Europäische Union

80/257/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 8. Februar 1980 über ein Verfahren aufgrund von Artikel 65 des EGKS-Vertrags hinsichtlich des Systems der Preisbildung für Verkäufe von Walzstahlerzeugnissen ab Händlerlager auf dem deutschen Markt (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31980D0257 80/257/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 8. Februar 1980 über ein Verfahren aufgrund von Artikel 65 des EGKS-Vertrags hinsichtlich des Systems der Preisbildung für Verkäufe von Walzstahlerzeugnissen ab Händlerlager auf dem deutschen Markt (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 062 vom 07/03/1980 S. 0028 - 0038 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. Februar 1980 über ein Verfahren aufgrund von Artikel 65 des EGKS-Vertrags hinsichtlich des Systems der Preisbildung für Verkäufe von Walzstahlerzeugnissen ab Händlerlager auf dem deutschen Markt (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (80/257/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - aufgrund des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere des Artikels 65, im Hinblick auf das Ergebnis der gemäß Artikel 47 des Vertrages vorgenommenen Nachprüfungen, nach Anhörung des betroffenen Unternehmensverbandes gemäß Artikel 36 des Vertrages, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Kommission hat gemäß Artikel 47 des EGKS-Vertrags im Zeitraum vom 4. Dezember 1972 bis 18. Mai 1973 bei dem Unternehmensverband "Bundesverband Deutscher Stahlhandel e.V." in Düsseldorf (nachstehend als "BDS" bezeichnet) und bei 21 deutschen Stahlhandelsunternehmen Nachprüfungen mit dem Ziel vornehmen lassen, die Tätigkeit des BDS, insbesondere seine Rolle bei der Erstellung sogenannter "Nettolagervollpreislisten", sowie das Verhalten des Verbandes und der Stahlhandelsfirmen bei der effektiven Preisgestaltung im Hinblick auf Artikel 65 aufzuklären. Diese Nachprüfungen haben ergeben, daß "Nettolagervollpreislisten" nach einem einheitlichen Kalkulationsschema für die gesamte Bundesrepublik unter Mitwirkung des BDS aufgestellt und an Händler und Verbraucher verteilt wurden und daß sie die Grundlage dafür bildeten, ein angestrebtes Preisniveau bei Verkäufen von Walzstahlerzeugnissen ab Händlerlager zu erreichen. Die Kommission hat mit Schreiben vom 31. Oktober 1975 dem BDS mitgeteilt, daß sie in diesem Verhalten einen Verstoß gegen 65 sehe und dem Verband daher gemäß Artikel 36 Absatz 1 des EGKS-Vertrags Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der BDS hat diese Stellungnahme schriftlich mit Schreiben vom 9. Februar 1976 und mündlich in einer Anhörung, die am 7. Oktober 1976 stattfand, vorgetragen. Bis dahin betraf das Verfahren der Kommission im wesentlichen Maßnahmen, die der BDS in den Jahren 1970 bis 1972 zum Zweck der Preisstabilisierung auf der Grundlage der sogenannten Nettolagervollpreislisten ergriffen und durchgeführt hatte. Im Laufe des Verfahrens wurde jedoch festgestellt, daß der BDS die aktive Mitwirkung bei der Preisbildung seiner Mitglieder durch Erstellung von Kalkulationsschemata und Verbreitung von Preislisten fortsetzt. Auf Anfrage der Kommission hin hat der BDS mit Schreiben vom 19. November 1976 seine diesbezuegliche Politik im einzelnen dargelegt. Daraufhin hat die Kommission beschlossen, diesen Sachverhalt in das Verfahren mit einzubeziehen. Sie hat dem BDS mit ihrem Schreiben vom 30. Januar 1979 erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, die dieser mit seinem Schreiben vom 25. Mai 1979 vorgelegt hat. I. SACHVERHALT 1. Der BDS umfasst mit über 1 100 Mitgliedern fast alle deutschen Stahlhändler. Darunter befinden sich rund 450 Firmen, deren Schwerpunkt nicht im Stahlhandel liegt und die weniger als 1 000 Tonnen Walzstahlerzeugnisse im Jahr ab Lager verkaufen. Die 25 grössten Stahlhandelsfirmen decken zwei Drittel des gesamten Lagerabsatzes des Stahlhandels. Im Jahr 1977 betrug die Marktversorgung der Bundesrepublik mit Walzstahlfertigerzeugnissen 20,1 Mio t, von denen 12,8 Mio t aus deutschen Werken und 7,3 Mio t aus Einfuhren, davon 4,6 Mio t aus der EG der Neun stammten. Der Lagerabsatz des Handels belief sich auf 8,9 Mio t. Davon entfielen 2,5 Mio t auf Lieferungen an andere Händler und 6,2 Mio t auf Lieferungen an Verarbeiter. Der Lagerabsatz deckte mithin etwa 31 % der deutschen Marktversorgung. Der Rest entfiel auf Direktlieferungen der Werke an Verarbeiter und auf sogenannte Streckengeschäfte, bei denen der Händler als Vermittler auftritt, die Lieferungen jedoch direkt vom Werk an den Verbraucher gehen. Etwa 82 % der Lieferungen ab Händlerlager betrafen Formstahl, Stabstahl, Betonstahl, Breitflanschträger und Grobblech. Der BDS weist eine stark gegliederte Struktur auf. Seine Organe sind : die Gebietsversammlung, die Mitgliederversammlung, der Vorstandsrat, der engere Vorstand und der geschäftsführende Vorstand. Die Arbeit des Vorstandsrats wird durch sechs Beiträge (für die verschiedenen Produktgruppen) und sechs Ausschüsse (für die verschiedenen Problemkreise, wie "Marktforschung", "Statistik" und "Absatzwirtschaft", "Steuerfragen", "Recht und Wettbewerb") unterstützt. Die laufende Tätigkeit des BDS liegt in den Händen der Hauptgeschäftsstelle und der daneben bestehenden acht Gebietsgeschäftsstellen. Zur Erfuellung seiner Aufgaben verfügt der BDS ausserdem über eine eigene Vertriebsgesellschaft ; diese übernimmt auch den Druck individueller Preislisten für die Mitgliedsunternehmen. A. Die "Nettolagervollpreislisten" zum Zeitpunkt der Nachprüfungen Die von der Kommission durchgeführten Nachprüfungen hatten im wesentlichen die "Nettolagervollpreislisten für Walzwerkserzeugnisse" und deren Funktion bei der Preisbildung auf dem deutschen Stahlmarkt zum Gegenstand. 2. Bei der Aufstellung der Nettolagervollpreislisten (NLV-Listen) wurde zwischen Erzeugnisgruppen (Flachprodukte und Profile) und Gebietszonen (sieben Preiszonen entsprechend der unterschiedlichen Frachtbelastung) differenziert. Ausgangsbasis für die Kalkulation der Lagerpreise waren die Werkserzeugerpreise, d.h. die von den deutschen Stahlherstellern veröffentlichten Listenpreise (Grundpreise ohne Berücksichtigung irgendwelcher temporärer Rabatte). Der BDS setzte dabei einheitliche Erzeugerpreise unter Berücksichtigung der in den Preislisten der Werke veröffentlichten Frachtbasen (Oberhausen, Essen, Siegen und Saarbrücken) voraus. Die NLV-Listen - Ausgabe Mai 1972 - enthielten z.B. Zuschläge für Mindermengen, Vor- und Weiterfrachten, Gemeinkosten (27,5 %, einschließlich 5 % Gewinn) und eine Rabattmarge von 60 DM/t. Der geschäftsführende Vorstand des BDS hat dazu erklärt, daß diese Preislisten für Händler und Verbraucher aufgrund der sich ändernden Werkpreise von einem regelmässig wechselnden, überregional tätigen Stahlhandelsunternehmen unter Kalkulationshilfe des BDS erstellt würden. Es handele sich dabei um unverbindliche Richtpreise für Verkäufe ab Händlerlager, die nur dazu dienen sollten, die Markttransparenz zu vergrössern. 3. Die Ermittlungen haben jedoch ergeben, daß für die Aufstellung und Veröffentlichung der Preislisten "Ausgabe Mai 1972" in Wahrheit der BDS verantwortlich war. Im "Ausschuß für Marktforschung, Statistik und Absatzwirtschaft" fanden zu diesem Zweck mehrere Vorbesprechungen statt. Dabei wurden genaue Richtlinien für die Preiserhöhungen und Kalkulationsveränderungen vereinbart "mit dem Ziel, die zwischenzeitlich eingetretenen Kostenerhöhungen in den Lagervollpreislisten zu berücksichtigen und das Kalkulationssystem schrittweise für das ganze Bundesgebiet zu vereinheitlichen" (vgl. Aktennotiz über die Sitzung des BDS-Ausschusses für Marktforschung Statistik und Absatzwirtschaft am 8. März 1972 in Düsseldorf und das dem Ergebnisprotokoll beigefügte "Rundschreiben des BDS" mit einem handschriftlichen Datum vom 10. März 1972). 4. Bei der Erstellung der Preislisten wurde auch der Vorstandsrat des BDS dauernd auf dem laufenden gehalten. Es wurde nämlich "über das Kalkulationsschema eines überregional tätigen Handelsunternehmens für industrielle Abnehmer" informiert. Dieses Schema enthielt u.a. folgende Bestandteile : "Differenzierung der Werks-Mindermengenaufpreise nach der Umschlaghäufigkeit ; Erhöhung der Kostenpauschale auf 27,5 %, neue Frachtsätze ; drei Preisgruppen für Mengen bis 100 kg, von 101 bis 500 kg, über 500 kg ; gesondert aufgeführte, kostengerechtere Schneideaufpreise für Stabstahl, Formstahl und Breitflanschträger ; Metergewichte für Stabstahl". Ausserdem wurde der Vorstandsrat unterrichtet "über die zeitliche Folge der Veröffentlichung der Lagervollpreise durch Mitgliedsunternehmen" (vgl. Ergebnisprotokoll der Sitzung des Vorstandsrats des BDS am 18. April 1972). 5. Seitens des überregional tätigen Handelsunternehmens, das seinerzeit den Auftrag für den Druck der neuen Preislisten gegeben hat, die Carl Später GmbH, Duisburg, wurde erklärt, daß es nicht an der Kalkulation dieser Lagervollpreislisten beteiligt gewesen sei. Es stand aber im regelmässigen Schriftverkehr mit dem BDS und dessen Vertriebsgesellschaft über die Veröffentlichung. Es gab dem BDS sein Einverständnis, seine Wettbewerber über diese Preisänderungen zu unterrichten bzw. auf Anforderung einen Abdruck dieser Lagervollpreisliste zuzustellen (vgl. Schreiben vom 21. März und 4. Mai 1972 an den BDS sowie Schreiben vom 28. März 1972 an die Vertriebsgesellschaft des BDS mit Durchdruck an den BDS). 6. Druck und Verteilung der NLV-Listen geschahen durch die "Vertriebsgesellschaft des BDS", Bochum, sowie für die Zone Nord durch die Druckerei Ebeling, Hamburg. Der BDS unterrichtete seine Mitglieder durch Rundschreiben über die Veröffentlichung neuer Lagervollpreislisten, wobei in der Regel die Unterschiede gegenüber den alten Listen bekanntgegeben wurden. Der Vertriebsgesellschaft des BDS lagen Daueraufträge der BDS-Mitglieder für Neudrucke vor. Nach Auskünften der Vertriebsgesellschaft des BDS sind von der Ausgabe Mai 1972 etwa 117 000 NLV-Listen-Profile und 70 000 NLV-Listen-Flachprodukte an Händler und Verbraucher verteilt worden. 7. Die NLV-Listen waren nach den Auskünften der betroffenen Unternehmen unverbindlich und stellten nur eine Grundlage für die Berechnung frei ausgehandelter Lagerpreise dar. Eine Überprüfung hat ergeben, daß im Zeitraum zwischen April/Mai 1972 und Februar/März 1973 die in den NLV-Listen angegebenen Preise von den Händlern nur ausnahmsweise erzielt worden sind. Der Listenpreis wurde jedoch regelmässig als "Grundpreis" akzeptiert, auf welchen die Händler ihren Abnehmern unter Berücksichtigung der Konjunkturlage und der jeweiligen Absatzstrukturen unterschiedliche Rabatte gewährten. Seit der Marktbelebung im März 1973 wurde jedoch für die anschließenden Monate eine grössere Gleichförmigkeit der Rabatte festgestellt. 8. Ferner hat der BDS mit Nachdruck auf eine einheitliche Preisgestaltung auf der Grundlage der Nettolagervollpreislisten hingewirkt. Der Verband spielte eine aktive Rolle, insbesondere in Zeiten der Marktschwäche, um eine "Preisstabilisierung" herbeizuführen. Um dies zu erreichen, versuchte der BDS, die Händler auf regionaler Ebene zu Preis- und Rabattabsprachen zu bewegen, wie aus mehreren Niederschriften und Rundschreiben des Verbandes aus den Jahren 1971 und 1972 hervorgeht. Von den Gebietsvorständen wurde berichtet, daß auf der Grundlage der Vorstandsempfehlungen vom 1. und 11. Juni "in allen Gebieten Gespräche stattgefunden haben, um dem Preisverfall Einhalt zu gebieten. Diese Bemühungen sollen nach Auffassung des Vorstandsrats sowohl in regionalen Gesprächen als auch schriftlich durch den BDS fortgesetzt werden". Es wurde betont, daß die Empfehlungen, die regionalen Preisveröffentlichungen unbedingt zu beachten, durch sämtliche Handelsunternehmen für alle Transaktionen befolgt werden sollten (vgl. Punkt "Marktlage nach Fachgruppen (Erzeugnisgruppen) der Sitzung des Vorstandsrats des BDS vom 7. Juli 1970"). Der engere Vorstand wandte sich am 11. Juni 1970 an eine Reihe bedeutender lagerhaltender Händler und forderte sie zu einer "tätigen Unterstützung dieser der Marktberuhigung dienenden Aktion auf". Daneben wurden in den einzelnen Gebieten Gespräche der Mitglieder des BDS auf regionaler und überregionaler Basis mit dem Ziel geführt, "Transparenz in das Preisverhalten zu bekommen und von einzelnen Gesellschaften ein Verhalten zu erwarten, das den Erklärungen entspricht, die selber abgegeben haben" (vgl. Rundschreiben des BDS vom 16. Juli 1970 "Marktinformation"). In den Sitzungen des Vorstandsrats des BDS am 2. Dezember 1970 und 27. Januar 1971 berichteten die Vorstandsmitglieder aus den Gebieten daß "die nach der Initiative werksverbundener Handelsgesellschaften eingeleiteten Bemühungen um Stabilisierung der Lagerpreise regional zu einer Verbesserung der Preissituation geführt haben" und neben dem Austausch von Marktbeobachtungen fortgesetzt werden sollten. Zuletzt wurde in der BDS-Sitzung am 9. September 1971 bei der Erörterung von Möglichkeiten zur Verbesserung des Erlösniveaus im Lagergeschäft zugestimmt, "daß hier unter besonderer Berücksichtigung und Wertung von Kostengesichtspunkten nur regionale Lösungen denkbar und praktikabel sind. Mit dem Ziel der Veröffentlichung von Rabattuntergrenzen sollen daher umgehend in den einzelnen Bezirken und Regionalkreisen Gespräche des lagerhaltenden Handels aufgenommen werden (die Geschäftsstellen haben diese Gespräche inzwischen eingeleitet)." 9. Eine notwendigerweise auf einige Gebiete beschränkte Nachprüfung hat weiter ergeben, daß in den Jahren 1970-1972 in den Wirtschaftsräumen Mannheim/Ludwigshafen, Frankfurt, Saarbrücken und Stuttgart Gespräche oder Sitzungen stattgefunden haben, an denen fast immer die gleichen Handelsunternehmen bzw. Personen teilnahmen. Diese Sitzungen wurden teils vom BDS, teils von BDS-Mitgliedern, d.h. vornehmlich den Regionalsprechern, angeregt und kamen in der Regel unter Mitwirkung des BDS zustande. Wesentlicher Zweck dieser Sitzungen war die Abstimmung von Mindestpreisen bzw. Maximalrabatten auf die Nettolagervollpreislisten für Verkäufe von Walzwerkserzeugnissen ab Händlerlager. Die absolute Preisgrenze bildeten dabei die "Listenpreise" der Kontore oder Werke. Die festgesetzten Mindestpreise lagen über den Marktpreisen. Sie sind von Sitzungsteilnehmern, insbesondere von freien Händlern gelegentlich als unrealistisch bezeichnet worden und wurden bei einer schwachen Marktlage regelmässig unterschritten. Der werksverbundene Handel spielte eine wesentliche Rolle bei den Bemühungen zur Einhaltung von Mindestpreisen, insbesondere auch durch die ihm durch seine Stammhäuser bzw. Werke auferlegte Verpflichtung, die Werkslistenpreise nicht zu unterschreiten. In diesem Sinne hat z.B. der werksverbundene Handel im Wirtschaftsraum Mannheim/Ludwigshafen beim Versuch der freien Händler, die Mindestpreise etwas realistischer zu gestalten, Einspruch erhoben. 10. Schließlich wurde festgestellt, daß der BDS unter dem Titel "Marktbeobachtungen/Marktinformationen" Rundschreiben an seine Mitglieder versandt hat, die verschleierte Veröffentlichungen der in den Wirtschaftsräumen erarbeiteten bzw. beschlossenen Mindestpreise darstellten. Demgegenüber durften Marktinformationen, aus denen ersichtlich wurde, daß die Kontorlistenpreise unterschritten wurden, laut Anweisung des BDS an seine Gebietsstellen, nicht veröffentlicht werden, weil sie "eindeutig gegen das Interesse der Stabilisierung des Preisniveaus im Markt gehen." B. Gegenwärtige Mitwirkung des BDS bei der Preisbildung seiner Mitglieder Die derzeitige Politik des BDS auf dem Gebiet der Preisbildung besteht darin, seine Mitglieder über Änderungen der Erzeugerpreise zu unterrichten, durch eigene Sachverständige Kalkulationsschemata für die ihm angeschlossenen Unternehmen zu erstellen sowie von einzelnen Händlern ausgearbeitete Preislisten unter seinen Mitgliedern zu verbreiten. Nach den Angaben der Beteiligten stellt sich dies in der Praxis wie folgt dar: i) Information über die Veränderung der Erzeugerpreise 11. Werkspreislisten werden von Herstellerunternehmen erstellt und enthalten die für ihrer Produkte gültigen Preise. Diese Werkspreislisten bilden die Grundlage der Geschäftsabwicklung zwischen dem Hersteller und den von ihm direkt belieferten Großhändlern sowie im Streckengeschäft zwischen diesen Großhändlern und den vom direkten Bezug ausgeschlossenen kleineren Großhändlern. Darüber hinaus bilden die Werkspreislisten die Grundlage für die Berechnung der Lagerpreislisten. Nach den Preislisten der deutschen Werke werden als "Direkthändler" nur solche Stahlhandelsunternehmen anerkannt, die in der Lage sind, eine bestimmte Tonnage pro Erzeugnis und Jahr im Gemeinsamen Markt zu kaufen. Derzeit sind etwa 110 bis 120 Stahlhandelsunternehmen einschließlich ihrer Filialen zum Direktbezug sämtlicher Walzstahlfertigerzeugnisse zugelassen ; etwa 90 bis 100 Handelsunternehmen sind nur für einzelne Walzstahlerzeugnisse Direkthändler. Im Falle einer Änderung der Werksabgabepreise sendet der Hersteller seine neuen Preislisten in der Regel nur den wenigen Großhändlern zu, mit denen er unmittelbare Geschäftsbeziehungen unterhält. Da die vom Direktbezug ausgeschlossenen Großhändler aber wegen der weitreichenden Bedeutung der Werkspreislisten ebenfalls daran interessiert sind, diese möglichst bald nach ihrer Herausgabe zu erhalten, hat es der BDS übernommen, diese Informationslücke zu schließen. Wenn die Erzeugerpreislisten deutscher Werke - soweit es um Aufpreise geht - sich geändert haben, lässt die Vertriebsgesellschaft des BDS auf Anforderung diese Preislisten nachdrucken und an die interessierten Stahlhandelsunternehmen versenden. Änderungen der Grundpreise teilt der BDS diesen Mitgliedern in seinem monatlichen Informationsdienst mit. ii) Mitwirkung des BDS bei der Erstellung von Kalkulationsschemata 12. Die Lagerpreislisten werden auf der Grundlage der Werkspreislisten kalkuliert. Der BDS hat dazu erklärt, daß angesichts der Vielzahl der Walzstahlerzeugnisse, ihrer Unterteilung nach Abmessungen und Güten, der Detaillierung der Listenpreise je Erzeugnis nach Auf- und Abschlägen sowie der Staffelung der Preise ab Lager nach Frachtzonen jede Änderung der Herstellerabgabepreise eine aufwendige und komplizierte Neukalkulation erforderlich mache. Die grösste Schwierigkeit bestehe darin, daß die fixen Kosten, die die Mehrzahl der im Lagergeschäft entstehenden Kosten bilden, auf das jeweilige Auftragsgewicht bezogen werden müssten, bevor der jeweilige Lagerpreis berechnet werden könne ; nur so ließen sich Fehlkalkulationen und Verluste vermeiden. Angesichts der schwierigen Kalkulationserfordernisse könne die Neukalkulation nur von grossen Handelsunternehmen mit ihren besseren technischen und personellen Hilfsmitteln geleistet werden, dahingegen seien die umsatzschwächeren Handelsunternehmen kaum in der Lage, sowohl die Änderung der Erzeugerpreislisten als auch die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Kalkulation zu übersehen. Deshalb habe der BDS seinerseits bei der Erstellung von Kalkulationsschemata jahrelang mitgewirkt. Die Kalkulationsschemata der Lagerpreise seit 1972 weisen Unterschiede auf, alle vorgelegten Modelle enthalten aber bestimmte Kalkulationssätze. Bei der Modellkalkulation 7 vom 5. November 1974 handelt es sich um "Franko-Lagerpreise", deren Kalkulation man einen "Teileffektivpreis" zugrunde gelegt hat (d.h. Grundpreis einschließlich Qualitätsaufpreis). Der hier kalkulierte Lagerpreis beinhaltet u.a. für Profile und Flachprodukte (teilweise weiter unterteilt nach Produktgruppen): - einen nach Durchschnittsbezugsgrössen gestaffelten "Mindermengenaufpreis", der in DM/t -Einheiten, gestaffelt nach vier sogenannten Umschlagshäufigkeitsgruppen, ausgedrückt ist, - einen ähnlich gestaffelten, auf die Umschlagshäufigkeit abstellenden "Werksabmessungsaufpreis" und für alle Produkte gleichermassen: - auftrags- und postenfixe Kosten", und zwar bei Losen von 1 000 kg berechnet und auf Auftragsgewicht von 500 kg, von 101-500 kg (Ö 300 kg) und bis 100 kg bezogen, - eine Gewinnmarge von 5 % auf die Summe der Kalkulationselemente. Die Zuschlagsfaktoren je Erzeugnis, die bei der Lagerpreiskalkulation berücksichtigt werden, sind im Rahmen von BDS-Untersuchungen im Hinblick auf die Gängigkeit bzw. Umschlagshäufigkeit ermittelt worden. Nach Angabe des BDS ist die Erkenntnis über die die Kalkulation beeinflussenden Faktoren erst im Laufe der letzten Jahre gewachsen und hat sich nur bei einigen Unternehmen durchgesetzt. Derzeit sei es so, daß die Kalkulationsschemata von einzelnen Handelsunternehmen erarbeitet würden ; auf Wunsch der Unternehmen stuenden Sachverständige des BDS zur Mithilfe zur Verfügung. Falls sich die Werksabgabepreise änderten und sich ein Handelsunternehmen daraufhin veranlasst sehe, seine Nettolagervollpreisliste zu ändern, errechne es anhand dieses Schemas seine neuen Verkaufspreise. iii) Information über die Aufstellung neuer Lagerpreislisten und deren Verbreitung 13. Der Druck neuer Nettolagervollpreislisten wird von den Handelsunternehmen üblicherweise der Vertriebsgesellschaft des BDS übertragen. Da die kleineren Händler in einem solchen Fall aus den oben beschriebenen Gründen daran interessiert sind, möglichst bald von der Neukalkulation grosser Handelsunternehmen zu erfahren, verfährt die Vertriebsgesellschaft in diesem Fall ebenso wie bei einer Änderung der Werkpreislisten. Nachdem sie den von einem Großhändler in Auftrag gegebenen Druck neukalkulierter Lagerpreislisten ausgeführt hat, unterrichtet sie die Mitglieder des BDS über das Vorliegen einer solchen neuen Liste und fordert den Auftraggeber auf, der Übernahme der Preisliste durch andere Großhändler zuzustimmen. Sofern der Auftraggeber sich damit einverstanden erklärt hat, bietet sie den übrigen Händlern einen Nachdruck der Preislisten an. Es steht in deren Belieben, sich der Neukalkulation ganz oder teilweise anzuschließen oder davon Abstand zu nehmen. Zum Anwendungsbereich und der Bedeutung der Lagerpreislisten hat der BDS erklärt, daß diese bei Geschäften mittleren Umfangs (etwa 100 bis 500 kg) aus Lagerbeständen, welche nach Anzahl der Geschäftsvorfälle zwar einen hohen, nach der Gesamtmenge jedoch einen geringen Prozentsatz des gesamten Lagergeschäfts ausmachten, unmittelbar angewandt würden ; allerdings würden gewöhnlich die Grundpreise der Nettolagervollpreisliste mit individuellen Rabatten kombiniert. In den anderen Mengenbereichen diene die Nettolagervollpreisliste nur als Orientierungshilfe für die konkrete Preisstellung ; so würden bei Geschäften über grössere Mengen (etwa 5 000 kg und mehr) im allgemeinen Tausend-Kilo-Preise ausgehandelt, bei Geschäften über Kleinstmengen (etwa 1 bis 99 kg) Kilopreise. 14. In ihren schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen hat die beteiligte Unternehmensvereinigung die oben dargelegten tatsächlichen Feststellungen der Kommission grundsätzlich als zutreffend anerkannt. Sie bestreitet jedoch, gegen die Wettbewerbsregeln des EGKS-Vertrags verstossen zu haben. Hierzu hat sie im wesentlichen folgendes vorgetragen : Das von ihr praktizierte Preisbildungssystem trage den konkreten Verhältnissen des Stahlmarktes Rechnung. Es diene vor allem der Stabilisierung des Marktes in Zeiten der Marktschwäche und verfolge damit ein Ziel, das ebenfalls von den Organen der Gemeinschaft angestrebt werde. Dieses System sei aber auch deshalb vertragskonform, weil es die Markttransparenz erhöhe. Es eröffne den Stahlhandelsunternehmen ähnliche Möglichkeiten zur Preisveröffentlichung, wie sie den Stahlproduzenten auf der Grundlage des Artikels 60 § 2 EGKSV zur Verfügung stuenden. II. ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 65 § 1 15. Nach Artikel 65 § 1 des EGKS-Vertrags sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, alle Beschlüsse von Verbänden von Unternehmen und alle verabredeten Praktiken, die darauf abzielen würden, auf dem Gemeinsamen Markt unmittelbar oder mittelbar den normalen Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, verboten. Diese Vorschrift erfasst nicht nur formelle Beschlüsse, welche unter

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.