Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/1508 der Kommission vom 28. August 2017 über das Referenzdokument für bewährte Umweltmanagementpraktiken, branchenspezifische Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte für die Lebensmittel- und Getränkeindustrie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D1508. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ier und bei nachfolgenden vergleichbaren Indikatoren) berechnen, indem bestimmt wird, wie viele unterschiedliche Produktarten insgesamt hergestellt und wie viele davon nach einem anerkannten Protokoll für Umweltverträglichkeitsprüfungen bewertet werden, oder indem jede hergestellte Produktart beispielsweise im Verhältnis zur Verkaufsmenge gewichtet wird. (13)  Umweltleistungskriterien für umweltorientierte Beschaffung können auf intern oder extern entwickelten Zertifizierungen, Standards, Umweltzeichen, Privatinitiativen/Zusammenarbeit oder den Ergebnissen von Verträglichkeitsprüfungen (siehe BUMP 3.1.1) basieren. (14)  Als Teil der Umweltnormenreihe ISO 14000 hat die Internationale Organisation für Normung (ISO) eine Unterreihe (ISO 14020) speziell für Umweltkennzeichnungen erstellt, die drei Arten von Kennzeichnungskonzepten betreffen. In diesem Kontext ist ein Umweltzeichen vom „Typ I“ ein von einer dritten Partei entwickeltes Mehrkriterienzeichen. Beispiele sind — auf EU-Ebene — das „EU-Umweltzeichen“ oder — auf nationaler oder multilateraler Ebene — der „Blaue Engel“, das „Österreichische Umweltzeichen“ und der „Nordische Schwan“. (15)  Weitere Informationen zur ISO-Norm 50001 — Energiemanagement unter: http://www.iso.org/iso/home/standards/management-standards/iso50001.htm (16)  Ein umfassendes Energiemanagementsystem kann auch Teil eines umfassenderen Umweltmanagementsystems wie EMAS sein. (17)  Die Gesamtanlageneffizienz (GAE) wird definiert als das Produkt der folgenden drei Faktoren: (i) Verfügbarkeit (Prozentsatz der Planbelegungszeit), (ii) Leistung (Ist-Leistung vs. Soll-Leistung, in %) und (iii) Produktqualitätsrate (Prozentsatz der gesamten Produkte, die weder Ausschuss oder defekt sind). (18)  Für weitere Informationen über den Inhalt der BVT-Merkblätter und eine umfassende Erläuterung der Begriffe und Abkürzungen siehe Website der Europäischen Dienststelle zur integrierten Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung: http://eippcb.jrc.ec.europa.eu/ (19)  Die besten 10 % können den höchsten oder den niedrigsten 10 % jeder der im BVT-NGM genannten Bandbreiten BVT-assoziierter Emissionswerte (oder Umweltleistungswerte) entsprechen, je nach dem, welche dem höchsten Umweltniveau genügen. (20)  In der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21) wird der Begriff „kleine unabhängige Brauerei“ als Brauerei definiert, deren Jahresproduktion 200 000 hl nicht überschreitet.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.