Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/1508 der Kommission vom 28. August 2017 über das Referenzdokument für bewährte Umweltmanagementpraktiken, branchenspezifische Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte für die Lebensmittel- und Getränkeindustrie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (Text von Bedeutung für den EWR. )

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30.8.2017    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 223/1 BESCHLUSS (EU) 2017/1508 DER KOMMISSION vom 28. August 2017 über das Referenzdokument für bewährte Umweltmanagementpraktiken, branchenspezifische Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte für die Lebensmittel- und Getränkeindustrie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erstellten branchenspezifischen Referenzdokumente sind notwendig, um den Organisationen eines bestimmten Sektors zu helfen, gezielter auf die wichtigsten Aspekte ihres Umweltmanagements einzugehen, und die Bewertung und Verbesserung der Umweltleistung einer Organisation und die diesbezügliche Berichterstattung zu erleichtern. Sie beinhalten bewährte Umweltmanagementpraktiken, Umweltleistungsindikatoren sowie gegebenenfalls Leistungsrichtwerte und Punktesysteme, die die Bestimmung des Umweltleistungsniveaus des betreffenden Sektors ermöglichen. (2) Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten bewährten Umweltmanagementpraktiken betreffen wichtige Umweltfragen, die für den Lebensmittel- und Getränkesektor identifiziert wurden. Sie dürften auch eine stärker kreislauforientierte Wirtschaft fördern, indem konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Abfallbewirtschaftung, zur Förderung der Nutzung von Nebenprodukten und zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen aufgezeigt werden. (3) EMAS-registrierte Organisationen sind nicht verpflichtet, die im branchenspezifischen Referenzdokument angegebenen Leistungsrichtwerte zu respektieren, da es nach EMAS Sache der Organisationen ist, die Realisierbarkeit dieser Richtwerte unter Kosten- und Nutzengesichtspunkten zu bewerten. (4) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 müssen EMAS-registrierte Organisationen branchenspezifische Referenzdokumente bei der Entwicklung ihres Umweltmanagementsystems und bei der Bewertung ihrer Umweltleistung in der Umwelterklärung gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 berücksichtigen. (5) Die Lebensmittel- und Getränkeindustrie, die Gegenstand des Anhangs dieses Beschlusses ist, wurde in der Mitteilung der Kommission „Erstellung des Arbeitsplans mit einer als Anhaltspunkt dienenden Liste der Branchen für die Annahme branchenspezifischer und branchenübergreifender Referenzdokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS)“ (2) als prioritärer Sektor für die Ausarbeitung branchenspezifischer und branchenübergreifender Referenzdokumente identifiziert. (6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eingesetzten Ausschusses — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das branchenspezifische Referenzdokument für bewährte Umweltmanagementpraktiken, branchenspezifische Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte für die Lebensmittel- und Getränkeindustrie ist im Anhang festgelegt. Artikel 2 EMAS-registrierte Organisationen der Lebensmittel- und Getränkeindustrie müssen dem branchenspezifischen Referenzdokument gemäß Artikel 1 Rechnung tragen und entsprechend — die relevanten Teile des Referenzdokuments bei der Entwicklung und Anwendung ihres Umweltmanagementsystems mit Blick auf die Umweltprüfungen berücksichtigen; — die im branchenspezifischen Referenzdokument beschriebenen relevanten branchenspezifischen Umweltleistungsindikatoren zur Berichterstattung über ihre Leistung in Bezug auf die spezifischeren Umweltaspekte verwenden, die sie in ihrer Umwelterklärung angeben; — in ihrer Umwelterklärung angeben, auf welche Weise die relevanten bewährten Umweltmanagementpraktiken und Leistungsrichtwerte zur Bewertung ihrer Umweltleistung und der entsprechenden Einflussfaktoren berücksichtigt wurden. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am neunzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Brüssel, den 28. August 2017 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1. (2)   ABl. C 358 vom 8.12.2011, S. 2. ANHANG INHALTSVERZEICHNIS 1. EINLEITUNG 4 2. GELTUNGSBEREICH 6 3. BEWÄHRTE UMWELTMANAGEMENTPRAKTIKEN, UMWELTLEISTUNGSINDIKATOREN UND LEISTUNGSRICHTWERTE FÜR DIE LEBENSMITTEL- UND GETRÄNKEINDUSTRIE 9 3.1. Bewährte Umweltmanagementpraktiken für die Lebensmittel- und Getränkeindustrie im Allgemeinen 9 3.1.1. Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung von Produkten und/oder Betriebsabläufen 9 3.1.2. Nachhaltiges Lieferkettenmanagement 9 3.1.3. Verpackungen mit minimaler Umweltauswirkung oder Verbesserung vorhandener Verpackungen 10 3.1.4. Umweltverträgliche Reinigungsvorgänge 11 3.1.5. Verbesserung von Transport- und Vertriebsabläufen 12 3.1.6. Verbesserung von Kühl- und Gefrierprozessen 13 3.1.7. Energiemanagement und Verbesserung der Energieeffizienz sämtlicher Betriebsabläufe 14 3.1.8. Einbeziehung erneuerbarer Energien in die Herstellungsprozesse 15 3.1.9. Vermeidung der Erzeugung von Lebensmittelabfällen bei Produktionsabläufen 15 3.1.10. Berücksichtigung des Referenzdokuments für beste verfügbare Techniken in der Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie (BVT-NGM) 16 3.2. Bewährte Umweltmanagementpraktiken bei der Kaffeeverarbeitung 17 3.2.1. Reduzierung des Energiebedarfs durch Vorwärmung der grünen Kaffeebohnen bei der Chargenröstung 17 3.3. Bewährte Umweltmanagementpraktiken bei der Olivenölherstellung 17 3.3.1. Minimierung des Wasserverbrauchs bei der Olivenölabscheidung 17 3.3.2. Reduzierung des Waschens von Oliven nach der Annahme 18 3.4. Bewährte Umweltmanagementpraktiken bei der Herstellung von Erfrischungsgetränken 18 3.4.1. Verwendung von Ventilatoren zum Trocknen von Flaschen/Verpackungen 18 3.5. Bewährte Umweltmanagementpraktiken bei der Bierherstellung 19 3.5.1. Energieeinsparung beim Würzekochen 19 3.5.2. Übergang vom Chargensystem zu einem System kontinuierlicher Gärung 19 3.5.3. Rückgewinnung von CO2 aus der Bierproduktion 20 3.6. Beste Umweltmanagementpraktiken bei der Herstellung von Fleisch- und Geflügelfleischerzeugnissen 20 3.6.1. Hochdruckverfahren zur Dekontamination von Fleisch 20 3.7. Bewährte Umweltmanagementpraktiken bei der Fruchtsaftherstellung 21 3.7.1. Verwertung von Obstresten 21 3.8. Bewährte Umweltmanagementpraktiken bei Prozessen der Käseherstellung 21 3.8.1. Molkeverwertung 22 3.9. Bewährte Umweltmanagementpraktiken bei der Herstellung von Brot und Backwaren 22 3.9.1. Systeme zur Vermeidung der Verschwendung von unverkauftem Brot 22 3.9.2. Minimierung des Energieverbrauchs beim Backen 23 3.10. Bewährte Umweltmanagementpraktiken bei der Weinherstellung 23 3.10.1. Reduzierung des Wasserverbrauchs, der Erzeugung organischer Abfälle und des Energieverbrauchs in der Kellerei 23 4. EMPFOHLENE BRANCHENSPEZIFISCHE SCHLÜSSELINDIKATOREN FÜR DIE UMWELTLEISTUNG 24 1.   EINLEITUNG Dieses branchenspezifische Referenzdokument beruht auf einem detaillierten Wissenschafts- und Politikbericht (1) („Bericht über bewährte Praktiken“) des Instituts für technologische Zukunftsforschung (Institute for Prospective Technological Studies, IPTS), eines der sieben Institute der Gemeinsamen Forschungsstelle (Joint Research Centre, JRC) der Europäischen Kommission. Maßgeblicher Rechtsrahmen Das Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS), an dem sich Organisationen freiwillig beteiligen können, wurde 1993 mit der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates (2) eingeführt und anschließend mit folgenden Verordnungen zweimal umfassend überarbeitet: — Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3); — Verordnung (EG) Nr. 1221/2009. Ein wichtiges neues Element der letzten überarbeiteten Fassung, die am 11. Januar 2010 in Kraft getreten ist, ist Artikel 46 über die Erarbeitung branchenspezifischer Referenzdokumente für bewährte Umweltmanagementpraktiken, branchenspezifische Umweltleistungsindikatoren sowie gegebenenfalls Leistungsrichtwerte und Punktesysteme zur Bewertung des Leistungsniveaus. Hinweise zum Verständnis und zur Verwendung dieses Dokuments Das System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) basiert auf der freiwilligen Teilnahme von Organisationen, die für eine kontinuierliche Verbesserung der Umwelt eintreten. Auf dieser Grundlage bietet das vorliegende Referenzdokument speziell auf die Lebensmittel- und Getränkebranche zugeschnittene Leitlinien sowie eine Reihe von Verbesserungsmöglichkeiten und bewährten Praktiken. Das Dokument wurde von der Europäischen Kommission anhand von Beiträgen von Interessenträgern verfasst. Eine von der Gemeinsamen Forschungsstelle geleitete technische Arbeitsgruppe aus Experten und Interessenvertretern der Branche erörterte und vereinbarte schließlich die in diesem Dokument beschriebenen bewährten Umweltmanagementpraktiken, branchenspezifischen Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte; insbesondere Letztere wurden als repräsentativ für das Umweltleistungsniveau angesehen, das die leistungsfähigsten Organisationen der Branche erreichen. Das branchenspezifische Referenzdokument soll allen Organisationen, die ihre Umweltleistung verbessern wollen, mit Ideen und Inspirationen sowie praktischen und technischen Leitlinien Hilfestellung und Unterstützung leisten. Das branchenspezifische Referenzdokument richtet sich in erster Linie an Organisationen, die bereits EMAS-registriert sind, aber auch an Organisationen, die eine künftige EMAS-Registrierung ins Auge fassen, sowie an alle Organisationen, die zur Verbesserung ihrer Umweltleistung mehr über bewährte Umweltmanagementpraktiken erfahren möchten. Das Ziel des Referenzdokuments besteht somit darin, Organisationen der Lebensmittel- und Getränkeindustrie bei der Priorisierung relevanter — direkter und indirekter — Umweltaspekte zu unterstützen und ihnen Informationen über bewährte Umweltmanagementpraktiken, angemessene branchenspezifische Indikatoren zur Messung ihrer Umweltleistung und Leistungsrichtwerte an die Hand zu geben. Wie sollten branchenspezifische Referenzdokumente von EMAS-registrierten Organisationen berücksichtigt werden? Nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 müssen EMAS-registrierte Organisationen branchenspezifische Referenzdokumente auf zwei verschiedenen Ebenen berücksichtigen:   Bei der Entwicklung und Anwendung ihres eigenen Umweltmanagementsystems auf der Grundlage der Ergebnisse der Umweltprüfung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b): Organisationen sollten relevante Teile des branchenspezifischen Referenzdokuments sowohl bei der Festlegung und Überprüfung ihrer Umweltzielsetzungen und -einzelziele (entsprechend den in der Umweltprüfung und Umweltpolitik ermittelten relevanten Umweltaspekten) als auch bei der Entscheidung über die Maßnahmen berücksichtigen, die zur Verbesserung ihrer Umweltleistung durchzuführen sind.   Bei der Erstellung der Umwelterklärung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 4 Absatz 4): a) Organisationen sollten die im branchenspezifischen Referenzdokument genannten relevanten branchenspezifischen Umweltleistungsindikatoren berücksichtigen, wenn sie über die Indikatoren (4) für die Berichterstattung über die Umweltleistung entscheiden. Bei der Wahl der Indikatoren für die Berichterstattung sollten sie die im jeweiligen branchenspezifischen Referenzdokument vorgeschlagenen Indikatoren und deren Relevanz für die im Rahmen ihrer Umweltprüfung ermittelten wichtigen Umweltaspekte berücksichtigen. Indikatoren müssen nur berücksichtigt werden, soweit sie für die Umweltaspekte relevant sind, die im Rahmen der Umweltprüfung als besonders wichtig erachtet wurden. b) Im Rahmen der Berichterstattung über ihre Umweltleistung und deren Einflussfaktoren sollten die Organisationen in ihrer Umwelterklärung angeben, in welcher Weise relevante bewährte Umweltmanagementpraktiken und, soweit verfügbar, Leistungsrichtwerte berücksichtigt wurden. Sie sollten beschreiben, inwieweit relevante bewährte Umweltmanagementpraktiken und Leistungsrichtwerte (die Indikatoren für das von den leistungsstärksten Organisationen erreichte Umweltleistungsniveau sind) verwendet wurden, um zur (weiteren) Verbesserung ihrer Umweltleistung Maßnahmen und Aktionen herauszuarbeiten und möglicherweise Prioritäten zu setzen. Die Anwendung bewährter Umweltmanagementpraktiken bzw. das Erreichen der ermittelten Leistungsrichtwerte ist jedoch nicht zwingend, denn aufgrund der Freiwilligkeit des EMAS-Systems wird die Kosten-Nutzen-Bewertung der Realisierbarkeit der Richtwerte und bewährten Praktiken den Organisationen selbst überlassen. Ähnlich wie bei den Umweltleistungsindikatoren sollte die Organisation die Relevanz und Anwendbarkeit der bewährten Umweltmanagementpraktiken und Leistungsrichtwerte auch unter dem Gesichtspunkt der im Zuge ihrer Umweltprüfung ermittelten wichtigen Umweltaspekte sowie technischer und finanzieller Aspekte prüfen. Elemente der branchenspezifischen Referenzdokumente (Indikatoren, bewährte Umweltmanagementpraktiken oder Leistungsrichtwerte), die in Bezug auf die von der Organisation im Rahmen ihrer Umweltprüfung ermittelten wichtigen Umweltaspekte nicht für relevant befunden wurden, sollten in der Umwelterklärung weder angegeben noch beschrieben werden. Die Teilnahme an EMAS ist ein fortlaufender Prozess. Wann immer eine Organisation plant, ihre Umweltleistung zu verbessern, (und diese überprüft), konsultiert sie das branchenspezifische Referenzdokument zu bestimmten Themen, um Anregungen für die thematischen Fragen zu finden, die in einem schrittweisen Ansatz als Nächstes geregelt werden sollten. Die EMAS-Umweltgutachter kontrollieren, ob und inwieweit die Organisation bei der Erstellung ihrer Umwelterklärung das branchenspezifische Referenzdokument berücksichtigt hat (Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009). Damit akkreditierte Umweltgutachter eine Umweltbetriebsprüfung durchführen können, muss die betreffende Organisation nachweisen, inwieweit sie angesichts der Ergebnisse der Umweltprüfung die relevanten Elemente des branchenspezifischen Referenzdokuments ausgewählt und berücksichtigt hat. Die Gutachter kontrollieren nicht die Konformität mit den beschriebenen Leistungsrichtwerten, sondern überprüfen vielmehr, inwieweit das branchenspezifische Referenzdokument als Orientierungshilfe für die Ermittlung von Indikatoren und geeigneten freiwilligen Maßnahmen konsultiert wurde, mit denen die Organisation ihre Umweltleistung verbessern kann. Aufgrund der Freiwilligkeit des EMAS-Systems sollte die entsprechende Beweisführung für die Organisationen nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand einhergehen. Insbesondere dürfen die Gutachter keine spezielle Begründung für jede der bewährten Praktiken, jeden branchenspezifischen Umweltleistungsindikator und jeden Leistungsrichtwert verlangen, die im branchenspezifischen Referenzdokument genannt sind, von der Organisation aufgrund ihrer Umweltprüfung jedoch als irrelevant erachtet wurden. Sie könnten jedoch relevante zusätzliche Elemente vorschlagen, die die Organisation künftig als weiteren Nachweis ihres Engagements für ständige Leistungsverbesserung berücksichtigen kann. Struktur des branchenspezifischen Referenzdokuments Das vorliegende Referenzdokument besteht aus vier Kapiteln. Kapitel 1 gibt eine Einführung in den rechtlichen Rahmen des EMAS-Systems und beschreibt, wie das Dokument konsultiert werden sollte. Kapitel 2 regelt den Geltungsbereich des Dokuments. Kapitel 3 enthält eine kurze Beschreibung der verschiedenen bewährten Umweltmanagementpraktiken (5) sowie Informationen über ihre Anwendbarkeit — generell sowie auf KMU-Ebene. Wenn für eine bestimmte bewährte Umweltmanagementpraxis konkrete Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte formuliert werden konnten, sind diese ebenfalls angegeben. Einige der Indikatoren und Richtwerte sind für mehrere bewährte Umweltmanagementpraktiken relevant und werden in diesem Fall mehrfach genannt. Kapitel 4 schließlich enthält eine umfassende Tabelle mit den wichtigsten Umweltleistungsindikatoren, den zugehörigen Erläuterungen und den entsprechenden Leistungsrichtwerten. 2.   GELTUNGSBEREICH Dieses branchenspezifische Referenzdokument betrifft die Umweltleistung von Tätigkeiten in der Lebensmittel- und Getränkeindustrie. Für die Zwecke dieses Dokuments gelten als Unternehmen der Lebensmittel- und Getränkeindustrie Unternehmen, die unter die folgenden NACE-Codes fallen (entsprechend der mit Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige): — NACE-Code 10: Herstellung von Nahrungsmitteln — NACE-Code 11: Getränkeherstellung Bewährte Praktiken, die für die Lebensmittel- und Getränkeindustrie allgemein empfohlen werden (Abschnitt 3.1), sind für alle Unternehmen der NACE-Codes 10 und 11 geeignet. Die beiden folgenden beiden Tabellen geben einen Überblick über die für Lebensmittel- und Getränkehersteller wichtigsten direkten und indirekten Umweltaspekte (7), die damit zusammenhängenden wichtigsten Umweltbelastungen und deren Management im Rahmen dieses Dokuments — entweder durch die in Abschnitt 3.1 beschriebenen bewährten Umweltmanagementpraktiken (BUMP) oder durch bewährte Praktiken in anderen verfügbaren Referenzdokumenten wie dem BVT-Merkblatt für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie (BVT-NGM) (8), auf die in diesem Falle verwiesen wird. Tabelle 2.1 Bedeutendste direkte Umweltaspekte für Lebensmittel- und Getränkehersteller sowie Art und Weise ihrer Regelung im branchenspezifischen Referenzdokument Bedeutendste direkte Umweltaspekte Damit zusammenhängende Umweltbelastungen BUMP Industrieprozesse und damit verbundene Betriebsabläufe Emissionen in Gewässer — Verweis auf BVT im BVT-NGM Emissionen in die Luft (NOx, SOx, flüchtige organische Verbindungen (VOC), Feinstaub) — Verweis auf BVT im BVT-NGM Erzeugung fester Abfälle — Verweis auf BVT im BVT-NGM — BUMP zur Vermeidung von Nahrungsmittelverschwendung bei der Nahrungsmittel- und Getränkeherstellung (Abschnitt 3.1.9) Wasserverbrauch — Verweis auf BVT im BVT-NGM Energieverbrauch, THG-Emissionen (CO2) — BUMP für besseres Energiemanagement und mehr Energieeffizienz bei sämtlichen Betriebsabläufen (Abschnitt 3.1.7) — BUMP zur Nutzung erneuerbarer Energie bei Herstellungsprozessen (Abschnitt 3.1.8) Kühlung Energieverbrauch, THG-Emissionen (Kältemittel) — BUMP zur Verbesserung von Kühl- und Gefrierprozessen (Abschnitt 3.1.6) Reinigungsprozesse Wasserverbrauch, Verwendung von Chemikalien, Abwassererzeugung — Verweis auf BVT im BVT-NGM — BUMP zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit von Reinigungsprozessen (Abschnitt 3.1.4) Transport und Logistik Energieverbrauch, THG-Emissionen, Emissionen in die Luft (CO2, CO, SO2, NOx, Feinstaub usw.) — BUMP bei Transport und Logistik (Abschnitt 3.1.5) Verpackung THG-Emissionen, Energieverbrauch, Ressourcenverknappung (Materialeinsatz) — Verweis auf BVT im BVT-NGM — BUMP für die Wahl von Verpackungstechniken mit minimaler Umweltauswirkung oder Verbesserung bestehender Verpackungstechniken (Abschnitt 3.1.3) Tabelle 2.2 Bedeutendste indirekte Umweltaspekte für alle Lebensmittel- und Getränkehersteller und Art und Weise ihrer Regelung im branchenspezifischen Referenzdokument Bedeutendste indirekte Umweltaspekte Damit zusammenhängende Umweltbelastungen BUMP Lieferkettenmanagement THG-Emissionen, Energieverbrauch, Wasserverbrauch, Emissionen in die Luft usw. — BUMP für nachhaltiges Lieferkettenmanagement (Abschnitt 3.1.2) Landwirtschaft THG-Emissionen (CO2, CH4), Biodiversitätsverlust, Emissionen in die Luft, Eutrophierung, Wasserverbrauch — BUMP für nachhaltiges Lieferkettenmanagement (Abschnitt 3.1.2) — Verweis auf branchenspezifisches Referenzdokument für die Landwirtschaft — Pflanzen- und Tierproduktion (9) Verpackung THG-Emissionen, Energieverbrauch, Ressourcenverknappung (Materialeinsatz) — BUMP für die Wahl von Verpackungstechniken mit minimaler Umweltauswirkung oder Verbesserung bestehender Verpackungstechniken (Abschnitt 3.1.3) Transport und Logistik Energieverbrauch, THG-Emissionen, Emissionen in die Luft (CO2, CO, SO2, NOx, Feinstaub usw.) — BUMP für Transport und Logistik (Abschnitt 3.1.5) Einzelhandel Energieverbrauch, Erzeugung von Lebensmittelabfällen — Verweis auf das branchenspezifische Referenzdokument für den Einzelhandel (10) Lebensmittelzubereitung durch Verbraucher Energieverbrauch, Erzeugung von Lebensmittelabfällen — BUMP für die Wahl von Verpackungstechniken mit minimaler Umweltauswirkung oder Verbesserung bestehender Verpackungstechniken (Abschnitt 3.1.3) Die in den Tabellen 2.1 und 2.2 aufgelisteten Umweltaspekte wurden gewählt, weil sie für die meisten Lebensmittel- und Getränkehersteller die wichtigsten sind. Welche Umweltaspekte jedoch von bestimmten Unternehmen zu berücksichtigen sind und ob die einzelnen Aspekte für ein bestimmtes Unternehmen direkter oder indirekter Art sind, sollte auf Einzelfallbasis geprüft werden. Umweltaspekte (wie gefährliche Abfälle, Biodiversität oder Materialeinsatz) in and

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.