Europäische Union

2002/343/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Februar 2000 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen (Sache Nr. COMP/M.1641 — Linde/AGA) (Text von Bedeutung für den EWR.)(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 352)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32002D0343. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 32002D0343 2002/343/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Februar 2000 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen (Sache Nr. COMP/M.1641 — Linde/AGA) (Text von Bedeutung für den EWR.)(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 352) Amtsblatt Nr. L 120 vom 07/05/2002 S. 0001 - 0018 Entscheidung der Kommission vom 9. Februar 2000 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen (Sache Nr. COMP/M.1641 - Linde/AGA) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 352) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/343/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, im Hinblick auf die Entscheidung der Kommission vom 30. September 1999, das Verfahren in dieser Sache einzuleiten, nachdem den beteiligten Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Einwänden der Kommission zu äußern, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 1. September 1999 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 (Fusionskontrollverordnung) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Linde Aktiengesellschaft (Linde) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit der AGA AB (AGA) durch Aktienkauf. (2) Die Kommission hat am 30. September 1999 gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens entschieden, in diesem Fall das Verfahren einzuleiten. (3) Der Beratende Ausschuss hat am 24. Januar 2000 den Entwurf der vorliegenden Entscheidung erörtert. I. DIE PARTEIEN UND DAS VORHABEN (4) Linde ist auf den Gebieten des Anlagenbaus, der Fördertechnik, der Kältetechnik und der Herstellung und des Vertriebs von technischen Gasen tätig. AGA ist ebenfalls im Bereich der Herstellung und des Vertriebs technischer Gase tätig. (5) Linde ist bereits derzeit im Besitz von AGA-Aktien, die 21,76 % des Kapitals mit 14,45 % der Stimmrechte entsprechen. Durch Verträge vom 15. August 1999 hat Linde von sechs Großgesellschaftern der AGA aufschiebend bedingt insgesamt 66891874 A-Aktien und 41974157 B-Aktien erworben. Dies entspricht einer Beteiligung von Linde von insgesamt mehr als 66 % an AGA. (6) Linde hat darüber hinaus mittlerweile das verbleibende Kapital von AGA, das in A-Aktien und B-Aktien eingeteilt ist, aufgrund eines öffentlichen Übernahmeangebotes erworben. II. ZUSAMMENSCHLUSS (7) Das Vorhaben stellt einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung dar, da Linde die alleinige Kontrolle über AGA erwirbt. III. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG (8) Die beteiligten Unternehmen erzielen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR(4). Linde und AGA haben einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von jeweils mehr als 250 Mio. EUR. Die Beteiligten erzielen nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Umsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. Der angemeldete Zusammenschluss hat daher gemeinschaftsweite Bedeutung. Er ist außerdem ein Kooperationsfall nach Artikel 57 des EWR-Abkommens in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) des Protokolls 24 zu diesem Abkommen. IV. BEURTEILUNG NACH ARTIKEL 2 DER FUSIONSVERORDNUNG A. SACHLICH RELEVANTE MÄRKTE (9) Linde und AGA sind beide im Bereich der Herstellung und des Vertriebs technischer Gase sowie medizinischer Gase und Reinstgase tätig. (10) Als technische Gase werden alle Gase und Gasgemische bezeichnet, die von den Gaseanbietern für die unterschiedlichsten Anwendungen in Technik und Forschung geliefert werden. Die am häufigsten verwendeten technischen Gase sind Sauerstoff, Stickstoff, Argon, Kohlendioxid, Acetylen und Wasserstoff sowie deren Gemische. Nicht zu den technischen Gasen im engeren Sinne zählen medizinische Gase und die Gase, deren Reinheit über der normalen Reinheit liegt oder deren Mischgenauigkeit größer ist als bei technischen Gasgemischen. (11) Technische Gase können aus der Luft, aus synthetischen Prozessen und aus natürlichen Quellen gewonnen werden. Luftgase werden durch Verfluessigung und Zerlegung von Luft in ihre Bestandteile gewonnen. Luft setzt sich zu 20,95 % aus Sauerstoff, zu 78,09 % aus Stickstoff, zu 0,93 % aus Argon und zu 0,03 % aus sonstigen Edelgasen wie Neon, Crypton, Xenon und Helium zusammen. Acetylen und Wasserstoff werden in chemischen Prozessen erzeugt. Kohlendioxid ("Kohlensäure") stammt aus natürlichen Quellen oder steht als Abfallprodukt aus chemischen Prozessen zur Verfügung. Helium wird aus natürlichen Quellen gewonnen. (12) Nach Angaben der anmeldenden Partei entfallen circa 75 % der mit technischen Gasen erzielten Umsätze auf die Luftgase und 25 % auf diejenigen Gase, die aus synthetischen Prozessen oder natürlichen Quellen gewonnen werden. (13) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (14) Die anmeldende Partei hat vorgetragen, dass technische Gase zu Gruppen mit ähnlichen Verwendungszwecken/-möglichkeiten zusammengefasst werden könnten. Bei fast allen Anwendungen sei es möglich, ein Gas durch ein anderes zu substituieren, sofern dessen physikalische/chemische Eigenschaften für die entsprechende Anwendung geeignet seien. Gasgemische könnten im Allgemeinen durch Einzelgase ersetzt werden. Zum Einsatz als Inertgas seien Stickstoff, Argon und Kohlendioxid geeignet, während für Kühlzwecke fluessiger Stickstoff, fluessiges Argon, fluessiges Helium sowie fluessiges und festes Kohlendioxid zu Kühlzwecken eingesetzt werden könnten. Darüber hinaus bildeten Schweißschutzgase wie Kohlendioxid, Argon und Gasgemische eine Gasegruppe; Luft und Sauerstoff schließlich könnten ebenfalls einer Gasegruppe zugerechnet werden. (15) Die anmeldende Partei hat darüber hinaus dargelegt, dass in 60 % der Anwendungen technische Gase durch alternative nicht-gasbasierte Verfahren ersetzt werden könnten. Dies seien die Anwendungsbereiche: Wärmebehandlung Metallurgie, Sauerstoffanreicherung inklusive Glas/Schmelzprozess, Verbinden/Fügen/Trennen, Inertisieren/Chemie, Kälteanwendungen Lebensmittel, Herstellung von Getränken, Wasseraufbereitung, Ätzen und Dotieren, Halbleiter/Elektrotechnik/Lichttechnik, Kälte- und Druckanwendungen in der Kunstoff- und Gummiindustrie sowie Beatmen und Narkotisieren. Da Nachfrager in den zuvor genannten Anwendungsbereichen nicht nur gasbasierte Verfahren, sondern auch nicht-gasbasierte Verfahren einsetzen würden, müssten Verfahren, die auf alternativen Technologien beruhen, in die Marktabgrenzung einbezogen werden. Die anmeldende Partei schlägt insoweit vor, relevante Produktmärkte nach den zehn Hauptanwendungsbereichen abzugrenzen. (16) Die Kommission geht auf der Grundlage der Ergebnisse der Ermittlungen in diesem Verfahren ebenso wie der Ermittlungen in dem parallelen Verfahren M.1630 - Air Liquide/BOC davon aus, dass technische Gase wegen der unterschiedlichen chemischen und physikalischen Eigenschaften der einzelnen Gase generell nicht untereinander austauschbar sind. Technische Gase werden entsprechend ihren jeweiligen chemischen und physikalischen Eigenschaften in Produktionsprozessen eingesetzt, um ein bestimmtes gewünschtes Ergebnis für die entsprechende spezielle Anwendung zu erreichen. Da die Bedürfnisse der Abnehmer je nach Anwendung stark voneinander abweichen, kann nicht von einer generellen Austauschbarkeit ausgegangen werden. Zwar mag für eine bestimmte Anwendung mehr als ein Gas über die für die Anwendung grundsätzlich maßgeblichen Eigenschaften verfügen, so können etwa sowohl Stickstoff als auch Argon zum Inertisieren und sowohl Stickstoff als auch Kohlendioxid zum Tiefgefrieren von Lebensmitteln verwandt werden. Jedoch ist auch in solchen Fällen davon auszugehen, dass eines dieser Gase bei der speziellen Anwendung des Abnehmers das technisch überlegene ist. Das bedeutet, dass für den Kunden eine Austauschbarkeit tatsächlich nicht besteht, da sie mit einer Prozessverschlechterung und Qualitätseinbußen verbunden wäre. Dementsprechend haben die im Rahmen der Ermittlungen in diesem Verfahren ebenso wie der Ermittlungen in dem parallelen Verfahren M.1630 - Air Liquide/BOC befragten Abnehmer eine Austauschbarkeit der von ihnen verwendeten technischen Gase durch andere fast ausnahmslos verneint. (17) Die Kommission geht auf der Grundlage der Ergebnisse der Ermittlungen in diesem Verfahren ebenso wie der Ermittlungen in dem parallelen Verfahren M.1630 - Air Liquide/BOC weiterhin davon aus, dass Austauschbarkeit technischer Gase mit nicht-gasbasierten Verfahren generell nicht besteht. Insbesondere haben die von der Kommission in diesem Verfahren befragten Abnehmer fast ausnahmslos erklärt, dass aus ihrer Sicht technische Gase nicht durch nicht-gasbasierte Verfahren, wie etwa mechanische oder chemische Verfahren, ersetzt werden könnten. (18) Zwar mag es sein, dass für bestimmte Anwendungen eine Austauschbarkeit möglich sein könnte, wie etwa der Einsatz von Kompressionskühlanlagen anstelle von Kohlendioxid und Stickstoff zum Frosten und Kühlen von Lebensmitteln oder der Einsatz von Luft anstelle von Sauerstoff bei der Stahlherstellung. Letzteres dürfte allerdings mit einem erhöhten Energieeinsatz sowie Qualitätseinbußen und damit einer Prozessverschlechterung verbunden sein, so dass insoweit nicht mehr von einer Austauschbarkeit ausgegangen werden kann. Was das zuerst genannte Beispiel betrifft, ist zu berücksichtigen, dass die Umstellung von Kohlendioxid und Stickstoff zum Frosten und Kühlen von Lebensmitteln auf Kompressionskühlanlagen eine neue Systementscheidung darstellt. Angesichts der für eine solche Umstellung erforderlichen Investitionen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Abnehmer seine Produktion im Fall einer dauerhaften Preiserhöhung für von ihm bezogene technische Gase kurzfristig auf ein nicht-gasbasiertes Verfahren umstellen könnte. (19) Die Kommission geht daher davon aus, dass die einzelnen Gase wegen ihrer spezifischen chemischen und physikalischen Eigenschaften als die jeweils sachlich relevanten Märkte anzusehen sind. (20) Die Belieferung mit technischen Gasen erfolgt bei Abnehmern, die einen hohen kontinuierlichen Bedarf haben, entweder via Rohrleitung aus dem Rohrleitungsverbundnetz des Gaseanbieters oder durch eine auf dem Gelände des Abnehmers befindliche auf seinen Bedarf und seine Produktionsmenge zugeschnittene Anlage (on site). Großabnehmer, deren Bedarf nicht so hoch ist, dass die Errichtung einer On-Site-Anlage wirtschaftlich gerechtfertigt ist, werden durch Tanks versorgt. Die Gase werden in Tankwagen zumeist in fluessiger Form angeliefert. Darüber hinaus werden technische Gase auch in Flaschen geliefert. Gasgemische für technische, medizinische und wissenschaftliche Zwecke, Reinstgase, Edelgase und Reaktivgase für die Halbleiterindustrie werden ebenfalls auf Flaschen abgefuellt und in dieser Form in den Verkehr gebracht. (21) Auf der Grundlage der Angabe der anmeldenden Partei und der von ihr in dem parallelen Verfahren M.1630 - Air Liquide/BOC gewonnenen Erkenntnisse ist die Kommission der Auffassung, dass die sachlich relevanten Gasemärkte entsprechend den drei Distributionskanälen - On-Site-Anlage/Rohrleitung, Tankwagen und Flaschen - zu unterteilen sind. Die bei den Kunden befindlichen Anlagen unterscheiden sich je nach Art der Belieferung, und die Preise für die einzelnen Gase weichen, wie auch von der anmeldenden Partei vorgetragen, je nach Distributionskanal erheblich voneinander ab. Die Ermittlungen der Kommission in diesem und dem parallelen Verfahren M.1630 - Air Liquide/BOC haben bestätigt, dass sowohl die Wettbewerber als auch die Abnehmer die drei Distributionskanäle als voneinander getrennte sachlich relevante Märkte ansehen. B. RAÜMLICH RELEVANTE MÄRKTE (22) Nach Angabe der anmeldenden Partei ist der räumlich relevante Markt die Gemeinschaft. Die gemeinschafsweit agierenden Gasehersteller seien - wenn auch mit unterschiedlichen Marktanteilen - in fast allen Mitgliedstaaten präsent und böten dort Gase auf allen üblichen Distributionswegen an. Dass Flaschengaslieferungen über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg einen verhältnismäßig kleinen Raum einnähmen, ändere nichts an der Gemeinschaftsweite des räumlichen Marktes. Denn alle Mitbewerber belieferten Kunden in den Mitgliedstaaten aus On-Site-Anlagen und via Rohrleitungen, stuenden miteinander im Wettbewerb und bestimmten so die Marktgrenzen. (23) Die Ermittlungen der Kommission in diesem Verfahren und in dem parallelen Verfahren M.1630 - Air Liquide/BOC haben ergeben, dass die Reichweite der räumlich relevanten Märkte von den Eigenschaften des jeweiligen Gases und der jeweiligen Distributionsform bestimmt wird. (24) Soweit die Belieferung von Abnehmern durch On-Site-Anlagen in Frage steht, ist davon auszugehen, dass alle wesentlichen Anbieter von technischen Gasen über das notwendige Know-how und die entsprechenden Ressourcen verfügen, um derartige Anlagen überall im EWR zu errichten und zu betreiben. Deshalb können auch alle bedeutenden Anbieter EWR-weit bei entsprechenden Ausschreibungen mitbieten und Angebote für die Errichtung und den Betrieb von On-Site-Anlagen abgeben. Daraus ergibt sich, dass die räumlich relevanten Märkte EWR-weit sind. (25) Soweit die Belieferung von Abnehmern durch Tankwagen in Frage steht, ist wegen der hohen Transportkosten davon auszugehen, dass eine wirtschaftliche Belieferung zumindest bei den Luftgasen Sauerstoff und Stickstoff nur innerhalb eines Lieferradius von etwa 200 km um die Abfuellanlage möglich ist. Selbst wenn die Lieferradien um die jeweiligen Abfuellanlagen sich überschneiden, ist davon auszugehen, dass die räumlich relevanten Märkte nicht EWR-weit, sondern vielmehr grundsätzlich national abzugrenzen sind. Dafür sprechen auch die von der Kommission festgestellten Preisunterschiede in den Mitgliedstaaten. (26) Was den Vertrieb von Flaschengasen betrifft, hat auch die anmeldende Partei vorgetragen, dass grenzüberschreitende Lieferungen kaum stattfinden. Die räumlich relevanten Märkte für Flaschengase sind daher lokal abzugrenzen. Die Lieferradien der Abfuellanlagen überschneiden sich dergestalt, dass die Vielzahl lokaler Märkte im Regelfall nahtlos das gesamte Gebiet eines gesamten Mitgliedstaats abdecken. Die Wettbewerbsbeziehungen sind daher zumindest zwischen den großen Anbietern nicht auf lokalen oder regionalen Wettbewerb beschränkt, sondern haben eine den gesamten Mitgliedstaat umfassende Dimension. Die Kommission legt ihrer Prüfung daher im Folgenden räumlich relevante Märkte für Flaschengase zugrunde, die jeweils das gesamte Gebiet eines Mitgliedstaats umfassen. C. WETTBEWERBLICHE BEURTEILUNG (27) Es ist davon auszugehen, dass der Zusammenschluss zur Entstehung marktbeherrschender Stellungen von Linde/AGA bei Flaschengasen in den Niederlanden sowie bei Flüssig- und Flaschengasen in Österreich führt. 1. DEUTSCHLAND aa) Die Marktstruktur in Deutschland ist gekennzeichnet durch jeweils hohe Marktanteile von Linde und Messer. (28) Deutschland ist mit weitem Abstand der größte Markt für technische Gase im EWR und weist zudem die höchste Zahl von Wettbewerbern auf. In Deutschland sind die führenden Anbieter für technische Gase Linde und das Unternehmen Messer Griesheim GmbH (Messer), an dem die Hoechst Aktiengesellschaft mit 66 2/3 % und die Familie Messer mit 33 1/3 % beteiligt sind. Die Marktanteile von Linde und Messer für technische Gase insgesamt beliefen sich 1997 auf jeweils [25-30]*(5) %(6). Weitere bedeutendere Anbieter in Deutschland sind AGA Gas GmbH & Co. KG (AGA), ein Tochterunternehmen von AGA, und Air Liquide GmbH (Air Liquide), ein Tochterunternehmen von L'Air Liquide SA. Die Marktanteile für technische Gase insgesamt beliefen sich 1997 für AGA auf [10-15]* % und für Air Product auf [10-15]* %(7). Auch die international tätigen Gaseanbieter Air Products and Chemicals, Inc. (Air Products) und Praxair, Inc. (Praxair) sind, wenn auch in nur untergeordnetem Umfang, in Deutschland aktiv. Ihre Marktanteile beliefen sich 1997 für technische Gase insgesamt auf [weniger als 5]* % für Air Liquide und [weniger als 5]* % für Praxair(8). Zudem war 1997 auch das Unternehmen The BOC Group plc. (BOC) noch in Deutschland tätig mit einem Marktanteil für technische Gase insgesamt von [weniger als 5]* %(9). Mittlerweile sind die deutschen Aktivitäten von BOC jedoch von Air Liquide übernommen worden. (29) 1997 entfiel auf die übrigen Anbieter für technische Gase insgesamt in Deutschland ein Marktanteil von [10-15]* %(10). Hierzu zählen etwa das Unternehmen Westfalen Aktiengesellschaft, das bundesweit tätig ist, sowie Anbieter mit regionalen Schwerpunkten, wie Sauerstoffwerk Friedrichshafen GmbH, Sauerstoffwerk Friedrich Guttroff GmbH und basi Schöberl GmbH & Co. Weiterhin ist auch das norwegische Unternehmen Hydrogas AS (Hydrogas) als Anbieter von CO2 in Deutschland tätig. Insgesamt sind in Deutschland circa 30 kleinere Anbieter tätig. (30) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (31) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (32) In Deutschland entfielen 1998 circa 60 % aller mit dem Vertrieb von Flüssiggasen erzielten Umsätze auf die Luftgase Sauerstoff und Stickstoff und circa 78 % aller Umsätze auf die Luftgase Sauerstoff, Stickstoff und Argon. Messer hat bei fluessigem Sauerstoff einen wertmäßigen Marktanteil von 35-40 %, und Linde hat einen Marktanteil von [30-35]* %. Bei fluessigem Stickstoff hat Messer einen wertmäßigen Marktanteil von 40-45 % und Linde einen Marktanteil von [30-35]* %. Bei fluessigen Argon hat Messer eine wertmäßigen Marktanteil von 40-45 % und Linde einen Marktanteil von [30-35]* %. (33) In Deutschland entfielen 1998 über 69 % aller mit dem Vertrieb von Flaschengasen erzielten Umsätze auf Sauerstoff, Stickstoff, Argon und dessen Gemische. Bei Sauerstoff in Flaschen hat Messer einen wertmäßigen Marktanteil von 30-35 % und Linde einen Marktanteil von [25-30]* %. Bei Stickstoff in Flaschen hat Linde einen wertmäßigen Marktanteil von [20-25]* % und Messer einen Marktanteil von 20-25 %. Bei Argon und dessen Gemischen in Flaschen hat Messer einen wertmäßigen Marktanteil von 30-35 % und der Marktanteil von Linde liegt bei [25-30]* %. bb) Beide Marktführer verfügen über eine flächendeckende Infrastruktur, ein flächendeckendes Vertriebsnetz und einen umfangreichen Kundenstamm. (34) In Luftzerlegungsanlagen fallen die einzelnen Luftgase in fluessiger Form an. Sie werden entweder durch Verdampfung gasförmig in auf dem Gelände des Luftzerlegers befindlichen Füllwerken auf Flaschen abgefuellt und von dort direkt an große Flaschenkunden geliefert. Luftgase werden aber auch als Flüssiggase per Tanklastwagen direkt an den Endabnehmer oder an Füllwerke geliefert, die keine unmittelbare Anbindung an einen Luftzerleger haben. Dort werden sie wiederum auf Flaschen abgefuellt und in den Verkehr gebracht. Abnehmer von Flüssiggas und Flaschengasen sind nicht nur Endabnehmer, sondern auch so genannte Wiederverkäufer. Wiederverkäufer sind zumeist kleinere regional tätige Gasehersteller oder Gasehändler, die die gelieferten Flüssiggase in eigenen Abfuellanlagen in Flaschen abfuellen oder gelieferte Flaschengase in eigenen Vertriebsstellen an die Endabnehmer vertreiben. (35) Im Flüssiggas- und Flaschengasgeschäft sind Transportkosten von erheblicher Bedeutung. Der Transportkostenanteil bei fluessigem Sauerstoff und Stickstoff liegt bei 40 % und bei dem erheblich teureren fluessigen Argon bei immerhin 10 %. Die Transportkosten werden überwiegend an den Abnehmer weitergegeben und sind Bestandteil des Preises. Je dichter das Produktions-, Vertriebs- und Distributionsnetz eines Anbieters ist, desto leichter ist er in der Lage, durch ein kundennahes Angebot Transportkosten zu minimieren. Dementsprechend spielen, wie auch in der Anmeldung vorgetragen, beim Preiswettbewerb heutzutage weniger die Kosten für die Produktion als vielmehr die der Distribution, des Vertriebs und der Verwaltung eine Rolle. (36) Linde und Messer verfügen im Vergleich zu ihren Wettbewerbern über ein erheblich dichteres Produktions-, Vertriebs- und Distributionsnetz in Deutschland. Darüber hinaus hat Messer eine traditionell besonders starke Stellung in der Region West (Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland), und Linde hat eine traditionell besonders starke Stellung in der Region Süd (Baden-Württemberg, Bayern), die die höchsten Bruttowertschöpfungen des produzierenden Gewerbes aufweisen. In Deutschland werden in der Region West 36 % und in der Region Süd 35 % und damit mehr als zwei Drittel der Bruttowertschöpfung des produzierenden Gewerbes erzielt. Auf die Region Nord (Niedersachsen, Hamburg, Bremen, Schleswig-Holstein) und die Region Ost (Mecklenburg/Vorpommern, Brandenburg, Berlin, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Sachsen) dagegen entfallen lediglich 14 % bzw. 15 % der Bruttowertschöpfung. (37) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (38) Zur Senkung von Transportkosten dienen auch Tauschmengenvereinbarungen. Zwischen Linde und Messer besteht eine Tauschmengenvereinbarung, wonach Linde Messer mit fluessigem Sauerstoff und Stickstoff aus seinen Luftzerlegungsanlagen in Worms (Region West) und Leuna (Region Ost) und Messer Linde mit fluessigem Sauerstoff aus seinem Luftzerleger in Hürth (Region West) beliefert. Die Vertragsmenge beläuft sich auf 7 Millionen m3 Sauerstoff pro Jahr. (39) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (40) Nach Angaben der anmeldenden Partei gibt es etwa 450000 Abnehmer für technische Gase in Deutschland. Linde hat in Deutschland [weniger als 200000]* Abnehmer. Davon sind [...]* Großabnehmer mit dezentralen Produktionsstätten, die über Rohrleitung oder eine On-Site-Anlage mit Gas versorgt werden. Weitere ca. [...]* sind Abnehmer mit Bedarf an Tankprodukten, aber auch Gasen in Stahlflaschen sowie Abnehmer mit einem relativ hohen Bedarf an Flaschengasen. Diese Abnehmer werden von Linde-Verkäufern direkt betreut. Die übrigen Abnehmer [...]* sind Kleinkunden mit einem Bedarf von 1-10 Flaschen pro Jahr und einem Umsatz von weniger als [...]* DEM pro Jahr. Diese werden von knapp 800 Vertriebspartnern von Linde betreut. Der Vertriebspartner verkauft ausschließlich Flaschengase von Linde(11) auf deren Rechnung. (41) Messer hat in Deutschland einem Stamm von 150000-200000 Abnehmern. Zur Betreuung der Kleinkunden sind 850 Messer Vertriebspartner im Einsatz. (42) Das jeweils dichte Netz an Produktions- und Verkaufsstätten von Linde und Messer gewährleistet eine hohe Produktverfügbarkeit, Liefersicherheit und kurze Wege und verschafft beiden Unternehmen entscheidende Kostenvorteile gegenüber ihren Wettbewerbern. cc) Trotz der durch hohe Marktanteile von Linde und Messer gekennzeichneten Marktstruktur sprechen Marktanteils- und Preisentwicklung im Zeitablauf für das Vorhandensein wesentlichen Wettbewerbs zwischen beiden Unternehmen. (43) Wie vorstehend dargelegt, ist die Marktstruktur auf den Märkten für Flüssig- und Flaschengase in Deutschland durch hohe Marktanteile der führenden Anbieter Linde und Messer gekennzeichnet, die überdies beide im Vergleich zu ihren Wettbewerbern über erhebliche Vorteile in der Infrastruktur und dem Vertriebsnetz verfügen. Zwar können jeweils hohe Marktanteile von nur zwei Unternehmen ein starkes Indiz für das Bestehen eines marktbeherrschenden Duopols sein. Allein aus einer solchen Marktstruktur kann jedoch zumindest dann nicht zwingend auf gemeinsame Marktbeherrschun

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.