Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/2208 des Rates vom 9. Dezember 2019 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im — durch das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten — WPA-Ausschuss zur Annahme des Protokolls Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2019-12-23

Quellenkennung: 32019D2208. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ib, et need tooted on ...(2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidatud teisiti. Griechische Fassung Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ'αριθ. ...(1)) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής ...(2). Englische Fassung The exporter of the products covered by this document (customs authorisation ...(1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ...(2) preferential origin. Französische Fassung L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no ...(1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2)). ▼C1 Kroatische Fassung Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br. … (1)) izjavljuje da su, osim ako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi … (2) preferencijalnog podrijetla. ▼B Italienische Fassung L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n …(1)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale …(2) Lettische Fassung Eksportētājs produktiem, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas pilnvara Nr. …(1)), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir priekšrocību izcelsme no …(2). Litauische Fassung Šiame dokumente išvardytų produktų eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr …(1)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra …(2) preferencinės kilmės produktai. Ungarische Fassung A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: …(1)) kijelentem, hogy eltérő jelzés hiányában az áruk kedvezményes …(2) származásúak. Maltesische Fassung L‐esportatur tal‐prodotti koperti b’dan id‐dokument (awtorizzazzjoni tad‐dwana nru. …(1)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b’mod ċar li mhux hekk, dawn il‐prodotti huma ta' oriġini preferenzjali …(2). Niederländische Fassung De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. ...(1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële ... oorsprong zijn (2). Polnische Fassung Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr …(1)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają …(2) preferencyjne pochodzenie. Portugiesische Fassung O exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira no. ...(1)), declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial ...(2). Rumänische Fassung Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document (autorizația vamală nr. …(1)) declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferențială …(2). Slowakische Fassung Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia …(1)) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v …(2). Slowenische Fassung Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št …(1)) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno …(2) poreklo. Finnische Fassung Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o ...(1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja ... alkuperätuotteita (2). Schwedische Fassung Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr.... (1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande ... ursprung (2).   … (3) (Ort und Datum)   … (4) (Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift) ANMERKUNGEN (1) Wird die Ursprungserklärung von einem registrierten Ausführer im Sinne des Artikels 21 Absatz 1 oder einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 dieses Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des registrierten bzw. des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem registrierten oder einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen. (2) Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 40 dieses Protokolls, so bezeichnet der Ausführer sie deutlich sichtbar in dem Dokument, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, indem er die Kurzbezeichnung „CM“ einfügt. (3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind. (4) Siehe Artikel 21 Absatz 5 dieses Protokolls. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners. ANHANG V-A DES PROTOKOLLS Nr. 1 ▼C2 LIEFERANTENERKLÄRUNG FÜR ERZEUGNISSE MIT PRÄFERENZURSPRUNGSEIGENSCHAFT Der Unterzeichner erklärt, dass die in dieser Rechnung aufgeführten Waren …(1) In …(2) hergestellt worden sind und die Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr zwischen Ghana und der Europäischen Gemeinschaft erfüllen. ▼B Er verpflichtet sich, den Zollbehörden auf Verlangen Nachweise zu dieser Erklärung vorzulegen. …(3) …(4) …(5) Anmerkung Dieser entsprechend den Fußnoten ergänzte Text stellt die Erklärung des Lieferanten dar. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden. ( 1 )   —  Sind nur bestimmte Waren auf der Rechnung betroffen, so sind sie eindeutig zu kennzeichnen; auf diese Kennzeichnung ist mit folgendem Vermerk hinzuweisen: „…, dass die in dieser Rechnung aufgeführten und … gekennzeichneten Waren in … hergestellt worden sind.“. —  Wird ein anderes Dokument als die Rechnung oder eine Anlage zu der Rechnung verwendet (siehe Artikel 27 Absatz 5 dieses Protokolls), so ist die Bezeichnung dieses Dokuments anstelle von „Rechnung“ einzusetzen. (2) Die Europäische Union, ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, Ghana, Überseeische Länder und Gebiete (ÜLG) oder ein anderer AKP-Staat, mit dem ein WPA zumindest vorläufig angewandt wird. Wird Ghana, ein ÜLG oder ein anderer AKP-Staat, mit dem ein WPA zumindest vorläufig angewandt wird, aufgeführt, sind ferner anzugeben: die Zollstelle der Europäischen Union, der gegebenenfalls die betreffenden Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR.2 vorliegen, die Nummern dieser Bescheinigungen und wenn möglich die betreffende Zolleintragungsnummer. (3) Ort und Datum (4) Name und Stellung in der Firma. (5) Unterschrift. ANHANG V-B DES PROTOKOLLS Nr. 1 LIEFERANTENERKLÄRUNG FÜR ERZEUGNISSE OHNE PRÄFERENZURSPRUNGSEIGENSCHAFT Der Unterzeichner erklärt, dass die in dieser Rechnung aufgeführten Waren … (1) in … (2) hergestellt worden sind und folgende Teile oder Vormaterialien enthalten, die im Präferenzverkehr nicht als Ursprungswaren Ghanas, eines anderen AKP-Staat, mit dem ein WPA zumindest vorläufig angewandt wird, der ÜLG oder der Europäischen Union gelten: … (3) … (4) … (5)   … … (6) Er verpflichtet sich, den Zollbehörden auf Verlangen Nachweise zu dieser Erklärung vorzulegen. … (7) … (8) … (9)   (1)    — Sind nur bestimmte Waren auf der Rechnung betroffen, so sind sie eindeutig zu kennzeichnen; auf diese Kennzeichnung ist mit folgendem Vermerk hinzuweisen: „ … , dass die in dieser Rechnung aufgeführten und … hergestellt worden sind….“. — Wird ein anderes Dokument als die Rechnung oder eine Anlage zu der Rechnung verwendet (siehe Artikel 27 Absatz 5 dieses Protokolls), so ist die Bezeichnung dieses Dokuments anstelle von „Rechnung“ einzusetzen. (2)    Die Europäische Union, ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, Ghana, Überseeische Länder und Gebiete (ÜLG) oder ein anderer AKP-Staat, mit dem ein WPA zumindest vorläufig angewandt wird. (3)    Die Warenbezeichnung ist in allen Fällen anzugeben. Die Bezeichnung muss angemessen und so genau sein, dass sie die zolltarifliche Einreihung der betreffenden Waren ermöglicht. (4)    Zollwert, falls erforderlich. (5)    Ursprungsland, falls erforderlich. Es muss sich um einen Präferenzursprung handeln, ansonsten ist als Ursprungsland „Drittland“ anzugeben. (6)    Zusatz „und in [der Europäischen Union] [EU-Mitgliedstaat] [Ghana] [ÜLG] [anderer AKP-Staat, mit dem ein WPA zumindest vorläufig angewandt wird] folgenden Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind: …“, mit einer Beschreibung der durchgeführten Be- oder Verarbeitungen, falls erforderlich. (7)    Ort und Datum (8)    Name und Stellung in der Firma. (9)    Unterschrift Anmerkung Dieser entsprechend den Fußnoten ergänzte Text stellt die Erklärung des Lieferanten dar. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden. ANHANG VI DES PROTOKOLLS Nr. 1 AUSKUNFTSBESCHEINIGUNG 1. Für das Auskunftsblatt ist das Formblatt zu benutzen, dessen Muster in diesem Anhang wiedergegeben ist; es ist in einer oder mehreren der Sprachen zu drucken, in denen das Abkommen verfasst ist, und muss den Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaates entsprechen. Die Auskunftsblätter sind in einer dieser Sprachen auszufüllen; werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Sie tragen zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann. 2. Das Auskunftsblatt hat das Format 210 × 297 mm (Format DIN A4), wobei die Länge höchstens 8 mm mehr und 5 mm weniger betragen darf. Es ist weißes, geleimtes, holzfreies Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 65 g zu verwenden. 3. Die nationalen Verwaltungen können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muss auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Das Formblatt muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. 1. Versender(1) AUSKUNFTSBLATT zur Erleichterung der Ausstellung einer WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG für den Präferenzverkehr zwischen 2. Empfänger(1) DIE EUROPÄISCHE UNION und Ghana 3. Be- oder Verarbeiter(1) 4. Staat, in dem die Be- oder Verarbeitung vorgenommen worden ist 6. Einfuhrzollstelle(1) 5. Für Eintragungen der Zollbehörden 7. Einfuhrpapier(2) Art/Muster: … Nr: … Serie: …   Datum:  IN DAS BESTIMMUNGSLAND VERSANDTE WAREN 8. Zeichen, Nummern, Anzahl 9. Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung der Waren. 10. Menge(3) und Art der Packstücke Nummer der Position/Unterposition (HS-Code) 11. Wert(4) VERWENDETE EINGEFÜHRTE WAREN 12. Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung der Waren. 13. Herkunftsland 14. Menge(3) 15. Wert(2)(5) 99 Nummer der Position/Unterposition (HS-Code) 16. Art der vorgenommenen Be- oder Verarbeitung 17. Bemerkungen 18. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE 19. ERKLÄRUNG DES LIEFERANTEN Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt:   Der Unterzeichner erklärt,     dass die Angaben auf diesem Auskunftsblatt richtig sind. Bezugsdokumente: …     Art/Muster:… Nr: …   Ort: …Datum:  Zollstelle: … …   Datum:            Amtlicher Stempel     … (Unterschrift)   … (Unterschrift) (1)(2)(3)(4)(5) Siehe Anmerkungen auf der Rückseite. ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG Der unterzeichnete Zollbeamte ersucht um Überprüfung dieses Auskunftsblattes auf seine Echtheit und Richtigkeit. Die Nachprüfung durch den unterzeichneten Zollbeamten hat ergeben, dass Auskunftsblatt:       a) von der auf ihr angegebenen Zollstelle ausgestellt worden ist und dass die darin enthaltenen Angaben richtig sind(*).           b) nicht den Erfordernissen für seine Echtheit und für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe beigefügte Bemerkungen)(*).             Ort: … Datum: … Ort: … Datum: …         Amtlicher Stempel Amtlicher Stempel … … (Unterschrift des Beamten) (Unterschrift des Beamten)           (*) Nichtzutreffendes streichen. HINWEISE ZUR VORDERSEITE 1.  Name und vollständige Anschrift der Person oder des Unternehmens. 2.  Ausfüllung freigestellt. 3.  kg, hl, m3 oder andere Maßeinheit. 4.  Umschließungen sind zusammen mit den Waren als Ganzes anzusehen. Dies gilt jedoch nicht für Umschließungen, die nicht von der für die verpackte Ware üblichen Art sind und über ihre Funktion als Verpackung hinaus einen eigenen bleibenden Gebrauchswert haben. 5.  Der Wert ist nach Maßgabe der Ursprungsregeln anzugeben. ANHANG VII DES PROTOKOLLS Nr. 1 FORMBLATT FÜR DEN ANTRAG AUF AUSNAHMEREGELUNG 1. Handelsübliche Bezeichnung des Enderzeugnisses 1.1. Zolleinreihung (HS-Code) 2. Voraussichtliches Jahresvolumen der Ausfuhren in die Europäische Union (Gewicht, Stückzahl, Meter oder sonstige Einheit) 3. Handelsübliche Bezeichnung der Vormaterialien aus Drittländern Zolleinreihung (HS-Code) 4. Voraussichtliches Jahresvolumen der zu verwendenden Vormaterialien aus Drittländern 5. Wert der Vormaterialien aus Drittländern 6. Wert der Enderzeugnisse 7. Ursprung der Vormaterialien aus Drittländern 8. Gründe, aus denen die Ursprungsregel für das Enderzeugnis nicht erfüllt werden kann 9. Handelsübliche Bezeichnung der Vormaterialien mit Ursprung in den in den in Artikel 7 genannten Staaten oder Gebieten 10. Voraussichtliches Jahresvolumen der zu verwendenden Vormaterialien mit Ursprung in den in Artikel 7 genannten Staaten oder Gebieten 11. Wert der Vormaterialien mit Ursprung in den in den in Artikel 7 genannten Staaten oder Gebieten 12. Be- oder Verarbeitungen, die in den in Artikel 7 genannten Staaten oder Gebieten an Vormaterialien aus Drittländern vorgenommen worden sind, ohne dass diese die Ursprungseigenschaft erworben haben 13. Beantragte Geltungsdauer für die Ausnahmeregelung von … bis … 14. Genaue Beschreibung der in Ghana vorgenommenen Be- oder Verarbeitung 15. Struktur des Grundkapitals des/der betreffenden Unternehmen(s) 16. Wert der vorgenommenen/geplanten Investitionen 17. Gegenwärtige/geplante Beschäftigtenzahl 18. Genaue Beschreibung der in Ghana vorgenommenen Be- oder Verarbeitung: 18.1. Arbeit: 18.2. Gemeinkosten 18.3. Sonstiges: 19. Andere mögliche Bezugsquellen für die Vormaterialien 20. Möglichkeiten zur künftigen Vermeidung einer Ausnahmeregelung 21. Bemerkungen   ANMERKUNGEN 1.  Sollten die auf dem Formblatt vorgesehenen Felder für alle sachdienlichen Angaben nicht ausreichen, so können dem Formblatt Anlagen beigefügt werden. In diesem Fall ist in das betreffende Feld der Vermerk „siehe Anlage“ einzutragen. 2.  Dem Formblatt sind nach Möglichkeit Muster oder Abbildungen (Fotografien, Zeichnungen, Pläne, Kataloge usw.) des Enderzeugnisses und der verwendeten Vormaterialien beizufügen. 3.  Für jedes Erzeugnis, für das ein Antrag gestellt wird, ist ein eigenes Formblatt auszufüllen. Felder 3, 4, 5, 7: „Drittland“ ist jedes Land oder Gebiet außer den in Artikel 7 dieses Protokolls genannten. Feld 12: Sind die Vormaterialien aus Drittländern in den in Artikel 7 dieses Protokolls genannten Ländern oder Gebieten be- oder verarbeitet worden, ohne die Ursprungseigenschaft erworben zu haben, bevor sie in Ghana, das den Antrag auf Ausnahmeregelung stellt, weiterverarbeitet werden, so ist die Art der in den in Artikel 7 dieses Protokolls genannten Staaten oder Gebieten vorgenommenen Be- oder Verarbeitung anzugeben. Feld 13: Anzugeben sind Beginn und Ende des Zeitraums, in dem Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 im Rahmen der Ausnahmeregelung ausgestellt werden können. Feld 18: Der Wertzuwachs ist entweder als Vomhundertsatz des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses oder als Geldbetrag pro Einheit anzugeben. Feld 19: Sind andere Bezugsquellen für Vormaterialien vorhanden, so sind diese anzugeben und nach Möglichkeit auch die Gründe (Kosten- oder sonstige Aspekte) zu nennen, aus denen sie nicht in Anspruch genommen werden. Feld 20: Anzugeben sind mögliche weitere Investitionen oder eine Diversifizierung der Lieferanten, die die Ausnahmeregelung nur für einen begrenzten Zeitraum notwendig machen. ANHANG VIII DES PROTOKOLLS Nr. 1 ÜBERSEEISCHE LÄNDER UND GEBIETE Für die Zwecke dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck „Überseeische Länder und Gebiete“ die nachstehend aufgeführten Länder und Gebiete, die in Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführt sind. (Diese Liste lässt den Status dieser Länder und Gebiete und seine Entwicklung unberührt.) 1. Überseeische Länder und Gebiete, die besondere Beziehungen zum Königreich Dänemark unterhalten: —  Grönland 2. Überseeische Länder und Gebiete, die besondere Beziehungen zur Französischen Republik unterhalten: —  Neukaledonien und Nebengebiete, —  Französisch-Polynesien —  St. Pierre und Miquelon —  St. Barthélemy —  Französische Süd- und Antarktisgebiete, —  Wallis und Futuna 3. Überseeische Länder und Gebiete, die besondere Beziehungen zum Königreich der Niederlande unterhalten: —  Aruba —  Bonaire —  Curaçao —  Saba —  St. Eustatius —  Sint Maarten 4. Überseeische Länder und Gebiete, die besondere Beziehungen zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland unterhalten: —  Anguilla —  Bermuda —  Kaimaninseln —  Falklandinseln —  Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln —  Montserrat —  Pitcairn —  St. Helena und Nebengebiete —  Britisches Antarktis-Territorium —  Britisches Territorium im Indischen Ozean —  Turks- und Caicosinseln —  Britische Jungferninseln. GEMEINSAME ERKLÄRUNG DAS FÜRSTENTUM ANDORRA BETREFFEND 1.  Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Ghana als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne dieses Abkommens anerkannt. 2.  Das Protokoll Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der genannten Erzeugnisse. GEMEINSAME ERKLÄRUNG DIE REPUBLIK SAN MARINO BETREFFEND 1.  Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Ghana als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne dieses Abkommens anerkannt. 2.  Das Protokoll Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der genannten Erzeugnisse. ( 1 ) Vgl. Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), einschließlich aller späteren Änderungen. ( 2 ) Bei den westafrikanischen Staaten handelt es sich um Benin, Burkina Faso, Cabo Verde, Côte d‘Ivoire, Gambia, Guinea-Bissau, Liberia, Mauretanien, Mali, Niger, Nigeria, Republik Guinea, Senegal, Sierra Leone und Togo. ( 3 ) Siehe Beschluss 729/2009/EG des Rates vom 13. Juli 2009 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (ABl. L 272 vom 16.10.2009, S. 1). ( 4 ) Siehe Delegierte Verordnung (EU) 2015/2466 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1) und Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558). ( 5 ) Dieses Beispiel dient nur der Erläuterung. Es ist rechtlich nicht bindend. ( 6 ) Siehe Zusätzliche Anmerkung 5 b zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur. ( 7 ) Siehe Zusätzliche Anmerkung 5 b zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.