Europäische Union

2011/188/EG: Beschluss des Rates vom 27. Juli 2009 über den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und Turkmenistan andererseits durch die Europäische Gemeinschaft

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0188. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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et werden und nach Maßgabe jener Verträge einerseits sowie für das Gebiet Turkmenistans andererseits. Artikel 31 Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und turkmenischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Artikel 32 Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer eigenen Verfahren genehmigt. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union mitgeteilt haben, dass die in Absatz 1 genannten Verfahren abgeschlossen sind. Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten Artikel 2, Artikel 3 mit Ausnahme des vierten Gedankenstrichs und die Artikel 4 bis 16 des am 18. Dezember 1989 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit, soweit es die Beziehungen zwischen Turkmenistan und der Gemeinschaft betrifft. Hecho en Bruselas, el diez de noviembre de mil novecientos noventa y nueve. Udfærdiget i Bruxelles den tiende november nitten hundrede og nioghalvfems. Geschehen zu Brüssel am zehnten November neunzehnhundertneunundneunzig. Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα Νοεμβρίου χίλια εννιακόσια ενενήντα εννέα. Done at Brussels on the tenth day of November in the year one thousand nine hundred and ninety-nine. Fait à Bruxelles, le dix novembre mil neuf cent quatre-vingt-dix-neuf. Fatto a Bruxelles, addì dieci novembre millenovecentonovantanove. Gedaan te Brussel, de tiende november negentienhonderd negenennegentig. Feito em Bruxelas, em dez de Novembro de mil novecentos e noventa e nove. Tehty Brysselissä kymmenentenä päivänä marraskuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäyhdeksän. Som skedde i Bryssel den tionde november nittonhundranittionio. Por las Comunidades Europeas For De Europæiske Fællesskaber Für die Europäischen Gemeinschaften Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες For the European Communities Pour les Communautés européennes Per le Comunità europee Voor de Europese Gemeenschappen Pelas Comunidades Europeias Euroopan yhteisöjen puolesta For Europeiska gemenskaperna Европа Билелешигшшн адындан Por Turkmenistán For Turkmenistan Für Turkmenistan Για το Тουρκμενιστάν For Turkmenistan Pour le Turkménistan Per il Turkmenistan Voor Turkmenistan Pelo Turquemenistão Turkmenistanin puolesta På Turkmenistans vägnar Туркменнстаньн адындан LISTE DER ANHÄNGE UND PROTOKOLLE ANHANG I : Nicht bindendes Verzeichnis der den Unabhängigen Staaten von Turkmenistan gewährten Vorteile gemäß Artikel 2 Absatz 3 ANHANG II : In Artikel 15 genannte Rechtsakte über geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum Protokoll über Amtshilfe im Zollbereich ANHANG I Nicht bindendes Verzeichnis der den Unabhängigen Staaten von Turkmenistan gewährten Vorteile gemäß Artikel 2 Absatz 3 1.   Einfuhr-/Ausfuhrabgaben Es werden keine Einfuhrzölle erhoben. Gebühren für Dienstleistungen wie Zollabfertigung, Provisionen und sonstige Abgaben, die von der Staatlichen Zollverwaltung, der Staatlichen Warenbörse und der Staatlichen Finanzinspektion erhoben werden, sind für folgende Waren nicht zu zahlen: — Einfuhren von Getreide, Säuglingsnahrung und Nahrungsmitteln, die zu staatlich festgesetzten Preisen an die Bevölkerung verkauft werden, — Waren, die auf vertraglicher Grundlage eingeführt und aus dem turkmenischen Staatshaushalt finanziert werden. 2.   Beförderungs- und Durchfuhrbedingungen Hinsichtlich der GUS-Staaten, die Vertragsparteien des multilateralen Übereinkommens „über die Grundsätze und Bedingungen der Beziehungen im Verkehrsbereich“ sind, und/oder aufgrund bilateraler Vereinbarungen über Beförderung und Durchfuhr werden auf Gegenseitigkeitsbasis keine Steuern oder sonstigen Abgaben für die Beförderung und die Zollabfertigung von Waren (einschließlich Durchfuhrwaren) und die Durchfuhr von Fahrzeugen erhoben. Fahrzeuge aus den GUS-Staaten sind bei der Durchfuhr durch das Gebiet Turkmenistans von allen Abgaben befreit. ANHANG II In Artikel 15 genannte Rechtsakte über geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum 1. In Artikel 15 genannte Rechtsakte der Gemeinschaft: — Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, — Richtlinie 87/54/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen, — Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen, — Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel, — Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, — Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung, — Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte, — Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums, — Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel, — Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, — Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr. 2. Sollten in den in den genannten Rechtsakten der Gemeinschaft behandelten Bereichen des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums Probleme auftreten, die die Handelsbedingungen beeinflussen, so werden auf Ersuchen der Gemeinschaft oder Turkmenistans umgehend Konsultationen aufgenommen, um für beide Seiten befriedigende Lösungen zu finden. PROTOKOLL über Amtshilfe im Zollbereich Artikel 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck a) „Zollrecht“ die im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der von den Vertragsparteien beschlossenen Verbote, Beschränkungen und Kontrollen; b) „ersuchende Behörde“ die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen im Zollbereich stellt; c) „ersuchte Behörde“ die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen im Zollbereich gerichtet wird; d) „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen; e) „Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht“ die Verletzung oder versuchte Verletzung des Zollrechts. Artikel 2 Geltungsbereich (1)   Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts sicherzustellen, insbesondere durch Verhütung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und bei Ermittlungen im Zollbereich. (2)   Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Durchführung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt weder die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen, noch betrifft sie Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, dass diese Behörden die Übermittlung dieser Erkenntnisse gestatten. Artikel 3 Amtshilfe auf Ersuchen (1)   Auf Ersuchen erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle zweckdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts sicherzustellen, insbesondere Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder verstoßen könnten. (2)   Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit, ob die aus dem Gebiet einer Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens. (3)   Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechtsvorschriften die besondere Überwachung von a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie an Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht beteiligt sind oder waren; b) Örtlichkeiten, an denen Warenlager in einer Weise errichtet werden, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begünstigen sollen; c) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge möglicherweise Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind; d) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten. Artikel 4 Amtshilfe ohne Ersuchen Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über — Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder ihres Erachtens verstoßen und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein können, — neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlungen, — Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind, — natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie an Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht beteiligt sind oder waren, — Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten. Artikel 5 Zustellung/Bekanntgabe Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechtsvorschriften — die Zustellung aller Schriftstücke, — die Bekanntgabe aller Entscheidungen, die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. In diesem Fall findet auf das Ersuchen um Zustellung oder Bekanntgabe Artikel 6 Absatz 3 Anwendung. Artikel 6 Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen (1)   Amtshilfeersuchen gemäß diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die zu seiner Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen sind mündliche Ersuchen zulässig, die jedoch der unverzüglichen schriftlichen Bestätigung bedürfen. (2)   Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten: a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde, b) Maßnahme, um die ersucht wird, c) Gegenstand und Grund des Ersuchens, d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürlichen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten, f) Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen außer in Fällen nach Artikel 5. (3)   Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache gestellt. (4)   Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung beantragt werden; die Anordnung vorsorglicher Maßnahmen wird dadurch nicht berührt. Artikel 7 Erledigung von Amtshilfeersuchen (1)   Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie bei ihr bereits verfügbare Angaben zu liefern und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Dies gilt auch für die Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wird, wenn diese nicht selbst tätig werden kann. (2)   Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei. (3)   Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei der ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde Auskünfte über Handlungen einholen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder verstoßen könnten, welche die ersuchende Behörde zu den in diesem Protokoll niedergelegten Zwecken benötigt. (4)   Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei auf deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein. Artikel 8 Form der Auskunftserteilung (1)   Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit. (2)   Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch Angaben ersetzt werden, die mittels Datenverarbeitung in beliebiger Form zum gleichen Zweck erstellt werden. (3)   Originalakten und -unterlagen können nur angefordert werden, wenn beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die übermittelten Originale sind so bald wie möglich zurückzusenden. Artikel 9 Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe (1)   Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe dieses Protokolls ablehnen, sofern diese a) die Souveränität Turkmenistans oder eines Mitgliedstaats, der gemäß diesem Protokoll um Amtshilfe ersucht wurde, beeinträchtigen könnte oder b) die öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen könnte, insbesondere in den in Artikel 10 Absatz 2 genannten Fällen, oder c) Steuer- oder Währungsvorschriften außerhalb des Zollrechts betrifft oder d) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde. (2)   Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde. (3)   Wird die Amtshilfe abgelehnt, so ist diese Entscheidung der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen. Artikel 10 Informationsaustausch und Datenschutz (1)   Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind nach den in jeder Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl der für derartige Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Gemeinschaftsorgane geltenden Rechtsvorschriften. (2)   Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die empfangende Vertragspartei sich verpflichtet, für einen Schutz dieser Daten zu sorgen, der dem in diesem Fall in der übermittelnden Vertragspartei geltenden Schutz mindestens gleichwertig ist. (3)   Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden. Ersucht eine Vertragspartei darum, solche Auskünfte zu anderen Zwecken zu verwenden, so beantragt sie die vorherige schriftliche Zustimmung der die Auskünfte erteilenden Behörde. Die Verwendung unterliegt den gegebenenfalls von dieser Behörde auferlegten Beschränkungen. (4)   Absatz 3 steht der Verwendung von Auskünften bei späteren Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht nicht entgegen. Die zuständige Behörde, welche die Auskünfte erteilt hat, wird von einer derartigen Verwendung unterrichtet. (5)   Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses Protokolls erlangten Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden. Artikel 11 Sachverständige und Zeugen Beamte der ersuchten Behörde einer Vertragspartei können bevollmächtigt werden, im Rahmen der erteilten Vollmacht in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen im Bereich der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen. Artikel 12 Kosten der Amtshilfe Die Vertragsparteien verzichten auf alle gegenseitigen Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören. Artikel 13 Anwendung (1)   Die Anwendung dieses Protokolls wird den zentralen Zolldienststellen Turkmenistans einerseits und den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits übertragen. Sie beschließen alle zu seiner Anwendung notwendigen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen. Sie können den zuständigen Gremien Änderungen empfehlen, die ihres Erachtens an diesem Protokoll vorgenommen werden sollen. (2)   Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander über die Einzelheiten der Durchführungsbestimmungen, die sie gemäß diesem Protokoll erlassen. Artikel 14 Andere Übereinkünfte (1)   Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten — berührt dieses Protokoll nicht die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen völkerrechtlichen Übereinkünften; — gilt dieses Protokoll als Ergänzung der zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Turkmenistan geschlossenen oder noch zu schließenden Abkommen über gegenseitige Amtshilfe; — berührt dieses Protokoll nicht die Bestimmungen über die Übermittlung der nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten, zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten. (2)   Unbeschadet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen dieses Protokolls den Bestimmungen der bilateralen Abkommen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Turkmenistan über gegenseitige Amtshilfe vor, soweit letztere mit den Bestimmungen dieses Protokolls unvereinbar sind. (3)   In Fragen der Anwendbarkeit dieses Protokolls konsultieren die Vertragsparteien einander, um die Angelegenheit im Rahmen des in Artikel 17 des Abkommens genannten Gemischten Ausschusses zu klären. SCHLUSSAKTE Die Bevollmächtigten der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT, der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL und der EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT (nachstehend die „Gemeinschaft“ genannt) einerseits und die Bevollmächtigten TURKMENISTANS andererseits, die in Brüssel am 10. November 1999 zur Unterzeichnung des Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und Turkmenistan andererseits, nachstehend das „Abkommen“ genannt, zusammengetreten sind, haben folgende Texte angenommen: das Abkommen einschließlich seiner Anhänge und folgendes Protokoll: Protokoll über Amtshilfe im Zollbereich. Die Bevollmächtigten der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten Turkmenistans haben die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Gemeinsamen Erklärungen angenommen:   Gemeinsame Erklärung zu personenbezogenen Daten   Gemeinsame Erklärung zu Artikel 7 des Abkommens   Gemeinsame Erklärung zu Artikel 8 des Abkommens   Gemeinsame Erklärung zu Artikel 15 des Abkommens   Gemeinsame Erklärung zu Artikel 28 des Abkommens. Die Bevollmächtigten der Gemeinschaft haben ferner folgende, dieser Schlussakte beigefügte Erklärung zur Kenntnis genommen: Einseitige Erklärung Turkmenistans über den Schutz der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum. Hecho en Bruselas, el diez de noviembre de mil novecientos noventa y nueve. Udfærdiget i Bruxelles den tiende november nitten hundrede og nioghalvfems. Geschehen zu Brüssel am zehnten November neunzehnhundertneunundneunzig. Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα Νοεμβρίου χίλια εννιακόσια ενενήντα εννέα. Done at Brussels on the tenth day of November in the year one thousand nine hundred and ninety-nine. Fait à Bruxelles, le dix novembre mil neuf cent quatre-vingt-dix-neuf. Fatto a Bruxelles, addì dieci novembre millenovecentonovantanove. Gedaan te Brussel, de tiende november negentienhonderd negenennegentig. Feito em Bruxelas, em dez de Novembro de mil novecentos e noventa e nove. Tehty Brysselissä kymmenentenä päivänä marraskuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäyhdekcsän. Som skedde i Bryssel den tionde november nittonhundranittionio. Por las Comunidades Europeas For De Europæiske Fællesskaber Für die Europäischen Gemeinschaften Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες For the European Communities Pour les Communautés européennes Per le Comunità europee Voor de Europese Gemeenschappen Pelas Comunidades Europeias Euroopan yhteisöjen puolesta For Europeiska gemenskaperna Европа Билелешигшшн адындан Por Turkmenistán For Turkmenistan Für Turkmenistan Για το Τουρκμενιστάν For Turkmenistan Pour le Turkménistan Per il Turkmenistan Voor Turkmenistan Pelo Turquemenistão Turkmenistanin puolesta På Turkmenistans vägnar Туркменнстаньн адындан Gemeinsame Erklärung zu personenbezogenen Daten Die Vertragsparteien sind sich bei der Anwendung des Abkommens bewusst, dass im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Übermittlung solcher Daten ein angemessener Schutz von Einzelpersonen erforderlich ist. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 7 des Abkommens Die Gemeinschaft und Turkmenistan erklären, dass durch den Wortlaut der Schutzklausel nicht der Schutz nach dem GATT gewährt wird. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 8 des Abkommens Bis zum Beitritt Turkmenistans zur WTO halten die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss Konsultationen über die Einfuhrzollpolitik Turkmenistans ab, unter anderem über Änderungen im Zollschutz. Solche Konsultationen werden insbesondere vor der Erhöhung des Zollschutzes angeboten. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 15 des Abkommens Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten vereinbaren die Vertragsparteien, dass das „geistige, gewerbliche und kommerzielle Eigentum“ für die Zwecke dieses Abkommens insbesondere Folgendes umfasst

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.