Europäische Union

2006/781/EG: Beschluss der Kommission vom 15. November 2006 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Kathodenstrahlröhren für Farbfernsehempfangsgeräte mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Republik Korea, Malaysia und Thailand

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16.11.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 316/18 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 15. November 2006 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Kathodenstrahlröhren für Farbfernsehempfangsgeräte mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Republik Korea, Malaysia und Thailand (2006/781/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 9, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: A.   VERFAHREN 1.   Einleitung des Verfahrens (1) Am 11. Januar 2006 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union (2) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens (nachstehend „Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung“ genannt) gemäß Artikel 5 der Grundverordnung betreffend die Einfuhren von Kathodenstrahlröhren für Farbfernsehempfangsgeräte (nachstehend „CPT“ genannt) mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“), der Republik Korea („Korea“), Malaysia und Thailand (nachstehend „betroffene Länder“ genannt) in die Gemeinschaft. (2) Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 29. November 2005 von der „Taskforce against unfair business in Europe“ (TUBE, nachstehend „Antragsteller“ genannt) im Namen von zwei Herstellern (AB Ekranas („Ekranas“) und Ecimex Group A.S. („Ecimex“)) gestellt wurde, auf die ein wesentlicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion von CPT entfällt. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei CPT mit Ursprung in den betroffenen Ländern und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; die Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen. 2.   Von dem Verfahren betroffene Parteien (3) Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die im Antrag genannten Gemeinschaftshersteller, andere ihr bekannte Gemeinschaftshersteller, die Behörden der betroffenen Ausfuhrländer, die ausführenden Hersteller, die Einführer, die Verwender und die bekanntermaßen betroffenen Verbände offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. (4) Die antragstellenden Hersteller, andere Gemeinschaftshersteller, ausführende Hersteller, Einführer und Verwender nahmen Stellung. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört. (5) Da von einer großen Zahl ausführender Hersteller in der VR China ausgegangen wurde, wurde in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung für die Untersuchung von Dumping gemäß Artikel 17 der Grundverordnung die Auswahl einer Stichprobe erwogen. (6) Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobeverfahrens unter den ausführenden Herstellern in der VR China entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller in der VR China aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Untersuchungszeitraum (1. Januar bis 31. Dezember 2005) die in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung aufgeführten grundlegenden Informationen über ihre Tätigkeiten in Verbindung mit der betroffenen Ware zu übermitteln. (7) Lediglich zwei ausführende Hersteller aus der VR China meldeten sich und übermittelten fristgerecht die angeforderten Informationen. Unter diesen Umständen beschloss die Kommission, dass die Bildung einer Stichprobe unter den ausführenden Herstellern in der VR China nicht notwendig war. (8) Damit die ausführenden Hersteller in der VR China, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung (nachstehend „MWB“ abgekürzt) bzw. individuelle Behandlung (nachstehend „IB“ abgekürzt) stellen konnten, sandte die Kommission darüber hinaus allen bekanntermaßen betroffenen chinesischen Unternehmen sowie den chinesischen Behörden entsprechende Antragsformulare zu. Zwei ausführende Hersteller in der VR China beantragten MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung. (9) Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen übrigen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Fristen meldeten, Fragebogen zu. Den Fragebogen beantworteten zwei ausführende Hersteller in der VR China, jeweils ein ausführender Hersteller in Korea, Malaysia und Thailand, ein mit einem der chinesischen Ausführer und dem koreanischen Ausführer verbundener Einführer in der Gemeinschaft, ein mit einem chinesischen Hersteller verbundener Händler mit Sitz in einem anderen als dem betroffenen Land oder der Gemeinschaft, drei Hersteller in der Gemeinschaft und ein unabhängiger Verwender in der Gemeinschaft. (10) Die Kommission holte alle für die vorläufige Feststellung von Dumping, der dadurch verursachten Schädigung und des Interesses der Gemeinschaft als erforderlich erachteten Informationen ein und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt: a) Gemeinschaftshersteller — AB Ekranas, Panevezys, Litauen und das mit diesem Hersteller verbundene Unternehmen Farimex S.A., Genf, Schweiz, — Thomson Displays Polska Sp. Zo.o, Piaseczno, Polen, („Thomson“); b) ausführende Hersteller in der VR China — Beijing Matsushita Color CRT Co., Ltd, Peking, — Hua Fei Colour Display Systems Co., Ltd, NanJing, und der mit diesem Unternehmen verbundene Hersteller LG. Philips Shuguang Electronic Co., Ltd, Changsha; c) ausführender Hersteller in Korea — LG. Philips Displays Korea Co., Ltd, Seoul; d) ausführender Hersteller in Malaysia — Chunghwa Picture Tubes (Malaysia) Sdn. Bhd., Shah Alam; e) ausführender Hersteller in Thailand — CRT Display Technology Co., Ltd, Rayong und der mit diesem Unternehmen verbundene Hersteller Thai CRT Co., Ltd, Chonburi; f) verbundener Einführer in der Gemeinschaft — LG. Philips Displays Netherlands B.V. (Niederlande). 3.   Untersuchungszeitraum (11) Die Dumping- und die Schadensuntersuchung betrafen den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“ genannt). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt). B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE 1.   Betroffene Ware (12) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Kathodenstrahlröhren für Farbfernsehempfangsgeräte (CPT) aller Bildschirmdiagonalen, einschließlich Kathodenstrahlröhren für Videomonitore, mit Ursprung in der VR China, Korea, Malaysia und Thailand (nachstehend „betroffene Ware“ genannt), die derzeit den KN-Codes 8540 11 11 , 8540 11 13 , 8540 11 15 , 8540 11 19 , 8540 11 91 und 8540 11 99 zugeordnet werden. (13) Die betroffene Ware kann einen Bildschirm-Diagonaldurchmesser (aktiver Teil der Bildröhre gemessen in einer geraden Linie) beliebiger Größe haben, wobei auch das Verhältnis von Bildschirmbreite zu Bildschirmhöhe beliebig ist. Der „Pitch“ (d. h. der Abstand zwischen zwei Linien derselben Farbe in der Bildschirmmitte) beträgt mindestens 0,4 mm. Die betroffene Ware kann darüber hinaus anhand der Flachheit ihrer Röhren bestimmt werden: klassische Bildröhre (bulb), einschließlich Semi-Flat-/Full-Square-Bildröhre, Flachröhre und Real-Flat- oder Flat-Slim-Bildröhre. Sie können mit einer Frequenz von 50, 60 oder 100 Hz betrieben werden. Diese Ware wird vor allem, jedoch nicht ausschließlich, in Farbfernsehgeräten verwendet. (14) Die betroffene Ware wird allgemein entsprechend dem Diagonaldurchmesser des Bildschirms als Röhre von 14, 15, 20 Zoll oder mehr vertrieben. In der Regel wird sie als vollständige Röhre auf den Markt gebracht, was auch für die antragstellenden Gemeinschaftshersteller gilt. Einige ausführende Hersteller verkauften die CPT allerdings vor ihrer endgültigen Fertigstellung, d. h. eine oder mehrere Komponenten, meist die Ablenkspule, fehlten. In diesen Fällen spricht man von „nackten“ Röhren. Die Untersuchung ergab, dass die grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften dieser Röhren bereits den wesentlichen Eigenschaften einer vollständigen CPT entsprechen. Daher sind diese Röhren und die vollständigen CPT als eine einzige Ware anzusehen. 2.   Gleichartige Ware (15) Zwischen den grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und Verwendungen der betroffenen Ware und den in der VR China, Korea, Thailand und Malaysia (das auch als Vergleichsland diente) hergestellten und auf den jeweiligen Inlandsmärkten verkauften CPT sowie den vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und in der Gemeinschaft verkauften CPT wurden keine Unterschiede festgestellt. (16) Daher handelt es sich bei ihnen um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung. C.   DUMPING 1.   Marktwirtschaftsbehandlung (MWB) (17) Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird der Normalwert in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt. Rein informationshalber folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien: — Unternehmensentscheidungen werden auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerten staatlichen Einfluss getroffen, und die Kosten beruhen auf Marktwerten; — die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird; — es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems; — Konkurs- und Eigentumsvorschriften gewährleisten Stabilität und Rechtssicherheit; — Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen. (18) Zwei ausführende Hersteller in der VR China stellten einen Antrag auf MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung und füllten das MWB-Antragsformular für ausführende Hersteller fristgerecht aus. Darüber hinaus reichte ein mit einem der ausführenden Hersteller verbundenes und an der Produktion der betroffenen Ware beteiligtes Unternehmen in der VR China ein MWB-Antragsformular ein. Die Kommission prüfte entsprechend ihrer gängigen Praxis, ob eine Gruppe verbundener Unternehmen als Ganzes die MWB-Anforderungen erfüllt. Für diese drei Unternehmen holte die Kommission alle für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte die im MWB-Antragsformular enthaltenen Angaben bei einem Kontrollbesuch vor Ort. (19) Die Untersuchung ergab, dass alle Unternehmen, die MWB beantragt hatten, die entsprechenden Voraussetzungen erfüllten. (20) Die beiden ausführenden Hersteller in der VR China, denen eine MWB gewährt wurde, sind: — Beijing Matsushita Color CRT Co., Ltd, Peking, — Hua Fei Colour Display Systems Co., Ltd, NanJing, und der mit diesem Unternehmen verbundene Hersteller LG. Philips Shuguang Electronic Co., Ltd, Changsha. 2.   Normalwert 2.1   Allgemeine Methode (21) Die im Folgenden dargestellte Methode wurde bei allen ausführenden Herstellern in Korea, Thailand und Malaysia sowie bei denjenigen Herstellern in der VR China angewandt, denen eine MWB gewährt wurde. In den Dumpingfeststellungen zu den einzelnen Ländern wird deshalb nur auf die landesspezifischen Einzelheiten eingegangen. 2.1.1   Allgemeine Repräsentativität (22) Zunächst prüfte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung für jeden Einzelnen der betroffenen ausführenden Hersteller, ob die Inlandsverkäufe der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer repräsentativ waren, d. h. ob die verkauften Gesamtmengen 5 % oder mehr der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Gesamtmengen der betroffenen Ware entsprachen. 2.1.2   Typenspezifischer Vergleich (23) Anschließend ermittelte die Kommission die von den ausführenden Herstellern mit repräsentativen Inlandsverkäufen auf dem Inlandsmarkt verkauften Typen der betroffenen Ware, die mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren. Dazu wurden folgende Kriterien herangezogen: der Diagonaldurchmesser des sichtbaren Bildschirms in „Zoll“, das Verhältnis Breite/Höhe, der Röhrentyp (Bulb, Flat oder Flat-Slim), die Pitch-Größe in Millimeter und die Frequenz. 2.1.3   Repräsentativität je Warentyp (24) Für jeden von den ausführenden Herstellern auf dem jeweiligen Inlandsmarkt verkauften Warentyp, der den Feststellungen zufolge mit dem zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typ direkt vergleichbar war, wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung hinreichend repräsentativ waren. Davon wurde ausgegangen, wenn ein bestimmter Warentyp auf dem Inlandsmarkt im UZ insgesamt in Mengen an unabhängige Abnehmer verkauft wurde, die 5 % oder mehr der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Mengen des vergleichbaren Typs entsprachen. 2.1.4   Normaler Handelsverkehr (25) Danach prüfte die Kommission für jeden ausführenden Hersteller in jedem Ausfuhrland, ob die jeweiligen repräsentativen Inlandsverkäufe der einzelnen Warentypen als Verkäufe im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. (26) Hierzu wurde für jeden im UZ ausgeführten Warentyp der Anteil der gewinnbringenden Inlandsverkäufe an unabhängige Abnehmer ermittelt. (27) In den Fällen, in denen das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe des Warentyps 80 % oder weniger des gesamten Verkaufsvolumens dieses Typs ausmachte oder der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Typs unter den Produktionskosten lag, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der ausschließlich als gewogener Durchschnitt der gewinnbringenden Verkäufe dieses Warentyps ermittelt wurde, sofern auf diese Verkäufe 10 % oder mehr der gesamten Verkaufsmenge für diesen Warentyp entfielen. (28) Machten die gewinnbringenden Verkäufe bei einem Warentyp weniger als 10 % der gesamten Verkaufsmenge aus, wurde die Auffassung vertreten, dass die Verkaufsmengen dieses Typs nicht ausreichten, um den Inlandspreis als angemessene Grundlage für die Ermittlung des Normalwertes heranziehen zu können. (29) In den Fällen, in denen die Inlandspreise eines bestimmten von einem ausführenden Hersteller verkauften Warentyps nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden konnten, musste eine andere Methode angewandt werden. In diesen Fällen ermittelte die Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung den Normalwert rechnerisch. (30) Zur rechnerischen Ermittlung der Normalwerts gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung für die kooperierenden ausführenden Hersteller wurden zu ihren durchschnittlichen Herstellkosten im UZ die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) und die gewogenen durchschnittlichen Gewinne, die sie bei ihren Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr im UZ verzeichneten, hinzuaddiert. Soweit erforderlich wurden die angegebenen Herstell- und VVG-Kosten berichtigt, bevor sie bei der Prüfung der Frage, ob die Verkäufe im normalen Handelsverkehr getätigt wurden, und bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwertes zugrunde gelegt wurden. 2.2   VR China 2.2.1   Unternehmen, denen MWB gewährt wurde (31) Da beiden kooperierenden ausführenden Herstellern in der VR China MWB gewährt wurde, wurde der Normalwert für beide Unternehmen gemäß der unter den Randnummern 21 bis 30 beschriebenen Methode ermittelt, wobei die Angaben dieser Hersteller zu ihren Inlandspreisen und ihren Produktionskosten für die betroffene Ware zugrunde gelegt wurden. Da die Unternehmen für alle Warentypen hinreichende Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr aufwiesen, konnte der Normalwert auf die tatsächlichen Inlandspreise gestützt werden. Für einen der ausführenden Hersteller mit einem verbundenen Hersteller wurden zur Ermittlung des Normalwerts die konsolidierten Daten zu den Inlandspreisen und den Produktionskosten beider Unternehmen herangezogen. 2.2.2   Vergleichsland (32) Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung muss im Falle von Ländern im Übergang zur Marktwirtschaft der Normalwert für Unternehmen, denen keine MWB gewährt wurde, anhand der Preise oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Vergleichsland ermittelt werden. (33) In der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung hatte die Kommission ihre Absicht mitgeteilt, Malaysia als Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China heranzuziehen. Die interessierten Parteien wurden zu einer diesbezüglichen Stellungnahme aufgefordert. (34) Keine der interessierten Parteien erhob Einwände gegen die Wahl von Malaysia als Vergleichsland. (35) Aus den genannten Gründen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Malaysia ein repräsentativer Wettbewerbsmarkt ist, wurde der Schluss gezogen, dass Malaysia ein geeignetes Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung darstellt. 2.3   Korea, Malaysia, Thailand (36) Für den einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller in jedem der oben genannten Länder wurde der Normalwert nach der unter den Randnummern 21 bis 30 beschriebenen Methode ermittelt. Für den malaysischen Hersteller konnte der Normalwert auf die tatsächlichen Inlandspreise gestützt werden, da das Unternehmen für alle Warentypen hinreichende Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr aufwies. Für den koreanischen Hersteller wurde der Normalwert für einen von insgesamt zwei in die Gemeinschaft ausgeführten Warentypen rechnerisch ermittelt, und für den thailändischen Hersteller für seinen einzigen Warentyp. Für den kooperierenden ausführenden Hersteller in Thailand wurden zur Ermittlung des Normalwerts die konsolidierten Daten zu den Inlandspreisen und den Produktionskosten dieses Unternehmens und des mit ihm verbundenen Herstellers herangezogen, da die Geschäftsbereiche der beiden Unternehmen in Bezug auf die betroffene Ware vollständig miteinander verschmolzen sind. Für einen der ausführenden Hersteller mit einem verbundenen Hersteller wurden zur Ermittlung des Normalwerts die konsolidierten Daten zu den Inlandspreisen und den Produktionskosten beider Unternehmen herangezogen. 3.   Ausfuhrpreis (37) Ausfuhrverkäufe an verbundene Endabnehmer (Hersteller von Farbfernsehempfangsgeräten) in der Gemeinschaft wurden bei der Berechnung der Dumpingspannen nicht berücksichtigt, da das von den Endabnehmern hergestellte Produkt nicht Gegenstand der Untersuchung war. Die entsprechenden Verkaufsmengen waren relativ gering (knapp über 10 % der Gesamtausfuhren der betroffenen Unternehmen in die EU), und die Verkäufe an unabhängige Abnehmer wurden als repräsentativ erachtet. (38) Für Ausfuhren der betroffenen Ware, die an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft gingen, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise berechnet. (39) Für Verkäufe, die über einen verbundenen Einführer abgewickelt wurden, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand der Preise ermittelt, zu denen die eingeführte Ware erstmals an einen unabhängigen Abnehmer weiterverkauft wurde. In diesen Fällen wurden Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten, einschließlich VVG-Kosten, und für Gewinne vorgenommen. (40) Wurden die Ausfuhren über einen verbundenen Händler außerhalb der Gemeinschaft abgewickelt, wurde der Ausfuhrpreis anhand des Weiterverkaufspreises ermittelt, der dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft in Rechnung gestellt wurde. 3.1   VR China (41) Ein ausführender Hersteller in der VR China verkaufte die betroffene Ware entweder direkt an unabhängige Einführer in der Gemeinschaft oder über zwei verbundene Unternehmen in der Gemeinschaft. Der andere ausführende Hersteller verkaufte die betroffene Ware ausschließlich über sein verbundenes Unternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft an unabhängige Einführer in der Gemeinschaft. (42) Eines der mit dem ersten ausführenden Hersteller verbundenen Unternehmen arbeitete an der Untersuchung insofern nicht mit, als es den Fragebogen für verbundene Unternehmen, die am Verkauf und dem Marketing der betroffenen Ware in der Gemeinschaft beteiligt sind, nicht ausfüllte. Der ausführende Hersteller brachte vor, die Verkäufe über dieses Unternehmen sollten nicht als über ein verbundenes Unternehmen abgewickelte Verkäufe angesehen werden, da zwischen den betreffenden Unternehmen de facto keine Geschäftsverbindung mehr bestehe. Zumindest im UZ bestand jedoch eine rechtliche Verbundenheit im Sinne von Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3), da beide Unternehmen letztlich eine gemeinsame Muttergesellschaft haben. Da der betroffene ausführende Hersteller offensichtlich nur zum Teil zur Mitarbeit bereit war, unterrichtete ihn die Kommission über die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit und traf die Feststellung zum Ausfuhrpreis für die über dieses nicht zur Mitarbeit bereite Unternehmen abgewickelten Verkäufe gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Fakten. (43) Für den Fall, dass die betroffenen Unternehmen als verbunden angesehen würden, beantragte der ausführende Hersteller außerdem, die über das nicht zur Mitarbeit bereite verbundene Unternehmen abgewickelten Verkäufe an den Endabnehmer ebenfalls als Verkäufe über ein verbundenes Unternehmen zu betrachten und folglich bei der Berechnung der Dumpingspanne nicht zu berücksichtigen; als Grund führte er die vertraglichen Exklusivvereinbarungen zwischen dem Endabnehmer und der Muttergesellschaft des ausführenden Herstellers an. Da jedoch die Bedingungen nach Artikel 143 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 nicht erfüllt waren, wurden die Verkäufe an den betroffenen Endabnehmer als Verkäufe an einen unabhängigen Abnehmer angesehen. Die Weiterverkaufspreise für diesen ersten unabhängigen Abnehmer wurden ermittelt, indem zum Verrechnungspreis die Handelsspanne addiert wurde, die für den kooperierenden verbundenen Einführer ermittelt wurde. Um den Ausfuhrpreis frei Grenze der Gemeinschaft zu ermitteln, wurden anschließend die Berichtigungen, die im Falle des kooperierenden Einführers vorgenommen wurden (zwischen Einfuhr und Weiterverkauf entstandene Kosten, VVG-Kosten und eine angemessene Gewinnspanne) auf den nach dem oben genannten Verfahren berechneten Weiterverkaufspreis angewandt. (44) Da keine unabhängigen Einführer zur Mitarbeit bereit waren und da CPT demselben Braunwarensektor zugerechnet werden wie Farbfernsehempfangsgeräte, wurde es als angemessen erachtet, in diesem Fall die Gewinnspanne von 5 % heranzuziehen, die beim Antidumpingverfahren für Farbfernsehgeräte angewandt wurde (4). 3.2   Korea (45) Der einzige kooperierende ausführende Hersteller führte die betroffene Ware über einen verbundenen Einführer in die Gemeinschaft aus. Dementsprechend wurde der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.