Europäische Union

2011/188/EG: Beschluss des Rates vom 27. Juli 2009 über den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und Turkmenistan andererseits durch die Europäische Gemeinschaft

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0188. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

26.3.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 80/19 BESCHLUSS DES RATES vom 27. Juli 2009 über den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und Turkmenistan andererseits durch die Europäische Gemeinschaft (2011/188/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Für die Zeit bis zum Inkrafttreten des am 25. Mai 1998 in Brüssel unterzeichneten Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Turkmenistan andererseits muss das am 10. November 1999 in Brüssel unterzeichnete Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und Turkmenistan andererseits im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt werden. (2) Artikel 31 des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen sollte durch den Briefwechsel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Turkmenistan zur Änderung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und Turkmenistan andererseits hinsichtlich der verbindlichen Sprachfassungen geändert werden, um den seit der Unterzeichnung des Abkommens hinzugekommenen Amtssprachen der Gemeinschaft Rechnung zu tragen — BESCHLIESST: Artikel 1 Das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und Turkmenistan andererseits mit seinen Anhängen, dem Protokoll und den Erklärungen sowie der Briefwechsel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Turkmenistan zur Änderung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und Turkmenistan andererseits hinsichtlich der verbindlichen Sprachfassungen, mit dem Artikel 31 des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen geändert wird, werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Diese Texte sind diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, den Briefwechsel im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 3 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 32 des Interimsabkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Europäischen Gemeinschaft vor. Artikel 4 Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam. Geschehen zu Brüssel am 27. Juli 2009. Im Namen des Rates Der Präsident C. BILDT INTERIMSABKOMMEN über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und Turkmenistan andererseits DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL UND DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT, nachstehend die „Gemeinschaft“ genannt, einerseits, und TURKMENISTAN andererseits, IN DER ERWÄGUNG, dass am 24. Mai 1997 ein Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Turkmenistan andererseits paraphiert wurde, IN DER ERWÄGUNG, dass durch das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit die bisherigen Beziehungen gestärkt und ausgebaut werden sollen, die insbesondere mit dem am 18. Dezember 1989 unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit hergestellt wurden, IN DER ERWÄGUNG, dass eine rasche Entwicklung der Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gewährleistet werden muss, IN DER ERWÄGUNG, dass zu diesem Zweck die Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit so schnell wie möglich mittels eines Interimsabkommens durchgeführt werden müssen, IN DER ERWÄGUNG, dass diese Bestimmungen folglich die Handelsbestimmungen des Abkommens über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit ersetzen sollen, IN DER ERWÄGUNG, dass gewährleistet werden muss, dass der Gemischte Ausschuss, der durch das Abkommen über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit eingesetzt worden ist, bis zum Inkrafttreten des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit und bis zur Einsetzung des Kooperationsrates die Befugnisse wahrnehmen kann, die dem Kooperationsrat durch das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit übertragen werden und die zur Durchführung des Interimsabkommens notwendig sind, HABEN BESCHLOSSEN, dieses Abkommen zu schließen und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT: DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL: DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT: TURKMENISTAN: DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: TITEL I ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE (PKA Turkmenistan: Titel I) Artikel 1 (PKA Turkmenistan: Artikel 2) Die Achtung der Demokratie und der Grund- und Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der Charta der Vereinten Nationen, der Schlussakte von Helsinki und der Pariser Charta für ein neues Europa definiert sind, sowie die Grundsätze der Marktwirtschaft, wie sie unter anderem in den Dokumenten der KSZE-Konferenz in Bonn aufgestellt wurden, sind die Grundlage der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens. TITEL II WARENVERKEHR (PKA Turkmenistan: Titel III) Artikel 2 (PKA Turkmenistan: Artikel 7) (1)   Die Vertragsparteien gewähren einander in allen Bereichen die Meistbegünstigung in Bezug auf — Zölle und Abgaben auf Einfuhren und Ausfuhren, einschließlich der Erhebungsverfahren für diese Zölle und Abgaben, — Vorschriften über Zollabfertigung, Durchfuhr, Lagerhäuser und Umladung, — Steuern und sonstige interne Abgaben jeder Art, die unmittelbar oder mittelbar auf eingeführte Waren erhoben werden, — Zahlungsweisen und Transfer dieser Zahlungen im Zusammenhang mit dem Warenverkehr, — Vorschriften über Verkauf, Kauf, Beförderung, Verteilung und Verwendung von Waren auf dem Binnenmarkt. (2)   Absatz 1 gilt nicht für a) Vorteile, die mit dem Ziel der Errichtung einer Zollunion oder einer Freihandelszone oder aufgrund der Errichtung einer Zollunion oder Freihandelszone gewährt werden; b) Vorteile, die bestimmten Ländern gemäß den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) oder gemäß anderen internationalen Vereinbarungen zugunsten von Entwicklungsländern gewährt werden; c) Vorteile, die benachbarten Ländern zur Erleichterung des Grenzverkehrs gewährt werden. (3)   Absatz 1 gilt während einer Übergangszeit, die am 31. Dezember 1998 endet, nicht für die Vorteile in Anhang I, die Turkmenistan den anderen Nachfolgestaaten der UdSSR gewährt. Artikel 3 (PKA Turkmenistan: Artikel 8) (1)   Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Grundsatz der freien Durchfuhr eine wesentliche Voraussetzung für die Erreichung der Ziele dieses Abkommens ist. In diesem Zusammenhang stellt jede Vertragspartei die unbeschränkte Durchfuhr über oder durch ihr Gebiet für Waren sicher, die aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei stammen oder die für das Zollgebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind. (2)   Die Regeln des Artikels V Absätze 2, 3, 4 und 5 des GATT finden zwischen den Vertragsparteien Anwendung. (3)   Die Regeln dieses Artikels lassen zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Sonderregeln für bestimmte Sektoren, insbesondere für den Verkehr, oder für bestimmte Waren unberührt. Artikel 4 (PKA Turkmenistan: Artikel 9) Unbeschadet der Rechte und Pflichten aus internationalen Übereinkünften über die vorübergehende Einfuhr von Waren, die für beide Vertragsparteien verbindlich sind, gewährt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei ferner Befreiung von den Einfuhrzöllen und -abgaben auf die Waren, die im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften in den Fällen und nach den Verfahren vorübergehend eingeführt werden, die in sie bindenden internationalen Übereinkünften auf diesem Gebiet vereinbart wurden. Dabei ist den Bedingungen Rechnung zu tragen, zu denen die Pflichten aus einer solchen Übereinkunft von der betreffenden Vertragspartei übernommen wurden. Artikel 5 (PKA Turkmenistan: Artikel 10) (1)   Ursprungswaren Turkmenistans werden in die Gemeinschaft unbeschadet der Artikel 7, 10 und 11 frei von mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt. (2)   Ursprungswaren der Gemeinschaft werden nach Turkmenistan unbeschadet der Artikel 7, 10 und 11 frei von mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt. Artikel 6 (PKA Turkmenistan: Artikel 11) Im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien gelten marktorientierte Preise. Artikel 7 (PKA Turkmenistan: Artikel 12) (1)   Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen oder unter solchen Bedingungen in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt, dass den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren ein Schaden zugefügt wird oder droht, so können die Gemeinschaft oder Turkmenistan, je nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, nach den folgenden Verfahren und unter den folgenden Voraussetzungen geeignete Maßnahmen treffen. (2)   Vor dem Ergreifen von Maßnahmen beziehungsweise in den Fällen des Absatzes 4 so bald wie möglich danach stellt die Gemeinschaft beziehungsweise Turkmenistan dem Gemischten Ausschuss alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um, wie in Titel IV vorgesehen, eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. (3)   Erzielen die Vertragsparteien bei den Konsultationen innerhalb von 30 Tagen nach Befassung des Gemischten Ausschusses keine Einigung über Abhilfe, so steht es der Vertragspartei, die die Konsultationen beantragt hat, frei, die Einfuhr der betreffenden Waren so weit und so lange zu beschränken, wie dies zur Abwendung oder Behebung des Schadens erforderlich ist, oder sonstige geeignete Maßnahmen zu treffen. (4)   In Fällen besonderer Dringlichkeit, in denen eine Verzögerung schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, können die Vertragsparteien die Maßnahmen vor den Konsultationen ergreifen, sofern Konsultationen unmittelbar nach dem Ergreifen dieser Maßnahmen angeboten werden. (5)   Bei der Auswahl der Maßnahmen nach diesem Artikel haben die Vertragsparteien den Maßnahmen den Vorrang zu geben, welche die Erreichung der Ziele dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. (6)   Dieser Artikel berührt nicht das Ergreifen von Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen durch die Vertragsparteien gemäß Artikel VI GATT 1994, dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI GATT 1994, dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen oder gemäß diesbezüglichen internen Rechtsvorschriften. Artikel 8 (PKA Turkmenistan: Artikel 13) Die Vertragsparteien verpflichten sich, soweit es die Umstände erlauben, die Weiterentwicklung der Bestimmungen dieses Abkommens über den Warenverkehr zu prüfen und dabei die sich aus dem künftigen Beitritt Turkmenistans zur WTO ergebende Situation zu berücksichtigen. Der in Artikel 17 genannte Gemischte Ausschuss kann Empfehlungen für diese Weiterentwicklung an die Vertragsparteien richten, die, sofern sie angenommen wird, aufgrund eines Abkommens zwischen den Vertragsparteien nach ihren Verfahren wirksam werden könnte. Artikel 9 (PKA Turkmenistan: Artikel 14) Das Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, der natürlichen Ressourcen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen, gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen. Artikel 10 (PKA Turkmenistan: Artikel 15) Dieser Titel gilt nicht für den Handel mit den Textilwaren, die unter die Kapitel 50 bis 63 der Kombinierten Nomenklatur fallen. Der Handel mit diesen Waren unterliegt einem gesonderten Abkommen, das am 30. Dezember 1995 paraphiert wurde und seit dem 1. Januar 1996 vorläufig angewandt wird. Artikel 11 (PKA Turkmenistan: Artikel 16) (1)   Der Handel mit den Erzeugnissen, die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, unterliegt den Bestimmungen dieses Titels, mit Ausnahme des Artikels 5. (2)   Es wird eine Kontaktgruppe für Kohle- und Stahlfragen eingesetzt, die sich aus Vertretern der Gemeinschaft einerseits und Vertretern Turkmenistans andererseits zusammensetzt. Die Kontaktgruppe tauscht regelmäßig Informationen über alle Kohle- und Stahlfragen aus, die für die Vertragsparteien von Interesse sind. Artikel 12 (PKA Turkmenistan: Artikel 17) Der Handel mit Kernmaterial unterliegt dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft. Erforderlichenfalls ist über den Handel mit Kernmaterial ein gesondertes Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und Turkmenistan zu schließen. TITEL III ZAHLUNGEN, WETTBEWERB UND SONSTIGE WIRTSCHAFTLICHE BESTIMMUNGEN (PKA Turkmenistan: Titel IV) Artikel 13 (PKA Turkmenistan: Artikel 39 Absatz 1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und Turkmenistans, die im Zusammenhang mit dem Warenverkehr gemäß diesem Abkommen geleistet werden, in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen. Artikel 14 (PKA Turkmenistan: Artikel 41 Absatz 4) Die Vertragsparteien vereinbaren zu prüfen, wie sie in den Fällen, in denen der Handel zwischen ihnen beeinträchtigt ist, ihr Wettbewerbsrecht aufeinander abgestimmt anwenden können. Artikel 15 (PKA Turkmenistan: Artikel 40 Absatz 1) Gemäß diesem Artikel und Anhang II wird Turkmenistan den Schutz der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum weiter verbessern, um am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein vergleichbares Schutzniveau zu bieten, wie es in der Gemeinschaft durch die Rechtsakte der Gemeinschaft, insbesondere die in Anhang II genannten, gewährleistet wird; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte. Artikel 16 Die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien im Zollbereich wird durch das diesem Abkommen beigefügte Protokoll geregelt. TITEL IV INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN (PKA Turkmenistan: Titel XI) Artikel 17 Der Gemischte Ausschuss, der durch das am 18. Dezember 1989 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit eingesetzt worden ist, nimmt die ihm durch dieses Abkommen übertragenen Aufgaben wahr, bis der in Artikel 77 des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit vorgesehene Kooperationsrat eingesetzt ist. Artikel 18 Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens und in den darin vorgesehenen Fällen kann der Gemischte Ausschuss Empfehlungen aussprechen. Die Empfehlungen des Gemischten Ausschusses werden von den beiden Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet. Artikel 19 (PKA Turkmenistan: Artikel 81) Bei der Prüfung einer Frage, die sich im Rahmen dieses Abkommens in Bezug auf eine Bestimmung ergibt, die auf einen Artikel eines der Übereinkommen zur Errichtung der WTO verweist, berücksichtigt der Gemischte Ausschuss soweit wie möglich die Auslegung, die der betreffende Artikel im allgemeinen durch die Vertragsparteien der WTO erfährt. Artikel 20 (PKA Turkmenistan: Artikel 85) (1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich dieses Abkommens dafür zu sorgen, dass natürliche und juristische Personen der anderen Vertragspartei ohne Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen die zuständigen Gerichte und Verwaltungsorgane der Vertragsparteien anrufen können, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte, einschließlich der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum, geltend zu machen. (2)   Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse — fördern die Vertragsparteien die Annahme von Schiedsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus den Geschäften oder aus der Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsteilnehmern der Gemeinschaft und Turkmenistans ergeben; — kommen die Vertragsparteien überein, dass, wenn für eine Streitigkeit ein Schiedsverfahren eingeleitet wird, jede Streitpartei ihren Schiedsrichter ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit wählen kann und dass der den Vorsitz führende dritte Schiedsrichter oder der Einzelschiedsrichter Staatsangehöriger eines Drittstaates sein kann, sofern die Schiedsordnung der von den Parteien gewählten Schiedsstelle nichts anderes bestimmt; — werden die Vertragsparteien ihren Wirtschaftsteilnehmern empfehlen, die für ihre Verträge maßgebliche Rechtsordnung im gegenseitigen Einvernehmen zu wählen; — fördern die Vertragsparteien die Inanspruchnahme der von der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsordnung und der Schiedsstellen der Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von New York vom 10. Juni 1958. Artikel 21 (PKA Turkmenistan: Artikel 86) Das Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen zu ergreifen, a) die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht; b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen; c) die sie zur Wahrung ihrer eigenen Sicherheitsinteressen im Falle schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet; d) die sie für notwendig erachtet, um ihre internationalen Verpflichtungen und Zusagen zur Überwachung von gewerblichen Waren und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck einzuhalten. Artikel 22 (PKA Turkmenistan: Artikel 87) (1)   In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen — dürfen die von Turkmenistan gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder Firmen bewirken; — dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Turkmenistan angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen turkmenischen Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder Firmen bewirken. (2)   Absatz 1 berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, ihre einschlägigen Steuervorschriften gegenüber Steuerpflichtigen anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden. Artikel 23 (PKA Turkmenistan: Artikel 88) (1)   Jede Vertragspartei kann den Gemischten Ausschuss mit jeder Streitigkeit über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens befassen. (2)   Der Gemischte Ausschuss kann die Streitigkeit durch Empfehlung beilegen. (3)   Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt werden, so kann die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei notifizieren, dass sie einen Schlichter bestellt hat; die andere Vertragspartei ist dann verpflichtet, binnen zwei Monaten einen zweiten Schlichter zu bestellen. Der Gemischte Ausschuss bestellt einen dritten Schlichter. Die Empfehlungen der Schlichter ergehen mit Stimmenmehrheit. Diese Empfehlungen sind für die Vertragsparteien nicht bindend. Artikel 24 (PKA Turkmenistan: Artikel 89) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Antrag einer Vertragspartei umgehend auf geeignetem Wege Konsultationen aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder der Durchführung dieses Abkommens oder sonstige Aspekte der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern. Dieser Artikel läßt die Artikel 7, 23 und 28 unberührt. Artikel 25 (PKA Turkmenistan: Artikel 90) Die Behandlung, die Turkmenistan gemäß diesem Abkommen gewährt wird, ist nicht günstiger als diejenige, welche die Mitgliedstaaten einander gewähren. Artikel 26 (PKA Turkmenistan: Artikel 92) Soweit unter dieses Abkommen fallende Fragen unter den Vertrag über die Energiecharta und die dazugehörigen Protokolle fallen, finden auf diese Fragen dieser Vertrag und diese Protokolle mit ihrem Inkrafttreten nur insoweit Anwendung, als dies darin vorgesehen ist. Artikel 27 (1)   Dieses Abkommen gilt bis zum Inkrafttreten des am 24. Mai 1997 paraphierten Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit. (2)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dieser Notifikation außer Kraft. Artikel 28 (PKA Turkmenistan: Artikel 94) (1)   Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele des Abkommens erreicht werden. (2)   Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei einer Verpflichtung aus dem Abkommen nicht nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie vor Ergreifen dieser Maßnahme dem Gemischten Ausschuss alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situation, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden. Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten stören. Diese Maßnahmen werden unverzüglich dem Gemischten Ausschuss notifiziert, sofern die andere Vertragspartei dies beantragt. Artikel 29 (PKA Turkmenistan: Artikel 95) Die Anhänge I und II sowie das Protokoll über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich sind Bestandteil dieses Abkommens. Artikel 30 (PKA Turkmenistan: Artikel 97) Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewend

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.