Europäische Union

Beschluss 2006/486/GASP des Rates vom 11. Juli 2006 zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2005/557/GASP betreffend die zivil-militärische Unterstützungsaktion der Europäischen Union für die Mission der Afrikanischen Union in der Region Darfur in Sudan

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13.7.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 192/30 BESCHLUSS 2006/486/GASP DES RATES vom 11. Juli 2006 zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2005/557/GASP betreffend die zivil-militärische Unterstützungsaktion der Europäischen Union für die Mission der Afrikanischen Union in der Region Darfur in Sudan DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2005/557/GASP (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Vertrags über die Europäische Union, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 21. November 2005 den Beschluss 2005/806/GASP zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2005/557/GASP betreffend die zivil-militärische Unterstützungsaktion der Europäischen Union für die Mission der Afrikanischen Union in der Region Darfur in Sudan (2) angenommen. (2) Die EU sollte ihre Unterstützung fortsetzen, bis die Mission der Afrikanischen Union zu einer Mission der Vereinten Nationen wird; gemäß Artikel 2 des Beschlusses 2005/806/GASP hat der Rat beschlossen, die zivil-militärische Unterstützungsaktion der Europäischen Union für die Mission der Afrikanischen Union in der Region Darfur in Sudan fortzusetzen. (3) Hinsichtlich der zivilen Komponente sollte der Rat dementsprechend über die Finanzierung der Fortsetzung der Unterstützungsaktion entscheiden. (4) Die Lage, in der die EU-Unterstützungsaktion für AMIS II durchgeführt wird, kann sich verschlechtern und die Ziele der GASP nach Artikel 11 des Vertrags beeinträchtigen — BESCHLIESST: Artikel 1 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses 2005/806/GASP deckt auch die in der Zeit vom 29. Juli bis 31. Oktober 2006 anfallenden Ausgaben. Artikel 2 Der Rat beurteilt bis spätestens zum 30. September 2006, ob die EU-Unterstützungsaktion fortgesetzt werden sollte. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Artikel 4 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 11. Juli 2006. Im Namen des Rates Der Präsident E. HEINÄLUOMA (1)   ABl. L 188 vom 20.7.2005, S. 46. (2)   ABl. L 303 vom 22.11.2005, S. 60.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.