Europäische Union

Beschluss (GASP) 2022/1965 des Rates vom 17. Oktober 2022 zur Unterstützung des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten

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18.10.2022    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 270/67 BESCHLUSS (GASP) 2022/1965 DES RATES vom 17. Oktober 2022 zur Unterstützung des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1, auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Teilnehmerstaaten der Konferenz der Vereinten Nationen (VN) über den unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten haben am 20. Juli 2001 das Aktionsprogramm der VN zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten (im Folgenden „VN-Aktionsprogramm“) angenommen. Die Generalversammlung der VN hat am 8. Dezember 2005 das Internationale Rechtsinstrument zur Ermöglichung der rechtzeitigen und zuverlässigen Identifikation und Rückverfolgung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen durch die Staaten (im Folgenden „Internationales Rückverfolgungsinstrument“) angenommen. In diesen beiden internationalen Instrumenten wird erklärt, dass die Staaten in geeigneter Weise mit den VN zusammenarbeiten, um die wirksame Umsetzung der Instrumente zu unterstützen. (2) Der Rat hat am 12. Juli 2002 die Gemeinsame Aktion 2002/589/GASP (1) zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Handfeuerwaffen und leichten Waffen (im Folgenden „SALW“) angenommen. (3) Der Europäische Rat hat am 16. Dezember 2005 die EU-Strategie zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit angenommen. Darin wird die Unterstützung des VN-Aktionsprogramms als erste Priorität für Maßnahmen auf internationaler Ebene genannt und es wird dazu aufgerufen, ein internationales verbindliches Rechtsinstrument zur Rückverfolgung und Kennzeichnung von SALW und dazugehöriger Munition anzunehmen. (4) Nach der Verabschiedung des Internationalen Rückverfolgungsinstruments hat die Union dessen uneingeschränkte Umsetzung unterstützt, indem sie die Gemeinsame Aktion 2008/113/GASP des Rates (2) angenommen und umgesetzt hat. Der Rat hat die Umsetzung der Gemeinsamen Aktion positiv bewertet. (5) Am 18. Juli 2011 hat der Rat den Beschluss 2011/428/GASP (3) angenommen, mit dem die zweite Konferenz der Vereinten Nationen zur Überprüfung der Fortschritte bei der Umsetzung des VN-Aktionsprogramms von 2012 unterstützt wurde. (6) In der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, die am 25.-27. September 2015 auf den Weg gebracht wurde, wird bestätigt, dass die Bekämpfung des unerlaubten Handels mit SALW erforderlich ist, um viele Ziele für nachhaltige Entwicklung, darunter jene in Bezug auf Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen, Armutsminderung, Wirtschaftswachstum, Gesundheit, Geschlechtergleichstellung und sichere Städte, zu verwirklichen. Daher haben sich alle Staaten im Rahmen des Ziels für nachhaltige Entwicklung 16.4 dazu verpflichtet, illegale Finanz- und Waffenströme deutlich zu verringern. (7) Am 3. April 2017 hat der Rat den Beschluss 2017/633/GASP (4) angenommen, mit dem die dritte Konferenz der Vereinten Nationen zur Überprüfung der Fortschritte bei der Umsetzung des VN-Aktionsprogramms von 2018 unterstützt wurde. Am 30. Juni 2018 hat die dritte Überprüfungskonferenz ein Abschlussdokument angenommen, in dem die Staaten ihre Zusage zur Verhütung und Bekämpfung der Umlenkung von SALW erneuert haben. Die Staaten bekräftigten ihre Bereitschaft, die internationale Zusammenarbeit fortzusetzen und die regionale Zusammenarbeit durch die Verbesserung von Koordinierung, Konsultation, Informationsaustausch und operativer Zusammenarbeit unter Einbeziehung der einschlägigen regionalen und subregionalen Organisationen sowie der für die Strafverfolgung, Grenzkontrollen und Aus- und Einfuhrgenehmigungen zuständigen Behörden zu verstärken. (8) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen hat in seiner am 24. Mai 2018 vorgelegten Agenda für die Abrüstung mit dem Titel „Securing our Common Future“ (Sicherung unserer gemeinsamen Zukunft) dazu aufgerufen, die übermäßige Anhäufung von konventionellen Waffen und den unerlaubten Handel damit zu bekämpfen und Ansätze auf Länderebene betreffend SALW als ein Hauptverursacher bewaffneter Gewalt und bewaffneter Konflikte zu unterstützen. (9) Am 19. November 2018 hat der Rat die Strategie der EU gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen sowie dazugehörige Munition mit dem Titel „Gefahren abwenden, Bürger schützen“ (im Folgenden „EU-SALW-Strategie“) angenommen, in der die Leitlinien für das Vorgehen der Union im Bereich SALW vorgegeben werden. In der EU-SALW-Strategie wird das Aktionsprogramm der Vereinten Nationen als globaler Rahmen zur Bekämpfung der Bedrohung durch unerlaubte SALW betrachtet und seine vollständige und wirksame Umsetzung auf nationaler, regionaler und globaler Ebene unterstützt. (10) Am 17. Dezember 2018 hat der Rat den Beschluss 2018/2011/GASP (5) angenommen. In der EU-SALW-Strategie heißt es, dass die Union Gleichstellungsaspekte und den Austausch bewährter Verfahren in diesem Bereich systematisch in die Konzipierung neuer Projekte für die Bekämpfung von Waffengewalt und die Kontrolle von SALW im Allgemeinen einbeziehen wird. (11) In dem Schlussbericht der Achten Zweijährlichen Tagung der Staaten von 2022 zur Erörterung der Umsetzung des VN-Aktionsprogramms wird auf Folgendes hingewiesen: — dass die vollständige und wirksame Umsetzung des Aktionsprogramms und des Internationalen Rückverfolgungsinstruments von entscheidender Bedeutung ist, um die Bemühungen um dauerhaften Frieden, Sicherheit, sozioökonomische Entwicklung, die Wahrnehmung der Menschenrechte und den Schutz von Menschenleben voranzubringen, so wie es auch in den einschlägigen Bestimmungen über SALW in der Abrüstungsagenda des Generalsekretärs der Vereinten Nationen dargelegt wurde; — dass es einer uneingeschränkten, gleichberechtigten, substanziellen und wirksamen Beteiligung von Frauen an allen Entscheidungs- und Umsetzungsprozessen im Zusammenhang mit dem Aktionsprogramm und dem Internationalen Rückverfolgungsinstrument bedarf, sowie dass die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechterperspektive bei den Umsetzungsbemühungen der Staaten zu fördern ist, um die unterschiedlichen Auswirkungen des unerlaubten Handels mit SALW auf Frauen, Männer, Mädchen und Jungen zu bewältigen; — die Rolle der Zivilgesellschaft bei der Unterstützung der Bemühungen der Staaten um eine vollständige und wirksame Umsetzung des Aktionsprogramms sowie die Anerkennung der positiven Beiträge, welche die Jugend in dieser Hinsicht leisten kann; — den Bedarf an einer verstärkten, wirksamen und nachhaltigen internationalen Zusammenarbeit und Unterstützung; — dass die jüngsten Entwicklungen in den Bereichen Herstellung, Technologie und Entwicklung von SALW, insbesondere Polymer- und modulare Waffen sowie durch 3D-Druck hergestellte Schusswaffen, Auswirkungen auf die vollständige und wirksame Umsetzung des Aktionsprogramms und des Internationalen Rückverfolgungsinstruments haben und von allen Staaten angegangen werden sollten, wobei die Chancen, Herausforderungen, die Rolle der Industrie sowie die Notwendigkeit finanzieller und technischer Unterstützung, das technologische Gefälle zwischen den Staaten und die Notwendigkeit der Förderung der internationalen Zusammenarbeit zu berücksichtigen sind; — die Bedeutung einer wirksamen Rückverfolgung von SALW für die Bekämpfung des unerlaubten Handels mit SALW in Situationen während und nach Konflikten; — die Bedeutung der Entwicklung oder Festlegung strenger nationaler Rechtsrahmen für die Kennzeichnung, Aufzeichnung und Rückverfolgung von SALW im Einklang mit dem Internationalen Rückverfolgungsinstrument, um die Umlenkung und den unerlaubten internationalen Transfer von SALW an unbefugte Empfänger zu verhindern und zu bekämpfen; — das Erfordernis, die im Internationalen Rückverfolgungsinstrument enthaltenen Verpflichtungen in Bezug auf die Kennzeichnung, Registrierung und Rückverfolgung unabhängig von den bei der Herstellung von SALW verwendeten Materialien oder Methoden umzusetzen; — die Einsetzung der gemäß der Resolution 76/233 der Generalversammlung eingesetzten offenen Arbeitsgruppe (OEWG), um eine Reihe politischer Verpflichtungen als einen neuen globalen Rahmen auszuarbeiten, mit dem bestehende Lücken bei der Verwaltung von Munition über die gesamte Lebensdauer geschlossen werden sollen; — die jeweilige Rolle der Akteure in den verschiedenen Phasen des gesamten Lebenszyklus von SALW, einschließlich der Bedeutung der Zusammenarbeit mit der Industrie und gegebenenfalls dem Privatsektor, um die unerlaubte Herstellung von SALW und den unerlaubten Handel damit wirksam zu verhindern. HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Zur Umsetzung der EU-SALW-Strategie besteht der Zweck dieses Beschlusses darin, die vollständige und wirksame Umsetzung des VN-Aktionsprogramms und des Internationalen Rückverfolgungsinstruments zu unterstützen, die internationale, regionale und nationale Sicherheit zu stärken, zur Verwirklichung der menschlichen Sicherheit beizutragen und durch die Kontrolle von SALW eine nachhaltige Entwicklung zu fördern. (2)   Gemäß Absatz 1 werden mit dem Beschluss folgende Ziele verfolgt: a) die Unterstützung zukunftsorientierter globaler politischer Entwicklungen im Zusammenhang mit der vierten Konferenz der Vereinten Nationen zur Überprüfung der Fortschritte bei der Umsetzung des VN-Aktionsprogramms im Jahr 2024; b) die Stärkung der wirksamen nationalen und regionalen Umsetzung des Aktionsprogramms und des Internationalen Rückverfolgungsinstruments; c) die Unterstützung geschlechtergerechter Strategien und Programme zur Kontrolle von SALW. (3)   Eine ausführliche Beschreibung des Projekts ist im Anhang enthalten. Artikel 2 (1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig. (2)   Die fachlich-technische Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts erfolgt durch das Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA). (3)   UNODA nimmt seine Aufgaben unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit UNODA. Artikel 3 (1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des von der Union finanzierten Projekts beträgt 4 524 465,05 EUR. (2)   Die aus dem Bezugsrahmen nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. (3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Hierfür schließt sie die erforderliche Finanzierungsvereinbarung mit UNODA. In dieser Finanzierungsvereinbarung wird festgelegt, dass UNODA zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird. (4)   Die Kommission ist bestrebt, die in Absatz 3 genannte Finanzierungsvereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Finanzierungsvereinbarung geschlossen wird. Artikel 4 (1)   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger ausführlicher Berichte des UNODA über die Umsetzung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die vom Rat vorzunehmende Bewertung. (2)   Die Kommission erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte des in Artikel 1 genannten Projekts. Artikel 5 (1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. (2)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsvereinbarung. Sie endet jedoch sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses, falls innerhalb dieses Zeitraums keine Finanzierungsvereinbarung geschlossen worden ist. Geschehen zu Luxemburg am 17. Oktober 2022. Im Namen des Rates Der Präsident J. BORRELL FONTELLES (1)  Gemeinsame Aktion 2002/589/GASP des Rates vom 12. Juli 2002 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Handfeuerwaffen und leichten Waffen und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 1999/34/GASP (ABl. L 191 vom 19.7.2002, S. 1). (2)  Gemeinsame Aktion 2008/113/GASP des Rates vom 12. Februar 2008 zur Unterstützung des Internationalen Rechtsinstruments zur Ermöglichung der rechtzeitigen und zuverlässigen Identifikation und Rückverfolgung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen durch die Staaten im Rahmen der EU-Strategie zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und zugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit (ABl. L 40 vom 14.2.2008, S. 16). (3)  Beschluss 2011/428/GASP des Rates vom 18. Juli 2011 zur Unterstützung der Tätigkeiten des Büros der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen hinsichtlich der Umsetzung des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten (ABl. L 188 vom 19.7.2011, S. 37). (4)  Beschluss (GASP) 2017/633 des Rates vom 3. April 2017 zur Unterstützung des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten (ABl. L 90 vom 4.4.2017, S. 12). (5)  Beschluss (GASP) 2018/2011 des Rates vom 17. Dezember 2018 zur Unterstützung von die Geschlechtergleichstellung durchgängig berücksichtigenden Strategien, Programmen und Maßnahmen für die Bekämpfung des illegalen Handels mit Kleinwaffen und des Missbrauchs solcher Waffen im Einklang mit der Agenda für Frauen, Frieden und Sicherheit (ABl. L 322 vom 18.12.2018, S. 38). ANHANG PROJEKTDOKUMENT ZUR UNTERSTÜTZUNG DES AKTIONSPROGRAMMS DER VEREINTEN NATIONEN ZUR VERHÜTUNG, BEKÄMPFUNG UND BESEITIGUNG DES UNERLAUBTEN HANDELS MIT KLEINWAFFEN UND LEICHTEN WAFFEN UNTER ALLEN ASPEKTEN 1.   Hintergrund Die Annahme des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten (im Folgenden "VN-Aktionsprogramm") im Jahr 2001 stellte einen Wendepunkt in den internationalen Bemühungen zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen (im Folgenden "SALW") dar. Seither wurden bedeutende Fortschritte bei der Umsetzung des VN-Aktionsprogramms und des zugehörigen Rückverfolgungsinstruments, des Internationalen Rechtsinstruments zur Ermöglichung der rechtzeitigen und zuverlässigen Identifikation und Rückverfolgung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen durch die Staaten (im Folgenden "Internationales Rückverfolgungsinstrument") von 2005, erzielt. Allerdings stehen der vollständigen und wirksamen Umsetzung beider Instrumente nach wie vor Herausforderungen und Hindernisse entgegen. Eine wirksame Kontrolle von Kleinwaffen trägt nicht nur zur Stärkung der nationalen und menschlichen Sicherheit bei. Sie fördert auch die nachhaltige Entwicklung; was von den Staaten in der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, die als Rahmen für eine umfassende globale Politikgestaltung und Programmplanung dient, anerkannt wurde. Die illegalen Waffenströme spielen eine zentrale Rolle bei der Entstehung und Verschärfung sowie dem Fortdauern bewaffneter Konflikte und allgegenwärtiger Gewalt sowie von Verbrechen und Terrorismus. Diese Ströme wirken sich insbesondere in Konfliktsituationen negativ auf die Arbeit der humanitären Helfer und des Personals von Friedensmissionen aus und erschweren den Abschluss von Friedensabkommen. Das VN-Aktionsprogramm und das Internationale Rückverfolgungsinstrument geben weiterhin den universellen Rahmen vor, auf den sich alle VN-Mitgliedstaaten zur Bewältigung des Kleinwaffenproblems geeinigt haben, und verpflichten alle Staaten dazu, ihre nationalen Rechtsvorschriften und Strategien in Bezug auf Kleinwaffen, die Einfuhr- und Ausfuhrkontrollen, die Bestandsverwaltung sowie die Kennzeichnung und Rückverfolgung zu verbessern und sich für Zusammenarbeit und Unterstützung einzusetzen. In den letzten Jahrzehnten sind jedoch neue Herausforderungen im Zusammenhang mit der Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen entstanden, darunter Entwicklungen im Bereich der Herstellung, Technologie und Konstruktion von Kleinwaffen und leichten Waffen, welche die Wirksamkeit einiger Bestimmungen des VN-Aktionsprogramms und des Internationalen Rückverfolgungsinstruments untergraben könnten. Die achte Zweijährliche Tagung der Staaten, die im Juni 2022 stattfand, und die vierte Überprüfungskonferenz (im Folgenden "RevCon4"), die für 2024 geplant ist, bieten den Staaten Gelegenheit, eine Bestandsaufnahme der noch bestehenden Defizite vorzunehmen, neue Herausforderungen anzugehen und Abhilfe- und Korrekturmaßnahmen sowie operative Maßnahmen einzuleiten, die es den Staaten ermöglichen, die globale politische Agenda zu stärken und die Wirksamkeit des VN-Aktionsprogramms und des Internationalen Rückverfolgungsinstruments zu erhöhen. Von den Verpflichtungen hin zum Handeln Trotz lobenswerter Fortschritte auf globaler politischer Ebene sind nach wie vor entschiedene nationale und regionale Maßnahmen erforderlich, um die globalen Verpflichtungen und regionalen Instrumente umzusetzen, auf die sich die Staaten geeinigt haben. Da weltweit schätzungsweise eine Milliarde Feuerwaffen im Umlauf sind (1), ist die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen nach wie vor eine dringende Aufgabe. Die Ersuchen um internationale Hilfe (2) liegen nach wie vor auf einem hohen Niveau. Um dem Bedarf gerecht zu werden und die Kontrolle und Regulierung von Kleinwaffen und leichten Waffen zu stärken, sind verbesserte, nachhaltige und berechenbare Unterstützungsmechanismen erforderlich. Viele Staaten benötigen internationale Hilfe, um ihre politischen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Kontrolle von Kleinwaffen wie auch im Rahmen der Entwicklungsagenda 2030 uneingeschränkt erfüllen zu können. Vielen Staaten mangelt es nach wie vor an nationalen Koordinierungsmechanismen, und in vielen Ländern, in denen solche Mechanismen bestehen, sind sie schwach. Diese Mechanismen sind für die Harmonisierung der nationalen Politiken und Programme und die Entwicklung, Umsetzung, Bewertung und Überwachung umfassender nationaler Politiken, Strategien und Programme zur Bewältigung von Kleinwaffenproblemen von wesentlicher Bedeutung. Die Zahl der nationalen Aktionspläne zur Eindämmung von Kleinwaffen und leichten Waffen ist nach wie vor gering, und dort, wo Pläne vorhanden sind, fehlt es an der Zuweisung von Mitteln oder an der Einbindung in umfassendere nationale Entwicklungs- und Sicherheitsrahmen. Die Datenerhebung stellt in vielen Staaten nach wie vor eine große Herausforderung dar, hierdurch werden die Rückverfolgung und die quantitative Überwachung der Umsetzungsbemühungen untergraben. Wo Daten verfügbar sind, erweist sich die Harmonisierung und Aufschlüsselung der nationalen Daten nach wie vor als problematisch. Bei der Kennzeichnung wurden zwar relativ große Fortschritte erzielt, doch gibt es einen anhaltend hohen Bedarf an Unterstützung bei der Bestandsverwaltung, der Registrierung, der Kontrolle der Verbringung und der Rückverfolgung. (3) Da die Rückverfolgung Teil des Rahmens für die Ziele für nachhaltige Entwicklung ist, untergraben niedrige Erfolgsquoten in diesem Rahmen insbesondere die Verwirklichung der Agenda 2030. (4) Seit der sechsten Zweijährlichen Tagung der Staaten im Jahr 2016 wurden weltweit erhebliche Fortschritte dabei erzielt, die Verbindungen zwischen der Kontrolle von Kleinwaffen und der Gleichstellung der Geschlechter zu stärken. Die einzigartigen und zutiefst gesellschaftlich geprägten Merkmale des Problems der Kleinwaffen erfordern eine umfassende Berücksichtigung der Geschlechterperspektive in allen Dimensionen der Kleinwaffenkontrolle. Gemäß den nationalen Berichten, die dem UNODA von den Mitgliedstaaten vorgelegt wurden, sind bemerkenswerte Fortschritte bei der Umsetzung geschlechtsspezifischer Bestimmungen zu verzeichnen: die Berichte zeigen, dass zwischen 2018 und 2022 der Anteil der Staaten, die nun geschlechtsspezifische Erwägungen bei der Kontrolle von Kleinwaffen berücksichtigen, von 40 % auf 63 % deutlich angestiegen ist. (5) Der Beschluss (GASP) 2018/2011 des Rates vom 17. Dezember 2018 zur Unterstützung von die Geschlechtergleichstellung durchgängig berücksichtigenden Strategien, Programmen und Maßnahmen für die Bekämpfung des illegalen Handels mit Kleinwaffen und des Missbrauchs solcher Waffen im Einklang mit der Agenda für Frauen, Frieden und Sicherheit, in dessen Rahmen Maßnahmen in Afrika, Asien und im Pazifischen Raum sowie in Lateinamerika und der Karibik durchgeführt wurden, hat bei diesen Bemühungen eine bedeutende Rolle gespielt. Dennoch sind die Intensität und die geografische Umsetzung dieser Bemühungen sehr unterschiedlich, und Berichten zufolge erheben nur 24 % der Staaten nach Geschlecht und Alter aufgeschlüsselte Daten zu Kleinwaffen. (6) Ohne genaue, detaillierte und evidenzbasierte Informationen über die verschiedenen Risiken, die Kleinwaffen für Frauen, Männer, Mädchen und Jungen und ihre besonderen Sicherheitsbedürfnisse darstellen, dürften Maßnahmen zur Kontrolle von Kleinwaffen gleichstellungsindifferent bleiben, wodurch wirksame politische und programmatische Entwicklungen erschwert und die Verwirklichung des Ziels Nr. 5 für nachhaltige Entwicklung behindert würden. Weitere Fortschritte in dieser Hinsicht werden auch der Umsetzung der Agenda für Frauen, Frieden und Sicherheit zugutekommen, zumal der neue Überwachungsrahmen der Agenda für Frauen, Frieden und Sicherheit einen Indikator für die Anzahl der Länder enthält, die geschlechtsspezifische Erwägungen bei der Umsetzung des VN-Aktionsprogramms für Kleinwaffen und leichte Waffen berücksichtigen, wozu dieses Projekt beitragen wird. Das Problem der Kleinwaffen, das sich weltweit auf sehr unterschiedliche Weise manifestiert, und die Herausforderungen, denen sich die einzelnen Staaten im Zusammenhang mit der Verbreitung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen gegenübersehen, spiegeln einzigartige Kombinationen von Umständen und Kontexten wider. Folglich können Fortschritte bei der Umsetzung nur in begrenztem Umfang durch eine konzertierte, global koordinierte Anstrengung erzielt werden, sondern müssen vielmehr auf nationaler und regionaler Eigenverantwortung und entsprechenden Prioritäten beruhen. Daher haben die Staaten bei der siebenten Zweijährlichen Tagung der Staaten zur Prüfung der Durchführung des VN-Aktionsprogramms vereinbart, die Festlegung freiwilliger nationaler und regionaler Ziele im Einklang mit dem Aktionsprogramms zu erwägen, bei denen verschiedene nationale und regionale Gegebenheiten berücksichtigt werden, um die nationale und regionale Eigenverantwortung zu stärken und die Messbarkeit der Umsetzungsfortschritte zu verbessern. (7) Derlei Ziele sollten sich auf Maßnahmen beziehen, die in nationalen Aktionsplänen oder Strategien zu Kleinwaffen und leichten Waffen, einschließlich regionaler Fahrpläne, festgelegt sind, und sie sollten messbar sein und mit dem VN-Aktionsprogramm und dem Internationalen Rückverfolgungsinstrument sowie den in der Agenda 2030 vereinbarten Zielen und Vorgaben in Einklang stehen. Darüber hinau

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.