Europäische Union

2011/677/: Beschluss der Kommission vom 13. Juli 2011 über die von Portugal für die Sammlung, den Transport, die Behandlung und die Beseitigung von Schlachtabfällen eingeführte staatliche Beihilferegelung C 3/09 (ex NN 41 A-B/03) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4888)

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19.10.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 274/15 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 13. Juli 2011 über die von Portugal für die Sammlung, den Transport, die Behandlung und die Beseitigung von Schlachtabfällen eingeführte staatliche Beihilferegelung C 3/09 (ex NN 41 A-B/03) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4888) (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (2011/677/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Aufgrund einer Beschwerde hat die Kommission am 15. November 2002 auf Grundlage der Gesetzesverordnung Nr. 197/2002 vom 25. September 2002 (1) (nachstehend „Gesetzesverordnung Nr. 197/2002“ genannt) von den portugiesischen Behörden Informationen über die Einführung einer steuerähnlichen Abgabe für die Sammlung, den Transport, die Verarbeitung und die Beseitigung von Nebenprodukten der Schlachtung von Wiederkäuern und Geflügel angefordert. Die portugiesischen Behörden haben mit Schreiben vom 20. Januar 2003 geantwortet. (2) Da sich aus den übermittelten Informationen ergeben hat, dass die betreffende Regelung ohne vorherige Genehmigung durch die Kommission umgesetzt worden ist, wurde diese unter der Nr. NN 41 A-B/03 in des Verzeichnis der nicht angemeldeten Beihilfen eingetragen. (3) Mit den Schreiben vom 16. und 30. April 2003 haben die Dienststellen der Kommission weitere Informationen über die betreffende Regelung von den portugiesischen Behörden angefordert. Den portugiesischen Behörden wurde eine Frist von vier Wochen zur Antwort eingeräumt. (4) Mit den Schreiben vom 5. Mai und vom 6. Juni 2003, die jeweils am 5. Mai und 10. Juni eingegangen sind, hat die Ständige Vertretung Portugals bei der Europäischen Union im Namen der portugiesischen Behörden unter Berücksichtigung der für die Einholung aller angeforderten Informationen erforderlichen Zeit um eine zusätzliche Frist zur Übermittlung derselben gebeten. (5) Mit Schreiben vom 25. Juli 2003 haben die Dienststellen der Kommission eine Fristverlängerung von vier Wochen gewährt. (6) Da innerhalb der festgelegten Frist von vier Wochen keine Antwort auf das oben genannte letzte Schreiben eingegangen war, haben die Dienststellen der Kommission den portugiesischen Behörden am 19. Dezember 2003 ein Erinnerungsschreiben gesendet, in dem sie darauf verwiesen haben, dass sie sich bei Ausbleiben einer Antwort das Recht vorbehalten, der Kommission die Übermittlung einer Anordnung zur Auskunftserteilung gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 mit Durchführungsbestimmungen zum Artikel 93 des EG-Vertrags (2) (jetzt Artikel 108 AEUV) vorzuschlagen. (7) Mit Schreiben vom 5. Februar 2004, das am selben Tag hier eingegangen ist, hat die Ständige Vertretung Portugals bei Europäischen Union die Antwort der portugiesischen Behörden auf die Schreiben der Dienststellen der Kommission vom 16. und 30. April 2003 übermittelt. (8) Mit Schreiben vom 11. November 2004 haben die Dienststellen der Kommission weitere Informationen über die betreffende Regelung von den portugiesischen Behörden angefordert. Den portugiesischen Behörden wurde eine Frist von vier Wochen zur Antwort eingeräumt. (9) Mit Schreiben vom 30. Dezember 2004, das am 5. Januar 2005 eingegangen ist, hat die Ständige Vertretung Portugals bei der Europäischen Union im Namen der portugiesischen Behörden unter Berücksichtigung der für die Einholung aller angeforderten Informationen erforderlichen Zeit um eine zusätzliche Frist von einem Monat zur Übermittlung derselben gebeten. (10) Mit Schreiben vom 17. Januar 2005 haben die Dienststellen der Kommission wie erbeten eine zweite Fristverlängerung gewährt. (11) Da innerhalb der neu festgelegten Frist keine Antwort auf ihre Fragen eingegangen war, haben die Dienststellen der Kommission den portugiesischen Behörden am 12. April 2005 ein weiteres Erinnerungsschreiben gesendet, in dem sie nochmals darauf verweisen, dass sie sich im Fall der Nichteinhaltung der für die Übermittlung einer Antwort festgelegten Frist von vier Wochen das Recht vorbehalten, der Kommission die Übermittlung einer Anordnung zur Auskunftserteilung gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 vorzuschlagen. (12) Die oben genannte Frist ist im Mai 2005 abgelaufen. Da innerhalb der betreffenden Frist keine Antwort eingegangen war, hat die Kommission durch Entscheidung vom 21. Februar 2006 (3) Portugal aufgefordert, ihr alle dort angeforderten Informationen zu übermitteln und klargestellt, dass sie sich bei Ausbleiben einer Antwort der portugiesischen Behörden das Recht vorbehält, das in Artikel 108 Absatz 2 AEUV (siehe Punkt 80 der Anordnung zur Auskunftserteilung) vorgesehene Verfahren einzuleiten. (13) Da ihr keine der angeforderten Informationen übermittelt wurden, hat die Kommission am 28. Januar 2009 entschieden, das in Artikel 108 Absatz 2 AEUV vorgesehene Verfahren einzuleiten. Diese Entscheidung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (4) veröffentlicht. Die Kommission hat die anderen Mitgliedstaaten und weitere Beteiligte aufgefordert, ihre Stellungnahmen zu den betreffenden Beihilfen abzugeben. (14) Da innerhalb der festgelegten Frist keine Stellungnahmen Portugals eingegangen sind, hat die Kommission den portugiesischen Behörden am 18. März 2009 ein Erinnerungsschreiben gesendet. Portugal hat der Kommission seine Stellungnahmen am 14. April 2009 übermittelt und außerdem eine Kopie der Gesetzesverordnungen Nr. 393-B/98 und Nr. 244/2003 vorgelegt Am 15. Juni 2009 sind Stellungnahmen von ETSA — Empresa de Transformação de Subprodutos Animais, SA (Tierkörperverwertungsgesellschaft) eingegangen. (15) Am 1. Juli 2009 hat die Kommission den portugiesischen Behörden die Stellungnahmen von ETSA übermittelt. Die portugiesischen Behörden haben der Kommission keinerlei Stellungnahme zu den Äußerungen dieses Unternehmens übermittelt. (16) Aufgrund der Stellungnahmen von ETSA haben die Dienststellen der Kommission den portugiesischen Behörden am 19. Februar 2010 ein Schreiben gesendet und zusätzliche Auskünfte angefordert. Die portugiesischen Behörden haben mit Schreiben vom 27. April 2010 geantwortet. (17) Mit Schreiben vom 1. Februar 2011 haben die Dienststellen der Kommission weitere Auskünfte von den portugiesischen Behörden und umfassende Antworten auf alle ihnen schon früher von diesen Dienststellen gestellten Fragen angefordert. (18) Mit Schreiben vom 24. Februar 2011 haben die portugiesischen Behörden eine Fristverlängerung von dreißig Tagen beantragt. (19) Mit Schreiben vom 28. Februar 2011 haben die Dienststellen der Kommission die Fristverlängerung von dreißig Tagen gewährt. Die portugiesischen Behörden haben die Fragen der Dienststellen der Kommission mit Schreiben vom 1. April 2011 beantwortet. (20) Mit Schreiben vom 20. Juni 2011 haben die Dienststellen der Kommission den portugiesischen Behörden mitgeteilt, dass sie der Kommission vorschlagen werden, eine mit Auflagen verbundene positive Entscheidung zu treffen, und legten die Bedingungen dar, an die diese Entscheidung geknüpft würde. II.   BESCHREIBUNG (21) Nach den Informationen der portugiesischen Behörden wurden vom 1. Januar bis 14. Oktober 1998 in Portugal 66 Fälle von spongiformer Rinderenzephalopathie (nachstehend „BSE“ genannt) festgestellt. Angesichts dieser Gefahrensituation für die Gesundheit von Mensch und Tier hat die Kommission die Entscheidung 98/653/EG der Kommission vom 18. November 1998 mit durch das Auftreten der spongiformen Rinderenzephalopathie in Portugal notwendig gewordenen Dringlichkeitsmaßnahmen (5) erlassen und die für die in Portugal aufgetretenen BSE-Fälle erforderlichen Dringlichkeitsmaßnahmen in Kraft gesetzt, indem sie insbesondere die Versendung von bestimmten Tieren oder tierischen Nebenprodukten aus dem portugiesischen Hoheitsgebiet in die anderen Mitgliedstaaten verboten hat. (22) Um die Auswirkungen der im Rahmen des Kampfes gegen BSE getroffenen Maßnahmen abzufedern, trägt der portugiesische Staat seit 1999 sämtliche im Zusammenhang mit der Sammlung, Verarbeitung und Beseitigung von Schlachtabfällen von Säugetieren und Geflügel anfallenden Kosten. Mit Verabschiedung der Gesetzesverordnung Nr. 393-B/98 vom 4. Dezember 1998 (6) (nachstehend „Gesetzesverordnung Nr. 393-B/98“) hat der portugiesische Staat die Verantwortung und Ausgaben im Zusammenhang mit der Sammlung, Verarbeitung und Beseitigung der Nebenprodukte übernommen. (23) Die Gesetzesverordnung Nr. 393-B/98 sieht in Artikel 4 Absatz 3 die Möglichkeit vor, von den Schlachtbetrieben zu tragende Abgaben festzulegen, die zur Finanzierung der Beseitigung von bestimmten Nebenprodukten dienen. Nach den von den portugiesischen Behörden erhaltenen Informationen wurde diese Abgabe von den Schlachtbetrieben nicht erhoben. (24) Die portugiesischen Behörden haben erklärt, dass sie nicht über ausreichende spezifische Ausrüstungen verfügen, um die ordnungsgemäße Behandlung von Schlachtabfällen zu gewährleisten, und dass sie deshalb gezwungen waren, diese Leistungen, die normalerweise in der Verantwortung des Staates liegen, an die Privatwirtschaft zu vergeben. (25) Die portugiesischen Behörden haben erklärt, dass diese Aufgabe von öffentlichem Interesse gemäß der Gesetzesverordnung Nr. 197/99 vom 8. Juni 1999 (7), einem nationalen Instrument zur Umsetzung der Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge (8), an die Privatwirtschaft übertragen wurde. Die mit der Ausführung der betreffenden Dienstleistungen beauftragten Privatunternehmen wurden entsprechend ihrer technischen Kompetenz hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Ausführung dieser ihnen übertragenen Aufgabe von öffentlichem Interesse und auch im Hinblick auf das vorrangige Interesse einer sicheren, schnellen und effektiven Behandlung dieser Nebenprodukte ausgewählt. Die portugiesischen Behörden haben ein Exemplar des vom 1. September 2004 bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Dienstleistungsvertrags vorgelegt. (26) Nach den Informationen der portugiesischen Behörden wurden die Parameter, die die Berechnungsgrundlage für den Ausgleich der erbrachten Dienstleistungen bilden, zuvor durch den gemeinsamen Erlass Nr. 96/99 vom 25. Januar 1999 (9) festgelegt. Der Inhalt dieses Erlasses wurde regelmäßig überprüft und durch den gemeinsamen Erlass Nr. 324/2001 vom 6. April 2001 (10) sowie den gemeinsamen Erlass Nr. 124/2002 vom 9. Februar 2002 (11) geändert. (27) Mit der Entscheidung 2000/766/EG (12) hat der Rat den Einsatz von tierischen Nebenprodukten von fast allen Tierarten in Futtermitteln verboten und die Vernichtung dieser Nebenprodukte in allen Mitgliedstaaten, einschließlich Portugal, verfügt. (28) Die portugiesischen Behörden haben erklärt, dass die betreffende Abfallmenge aufgrund dieser Entscheidung gestiegen ist und sich somit folglich auch die Kosten für die damit verbundenen Maßnahmen erhöht haben. (29) Mit der Entscheidung 2001/376/EG (13) hat die Kommission beschlossen, die in Bezug auf Portugal getroffene Entscheidung 98/653/EG zu bestätigen. (30) Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (14) enthält spezifische Vorschriften zur Sammlung, Verarbeitung und Beseitigung von tierischen Nebenprodukten für bestimmte Kategorien von Nebenprodukten. (31) Die portugiesischen Behörden haben deutlich gemacht, dass sie, um ihre Verpflichtungen in diesem Zusammenhang einzuhalten, entschieden haben, unter strenger Beachtung des Verursacherprinzips und ohne die Belange des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, für die sie die Verantwortung tragen und deren Gewährleistung von entscheidender Wichtigkeit ist, aus den Augen zu verlieren, die Kosten für die genannten Maßnahmen an die Marktbeteiligten der Branche zu übertragen. Portugal hat somit die in der Gesetzesverordnung Nr. 197/2002 vom 25. September 2002 vorgesehene Regelung umgesetzt. (32) Seit Oktober 2002, dem Monat des Inkrafttretens der Gesetzesverordnung Nr. 197/2002, wird die Finanzierung der Kosten für die Maßnahmen zur Sammlung, zum Transport, zur Verarbeitung und zur Beseitigung der Schlachtabfälle von Säugetieren und Geflügel durch die Einnahmen aus einer den Schlachtbetrieben, den Importeuren von nicht entbeintem Rind- und Schweinefleisch und den innergemeinschaftlichen Marktbeteiligten, d. h. den Händlern/Abnehmern von nicht entbeintem Rind- und Schweinefleisch auferlegten steuerähnlichen Abgabe gewährleistet. (33) Mit Schreiben vom 20. Januar 2003 haben die portugiesischen Behörden mitgeteilt, dass nachstehende Marktbeteiligte von der Zahlung der Abgabe befreit wurden: — Schlachtbetriebe, die die Sammlung, Verarbeitung und Beseitigung aller entweder in der eigenen Betriebsstätte oder in Zerlegebetrieben anfallenden Nebenprodukte, mit Ausnahme von spezifizierten Risikomaterialien (nachstehend „SRM“ genannt), vornehmen, da diese Unternehmen eigenständige Einrichtungen für die Behandlung der betreffenden Nebenprodukte geschaffen haben (siehe Anlage 2 Punkt 2 der Gesetzesverordnung Nr. 197/2002), — Importeure und innergemeinschaftliche Händler von nicht entbeintem Fleisch, wenn bei diesem keine Nebenprodukte anfallen, die gemäß den gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften eine besondere Behandlung erfordern. (34) In Bezug auf die genaue Verwendung der Einnahmen aus der Abgabenerhebung haben die portugiesischen Behörden erklärt, dass diese ausschließlich zur Finanzierung der Leistungen zur Sammlung, zum Transport, zur Verarbeitung und zur Beseitigung von Schlachtabfällen von Säugetieren und Geflügel, einschließlich SRM, verwendet werden. (35) Die Höhe der Abgaben wurde im Verhältnis zum Gewicht und in Abhängigkeit von der jeweiligen Tierart in der Anlage 1 der Gesetzesverordnung Nr. 197/2002 wie folgt festgelegt: (in EUR) Tierart Rinder Schweine Schafe/Ziegen Geflügel Andere Abgabe/kg Schlachtkörper 0,05 0,04 0,03 0,06 0,06 (36) Hinsichtlich der Finanzierung der Leistungen zur Sammlung, zum Transport, zur Verarbeitung und Beseitigung von SRM sieht Artikel 2 Absatz 2 der Gesetzesverordnung Nr. 197/2002 vor, dass einzig und allein bei den Schlachtbetrieben eine pauschale Abgabe von 0,30 EUR pro Kilogramm SRM erhoben wird. (37) Alle Abgaben sind im Reverse-Charge-Verfahren an die nachstehenden Institution des öffentlichen Rechts zu zahlen: Instituto Nacional de Intervenção e Garantia Agrícola (INGA) Die bei den Marktbeteiligten erhobenen Abgaben gelten als Einnahmen des INGA und wurden direkt an dieses gezahlt. (38) Wie in den Erwägungsgründen 32 und 33 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt, legt Artikel 4 der Gesetzesverordnung Nr. 197/2002 fest, dass die Schlachtbetriebe darüber hinaus im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen die Möglichkeit haben, die Sammlung, Verarbeitung und Beseitigung der Nebenprodukte, mit Ausnahme des SRM, entweder durch die Untervertragnahme von Leistungen Dritter oder in eigener Regie zu organisieren. Für Fälle, in denen die Schlachtbetriebe die Sammlung, Verarbeitung und Beseitigung der im eigenen Betrieb anfallenden Nebenprodukte — mit Ausnahme des SRM — übernehmen, wurde die zu zahlende Abgabe in der Anlage 2 der Gesetzesverordnung Nr. 197/2002 wie folgt festgelegt: (in EUR) Tierart Rinder Schweine Schafe/Ziegen Geflügel Andere Abgabe/kg Schlacht-körper 0,03 0,02 0,00 0,00 0,00 (39) Wenn die Schlachtbetriebe die Sammlung, Verarbeitung und Beseitigung aller entweder in der eigenen Betriebsstätte oder in Zerlegebetrieben anfallenden Nebenprodukte, mit Ausnahme des SRM, vornehmen, wird keinerlei Abgabe fällig. (40) Gemäß Artikel 5 der Gesetzesverordnung Nr. 197/2002 obliegt dem INGA die Kontrolle der Abgabenzahlung durch die Schlachtbetriebe. Dazu müssen diese aktuelle Aufzeichnungen über die Anzahl der Schlachtkörper und das jeweilige Gewicht vorhalten. Darüber hinaus obliegt dem INGA auch die Kontrolle der Abgabenzahlung durch die Importeure oder Abnehmer von aus der Europäischen Union stammenden Erzeugnissen, wobei die betreffenden Händler/Abnehmer aktuelle Aufzeichnungen über alle Geschäftsvorgänge vorhalten müssen. (41) Die Schlachtbetriebe, die sich für diese alternative Regelung entschieden haben, müssen dem INGA die jeweiligen Projekte vorab zur Beurteilung vorlegen und sich allen von den zuständigen Behörden festgelegten Kontrollmaßnahmen unterziehen. (42) Die portugiesischen Behörden haben zugesichert, dass diese Regelung nur für Unternehmen gilt, bei denen Nebenprodukte anfallen, deren Beseitigung zwingend vorgeschrieben ist, und dass bei diesen Unternehmen, die Abgabe lediglich darin besteht, dass ihnen die Kosten für diese Maßnahmen auferlegt werden. (43) Hinsichtlich der Übereinstimmung zwischen den Einnahmen aus den Abgaben und den Kosten für die damit finanzierten Leistungen haben die portugiesischen Behörden erklärt, dass alle in den Anlagen I und II der Gesetzesverordnung Nr. 197/2002 enthaltenen Abgaben sowie die in Artikel 2 Absatz 2 aufgeführte Abgabe für SRM auf Grundlage der tatsächlichen Kosten der zu erbringenden Leistungen und unter Berücksichtigung der Beschaffenheit und Bedeutung der für jede Tierart anfallenden Nebenprodukte bemessen wurden. (44) Für die portugiesischen Behörden stellt diese Finanzierung für die Betroffenen in jeder Hinsicht einen Ausgleich für die Erbringung einer gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung von allgemeinem Interesse dar. Die von den steuerpflichtigen Marktbeteiligten gezahlten Beträge entsprechen genau den tatsächlich bei den öffentlichen Entsorgungsunternehmen abgelieferten Abfallmengen und den tatsächlichen Kosten für die Beseitigung dieser Abfälle. Um diese Aussagen zu belegen, haben die portugiesischen Behörden Dokumente mit Zahlen für die Jahre 1999 bis 2005, Kostenaufstellungen für die Leistungen und für 2003 ein Dokument mit Zahlen über die bei den verschiedenen Nebenproduktarten durch die Abgabe erzielten Einnahmen, unabhängig davon, ob es sich um importierte oder inländische Erzeugnisse handelt, vorgelegt. (45) Hinsichtlich der Frage, ob die importierten Erzeugnisse tatsächlich in dem selbem Maße von diesem System profitieren können wie die inländischen Erzeugnisse, haben die portugiesischen Behörden versichert, dass die sowohl von den Schlachtbetrieben als auch von den Importeuren und innergemeinschaftlichen Händlern von nicht entbeintem Fleisch im Sinne des Verursacherprinzips zu entrichtenden Abgaben den Kosten entsprechen, die im Zusammenhang mit der Behandlung aller auf dem Weg bis zum Endverbraucher anfallenden Nebenprodukte entstanden sind. (46) Nach Angaben der portugiesischen Behörden fallen beim Import von nicht entbeintem Fleisch Nebenprodukte an, so dass die Importeure von den Leistungen zur Sammlung, zum Transport, zur Verarbeitung und zur Beseitigung dieser profitieren und die Entrichtung der entsprechenden Abgaben gerechtfertigt ist. (47) Die portugiesischen Behörden sind der Auffassung, dass die finanzierten Maßnahmen im öffentlichen Interesse liegen, da infolge der BSE-Krise deutlich geworden ist, dass die Beseitigung der Schlachtabfälle eine gemeinwirtschaftliche Aufgabe ist und aufgrund ihrer Bedeutung für den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und für den Umweltschutz in die Zuständigkeit des Staates fällt. (48) Die in der Gesetzesverordnung Nr. 197/2002 festgelegte System wurde durch die Gesetzesverordnung Nr. 244/2003 vom 7. Oktober 2003 (15) (nachstehend „Gesetzesverordnung Nr. 244/2003“ genannt), die am 22. Oktober 2003 in Kraft getreten ist und eine allgemeine Regelung sowie eine Übergangsregelung für nicht für den menschlichen Verzehr geeignete tierische Nebenprodukte festlegt, aufgehoben. (49) Gemäß der allgemeinen Regelung müssen Schlachtbetriebe, Zerlegebetriebe, Brutbetriebe und Eierproduktionsbetriebe die Sammlung, den Transport, die Lagerung, das Handling, die Verarbeitung und die Beseitigung von in der eigenen Betriebsstätte anfallendem Material der Kategorien 1, 2 und 3 in eigener Regie oder durch Untervertragnahme von Leistungen Dritter, gemäß den Festlegungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und auf Grundlage eines vorher von der Direcção-Geral de Veterinária (DGV) zu genehmigenden Plans, vornehmen. (50) Schlachtbetriebe, Zerlegebetriebe, Brutbetriebe und Eierproduktionsbetriebe müssen der DGV innerhalb von 90 Tagen, gerechnet ab dem Tag des Inkrafttretens der Gesetzesverordnung Nr. 244/2003 oder ab Aufnahme ihrer Tätigkeit, einen Beseitigungs- oder Verwertungsplan für Material der Kategorie 3 zur Genehmigung vorlegen. Bis zur Genehmigung der Pläne für die Kategorie 3 durch die DGV muss weiterhin dass INGA die Sammlung, den Transport, die Verarbeitung, die Zwischenlagerung und die Beseitigung der Nebenprodukte gemäß der Gesetzesverordnung Nr. 197/2002 gewährleisten. Bis zur Genehmigung der Pläne für das Material der Kategorie 3 müssen die Inhaber von Schlachtbetrieben, Zerlegebetrieben, Brutbetrieben und Eierproduktionsbetrieben weiterhin die in der Anlage 1 der Gesetzesverordnung 197/2002 festgelegten Abgaben zahlen. Davon ausgenommen sind die Unternehmen, die die in dieser Gesetzesvorschrift vorgesehen alternative Regelung in Anspruch genommen haben und daher weiterhin die in der Anlage 2 der genannten Gesetzesvorschrift festgelegten Abgaben zu zahlen haben. (51) Gemäß der Übergangsregelung muss das INGA diese Leistungen auch hinsichtlich des Materials der Kategorien 1 und 2 gewährleisten. (52) Für das Material der Kategorien 1 und 2 müssen Schlachtbetriebe, Zerlegebetriebe, Brutbetriebe und Eierproduktionsbetriebe innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Übergangsregelung im November 2005 einen Beseitigungs- oder Verwertungsplan vorlegen. Bis zur Genehmigung des Plans müssen sie 0,35 EUR pro Kilogramm Material der Kategorien 1 oder 2 zahlen. Ab dem Zeitpunkt der Genehmigung des Beseitigungs- oder Verwertungsplans sind die Steuerpflichtigen von der Zahlung der Abgabe befreit. (53) Mit der Übersendung einen Plans, der die zur Beseitigung des Materials der Kategorien 1 und 2 erforderlichen Tätigkeiten enthält, an die DGV, übernehmen die Schlachtbetriebe und die Zerlegebetriebe die Verantwortung für die aus diesen Tätigkeiten resultierenden Kosten und unterliegen den Kontrollmaßnahmen dieser dafür zuständigen Behörde. Die Artikel 3 und 4 der Gesetzesverordnung Nr. 244/2003 sehen vor, dass die Regelung zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Gesetzesverordnung ausläuft. (54) Die Übergangsregelung aus der Gesetzesverordnung Nr. 244/2003 ist im November 2005 ausgelaufen. In ihrem Schreiben vom 1. April 2011 haben die portugiesischen Behörden erklärt, dass nach dem Auslaufen der Übergangsregelung der Gesetzesverordnung Nr. 244/2003 die Kosten für die Maßnahmen zur Beseitigung der Nebenprodukte aus den Schlachtbetrieben und Zerlegebetrieben von den Abfallverwertungsunternehmen über die Verarbeitung dieser Produkte zu Biokraftstoffen oder den Export von Tiermehl getragen werden mussten. (55) Mit ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahren hat die Kommission ihre Zweifel hinsichtlich des Vorliegens einer Beihilfe zugunsten von Dienstleistungsunternehmen zur Sammlung, zum Transport, zur Verarbeitung und zur Beseitigung dieses Materials, von Schlachtbetrieben und Zerlegebetrieben, Importeuren von nicht entbeintem Rind-, Schweine- und Geflügelfleisch, innergemeinschaftlichen Marktbeteiligten und Viehzüchtern sowie hinsichtlich einer möglichen Vereinbarkeit dieser Beihilfe zum Ausdruck gebracht. (56) Die Kommission hat insbesondere die in der ersten Anordnung zur Auskunftserteilu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.