Europäische Union

2002/343/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Februar 2000 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen (Sache Nr. COMP/M.1641 — Linde/AGA) (Text von Bedeutung für den EWR.)(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 352)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32002D0343. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

- und Flaschengase in Skandinavien und der hohen Marktzutrittsschranken ist die Kommission der Auffassung, dass Linde nicht als ein wesentlicher potenzieller Wettbewerber für einen Eintritt in die skandinavischen Märkte angesehen werden kann. Ergebnis (89) Es ist davon auszugehen, dass der Zusammenschluss nicht zu einer Verstärkung der marktbeherrschenden Stellungen von AGA auf den Märkten für Flüssig- und Flaschengase in Finnland, Schweden, Norwegen und Island führen wird. V. VON DER ANMELDENDEN PARTEI ANGEBOTENE ZUSAGEN 1. ZUSAGE (90) Um die Bedenken der Kommission gegen den beabsichtigten Zusammenschluss zu beseitigen, hat Linde die folgenden Zusagen gemacht: (91) Linde verpflichtet sich, in den Niederlanden das Flaschengasgeschäft der AGA Gas BV in Industriegasen (Stickstoff, Sauerstoff, Argon, CO2 und Acetylen) zu veräußern. Die Veräußerungszusage umfasst das Industriegase-Füllwerk in Amsterdam, das zugehörige Personal (ca. [...]* Arbeitnehmer), die bestehenden Verträge mit Kunden, Lieferanten und Spediteuren, die Kundenliste und die zugehörigen Gasflaschen (ca. [...]*) ("Veräußerungsgegenstand Niederlande"). Von der Veräußerungszusage nicht erfasst sind Spezialgase einschließlich Mison ® und Gase für medizinische Zwecke. (92) Linde verpflichtet sich in Österreich das gesamte von AGA - durch ihre Tochtergesellschaft AGA GmbH - in Österreich betriebene Gasegeschäft zu veräußern. Die Veräußerungszusage umfasst alle Luftzerleger mit den bestehenden On-site-Lieferverträgen, alle zugehörigen Verfluessiger, Füllwerke und Acetylenwerke, das zugehörige Personal (ca. [...]* Arbeitnehmer), bestehende Verträge mit Kunden, Lieferanten, die Kundenliste und die bei Kunden installierten Tanks, die zugehörigen Tank- und sonstigen Transportfahrzeuge und die zugehörigen Gasflaschen (ca. [...]*) ("Veräußerungsgegenstand Österreich"). Nicht veräußert werden der Firmenmantel mit dem Firmennamen sowie die von der AGA GmbH gehaltenen außerösterreichischen Beteiligungen. 2. WÜRDIGUNG DER ANGEBOTENEN ZUSAGEN Niederlande (93) Auf Grundlage der vorgeschlagenen Zusage wird Wettbewerbern das Flaschengasgeschäft von AGA in den Niederlanden zum Erwerb angeboten. Durch die Veräußerung wird sichergestellt, dass die Position von Linde auf den Märkten für Flaschengase nicht verstärkt wird. Nach Durchführung der Veräußerung wird sich der Erwerber in derselben Position befinden, in der AGA stand. Damit ist sichergestellt, dass auch nach dem Zusammenschluss ein weiterer größerer Anbieter auf den Märkten für Flaschengase in den Niederlanden tätig sein wird. Die Kommission ist deshalb zu der Auffassung gelangt, dass die vorgeschlagene Zusage geeignet ist, um auf den Märkten für Flaschengase in den Niederlanden die Entstehung beherschender Stellungen abzuwenden. Österreich (94) Auf Grundlage der vorgeschlagenen Zusage wird Wettbewerbern das gesamte Gasegeschäft von AGA in Österreich zum Erwerb angeboten. Durch die Veräußerung wird sichergestellt, dass die Position von Linde auf den Märkten für Flüssig- und Flaschengase nicht verstärkt wird. Zugleich wird sichergestellt, dass in Österreich nach wie vor drei Hauptanbieter tätig sein werden. Die Veräußerung der beiden Luftzerlegungsanlagen und der Verfluessiger ist erforderlich, damit sich der Erwerber sowohl bei fluessigen Luftgasen als auch bei Luftgasen in Flaschen in der gleichen Wettbewerbsposition befindet, die AGA innehatte. Eine Beschränkung der Zusage auf die Flaschengase Sauerstoff, Stickstoff, Argon, CO2 und Acetylen unter Ausschluss von Wasserstoff in Flaschen ist von Linde nicht vorgeschlagen worden. Eine solche Beschränkung wäre jedoch auch tatsächlich schwer durchführbar, da sämtliche Flaschengase in der Regel gemeinsam abgefuellt werden. Die Kommission ist deshalb zu der Auffassung gelangt, dass die vorgeschlagene Zusage geeignet und auch erforderlich ist, um auf den Märkten für Flüssig- und Flaschengase in Österreich die Entstehung beherrschender Stellungen abzuwenden. VI. ZUSAMMENFASSUNG (95) Aus den vorstehenden Gründen ist unter der Bedingung, dass die von der anmeldenden Partei abgegebenen Zusagen erfuellt werden, davon auszugehen, dass der beabsichtigte Zusammenschluss nicht zur Entstehung oder Verstärkung beherrschender Stellungen führt, durch die wirksamer Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes erheblich behindert würde. Der Zusammenschluss ist daher unter dieser Bedingung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens zu erklären- HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der angemeldete Zusammenschluss durch Erwerb der alleinigen Kontrolle über die Gesamtheit des Aktienkapitals der AGA AB durch die Linde Aktiengesellschaft wird unter der Bedingung, dass die von der anmeldenden Partei in der Anlage zu dieser Entscheidung abgegebenen Zusagen erfuellt werden, für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen erklärt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist gerichtet an: LINDE AG Abraham-Lincoln-Straße 21 D - 65189 Wiesbaden Brüssel, den 9. Februar 2000 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1, berichtigt in ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13. (2) ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1. (3) ABl. C 110 vom 7.5.2002. (4) Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S. 25). Vor dem 1. Januar 1999 erzielte Umsätze wurden nach Maßgabe der durchschnittlichen ECU-Wechselkurse berechnet und im Verhältnis 1:1 in EUR umgerechnet. (5) Teile dieses Textes wurden ausgelassen, um zu gewährleisten, dass keine vertraulichen Informationen bekannt gegeben werden; diese Teile sind durch eckige Klammern und ein Sternchen gekennzeichnet. (6) Salomon Smith Barney, Industrial Gases, Industry Report July 1998, Seite 178. (7) Salomon Smith Barney, Industrial Gases, Industry Report July 1998, Seite 178. (8) Salomon Smith Barney, Industrial Gases, Industry Report July 1998, Seite 178. (9) Salomon Smith Barney, Industrial Gases, Industry Report July 1998, Seite 178. (10) Salomon Smith Barney, Industrial Gases, Industry Report July 1998, Seite 178. (11) Linde, Kompetenz vor Ort, S. 32. ANHANG Der Originaltext der Bedingungen und Auflagen gemäß Artikel 1 kann auf folgender Webseite der Kommission eingesehen werden: http://europa.eu.int/comm/competition/index_en.html

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.