Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/2208 des Rates vom 9. Dezember 2019 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im — durch das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten — WPA-Ausschuss zur Annahme des Protokolls Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist

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23.12.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 332/19 BESCHLUSS (EU) 2019/2208 DES RATES vom 9. Dezember 2019 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im — durch das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten — WPA-Ausschuss zur Annahme des Protokolls Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absätze 3 und 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden das „Abkommen“) wurde im Namen der Europäischen Union gemäß dem Beschluss 2016/1850 des Rates (1) am 28. Juli 2016 unterzeichnet und wird seit dem 15. Dezember 2016 vorläufig angewandt. (2) Gemäß Artikel 14 des Abkommens führen die Vertragsparteien eine auf Gegenseitigkeit beruhende gemeinsame Regelung für die Ursprungsregeln ein. Diese neue Regelung ist durch Beschluss des WPA-Ausschusses als Anhang des Abkommens anzufügen. (3) Auf seiner Jahressitzung 2019 wird der WPA-Ausschuss einen Beschluss zu Protokoll Nr. 1 zum Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen annehmen. (4) Im Rahmen des Protokolls Nr. 1 werden die jüngsten Entwicklungen berücksichtigt, um flexiblere und einfachere Ursprungsregeln zu schaffen, mit denen der Handel für Wirtschaftsbeteiligte erleichtert und die Inanspruchnahme der Präferenzbehandlung gemäß dem Abkommen optimiert wird. (5) Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union in der nächsten Sitzung des WPA-Ausschuss zu vertreten ist, da der Beschluss für die Union verbindlich sein wird. (6) Der Standpunkt der Union im WPA-Ausschuss sollte daher auf dem beigefügten Beschlussentwurf beruhen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der Jahressitzung 2019 im — durch das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten — WPA-Ausschuss zur Annahme eines Beschlusses des WPA-Ausschusses zu Protokoll Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist, stützt sich auf den Entwurf für einen Beschluss des WPA-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2019. Im Namen des Rates Der Präsident J. BORRELL FONTELLES (1)  Beschluss (EU) 2016/1850 des Rates vom 21. November 2008 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 287 vom 21.10.2016, S. 1). Beschluss Nr …/2019 des Durch das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten WPA-ausschusses vom … 2019 über die Annahme des Protokolls Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen DER WPA-AUSSCHUSS — gestützt auf das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“), das am 28. Juli 2016 unterzeichnet wurde und seit dem 15. Dezember 2016 vorläufig angewandt wird, insbesondere auf die Artikel 14 und 82, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrages und andererseits für das Gebiet Ghanas. (2) Nach Artikel 14 des Abkommens führen die Vertragsparteien eine auf Gegenseitigkeit beruhende gemeinsame Regelung für die Ursprungsregeln ein, die sich auf die Ursprungsregeln des Cotonou-Abkommens stützt und eine Vereinfachung bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Entwicklungsziele Ghanas vorsieht. Die Regelung ist dem Abkommen durch den WPA-Ausschuss als Anhang beizufügen. (3) Die Vertragsparteien sind über das Protokoll Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen übereingekommen. (4) Gemäß Artikel 82 des Abkommens sind die Protokolle Bestandteil des Abkommens — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Wortlaut des Protokolls Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, das diesem Beschluss im Anhang beigefügt ist, wird angenommen. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft. Geschehen zu … Für Ghana Für die Europäische Union ANHANG Protokoll Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen INHALTSVERZEICHNIS TITEL I:   ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel       1. Begriffsbestimmungen TITEL II   BESTIMMUNG DES BEGRIFFS ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN ODER URSPRUNGSERZEUGNISSE Artikel       2. Allgemeines   3. Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse   4. In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse   5. Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen   6. Be- oder Verarbeitungen von zollfrei in die Europäische Union eingeführten Vormaterialien   7. Ursprungskumulierung   8. Kumulierung mit anderen Ländern, für die ein zoll- und quotenfreier Zugang zum Markt der Europäischen Union gilt   9. Maßgebende Einheit   10. Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge   11. Warenzusammenstellungen   12. Neutrale Elemente   13. Buchmäßige Trennung TITEL III   TERRITORIALE AUFLAGEN Artikel       14. Territorialitätsprinzip   15. Nichtveränderung   16. Ausstellungen TITEL IV   NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT Artikel       17. Allgemeines   18. Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1   19. Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1   20. Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1   21. Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung   22. Ermächtigter Ausführer   23. Geltungsdauer der Ursprungsnachweise   24. Vorlage der Ursprungsnachweise   25. Einfuhr in Teilsendungen   26. Ausnahmen vom Ursprungsnachweis   27. Informationsverfahren für Kumulierungszwecke   28. Belege   29. Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen   30. Abweichungen und Formfehler   31. In Euro ausgedrückte Beträge Titel V:   VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT Artikel       32. Verwaltungstechnische Voraussetzungen für die Begünstigung von Erzeugnissen nach diesem Abkommen   33. Notifikation der Zollbehörden   34. Weitere Methoden der Verwaltungszusammenarbeit   35. Prüfung der Ursprungsnachweise   36. Prüfung der Lieferantenerklärung   37. Streitbeilegung   38. Sanktionen   39. Ausnahmeregelungen TITEL VI   CEUTA UND MELILLA Artikel       40. Allgemeine Bestimmungen   41. Sonderbestimmungen TITEL VII   SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel       42. Überprüfung und Anwendung der Ursprungsregeln   43. Anhänge   44. Durchführung des Protokolls   45. Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren ANHÄNGE DES PROTOKOLLS Nr. 1   ANHANG I des Protokolls Nr. 1 Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II des Protokolls ANHANG II des Protokolls Nr. 1 Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen ANHANG II-A des Protokolls Nr. 1 Ausnahmen von der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen ANHANG III des Protokolls Nr. 1 Formblatt für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ANHANG IV des Protokolls Nr. 1 Ursprungserklärung ANHANG V-A des Protokolls Nr. 1 Lieferantenerklärung für Erzeugnisse mit Präferenzursprungseigenschaft ANHANG V-B des Protokolls Nr. 1 Lieferantenerklärung für Erzeugnisse ohne Präferenzursprungseigenschaft ANHANG VI des Protokolls Nr. 1 Auskunftsbescheinigung ANHANG VII des Protokolls Nr. 1 Formblatt für den Antrag auf Ausnahmeregelung ANHANG VIII des Protokolls Nr. 1 Überseeische Länder und Gebiete GEMEINSAME ERKLÄRUNG das Fürstentum Andorra betreffend GEMEINSAME ERKLÄRUNG die Republik San Marino betreffend TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck: a) „Herstellen“ jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besonderer Behandlungen; b) „Vormaterial“ jede Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden; c) „Erzeugnis“ die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist; d) „Waren“ sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse; e) „Zollwert“ den Wert, der gemäß dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird; f) „Ab-Werk-Preis“ den Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Europäischen Union oder in Ghana gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern der Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird; g) „Wert der Vormaterialien“ den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Europäischen Union oder in Ghana für die Vormaterialien gezahlt wird; h) „Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ den Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist; i) „Wertzuwachs“ den Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts der Vormaterialien, die aus Drittländern in die Europäische Union, in die AKP-Staaten, die ein Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft (WPA) zumindest vorläufig anwenden, oder in die Überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) eingeführt wurden; wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, wird der erste feststellbare Preis, der in der Europäischen Union oder in Ghana für die Vormaterialien gezahlt wurde, zugrunde gelegt; j) „Kapitel“ und „Position“ die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden „Harmonisiertes System“ oder „HS“ genannt); k) „Einreihen“ die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position; l) „Sendung“ Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder — bei Fehlen eines solchen Papiers — mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger transportiert werden; m) „Gebiete“ die Gebiete einschließlich der Hoheitsgewässer; n) „ÜLG“ die in Anhang VIII dieses Protokolls definierten überseeischen Länder und Gebiete; o) „Ausschuss“ den Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen gemäß Artikel 34 dieses Abkommens. TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ Artikel 2 Allgemeines (1)   Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union: a) Erzeugnisse, die in der Europäischen Union im Sinne des Artikels 3 dieses Protokolls vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in der Europäischen Union unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Europäischen Union im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. (2)   Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse Ghanas: a) Erzeugnisse, die in Ghana im Sinne des Artikels 3 dieses Protokolls vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in Ghana unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern diese Vormaterialien in Ghana im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. Artikel 3 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse (1)   Als vollständig in Ghana oder der Europäischen Union gewonnen oder hergestellt gelten: a) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere; b) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse; c) dort geerntete Früchte und pflanzliche Erzeugnisse; d) Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren; e) i) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge; ii) Erzeugnisse der Aquakultur, einschließlich der Marikultur, sofern die Tiere dort aus Rogen, Laich, Larven oder Fischbrut aufgezogen wurden; f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere der Europäischen Union oder Ghanas aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse; g) Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden; h) gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen geeignet sind; i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle; j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb ihrer eigenen Hoheitsgewässer gewonnene Erzeugnisse, sofern sie Ausschließlichkeitsrechte zur Bearbeitung dieses Teils des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben; k) dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a bis j hergestellte Waren. (2)   Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstaben f und g dieses Artikels sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, die a) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in Ghana ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind und b) die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Ghanas führen und c) eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: i) sie sind mindestens zu 50 Prozent Eigentum von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und/oder Ghanas oder ii) sie sind Eigentum von Gesellschaften, — die ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in Ghana haben und — die mindestens zu 50 Prozent Eigentum eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und/oder Ghanas, von öffentlichen Körperschaften oder von Staatsangehörigen eines oder mehrerer dieser Staaten sind. (3)   Ungeachtet des Absatzes 2 werden auf Antrag Ghanas die von Ghana zum Fischfang in seiner ausschließlichen Wirtschaftszone gecharterten oder geleasten Fischereifahrzeuge als „eigene Schiffe“ Ghanas betrachtet, sofern den Wirtschaftsbeteiligten der Europäischen Union zuvor ein Angebot gemacht wurde und sofern die zuvor vom Ausschuss festgelegten Durchführungsbedingungen eingehalten werden. Der Ausschuss überwacht die Einhaltung der Anforderungen des vorliegenden Absatzes. (4)   Die in Absatz 2 genannten Anforderungen können in Ghana sowie in den Staaten, die andere Wirtschaftspartnerschaftsabkommen unterzeichnet haben und mit denen die Kumulierung zulässig ist, erfüllt werden. In diesem Fall gelten die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des Flaggenstaats. Artikel 4 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse (1)   Für die Zwecke des Artikels 2 dieses Protokolls gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Anforderungen der Liste in Anhang II dieses Protokolls erfüllt sind. (2)   Für die Zwecke des Artikels 2 dieses Protokolls und ungeachtet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels können die in Anhang II-A dieses Protokolls aufgeführten Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet gelten, wenn die Anforderungen des genannten Anhangs erfüllt sind. Unbeschadet des Artikels 42 Absatz 2 dieses Protokolls gilt Anhang II-A dieses Protokolls während eines Zeitraums von fünf (5) Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens ausschließlich für Ausfuhren aus Ghana. (3)   In den Bedingungen der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Folglich muss ein Erzeugnis, das durch Erfüllung der Anforderungen einer der Listen Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, die Anforderungen für das andere Erzeugnis nicht erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben unberücksichtigt. (4)   Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Anforderungen der Anhänge II und II-A dieses Protokolls nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden sollten, können abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels dennoch verwendet werden, wenn a) ihr Gesamtwert 15 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; b) keiner der in der Liste aufgeführten Prozentsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes überschritten wird. (5)   Absatz 4 dieses Artikels gilt nicht für die Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems. (6)   Die Absätze 1 bis 5 dieses Artikels gelten vorbehaltlich des Artikels 5 dieses Protokolls. Artikel 5 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen (1)   Die folgenden Be- oder Verarbeitungen gelten ungeachtet dessen, ob die Anforderungen des Artikels 4 dieses Protokolls erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen: a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in gutem Zustand zu erhalten; b) einfaches Entstauben, Sieben oder Überprüfen, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Reinigen, Anstreichen, Polieren oder Zerteilen; c) Entfernen von Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen; d) i) Umverpacken, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken; ii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Dosen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge; e) Anbringen von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen; f) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien; g) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis; h) einfaches Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile; i) Bügeln von Textilien; j) Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide oder Reis; k) Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker; l) Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse; m) Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen; n) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis m genannten Behandlungen; o) Schlachten von Tieren (2)   Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels gelten, sind alle in der Europäischen Union oder in Ghana an diesem Erzeugnis insgesamt vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen in Betracht zu ziehen. Artikel 6 Be- oder Verarbeitungen von zollfrei in die Europäische Union eingeführten Vormaterialien (1)   Unbeschadet des Artikels 2 dieses Protokolls gelten die Vormaterialien ohne Ursprungs-eigenschaft, die unter Anwendung der vertraglichen Meistbegünstigungszölle nach dem Gemeinsamen Zolltarif (1) zollfrei in die Europäische Union eingeführt werden dürfen, als Ursprungserzeugnisse Ghanas, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind, sofern die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Protokolls aufgeführten Behandlungen hinausgeht. (2)   Auf den nach Absatz 1 dieses Artikels ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 (Feld 7) oder Ursprungserklärungen wird der folgende Vermerk angebracht: — „Application of Article 6(1) of Protocol 1 to the Ghana‐EU EPA“. (3)   Die Europäische Union notifiziert dem Ausschuss jährlich die Liste der Vormaterialien, für die dieser Artikel gilt. Nach der Notifikation wird die Liste von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und von Ghana nach seinen eigenen Verfahren veröffentlicht. (4)   Die Kumulierung nach diesem Artikel gilt nicht für Vormaterialien, die bei der Einfuhr in die Europäische Union Antidumpingzöllen oder Ausgleichszöllen unterworfen sind, wenn sie ihren Ursprung in einem Land haben, für das Antidumpingzölle oder Ausgleichszölle gelten. Artikel 7 Ursprungskumulierung (1)   Unbeschadet des Artikels 2 dieses Protokolls gelten Vormaterialien mit Ursprung in einer der Vertragsparteien, in anderen westafrikanischen Staaten (2), für die ein zoll- und quotenfreier Zugang zum Markt der Europäischen Union gilt, in anderen AKP-Staaten, die ein WPA zumindest vorläufig anwenden, oder in den ÜLG, als Vormaterialien mit Ursprung in der anderen Vertragspartei, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind, sofern die in dieser Vertragspartei vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen über die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Behandlungen hinausgehen. Geht eine in der betreffenden Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Behandlungen hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis dieser Vertragspartei, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der anderen Länder oder Gebiete übersteigt. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes oder Gebiets, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung des Enderzeugnisses verwendeten Vormaterialien mi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.