Europäische Union

80/257/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 8. Februar 1980 über ein Verfahren aufgrund von Artikel 65 des EGKS-Vertrags hinsichtlich des Systems der Preisbildung für Verkäufe von Walzstahlerzeugnissen ab Händlerlager auf dem deutschen Markt (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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663, 1965. (2)EuGH, 17.10.1972, Rechtssache 8/72 (Vereniging van Cementhandelaren gegen Kommission), Slg. 1972, S. 977, 990. Preispolitik der deutschen Stahllagerhändler gehen somit vom BDS aus. Die Aktivitäten des BDS auf dem Gebiet der Preisinformation überschreiten daher bei weitem die Grenzen der nach Artikel 48 Absatz 1 Satz 3 des Vertrages erlaubten Verbandstätigkeit. Sie stellen sich in Wahrheit als Praktiken dar, die darauf abzielen, den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt einzuschränken oder zu verfälschen. Derartige Verhaltensweisen eines Unternehmensverbandes, mögen sie auch nur tatsächlicher Natur sein, fallen unter das Kartellverbot (siehe oben unter Ziffer 15). 38. Der BDS kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, daß Nachdruck und Verbreitung der neuen Lagerpreislisten von seiner Vertriebsgesellschaft vorgenommen werden und ihrem Wesen nach kommerzielle Tätigkeiten darstellen. Die BDS-Vertriebsgesellschaft ist eine rechtlich verselbständigte Unternehmensorganisation des Verbandes und wird von diesem kontrolliert. Wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen seiner Vertriebsgesellschaft muß sich der BDS daher voll zurechnen lassen. Der weitere Umstand, daß die Vertriebsgesellschaft des BDS die von ihr nachgedruckten Preislisten der grossen Handelsunternehmen an die übrigen Verbandsmitglieder verkauft, um Gewinne zu erzielen, ist für die kartellrechtliche Würdigung ebenfalls ohne Bedeutung. Zwar steht es den Unternehmensverbänden nach Artikel 48 Absatz 1 Satz 3 des Vertrages frei, kommerzielle Tätigkeiten auszuüben. Auch solche Tätigkeiten müssen sich jedoch im Rahmen der Vertragsvorschriften halten. Im Hinblick auf Artikel 65 bedeutet dies, daß sie wettbewerbsneutral zu sein haben. Die Aktivitäten der BDS-Vertriebsgesellschaft verletzen dieses Gebot. 39. Damit ein Preisinformationssystem hinsichtlich der Wettbewerbsverhältnisse neutral bleibt und nicht zu der Annahme veranlasst, daß es sich um ein konzertiertes Verhalten handeln könnte, muß es zum mindesten vermeiden, daß einem daran teilnehmenden Unternehmen die Möglichkeit gegeben wird, das Wettbewerbsverhalten der übrigen Teilnehmer zu identifizieren. Wenn ein Unternehmensverband seine Mitglieder auf diesem Gebiet informieren will, so muß er sich grundsätzlich darauf beschränken, allgemeine Preistendenzen auf den verschiedenen Produktmärkten während einer Bezugsperiode aufzuzeigen, ohne daß irgendein Hinweis auf die vorhandene oder beabsichtigte Preispolitik bestimmter Unternehmen gegeben wird. In seiner jetzigen Form, die sich auf die Verbreitung individueller Preislisten unter seinen Mitgliedern stützt, genügt das Informationssystem des BDS dieser Anforderung nicht und ist somit geeignet, die Folgen, die Artikel 65 des Vertrages unterbinden will, zu zeitigen. 40. Der BDS kann sich zu seiner Entlastung nicht darauf berufen, daß das von ihm geschaffene und seit 1970 praktizierte Informationssystem die Markttransparenz im Lagergeschäft erhöhe und damit zur Verwirklichung der allgemeinen Vertragsziele beitrage. Der in diesem Zusammenhang gegebene Hinweis auf den Grundsatz der Preispublizität, welcher die gesamte vom Vertrag aufgestellte Rechtsordnung durchziehe und daher integraler Bestandteil der normalen Wettbewerbsbedingungen auf dem Stahlmarkt sei, geht schon deshalb fehl, weil es auf keinen Fall den Handelsunternehmen oder ihren Verbänden gestattet werden kann, durch kollektive Maßnahmen für mehr Markttransparenz im Lagergeschäft zu sorgen und damit den Wettbewerb einzuschränken oder zu verfälschen. Die Tatsache, daß die Kommission keine Maßnahmen aufgrund von Artikel 63 § 2 des EGKS-Vertrags getroffen hat, um die vorherige Bekanntgabe der Preislisten der Produktionsunternehmen, die in Artikel 60 § 2 vorgesehen ist, auf die Stufe des Lagerhandels auszuweiten, berührt sicher nicht das Recht der Stahllagerhändler, unabhängig voneinander Preislisten aufzustellen und zu veröffentlichen. Die Ausübung dieses Rechts darf jedoch nicht - auf die Gefahr hin, Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag zu verletzen - Gegenstand, Mittel oder Folge eines konzertierten Verhaltens der Lagerhändler bei der Erstellung gleichförmiger Lagerpreislisten oder bei der Festsetzung des Niveaus ihrer effektiven Abgabepreise sein. Ebenso darf die Tätigkeit des BDS auf dem Gebiet der Preisinformation, damit sie innerhalb der Grenzen des Artikels 48 bleibt, nicht dazu führen, daß sie ein solches konzertiertes Verhalten der Verbandsmitglieder hinsichtlich der Preise begünstigt oder auch nur möglich macht. Deshalb muß hinsichtlich der Anwendbarkeit des Artikels 65 § 1 zwischen der individuellen Ausübung dieses Rechts durch die einzelnen Stahlhändler und der Anwendung eines gemeinsamen Preisinformationssystems auf Verteilerebene, so wie es durch den BDS unter Mitwirkung seiner Mitglieder ausgeuebt wird, unterschieden werden. 41. Das Verhalten des BDS wird schließlich nicht durch die Maßnahmen gerechtfertigt, welche die Kommission zur Behebung der derzeitigen schwierigen Lage auf dem Stahlmarkt der Gemeinschaft ergriffen hat. Durch Schreiben vom 28. Oktober 1977 sind die Stahllagerhändler aufgefordert worden, freiwillig eigene Preislisten, die auf den Erzeugerpreislisten aufbauen, zu erstellen und bei der Kommission zu hinterlegen. Der Sinn dieser Maßnahme besteht darin, die Handelsunternehmen zur Einhaltung der den Erzeugern in regelmässigen Zeitabständen auferlegten Mindest- oder empfohlenen Orientierungspreise zu bewegen. Eine Aufforderung zu konzertiertem Verhalten bei der Erstellung der Lagerpreislisten oder bei der Festsetzung der effektiven Abgabepreise ist mit dem genannten Schreiben der Kommission nicht verbunden. Die Entscheidung Nr. 3002/77/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1977 (1) verpflichtet die Stahllagerhändler der Gemeinschaft, beim Verkauf (1)ABl. Nr. L 352 vom 31.12.1977, S. 8. zuletzt geändert durch Entscheidung Nr. 3071/78/EGKS (ABl. Nr. L 366 vom 28.12.1978, S. 20). von Betonstahl, Stabstahl und Warmbreitband Preise anzuwenden, welche die Listenpreise der Erzeuger der Gemeinschaft nicht unterschreiten. Auch diese Entscheidung lässt die Freiheit der betroffenen Händler zur autonomen Festsetzung ihrer Verkaufspreise für Lieferungen ab Handelslager im übrigen unberührt. 42. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, daß der BDS von 1970 an fortlaufend gegen das Verbot des Artikels 65 § 1 verstossen hat. Die Zuwiderhandlung bestand während der Jahre 1970 bis 1972 in der Erstellung einheitlicher Nettolagervollpreislisten und deren Bekanntgabe an die Mitgliedsunternehmen. Sie bestand während der anschließenden Jahre darin, daß der BDS detaillierte, mit bestimmten Kostenansätzen ausgestattete Kalkulationsschemata an alle seine Mitglieder versandte und darüber hinaus die neugedruckten, noch nicht in Kraft gesetzten Preislisten der führenden Stahllagerhändler unter den übrigen Verbandsmitgliedern verbreitete. Durch den Übergang vom System einheitlicher Nettolagervollpreislisten zum System einheitlicher Kalkulationsschemata und konkreter Preisinformation änderte sich zwar die äussere Form, nicht aber der Gegenstand und erst recht nicht die Zielsetzung der vom BDS betriebenen Politik. Das Verhalten des BDS war vielmehr während des gesamten Zeitraums seit Anfang 1970 darauf angelegt, den Preiswettbewerb zwischen den deutschen Stahllagerhändlern einzuschränken und zu verfälschen. 43. Um bei den Beteiligten und interessierten Dritten Klarheit über die rechtliche Beurteilung der in diesem Verfahren behandelten Verhaltensweisen herbeizuführen, ist es angezeigt, die Zuwiderhandlungen des BDS förmlich festzustellen. Der betroffene Unternehmensverband ist ferner zu verpflichten, diese Verstösse, soweit sie noch nicht beendet sind, unverzueglich abzustellen. Um die Durchsetzung dieser Entscheidung zu erleichtern, ist es schließlich angebracht, dem BDS aufzuerlegen, ihren Wortlaut allen seinen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Es wird festgestellt, daß der Unternehmensverband Bundesverband Deutscher Stahlhandel e.V. fortlaufend gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag verstossen hat: a) von 1970 bis 1972, indem er einheitliche Nettolagervollpreislisten für Walzstahlerzeugnisse erstellt und an seine Mitgliedsunternehmen verteilt hat, b) seit 1973 bis heute, indem er Kalkulationsschemata, die die einzelnen Berechnungsfaktoren mit konkreten Wertangaben verbinden, ausgearbeitet und an interessierte Mitglieder versandt hat sowie seine Mitglieder über die Aufstellung neuer Lagerverkaufspreislisten durch einzelne Händler unterrichtet und diese unter den übrigen Mitgliedern verbreitet hat. Artikel 2 Der betroffene Unternehmensverband wird verpflichtet, die in Artikel 1 unter b) festgestellten Zuwiderhandlungen unverzueglich abzustellen. Artikel 3 Der betroffene Unternehmensverband wird verpflichtet, den vollen Wortlaut dieser Entscheidung allen seinen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an den Unternehmensverband Bundesverband Deutscher Stahlhandel e.V., Graf-Adolf-Platz 12, D-4000 Düsseldorf, gerichtet. Brüssel, den 8. Februar 1980 Für die Kommission Raymond VOÜL Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.