Europäische Union

2011/188/EG: Beschluss des Rates vom 27. Juli 2009 über den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und Turkmenistan andererseits durch die Europäische Gemeinschaft

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0188. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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: das Urheberrecht einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen und die verwandten Schutzrechte, die Patente, die gewerblichen Muster, die geografischen Angaben einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, die Marken für Waren und Dienstleistungen, die Topografien integrierter Schaltkreise sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10 bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz vertraulicher Informationen über Know-how. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 28 des Abkommens 1.    Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die Zwecke der richtigen Auslegung und der praktischen Anwendung die in Artikel 28 genannten „besonders dringenden Fälle“ die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens liegt a) in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung des Abkommens oder b) im Verstoß gegen die in Artikel 1 niedergelegten wesentlichen Bestandteile des Abkommens. 2.    Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die in Artikel 28 genannten „geeigneten Maßnahmen“ Maßnahmen sind, die im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen werden. Trifft eine Vertragspartei nach Artikel 28 eine Maßnahme in einem besonders dringenden Fall, so kann die andere Vertragspartei das Verfahren für die Streitbeilegung in Anspruch nehmen. Einseitige Erklärung Turkmenistans über den Schutz der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum Turkmenistan erklärt: 1. Am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens tritt Turkmenistan den in Nummer 2 dieser Erklärung aufgeführten multilateralen Übereinkünften über die Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum bei, an denen die Mitgliedstaaten beteiligt sind oder die von ihnen gemäß den Bestimmungen dieser Übereinkünfte de facto angewandt werden. 2. Nummer 1 dieser Erklärung betrifft die folgenden multilateralen Übereinkünfte: — Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971), — Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961), — Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979), — Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrid 1989), — Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert 1979), — Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980), — Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) (Genfer Fassung von 1991). 3. Turkmenistan bekräftigt, dass es der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung einräumt: — Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979), — Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, geändert 1979 und 1984). 4. Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt Turkmenistan den Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft hinsichtlich der Anerkennung und des Schutzes von geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die von ihr einem Drittland gemäß einem bilateralen Abkommen gewährte Behandlung. 5. Nummer 4 gilt nicht für die von Turkmenistan einem Drittland auf der Grundlage tatsächlicher Gegenseitigkeit gewährten Vorteile und für die von Turkmenistan einem anderen Nachfolgestaat der ehemaligen UdSSR gewährten Vorteile. Briefwechsel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Turkmenistan zur Änderung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und Turkmenistan andererseits hinsichtlich der verbindlichen Sprachfassungen A.   Schreiben der Gemeinschaft Herr Botschafter, das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und Turkmenistan andererseits wurde am 10. November 1999 unterzeichnet. In Artikel 31 des Interimsabkommens sind als verbindliche Fassungen dieses Abkommens die dänische, deutsche, englische, finnische, französische, griechische, italienische, niederländische, portugiesische, schwedische, spanische und turkmenische Sprachfassung festgelegt worden. Da sich seit der Unterzeichnung des Interimsabkommens die Zahl der Amtssprachen der Organe der Europäischen Gemeinschaft — insbesondere infolge des Beitritts von 12 neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union — erhöht hat, müssen als verbindliche Fassungen des Interimsabkommens auch die bulgarische, estnische, lettische, litauische, maltesische, polnische, rumänische, slowakische, slowenische, tschechische und ungarische Sprachfassung des Interimsabkommens festgelegt werden und muss Artikel 31 des Interimsabkommens entsprechend geändert werden. Diese hinzugekommenen Sprachfassungen sind diesem Schreiben beigefügt. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir mitteilen würden, dass Turkmenistan die beigefügten Sprachfassungen als verbindliche Sprachfassungen des Interimsabkommens genehmigt und der entsprechenden Änderung von Artikel 31 des Interimsabkommens zustimmt. Diese Übereinkunft tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft. Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Für die Europäische Gemeinschaft B.   Schreiben Turkmenistans Herr Generaldirektor, ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom heutigen Tage und der beigefügten Sprachfassungen des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und Turkmenistan andererseits zu bestätigen, das wie folgt lautet: „Das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und Turkmenistan andererseits wurde am 10. November 1999 unterzeichnet. In Artikel 31 des Interimsabkommens sind als verbindliche Fassungen dieses Abkommens die dänische, deutsche, englische, finnische, französische, griechische, italienische, niederländische, portugiesische, schwedische, spanische und turkmenische Sprachfassung festgelegt worden. Da sich seit der Unterzeichnung des Interimsabkommens die Zahl der Amtssprachen der Organe der Europäischen Gemeinschaft — insbesondere infolge des Beitritts von 12 neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union — erhöht hat, müssen als verbindliche Fassungen des Interimsabkommens auch die bulgarische, estnische, lettische, litauische, maltesische, polnische, rumänische, slowakische, slowenische, tschechische und ungarische Sprachfassung des Interimsabkommens festgelegt werden und muss Artikel 31 des Interimsabkommens entsprechend geändert werden. Diese hinzugekommenen Sprachfassungen sind diesem Schreiben beigefügt. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir mitteilen würden, dass Turkmenistan die beigefügten Sprachfassungen als verbindliche Sprachfassungen des Interimsabkommens genehmigt und der entsprechenden Änderung von Artikel 31 des Interimsabkommens zustimmt. Diese Übereinkunft tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.“ Ich darf Ihnen mitteilen, dass Turkmenistan die diesem Schreiben beigefügten Sprachfassungen als verbindliche Sprachfassungen des Interimsabkommens genehmigt und der entsprechenden Änderung von Artikel 31 des Interimsabkommens zustimmt. Wie in Ihrem Schreiben vorgesehen, tritt diese Übereinkunft am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft. Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Für Turkmenistan

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.