Europäische Union

2006/781/EG: Beschluss der Kommission vom 15. November 2006 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Kathodenstrahlröhren für Farbfernsehempfangsgeräte mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Republik Korea, Malaysia und Thailand

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0781. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Weiterverkaufspreises an unabhängige Abnehmer berechnet. (46) Für die Berichtigung wurde die unter Randnummer 44 angegebene Gewinnspanne herangezogen. 3.3   Malaysia, Thailand (47) Die betroffene Ware wurde von beiden kooperierenden ausführenden Herstellern an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft ausgeführt. Dementsprechend wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise ermittelt. 4.   Vergleich (48) Normalwert und Ausfuhrpreise wurden auf der Stufe ab Werk und auf derselben Handelsstufe miteinander verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs der Normalwerte mit den Ausfuhrpreisen wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für Unterschiede, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen, vorgenommen. (49) Auf dieser Grundlage wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, für alle untersuchten ausführenden Hersteller Berichtigungen für Unterschiede bei Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungskosten, Kreditkosten, Provisionen und Kundendienstkosten (Garantie) gewährt. (50) Ein ausführender Hersteller in der VR China und der einzige kooperierende ausführende Hersteller in Korea beantragten eine Berichtigung für Währungsumrechnungen gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe j der Grundverordnung. Da die jeweiligen Landeswährungen (CNY bzw. KRW) im UZ gegenüber dem Euro an Wert verloren hätten, solle der in Rechnung gestellte Euro-Betrag für die Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft entsprechend berichtigt werden. Es stellte sich jedoch heraus, dass entgegen dieser Behauptung beide Währungen im UZ gegenüber dem Euro an Wert zugelegt hatten. Daher wurde der Antrag als irrelevant zurückgewiesen. (51) Dieselben ausführenden Hersteller beantragten eine Berichtigung hinsichtlich der Handelsstufe gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe d Ziffer ii der Grundverordnung. Als Begründung gaben sie an, ihre Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft gingen an Händler, während sie im Inland die betroffene Ware an Endabnehmer verkauften. Diesbezüglich wurde festgestellt, dass auf beiden Märkten der erste unabhängige Abnehmer ein Endabnehmer war. Aus diesem Grund wurde der Antrag als unbegründet zurückgewiesen. (52) Dieselben kooperierenden ausführenden Hersteller beantragten eine Berichtigung aufgrund anderer Faktoren gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k der Grundverordnung. Die Unternehmen brachten vor, der starke Preisverfall bei CPT aufgrund der Konkurrenz durch Flachbildschirme im UZ habe sich unterschiedlich auf ihre Inlands- und Ausfuhrpreise ausgewirkt. Dies sei darauf zurückzuführen, dass sich die Verkäufe auf dem Inlandsmarkt gleichmäßig über den gesamten UZ verteilten, während sich die Ausfuhren auf einen bestimmten Abschnitt des UZ konzentriert hätten. Dieses Vorbringen wurde jedoch zurückgewiesen, da nicht nachgewiesen wurde, dass die Vergleichbarkeit der Preise aufgrund dieser Tatsache beeinträchtigt war und da ebenso wenig belegt wurde, dass die Abnehmer auf dem Inlandsmarkt deswegen konstant andere Preise zahlten. (53) Berichtigungen nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung wurden auch hinsichtlich der chinesischen MwSt.-Rückerstattung vorgenommen, da bei Auslandsverkäufen ein geringerer Mehrwertsteuerbetrag erstattet wurde als bei Inlandsverkäufen. (54) Bei einem ausführenden Hersteller in der VR China, der die Waren über seinen außerhalb der Gemeinschaft ansässigen verbundenen Händler ausführte, wurde gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i eine Berichtigung des Ausfuhrpreises vorgenommen, da dieser Händler wie ein Handelsvertreter auf Kommissionsbasis arbeitete. Diese Berichtigung betrug 2 %, da dies als Wert angesehen wurde, der die Provisionen für unabhängige Agenten/Vermittler beim Handel mit der betroffenen Ware angemessen wiedergibt. 5.   Dumpingspanne 5.1   Individuelle Dumpingspannen (55) Gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurden bei allen untersuchten ausführenden Herstellern die Dumpingspannen je Warentyp auf der Grundlage eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwertes mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ermittelt, die wiederum auf die vorstehend dargelegte Weise bestimmt worden waren. (56) Üblicherweise legt die Kommission für verbundene ausführende Hersteller bzw. Hersteller ein und derselben Unternehmensgruppe lediglich eine auf den individuellen Dumpingspannen basierende gewogene durchschnittliche Dumpingspanne fest. Es wird insbesondere deshalb so vorgegangen, weil die Berechnung individueller Zollsätze einer Umgehung der Antidumpingmaßnahmen Vorschub leisten und diese dadurch unwirksam machen könnte, dass verbundene ausführende Hersteller ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft über das Unternehmen mit der niedrigsten individuellen Dumpingspanne verkaufen. (57) Gemäß dieser Vorgehensweise wurde für die kooperierenden ausführenden Hersteller in der VR China, die zu derselben Unternehmensgruppe gehören, nämlich Hua Fei Colour Display Systems Co. Ltd und dessen verbundenen Hersteller LG. Philips Shuguang Electronic Co. Ltd eine einzige Dumpingspanne festgelegt. Desgleichen wurde auch für die zu einer Unternehmensgruppe gehörenden thailändischen kooperierenden ausführenden Hersteller, CRT Display Technology Co., Ltd sowie für dessen verbundenen Hersteller Thai CRT Co., Ltd, eine einzige Dumpingspanne festgelegt. 5.2   Landesweite Dumpingspannen (58) Für diejenigen ausführenden Hersteller, die weder den Fragebogen der Kommission beantwortet noch sich selbst gemeldet hatten, wurde die Dumpingspanne gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt. (59) Zur Ermittlung der landesweiten Dumpingspanne für die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller wurde zunächst der Umfang der Nicht-Kooperation ermittelt. Zu diesem Zweck wurden die Angaben der kooperierenden ausführenden Hersteller über das Volumen der Ausfuhren in die Gemeinschaft mit den entsprechenden Eurostat-Einfuhrstatistiken verglichen. (60) Im Falle von Malaysia und Thailand, bei denen das Niveau der Mitarbeit niedrig war, d. h. unter 80 % lag, wurde es als angemessen angesehen, eine Dumpingspanne für die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller festzulegen, die die höchste Dumpingspanne für die kooperierenden ausführenden Hersteller überstieg. Es gibt nämlich Grund zu der Annahme, dass das niedrige Niveau der Mitarbeit darauf zurückzuführen ist, dass die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller in dem von der Untersuchung betroffenen Land im Allgemeinen in stärkerem Maße gedumpt hatten als die kooperierenden ausführenden Hersteller. Abgesehen davon, dass Nichtmitarbeit nicht belohnt werden sollte, gab es keine Hinweise darauf, dass die nicht kooperierenden Unternehmen in geringerem Umfang gedumpt hatten. Den Dumpingspannen wurde mithin die höchste für repräsentative Warentypen eines kooperierenden Herstellers in den betroffenen Ländern ermittelte Dumpingspanne zugrunde gelegt, bzw. die höchste für repräsentative Geschäftsvorgänge des kooperierenden Herstellers in dem jeweiligen Land ermittelte Dumpingspanne. (61) Im Falle der Republik Korea lässt die extrem schwache Mitarbeit, d. h. lediglich 2 % des gesamten Ausfuhrvolumens, wenn man Eurostat-Daten zugrunde legt, auf eine vorsätzliche Nichtmitarbeit der großen ausführenden Hersteller schließen. Angesichts dieser besonderen Lage und des Fehlens weiterer sachdienlicher Informationen wurde es als angemessen angesehen, die Dumpingspanne für die nicht kooperierenden Unternehmen auf 15 % festzulegen, der Höhe, die im Antrag für einen repräsentativen Warentyp angegeben worden war. Die Höhe der im Antrag genannten Dumpingspanne wurde anhand der veröffentlichten Preislisten und der Eurostat-Daten geprüft. (62) Im Falle der VR China war das Niveau der Mitarbeit sehr hoch; die von den kooperierenden ausführenden Herstellern angegebenen Mengen der Ausfuhren in die Gemeinschaft im UZ überstiegen die Eurostat-Daten über die Einfuhrvolumen; es gab daher keinen Grund zu der Annahme, dass irgendein ausführender Hersteller absichtlich nicht an der Untersuchung teilnahm. Um zwischen den kooperierenden ausführenden Herstellern in China, denen allen eine MWB gewährt worden war, und möglichen anderen chinesischen ausführenden Herstellern, die nicht an der Untersuchung teilnahmen, zu unterscheiden, wurde es als angemessen betrachtet, die landesweite Dumpingspanne für die VR China anhand eines Vergleichs festzulegen zwischen den Ausfuhrpreisen der meistverkauften repräsentativen Warentypen (nach Angaben von Eurostat) und dem Normalwert derselben Warentypen im Vergleichsland. (63) Die Dumpingspannen betragen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt: a) Volksrepublik China — Beijing Matsushita Color CRT Co., Ltd 0  % — Hua Fei Colour Display Systems Co., Ltd und LG. Philips Shuguang Electronic Co., Ltd 25,5  % — alle übrigen Unternehmen 28,3  % b) Republik Korea — LG. Philips Displays Korea Co., Ltd 0  % — alle übrigen Unternehmen 15,0  % c) Malaysia — Chunghwa Picture Tubes Sdn Bhd 5,1  % — alle übrigen Unternehmen 14,5  % d) Thailand — Thai CRT Co., Ltd und CRT Display Technology Co., Ltd 41,4  % — alle übrigen Unternehmen 47,2  % D.   SCHÄDIGUNG 1.   Gemeinschaftsproduktion und Wirtschaftszweig der Gemeinschaft (64) Im UZ wurde die gleichartige Ware von sieben Gemeinschaftsherstellern hergestellt. Vier dieser Hersteller sind jedoch mit Ausführern in den betroffenen Ländern verbunden. Diese vier Unternehmen könnten daher aufgrund ihrer Beziehung zu den Ausführern vor den negativen Folgen des schädigenden Dumpings geschützt sein. Dies kann auch daraus geschlossen werden, dass diese Hersteller an dem Verfahren nicht mitarbeiteten. Die Kommission sah es daher als berechtigt an, ihre Produktion aus der Gemeinschaftsproduktion herauszurechnen und die Unternehmen selbst aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auszuklammern. Zwei dieser vier Hersteller haben zudem ihre Produktion nach dem UZ endgültig eingestellt. (65) Mithin bildet die Produktion der drei Hersteller Ekranas, Ecimex und Thomson die gesamte Gemeinschaftsproduktion im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung. (66) Wie unter Randnummer 2 ausgeführt, wurde der Antrag von den beiden Gemeinschaftsherstellern Ekranas und Ecimex eingereicht. Auf diese Antragsteller entfiel den Untersuchungsergebnissen zufolge ein wesentlicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware, in diesem Fall über 40 %. (67) Die beiden Antragsteller, die die gleichartige Ware im UZ produzierten, stellten ihre Produktion ein und meldeten im ersten Halbjahr 2006 Konkurs an. Da die Konkursverfahren noch nicht abgeschlossen sind, ist noch unklar, ob Ekranas und Ecimex die Produktion von CPT wieder aufnehmen. Nach Einleitung des Verfahrens teilte Thomson der Kommission mit, dass es den Antrag von TUBE unterstütze, und arbeitete in vollem Umfang an der Untersuchung mit. Solange noch nicht feststeht, ob Ekranas und Ecimex ihren Betrieb endgültig einstellen, werden die beiden Unternehmen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft weiterhin zugerechnet; Ekranas, Ecimex und Thomson bilden daher den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung und werden nachfolgend als „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ bezeichnet. 2.   Gemeinschaftsverbrauch (68) Der Gemeinschaftsverbrauch wurde ermittelt anhand der Verkaufsmengen der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt, der von anderen Herstellern angegebenen Verkaufsmengen und der Eurostat-Daten über die Einfuhrmengen. (69) Von 2002 bis zum UZ schrumpfte der Gemeinschaftsmarkt für die betroffene Ware um rund 14 %. Der Gemeinschaftsverbrauch betrug rund 9,5 Millionen Stück im Jahr 2002 und rund 8,2 Millionen Stück im UZ. Im Einzelnen fiel er 2003 um 2 %, stieg 2004 um 7 Prozentpunkte an, um im UZ plötzlich um 20 Prozentpunkte abzufallen.   2002 2003 2004 UZ Gemeinschaftsverbrauch insgesamt (in Stück) 9 540 185 9 387 212 10 023 216 8 170 802 Index (2002 = 100) 100 98 105 86 (70) Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen erhob der Antragsteller Einwände gegen die von der Kommission bei der Berechnung des Verbrauchs verwendete Methodik. Im Einzelnen bemängelte er, dass i) den Angaben unter Randnummer 64 zufolge alle Verkäufe von Gemeinschaftsherstellern, die mit Ausführern in den betroffenen Ländern verbunden sind, bei der Berechnung des Verbrauchs und bei der Schadensanalyse offensichtlich ausgeklammert wurden, und dass ii) bestimmte Mengen von unternehmensinternen Verkäufen, die einer der drei unter Randnummer 67 genannten Gemeinschaftshersteller getätigt hatte, bei der Berechnung des Verbrauchs unkorrekter Weise nicht berücksichtigt wurden. (71) Zu Einwand i ist anzumerken, dass sich Randnummer 64 lediglich auf die Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und die Ermittlung der gesamten Gemeinschaftsproduktion im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung und nicht auf die Berechnung des gesamten Gemeinschaftsverbrauchs bezieht. Zur Ermittlung des Gemeinschaftsverbrauchs wurden die Verkäufe derjenigen Hersteller, die bei der Definition und der Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgeklammert worden waren, sehr wohl berücksichtigt. Diese Tatsache geht auch aus Randnummer 68 sowie aus einer gegenüber dem Antragsteller offen gelegten Information hervor, wonach sich die fragliche Verkaufsmenge im UZ auf rund 3 Mio. Stück belief. Bei der Ermittlung des Verbrauchs wurden also die Verkäufe aller Hersteller in der Gemeinschaft berücksichtigt, die nach Kenntnis des Antragstellers und der Kommission von 2002 bis zum UZ tätig waren. Dagegen mussten Hersteller, die von der Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung ausgeschlossen waren, auch bei der Analyse der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgeklammert werden. Einwand i wird daher zurückgewiesen. (72) Einwand ii trifft insofern zu, als die Kommission tatsächlich bestimmte Verkaufsmengen aus der Berechnung des Verbrauchs und aus der Analyse einiger wichtiger Schadensindikatoren wie Verkaufsmenge, Preise, Marktanteil und Rentabilität herausgerechnet hat, da sie als unternehmensinterne Verkäufe eingestuft wurden. Es entspricht einer langjährigen Praxis der Kommission, diese Verkäufe von Verkäufen auf dem offenen Markt zu trennen, da letztere dem Wettbewerb des offenen Marktes ausgesetzt sind (5), während unternehmensinterne Verkäufe nicht mit auf dem freien Markt verkauften Produkten konkurrieren und daher von den gedumpten Einfuhren nicht betroffen sind. Im fraglichen Wirtschaftszweig erstreckt sich die Geschäftstätigkeit der meisten großen Hersteller der gleichartigen Ware (im Gegensatz zu den beiden Antragstellern) auch auf die nachgelagerte Industrie, insbesondere auf den Einbau der Röhren in Fernsehgeräte. So hat die Kommission beispielsweise die unternehmensinternen Verkäufe von Sony bei der Analyse nicht berücksichtigt, was vom Antragsteller befürwortet wurde. Dieselbe Methode wurde bei allen Gemeinschaftsherstellern angewandt, und zwar sowohl bei denjenigen, die zum Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zählen, als auch bei den unter Randnummer 64 genannten anderen Gemeinschaftsherstellern. (73) Zu den unter Einwand ii genannten Mengen an unternehmensinternen Verkäufen ist Folgendes anzumerken: Die Kommission stellte fest, dass die Röhrenfabrik, die heute als Thomson Displays Polska Sp. Zo.o, Piaseczno, Polen, firmiert, bis Juli 2004 zusammen mit der Fernsehfabrik von Zyrardow, Polen, als eine Rechtspersönlichkeit unter dem Firmennamen TMM Polska aufgetreten ist, die sich ihrerseits im vollständigen Besitz der Muttergesellschaft Thomson SA. befand. Gemäß der gängigen Praxis ging die Kommission davon aus, dass es sich bei dem Unternehmen um einen integrierten Hersteller handelt, und dass Lieferungen der gleichartigen Ware von der Röhrenfabrik in Piaseczno an die Fernsehfabrik in Zyrardow als unternehmensinterne Verkäufe zu Transferpreisen anzusehen sind. De facto hat der Antragsteller die Verkäufe zu Transferpreisen mit seiner Feststellung anerkannt, dass die Beziehung zwischen Thomson Display und Thomson's CTV display zwar die Preise, jedoch keinesfalls die Mengen beeinflusst haben könnte. Daher bekräftigt die Kommission, dass diese Transfers nicht als gleichartig mit Verkäufen auf dem freien Markt anzusehen sind. (74) Abschließend ist aus Gründen der Klarheit darauf hinzuweisen, dass sich, auch wenn diese unternehmensinternen Verkäufe beim Verbrauch zu berücksichtigen wären, lediglich die Gesamtmengen ändern würden (siehe folgende Tabelle). Der Trend jedoch, vor allem der massive Nachfrageeinbruch im UZ, wäre weitgehend identisch mit dem unter Randnummer 69 dargestellten Trend.   2002 2003 2004 UZ Gemeinschaftsverbrauch insges. auf Grundlage der unternehmensinternen Verkäufe und der Verkäufe auf dem freien Markt (in Stück) 15 655 283 14 243 625 12 850 690 9 425 280 Index (2002 = 100) 100 91 82 60 3.   Einfuhren aus den betroffenen Ländern a)   Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern (75) Die Kommission prüfte anhand der in Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung genannten Kriterien, ob die Einfuhren aus den betroffenen Ländern kumulativ beurteilt werden sollten. Die Kommission überprüfte, ob i) die für jedes betroffene Land festgelegte Dumpingspanne über der Geringfügigkeitsschwelle nach Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung liegt und ii) die Wettbewerbsbedingungen für die eingeführte Ware und die gleichartige Gemeinschaftsware gleich sind. (76) Es sei zunächst darauf hingewiesen, dass die Angaben betreffend Beijing Matsushita Color CRT Co., Ltd und LG Philips Display Korea Co., Ltd, die beiden ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern, die die betroffene Ware nicht zu gedumpten Preisen ausgeführt haben, ordnungsgemäß von der folgenden Analyse, die sich ausschließlich auf gedumpte Einfuhren bezieht, ausgenommen wurden. Informationshalber sei erwähnt, dass die Einfuhrmengen der beiden genannten Hersteller im UZ äußerst gering waren und deutlich unter 1 % des Gemeinschaftsverbrauchs lagen. (77) Die für die einzelnen betroffenen Länder ermittelte Dumpingspanne lag über der in Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung festgelegten Geringfügigkeitsschwelle, und das Volumen der gedumpten Einfuhren aus jedem Land war nicht unerheblich im Sinne des Artikels 5 Absatz 7 der Grundverordnung (ihr Marktanteil lag je nach betroffenem Land im UZ zwischen 3,6 % bzw. 6,5 %). Die Wettbewerbsbedingungen für die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern und für die gleichartige Gemeinschaftsware waren gleich. Belegt wurde diese Feststellung durch die Tatsache, dass die aus den betroffenen Ländern eingeführte betroffene Ware und die gleichartige, vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Gemeinschaft hergestellte und verkaufte Ware gleich waren, miteinander konkurrierten und über die gleichen Vertriebskanäle gehandelt wurden. Ferner waren die Einfuhrmengen aus allen betroffenen Ländern erheblich und entsprachen großen Marktanteilen. (78) Daher gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass alle in Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung niedergelegten Kriterien erfüllt waren und dass die Einfuhren aus den vier betroffenen Ländern somit kumulativ beurteilt werden sollten. b)   Menge (79) Die Menge der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern betrug im UZ knapp 1,6 Millionen Stück, ungefähr so viel wie 2002. Hinter dieser augenscheinlichen Konstanz verbergen sich deutliche Schwankungen in den Jahren 2003, 2004 und im UZ. 2003 stiegen die Einfuhren um 44 %, im Jahr 2004 gingen sie um 3 Prozentpunkte und im UZ um weitere 44 Prozentpunkte zurück.   2002 2003 2004 UZ Menge der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern (in Stück) 1 626 027 2 337 736 2 296 547 1 585 294 Index (2002 = 100) 100 144 141 97 Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern 17,0  % 24,9  % 22,9  % 19,4  % Preise der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern (EUR/Stück) 50 43 32 39 Index (2002 = 100) 100 85 64 76 c)   Marktanteil (80) Der Marktanteil der Ausführer in den betroffenen Ländern stieg von 17 % im Jahr 2002 auf 19,4 % im UZ. Im Einzelnen stellt sich die Entwicklung wie folgt dar: 2003 vergrößerte sich der Marktanteil um fast 8 Prozentpunkte, im Jahr 2004 ging er um ca. 2 Prozentpunkte und im UZ um ca. weitere 3,5 Prozentpunkte zurück. Die Tatsache, dass der Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern im UZ höher war als 2002, obwohl die Einfuhrmengen im UZ geringer waren als 2002, lässt sich durch den unter Randnummer 69 beschriebenen Einbruch des Gemeinschaftsverbrauchs erklären. d)   Preise i)   Preisentwicklung (81) Von 2002 bis zum UZ fiel der Durchschnittspreis der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern um 24 %. Im Einzelnen sank der Preis im Jahr 2003 um 15 % und 2004 um weitere 21 Prozentpunkte, bevor er im UZ wieder um 12 Prozentpunkte anzog. ii)   Preisunterbietung (82) Zur Ermittlung der Preisunterbietungsspannen für die einzelnen Modelle wurden die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise der ausführenden Hersteller mit denjenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verglichen. Zu diesem Zweck wurden die Ab-Werk-Preise, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unabhängigen Abnehmern in Rechnung stellte, den cif-Preisen frei Grenze der Gemeinschaft der kooperierenden ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern (berichtigt auf den Preis frei Bestimmungshafen) gegenübergestellt. Der Vergleich ergab, dass die Preise der im UZ in der Gemeinschaft verkauften betroffenen Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern je nach Ausführer zwischen 37 % über (d.h. keine Preisunterbietung) und 13 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. Insgesamt war die Preisunterbietung sehr begrenzt. Gleichwohl weisen Eurostat-Daten darauf hin, dass in den Jahren vor dem UZ die Preise der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern erheblich niedriger waren als die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. 4.   Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (83) Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Bewertung aller wirtschaftlichen Faktoren und Indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum beeinflussten. a)   Produktion (84) Von 2002 bis zum UZ ging die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 5 % zurück. Im Einzelnen stieg sie 2003 um 8 %, 2004 um weitere 12 Prozentpunkte und brach im UZ um 25 Prozentpunkte ein.   2002 2003 2004 UZ Produktion (in Stück) 9 727 029 10 461 957 11 685 396 9 276 778 Index (2002 = 100) 100 108 120 95 b)   Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung (85) Die Produktionskapazität nahm im Bezugszeitraum kontinuierlich zu. Sie stieg 2003 um 4 %, 2004 um weitere 19 Prozentpunkte und im UZ schließlich noch einmal um 5 Prozentpunkte. Zurückzuführen ist dies auf eine Erweiterung der Anlagen.   2002 2003 2004 UZ Produktionskapazität (in Stück) 11 865 163 12 297 545 14 626 819 15 133 449 Index (2002 = 100) 100 104 123 128 Kapazitätsauslastung 82  % 85  % 80  

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.