedingungen entsprechende Miete zu gewährleisten. Bemerkungen zu den Stellungnahmen der Beteiligten und dem Gutachten des unabhängigen Sachverständigen (36) Die niederländischen Behörden weisen insbesondere darauf hin, dass entgegen den Ausführungen von Mojo und Music Dome sehr wohl ein Trend bei der Umsatzentwicklung der Ahoy Rotterdam N.V. zu erkennen sei. Demgegenüber lasse sich von der Anzahl der Veranstaltungen ein derartiger Trend nicht ableiten, da sie dem kommerziellen Wert der einzelnen Veranstaltungen nicht Rechnung trage. Ein erheblicher Teil der Veranstaltungen finde alle zwei Jahre statt, und mit einigen dieser Veranstaltungen würden erhebliche zusätzliche Einnahmen erwirtschaftet (16). Ferner erklären die niederländischen Behörden, dass der mit einer Veranstaltung erzielte Umsatz auch von den Erwartungen abweichen könne. Deshalb weisen sie den Standpunkt von Mojo und Music Dome zurück. (37) In Verbindung mit dem Gutachten des unabhängigen Sachverständigen machen die niederländischen Behörden geltend, dass die darin enthaltenen Feststellungen zum größten Teil mit den Gutachten von Deloitte übereinstimmen. Sie weisen insbesondere darauf hin, dass dem Gutachten zufolge die Gewinnbeteiligung gewährleiste, dass die geplante Investition dem Betreiber keinen wirtschaftlichen Vorteil verschafft. Nach Angaben der niederländischen Behörden bestätigt das Gutachten, dass die Verträge zu Marktbedingungen geschlossen wurden. VI.   PRÜFUNG DURCH DEN UNABHÄNGIGEN SACHVERSTÄNDIGEN (38) Im Rahmen der Prüfung hat die Kommission einen unabhängigen Sachverständigen (das Unternehmen ECORYS Nederland B.V.) beauftragt, die Bewertungsgutachten von Deloitte (17) zu prüfen, auf deren Grundlage die Stadt Rotterdam die Veräußerung der Betriebsrechte der Ahoy’ Rotterdam N.V. und die Vermietung des Ahoy’-Komplexes vorgenommen hat. Der Sachverständige erhielt zudem den Auftrag, das von den Beschwerdeführern vor der Einleitung des Prüfverfahrens vorgelegte Bewertungsgutachten von DTZ Zadelhoff (18) („DTZ“) zu prüfen und zu untersuchen, ob die im Mietvertrag zwischen der Ahoy’ Rotterdam N.V. und der Stadt vereinbarte Gewinnbeteiligung den Marktbedingungen entsprach. Schließlich sollte der Sachverständige prüfen, ob die in den Bewertungsgutachten jeweils angewandten Methoden angemessen waren. (39) Nach Auffassung des Sachverständigen war die Methode, die Deloitte in seinen Gutachten anwendete, um die Aktien der Ahoy’ Rotterdam N.V. zu bewerten und den Mietwert des Ahoy’-Komplexes festzusetzen, angemessen. Es sei ganz natürlich, dass Deloitte unter anderem die von der Geschäftsführung bereitgestellten Informationen verwendet habe; bei der letztlichen Wertbestimmung habe sich Deloitte aber auf eigene Prognosen gestützt, die von den Erwartungen der Geschäftsführung abwichen. (40) Nach Ansicht des Sachverständigen ist die unterschiedliche Schätzung des Mietwerts für den Ahoy’-Komplex durch Deloitte und DTZ auf unterschiedliche Methoden zurückzuführen. Der Sachverständige betrachtete die Vorgehensweise von Deloitte als angemessen (19). Er unterstrich den engen Zusammenhang zwischen der Bewertung der Aktien der Ahoy’ Rotterdam NV durch Deloitte und der Festsetzung des Mietwerts für den Komplex und erklärte, dass die Bewertungsmethode von Deloitte seiner Ansicht nac

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.