Europäische Union

80/257/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 8. Februar 1980 über ein Verfahren aufgrund von Artikel 65 des EGKS-Vertrags hinsichtlich des Systems der Preisbildung für Verkäufe von Walzstahlerzeugnissen ab Händlerlager auf dem deutschen Markt (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31980D0257. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Beachtung des im Organisationsstatut vorgesehenen Verfahrens sowie der satzungsgemässen Zwecke des Verbandes zustande kommen und welche die Gesamtheit der Mitglieder rechtlich binden. Ob ein Verbandsbeschluß zwingender Natur ist oder lediglich empfehlenden Charakter besitzt, ist für die Anwendung des Kartellverbots unerheblich, solange er - sei es auch nur tendenzielle - darauf abzielt, das Wettbewerbsverhalten der Verbandsmitglieder festzulegen oder zu beeinflussen. Tatsächliche Handlungen eines Unternehmensverbandes seiner Organe oder seiner Untergliederungen stehen einem "Beschluß" im Sinne des Artikels 65 § 1 gleich, denn es ist davon auszugehen, daß der Verband auch insoweit nicht ohne die ausdrückliche oder stillschweigende - Zustimmung seiner Mitglieder tätig wird. Wohnt diesem faktischen Verhalten dieselbe wettbewerbsbeschränkende oder -verfälschende Tendenz inne, so fällt es gleichfalls in den Anwendungsbereich der Verbotsbestimmung. Die hier gegebene Auslegung entspricht dem Wortlaut, Sinn und Zweck des Artikels 65. Die Vorschrift untersagt ganz allgemein alle Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken, die darauf abzielen, den normalen Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen. Sie gilt daher auch für Verbände, soweit deren eigene Tätigkeit oder die der in ihnen zusammengeschlossenen Unternehmen die Folgen, welche der Vertrag unterbinden will, zu zeitigen geeignet ist. Diese Feststellung wird durch Artikel 48 bestätigt : er gestattet den Verbänden nur solche Tätigkeiten, die den Bestimmungen des Vertrages nicht zuwiderlaufen (1). 16. Der BDS ist als Unternehmensverband den Bestimmungen des Artikels 65 unterworfen, denn seine Mitglieder sind Unternehmen im Sinne des Artikels 80. A. Beschränkungen aufgrund der Nettolagervollpreislisten zur Zeit der Nachprüfungen 17. Der BDS hat in den Jahren 1970 bis 1972 das Verbot des Artikels 65 § 1 fortlaufend dadurch verletzt, daß er "Nettolagervollpreislisten" für den Verkauf von Walzstahlerzeugnissen ab Händlerlager erstellen ließ und unter seinen Mitgliedern verbreitete (siehe oben IA). Die Eignung zur Wettbewerbsbeschränkung ergibt sich bereits aus dem Inhalt der NLV-Preislisten. Den dort aufgeführten Händlerpreisen lag ein einheitliches Kalkulationsschema zugrunde. Dabei wurden nicht nur einheitliche Stahlerzeugerpreise vorausgesetzt, sondern auch die weiteren Preisbestandteile, darunter die Vor- und Weiterfrachten, die Gemeinkosten der Händler, die Zuschläge für Mindermengen sowie die Gewinne bis ins Detail angegeben. Differenziert wurde lediglich nach Produktgruppen und Gebietszonen ; die maßgebliche Definition der betreffenden Erzeugnisse und Gebiete sowie der Umfang der jeweiligen Abweichungen war jedoch den NLV-Preislisten selbst zu entnehmen. Schließlich legten diese Preislisten eine einheitliche Rabattmarge fest. Die Verteilung derart beschaffener Nettopreislisten an die Verbandsmitglieder führte zwangsläufig dazu, letztere im Sinne einer einheitlichen Kalkulation und darüber hinaus einer einheitlichen Preispolitik zu beeinflussen, welche die individuelle Situation der beteiligten Stahlhandelsunternehmen, insbesondere deren unterschiedliche Struktur und Wettbewerbslage, ausser acht ließ. 18. Dieses Ziel hat der BDS im übrigen ganz bewusst angestrebt, wie sich aus seinen Erklärungen und aus seinem sonstigen Verhalten ergibt. Der Sinn der NLV-Preislisten lag nach den eigenen Bemerkungen des BDS vorwiegend darin, zur Preisstabilisierung auf dem deutschen Stahlmarkt beizutragen ; es handelte sich somit nicht darum, kleine und mittlere Mitgliedsunternehmen bei der individuellen Kalkulation und Festsetzung ihrer Verkaufspreise zu unterstützten. Auch die Tatsache, daß bei jeder Änderung der Werksabgabepreise neue NLV-Listen erstellt und versandt wurden, lässt deutlich erkennen, daß der BDS diese gezielte als Mittel zur Schwächung des Preiswettbewerbs einsetzte. In dieselbe Richtung weisen ferner konkrete Maßnahmen, die der BDS ergriff, um das Niveau der Erlöse im Lagergeschäft allgemein zu erhöhen. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang insbesondere die wiederholten Versuche des BDS, regionale Preis- und Rabattabsprachen herbeizuführen, die Unterbietung der Werksabgabepreise durch Festlegung von Mindestpreisen oder Maximalrabatten zu verhindern sowie Marktinformationen, aus denen Unterschreitungen der Mindestpreise ersichtlich waren, zu unterdrücken. Diese Maßnahmen bezweckten, das Marktverhalten der Verbandsmitglieder selbst in denjenigen Bereichen zu vereinheitlichen, für welche die NLV-Preislisten den Unternehmen noch einen gewissen individuellen Handlungsspielraum zubilligten, namentlich im Bereich der Preis- und Rabattgestaltung. 19. Für die Anwendung des Artikels 65 § 1 ist es unerheblich, ob und in welchem Ausmaß die Vorstellungen des BDS von den Mitgliedsunternehmen akzeptiert worden sind. Ein Verstoß gegen das Kartellverbot liegt bereits dann vor, wenn die Maßnahmen des Verbandes objektiv geeignet waren, den Wettbewerb zwischen den Verbandsmitgliedern einzuschränken. Diese Voraussetzung trifft nach den obigen Ausführungen eindeutig zu. Nach den Feststellungen der Kommission sind die vom BDS bezweckten Wettbewerbsbeschränkungen aber auch tatsächlich zumindest teilweise eingetreten. Die in den NLV-Listen angegebenen Verkaufspreise sind von den Stahllagerhändlern regelmässig als "Basispreise" anerkannt worden, auf die anschließend individuelle Rabatte gewährt wurden. Das vom BDS angewandte System hat daher in den Jahren 1970-1972 wenn nicht zu einer Ausschaltung, so doch zu einer Abschwächung des Preiswettbewerbs zwischen den deutschen Stahllagerhändlern geführt. B. Beschränkungen aufgrund der gegenwärtigen Mitwirkung des BDS bei der Preisbildung seiner Mitglieder 20. Die Maßnahmen, die der BDS seit 1973 auf dem Gebiet der Preisbildung ergriffen hat, sind mit Artikel 65 § 1 des Vertrages ebenfalls nicht zu vereinbaren, denn sie zielen insgesamt darauf ab, die von den Mitgliedsunternehmen berechneten Preise für Lieferungen ab Stahlhandelslager zu vereinheitlichen und so ein Preisgleichgewicht auf einem anderen als demjenigen Niveau herbeizuführen, welches sich bei normalen Wettbewerbsbedingungen ergeben hätte. i) Information über die Veränderung der Erzeugerpreise 21. Keine Bedenken bestehen allerdings dagegen, daß der BDS seine Mitglieder über Änderungen der (1)EuGH, 19.3.1964 (Sorema gegen Hohe Behörde, 67/63), Slg. 1964, S. 321, 347 f. Erzeugerpreise unterrichtet (siehe oben, I B i)). Nach Artikel 60 § 2 des Vertrages sind die Stahlhersteller der Gemeinschaft verpflichtet, ihre auf dem Gemeinsamen Markt angewandten Preistafeln und Verkaufsbedingungen zu veröffentlichen. Die Angaben über die Werksabgabepreise stehen daher jedermann zur Verfügung, mithin auch den Stahlhändlern, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie von den Stahlherstellern unmittelbar beliefert werden oder sich bei anderen zum Direktbezug zugelassenen Händlern versorgen. Durch die Verfielfältigung und Verteilung der Werkspreislisten will der BDS seinen vom Direktbezug ausgeschlossenen Mitgliedsunternehmen die Informationsbeschaffung erleichtern und einen möglichen Informationsvorsprung der direkt beziehenden Stahlhändler, denen die Werkspreislisten von den Erzeugern selbst übermittelt werden, ausgleichen. Diese Politik trägt mit dazu bei, das mit Artikel 60 § 2 verfolgte Ziel der Markttransparenz auf der Produktionsstufe durchzusetzten. Sie hält sich deshalb im Rahmen einer ordnungsgemässen Verbandstätigkeit im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 Satz 3 des Vertrages. Eine Verfälschung der normalen Wettbewerbsbedingungen zu Lasten der direkt beziehenden Stahlhändler ist so lange nicht zu befürchten, als die Kosten für den Druck und die Verbreitung der Werkspreislisten allein den interessierten Mitgliedsunternehmen des BDS in Rechnung gestellt werden. ii) Mitwirkung des BDS bei der Erstellung von Kalkulationsschemata 22. Dagegen verstösst die Mitwirkung des BDS bei der Erstellung von Kalkulationsschemata für seine Mitglieder jedenfalls in ihrer bisher praktizierten Form (siehe oben, I B ii)) gegen das Verbot des Artikels 65 § 1 des Vertrages. 23. Nach Ansicht der Kommission sind gemeinsame Kalkulationsschemata für mehrere Unternehmen nur dann kartellrechtlich unbedenklich, wenn sie sich darauf beschränken, die einzelnen für die Preisgestaltung maßgeblichen Faktoren - insbesondere die verschiedenen Kostenarten - aufzuzeigen, zu analysieren, aufzuschlüsseln und zu gliedern und Methoden zur Umlegung der anfallenden Kosten auf die jeweiligen Kostenträger (Produkte oder Dienstleistungen) zu entwickeln. Kalkulationsschemata, die bestimmte Kalkulationssätze enthalten, sind demgegenüber als Empfehlungen anzusehen, die zu einer Wettbewerbseinschränkung führen können (1). 24. Die seit 1973 angewandten Modelle zur Ermittlung von "Franko-Lagerpreisen" erfuellen die letztgenannte Voraussetzung. Zwar sind Form und Aufbau dieser Modelle als solche nicht zu beanstanden. Die dort vorgesehene Klassifizierung der einzelnen Walzstahlerzeugnisse nach Produktarten und -gruppen, die Berücksichtigung der verschiedenen Abmessungen und Güten, die Differenzierung der Lagerkosten anhand der Umschlagshäufigkeit der jeweiligen Erzeugnisse sowie die Verteilung der fixen Kosten entsprechend dem Auftragsgewicht erscheinen sachgerecht und geeignet, dem Benutzer des Berechnungsschemas eine realistische Kalkulation seiner Kosten zu erleichtern. Die vom BDS vorgelegten Kalkulationsmodelle überschreiten jedoch insofern die Grenzen des kartellrechtlich zulässigen, als sie die einzelnen Berechnungsfaktoren mit konkreten Wertangaben verbinden. Dies trifft auf den nach Durchschnittsbezugsgrössen gestaffelten "Mindermengenaufpreis" ebenso zu wie auf den sogenannten "Werkabmessungsaufpreis", der die Umschlagshäufigkeit der Produkte berücksichtigt. Beide Zuschläge sind, nach Erzeugnisarten (Profile, Flachprodukte) und Erzeugnissen aufgeschlüsselt und in die Kategorien "sehr gängig", "gängig", "weniger gängig", "ungängig" unterteilt, jeweils mit einem festen DM-Betrag pro Tonne eingesetzt. Die "auftrags- und postenfixen Kosten" werden gleichfalls in festen DM-Beträgen pro Tonne auf die verschiedenen Kostenträger umgelegt. Schließlich wird für die Gewinnmarge der Stahllagerhändler ein Einheitssatz von 5 % angegeben. 25. Derart beschaffene Kalkulationsschemata haben die Wirkung von Empfehlungen. Sie schaffen für die Unternehmer, die sie benutzen, einen Anreiz, die im Modell enthaltenen Kalkulationssätze bei der Berechnung ihrer Kosten und damit mittelbar bei der Bemessung ihrer Verkaufspreise zu übernehmen oder sich diesen Werten zumindest anzunähern. Insoweit macht es keinen Unterschied, ob die jeweiligen Kostenfaktoren in absoluten Zahlen oder in Form prozentualer Aufschläge ausgedrückt sind. In beiden Fällen handelt es sich nicht mehr um die Erbringung technischer Hilfe mit dem Ziel, die Unternehmen über die verschiedenen Möglichkeiten einer kostengerechten Preisgestaltung aufzuklären, sondern um eine konkrete und massive Einflußnahme auf deren Preispolitik. 26. Die Angabe bestimmter Kostensätze in den Modellkalkulationen der "Franco-Lagerpreise" ist - entgegen der Meinung des BDS - auch dann nicht gerechtfertigt, wenn diese Sätze aufgrund von Betriebsvergleichen ermittelten durchschnittlichen Kosten der deutschen Stahllagerhändler zum Ausdruck bringen. Gerade die Durchschnittswerte einer Branche werden in der wirtschaftlichen Praxis regelmassig als empfohlene Richtwerte verstanden und von einem erheblichen Teil der Unternehmen befolgt. Die Aufnahme derartiger Daten in ein Kalkulationsschema führt somit dazu, daß sich viele Benutzer bei der Berechnung ihrer Betriebskosten nicht von der vorgegebenen Kostensituation, sondern von einer fiktiven Grösse leiten lassen und dementsprechend die einzelnen Kostenelemente entweder zu hoch oder zu niedrig bemessen. (1)Bekanntmachung über Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine zwischenbetriebliche Zusammenarbeit betreffen, Abschnitt II Nr. 1 (ABl. Nr. C 75 vom 29.7.1968, S. 3 - berichtigt in ABl. Nr. C 93 vom 18.9.1968, S. 3). 27. Dem Interesse der Unternehmen an einer sachgemässen Auswertung der Ergebnisse von Kosten- und Betriebsvergleichen kann auf andere Weise Rechnung getragen werden. Hierfür genügt es, pro Kalkulationsfaktor jeweils die tatsächlich festgestellten niedrigsten und höchsten Kosten einander gegenüberzustellen oder sich aus den ermittelten Daten mehrere herauszugreifen und als Kalkulationsbeispiele zu verwenden ; die letztgenannte Methode darf jedoch nicht auf eine verschleierte Bekanntgabe von Streubändern hinauslaufen. Keine Bedenken bestehen ferner dagegen, daß die so angegebenen Werte nach Betriebsgrössenklassen aufgeschlüsselt werden, was bei der unterschiedlichen Struktur der deutschen Stahlhandelsunternehmen besonders nahe liegt. 28. Die Verwendung der bisherigen Modellkalkulationen führt zu einer Einschränkung des Preiswettbewerbs zwischen den deutschen Stahllagerhändlern. Es ist unbestritten, daß die Modelle sämtlichen Mitgliedern des BDS zur Verfügung stehen und von einem grossen Teil der Unternehmen, für die sie bestimmt sind, auch tatsächlich benutzt werden. Diese Unternehmen werden veranlasst, ihrer Kalkulation die im Schema genannten festen Sätze zugrunde zu legen. Sie bemessen ihre jeweiligen Betriebskosten somit nicht mehr in autonomer Weise und anhand ihrer individuellen Kostenlage, sondern nach gemeinsamen, einheitlichen Richtwerten. Dieses solidarische Vorgehen auf dem Gebiet der Kostenberechnung hat zur Folge, daß auch die Preispolitik der beteiligten Unternehmen harmonisiert wird. Die vom BDS vorgelegten Kalkulationsschemata sehen feste Kalkulationssätze für die meisten Preisbestandteile einschließlich der Gewinnmarge vor. Die übrigen Kostenelemente, die in den Kalkulationsmustern nicht beziffert werden, (Grund- oder Teileffektivpreis, Frachtkosten, durchlaufende Posten) sind ihrer Natur nach vorgegeben und dem Einfluß der Lagerhändler weitgehend entzogen. Hinzu kommt, daß die Einstandspreise der Stahlhandelsunternehmen, die den bei weitem wichtigsten Kostenfaktor bilden, angesichts der einheitlichen Preispolitik der Stahlerzeuger eine relativ geringe Variationsbreite aufweisen. Unter diesen Umständen wird der Wettbewerb im Lagergeschäft fast ausschließlich durch die unterschiedlichen Rabatte getragen, welche die Handelsunternehmen ihren Kunden auf den Listenpreis einräumen. 29. Für die Einschränkung des Preiswettbewerbs zwischen den deutschen Stahllagerhändlern ist im wesentlichen der BDS verantwortlich. Dieser hat die erwähnten Kalkulationsschemata gebilligt und seinen Mitgliedsunternehmen zum Zweck der Benutzung übersandt. Er ist deshalb als Urheber und Initiator der konzertierten Preispolitik seiner Mitglieder anzusehen. Ob die Modellkalkulationen von einzelnen Handelsunternehmen allein oder unter aktiver Mitwirkung von Sachverständigen des BDS erstellt oder ob sie von den zuständigen Ausschüssen des Verbandes erarbeitet wurden, mag dahinstehen ; eine ausschlaggebende Bedeutung kommt dieser Frage jedenfalls nicht zu. Unerheblich ist ferner, ob die Kalkulationsmuster Gegenstand einer förmlichen Beschlußfassung waren und ob sie ausdrücklich als "Empfehlung" gekennzeichnet worden sind. Wie bereits ausgeführt (siehe oben unter Ziffer 15), fallen auch tatsächliche Verhaltensweisen eines Unternehmensverbandes, seiner Organe, Ausschüsse oder Arbeitsgruppen unter die Verbotsbestimmung des Artikels 65 § 1 des Vertrages, wenn sie geeignet sind, auf dem Gemeinsamen Markt den normalen Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen. iii) Information über die Aufstellung neuer Lagerpreislisten und deren Verbreitung 30. Der BDS verstösst schließlich auch dadurch gegen Artikel 65 § 1, daß er seine Mitglieder über die Aufstellung neuer Lagerpreislisten einzelner Händler, die von seiner Vertriebsgesellschaft gedruckt werden, unterrichtet und diese an seine übrigen Mitglieder verteilt (siehe oben I B iii). 31. Das gewählte Informationssystem zielt darauf ab, den Preiswettbewerb zwischen den deutschen Stahllagerhändlern einzuschränken. Für die kartellrechtliche Berurteilung sind der Gegenstand und der Zeitpunkt der Preisinformation von ausschlaggebender Bedeutung. Den Verbandsmitgliedern mitgeteilt werden die neukalkulierten Preislisten grosser Handelsunternehmen. Die Unterrichtung erfolgt, sobald die Vertriebsgesellschaft des BDS den ihr erteilten Druckauftrag ausgeführt hat. Auf diese Weise erhalten die Wettbewerber des jeweiligen Auftraggebers umgehend Nachricht von der beabsichtigten Preisänderung, und zwar zu einem Zeitpunkt, in dem die neuen Preislisten weder den Kunden mitgeteilt noch veröffentlicht worden sind. Die interessierten Stahllagerhändler gewinnen mithin sichere Kenntnis über das künftige Marktverhalten ihrer wichtigsten Konkurrenten und werden dadurch in die Lage versetzt, ihre eigenen Preise sofort den neu festgesetzten Preisen der führenden Handelsunternehmen anzupassen. Für diejenigen Unternehmen, welche die Initiative zu einer Preiserhöhung ergreifen, bietet die Teilnahme an einem solchen Informationssystem - die sie durch ihr Einverständnis mit der Weitergabe ihrer neuen Preislisten erklären - gleichfalls Vorteile. Sie können erfahrungsgemäß damit rechnen, daß die übrigen Stahlhändler ihrer Politik um so eher folgen werden, je früher sie von der beabsichtigten Preisänderung Kenntnis erhalten. Damit wird das Risiko, Kunden zu verlieren, wesentlich verringert. 32. Die Anwendung dieses Systems führt zu einer mit Artikel 65 § 1 unvereinbaren Koordinierung des Marktverhaltens mehrerer Unternehmen. Sie lässt an die Stelle des mit Risiken verbundenen Preiswettbewerbs eine praktische Zusammenarbeit zwischen den deutschen Stahllagerhändlern treten und schafft dadurch Wettbewerbsbedingungen, die im Hinblick auf die Art der angebotenen Erzeugnisse, die Bedeutung und Anzahl der betroffenen Unternehmen sowie den Umfang und die Besonderheiten des Lagerhandels nicht den normalen Wettbewerbsbedingungen entsprechen. 33. Die Mitgliedsunternehmen des BDS, die sich am Informationsaustausch beteiligen, werden veranlasst, ihre Preise nicht mehr autonom entsprechend der jeweiligen individuellen Interessenlage festzusetzten, sondern bei der Preisgestaltung konzertiert vorzugehen. Diejenigen Händler, welche die neuen Preislisten der Branchenführer erhalten, richten sich regelmässig nach ihnen. Die Branchenführer ihrerseits leisten dadurch, daß sie der Verbreitung ihrer Preislisten zustimmen, einen aktiven Beitrag zu dieser Anpassung ; sie können zudem das künftige Verhalten der Wettbewerber schon bei ihrer Entscheidung über die Preisänderung voraussehen und berücksichtigen, um so mehr, als sie selbst dieses Verhalten durch die vorzeitige Bekanntgabe ihrer Marktstrategie maßgeblich beeinflussen. Ein solches System verstösst gegen den Grundgedanken der Wettbewerbsvorschriften des Vertrages, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt zu betreiben gedenkt. Dieses Selbständigkeitspostulat beseitigt zwar nicht das Recht der Unternehmen, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Konkurrenten mit wachem Sinn anzupassen. Es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die bezweckt oder bewirkt, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potentiellen Mitbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Mitbewerber über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, das man selbst an den Tag zu legen entschlossen ist oder in Erwägung zieht (1). 34. Durch die gegenseitige Abstimmung der Verkaufspreise werden die Wettbewerbsverhältnisse im Stahllagerhandel auf dem deutschen Markt in erheblichem Ausmaß verfälscht. Der BDS bietet die neukalkulierten Lagerpreislisten der grössten Händler allen seinen Mitgliedern an. Die Nachfrage nach diesen Preislisten ist bedeutend ; sie reicht aus, um deren Nachdruck durch die Vertriebsgesellschaft des BDS auch unter kommerziellen Gesichtspunkten zu rechtfertigen. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, daß ein grosser Teil, wenn nicht die Mehrheit der BDS-Mitglieder über die künftige Preispolitik der führenden Handelsunternehmen im voraus unterrichtet wird und seine eigenen Preislisten daran orientiert. Das vorstehend beschriebene Informationssystem hat somit zwangsläufig zur Folge, daß sich die Mitgliedsunternehmen bei der Preisgestaltung in weitem Umfang von einheitlichen Maßstäben leiten lassen, die keinerlei Beziehung zu der unterschiedlichen Kostenstruktur der verschiedenen Beteiligten und zu den jeweils gegebenen regionalen oder lokalen Marktbedingungen aufweisen, und daß sich die Preise für Lieferungen ab Händlerlager auf einem künstlichen Niveau bilden. Dies gilt für sämtliche im Lagergeschäft abgesetzten Stahlerzeugnisse. 35. Der vom BDS erhobene Einwand, es stehe den Empfängern der neuen Preislisten frei, sich der Politik der grossen Händler anzuschließen oder davon Abstand zu nehmen, greift nicht durch. Für die Anwendung des Artikels 65 § 1 des Vertrages genügt es, wenn die beteiligten Unternehmen im Sinne einer einheitlichen Preisgestaltung beeinflusst werden. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben, denn es lässt sich nicht ernsthaft bestreiten, daß durch die Bekanntgabe des künftigen Preisgebarens der bedeutendsten Unternehmen maßgebliche Orientierungsdaten für die Preispolitik der übrigen Stahllagerhändler gesetzt werden. Auch ein System von "Richtpreisen" beeinträchtigt den normalen Wettbewerb, weil es sämtlichen Teilnehmern die Möglichkeit gibt, mit hinreichender Sicherheit vorauszusehen, welche Preispolitik ihre Konkurrenten verfolgen werden (2). 36. Der Anwendbarkeit des Artikel 65 § 1 steht ferner nicht der Umstand entgegen, daß die Stahllagerhändler sich im allgemeinen nicht an die in ihren Preislisten vorgesehenen Abgabepreise halten, sondern diese - je nach der Art des abgeschlossenen Geschäfts - mit individuellen Rabatten kombinieren oder sogar nur als Orientierungshilfe für die konkrete Preisstellung benutzen. Verboten sind auch solche kollektiven Praktiken, die zu einer mittelbaren Festsetzung der Preise führen. Dieser Tatbestand ist bereits dann erfuellt, wenn für die Preisgestaltung wesentliche Faktoren künstlich einander angenähert werden, so daß sich die effektiven Verkaufspreise auf einem anderen als ihrem natürlichen, durch den Wettbewerb bestimmten Niveau bilden. Dieses künstlich geschaffene Preisniveau muß nicht für alle Beteiligten einheitlich sein. Eine Ausschaltung des Preiswettbewerbs setzt Artikel 65 § 1 nicht voraus ; für die Anwendung der Vorschrift genügt eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs zwischen mehreren Unternehmen. 37. Das Verbot des Artikels 65 § 1 erfasst nicht nur das konzertierte Vorgehen der BDS-Mitglieder bei der Festsetzung ihrer Verkaufspreise, sondern auch das Verhalten des Verbandes selbst, das diese Preisabstimmung überhaupt erst ermöglicht. Bei der Durchführung des Informationssystems spielt der BDS die entscheidende Rolle. Er trifft selbst sämtliche Maßnahmen, die erforderlich sind, um die neukalkulierten Lagerpreislisten der führenden Stahlhandelsunternehmen möglichst schnell unter den übrigen Verbandsmitgliedern zu verbreiten. Diese Maßnahmen umfassen die Unterrichtung der Mitglieder über das Vorliegen einer neuen Preisliste, die Einholung der Genehmigung für deren Weitergabe, die Vervielfältigung der jeweiligen Preisliste und die Verteilung der nachgedruckten Exemplare an die interessierten Händler. Alle wesentlichen Impulse für eine einheitliche (1)EuGH, 16.12.1975, verbundene Rechtssachen 40 bis 48, 50, 54 bis 56, 111, 113 und 114/73 (Suiker Unie u.a. gegen Kommission), Slg. 1975, S. 1

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.