Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2018/989 der Kommission vom 18. Mai 2018 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer und allgemeiner Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018R0989. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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1,919 1,872 1,822 1,768 1,711 26 4,225 3,369 2,975 2,743 2,587 2,474 2,388 2,321 2,266 2,220 2,148 2,072 1,990 1,946 1,901 1,853 1,803 1,749 1,691 27 4,210 3,354 2,960 2,728 2,572 2,459 2,373 2,305 2,250 2,204 2,132 2,056 1,974 1,930 1,884 1,836 1,785 1,731 1,672 28 4,196 3,340 2,947 2,714 2,558 2,445 2,359 2,291 2,236 2,190 2,118 2,041 1,959 1,915 1,869 1,820 1,769 1,714 1,654 29 4,183 3,328 2,934 2,701 2,545 2,432 2,346 2,278 2,223 2,177 2,105 2,028 1,945 1,901 1,854 1,806 1,754 1,698 1,638 30 4,171 3,316 2,922 2,690 2,534 2,421 2,334 2,266 2,211 2,165 2,092 2,015 1,932 1,887 1,841 1,792 1,740 1,684 1,622 40 4,085 3,232 2,839 2,606 2,450 2,336 2,249 2,180 2,124 2,077 2,004 1,925 1,839 1,793 1,744 1,693 1,637 1,577 1,509 60 4,001 3,150 2,758 2,525 2,368 2,254 2,167 2,097 2,040 1,993 1,917 1,836 1,748 1,700 1,649 1,594 1,534 1,467 1,389 120 3,920 3,072 2,680 2,447 2,290 2,175 2,087 2,016 1,959 1,911 1,834 1,751 1,659 1,608 1,554 1,495 1,429 1,352 1,254 1000+ 3,842 2,996 2,605 2,372 2,214 2,099 2,010 1,938 1,880 1,831 1,752 1,666 1,571 1,517 1,459 1,394 1,318 1,221 1,000“ 24. Anlage 5 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2.2 erhält in der Legende von Gleichung 7-178 die Zeile bezüglich „Pi“ folgende Fassung: „Pi = Motorleistung für die Prüfphase i [kW]; diese wird berechnet durch Addition der gemessenen Leistung P meas [kW] und der für den Betrieb von Hilfseinrichtungen erforderlichen Leistung P AUX [kW], die nach der Gleichung 6-8 (P i = P meas + P AUX) in Anhang VI berechnet wird“. b) In Nummer 2.3 erhält der erste Satz folgende Fassung: „Die endgültigen NRTC- und die gewichteten mittleren NRTC-Prüfergebnisse sind in einem Schritt auf drei signifikante Stellen gemäß ASTM E 29–06B zu runden.“ ANHANG VIII Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 4.2.2.2 wird dem letzten Absatz folgender Satz hinzugefügt: „Eine Beschreibung des Anschlusses und der Auslesemethode für diese Aufzeichnungen ist in die in Anhang I Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 genannte Beschreibungsmappe aufzunehmen.“ 2. In Nummer 4.5.1 erhält Buchstabe b folgende Fassung: „b) bei einem Motor des Typs 2 übersteigt der Unterschied zwischen dem höchsten und dem niedrigsten GERcycle innerhalb der Familie zu keinem Zeitpunkt den Bereich gemäß Anhang IX Nummer 2.4.15 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656, außer soweit nach Nummer 3.1 zulässig.“ 3. Nummer 6.4.1 erhält folgende Fassung: „6.4.1. Der Hersteller legt der Genehmigungsbehörde Nachweise vor, die belegen, dass die Spanne von GERcycle aller zur Zweistoffmotorenfamilie gehörenden Modelle in dem Bereich gemäß Anhang IX Nummer 2.4.15 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 liegt, bzw. bei Motoren mit regulierbarem GERcycle den Anforderungen der Nummer 6.5 genügt (zum Beispiel durch Algorithmen, Funktionsanalysen, Berechnungen, Simulationen, Ergebnisse von vorherigen Prüfungen usw.).“ 4. Folgende Nummer 6.8 wird eingefügt: „6.8.   Dokumentation des Nachweises Der Nachweis gemäß den Nummern 6.1 bis 6.7.1 ist durch einen Nachweisbericht zu dokumentieren. Dieser Bericht a) beschreibt den durchgeführten Nachweis einschließlich des anzuwendenden Prüfzyklus und b) wird in die in Anhang I Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 genannte Beschreibungsmappe aufgenommen.“ 5. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Der einleitende Teil von Nummer 7.1.3.2.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Werden zur Berechnung momentaner Werte von u gas gemäß Nummer 7.1.3.2 Buchstabe a die exakten Gleichungen verwendet, so ist zur Berechnung der Masse der gasförmigen Emissionen je Prüfung bei dynamischen Zyklen (NRTC und LSI-NRTC) und RMC der Wert von u gas in die Summierung in Gleichung 7-2 von Anhang VII Nummer 2.1.2 mittels der Gleichung 8-1 einzubeziehen:“. b) In Nummer 7.1.3.3 erhält Absatz 2 folgende Fassung: „Für die Kontrolle des Verdünnungsverhältnisses gelten die Anforderungen von Anhang VI Nummer 8.2.1.2. Insbesondere ist eine auf einem zuvor aufgezeichneten Prüflauf basierende vorausschauende Steuerung (Look-ahead-Steuerung) zu verwenden, falls die kombinierte Wandlungszeit des Abgasdurchsatzmesssystems und des Teilstromsystems über 0,3s liegt. In diesem Fall muss die kombinierte Anstiegzeit ≤ 1 s und die kombinierte Ansprechverzögerung ≤ 10 s betragen. Sofern der Abgasmassendurchsatz nicht direkt gemessen wird, sind bei dessen Bestimmung die nach Nummer 7.1.5.3 bestimmten Werte von α, δ, γ und ε zu verwenden.“ c) In Nummer 7.1.3.4 erhält der erste Satz im Absatz unter der Überschrift folgende Fassung: „Der in Anhang VI Nummern 9.4.5.3 und 9.4.5.4 genannte Durchsatzmesser muss gegen Änderungen der Zusammensetzung und Dichte des Abgases unempfindlich sein.“ d) In Nummer 7.1.4.1 erhält die Überschrift folgende Fassung: „7.1.4.1.   Bestimmung der hintergrundkorrigierten Konzentrationen“. e) Nummer 7.1.5.2 erhält folgende Fassung: „7.1.5.2.   Berechnung der Bestandteile des Kraftstoffgemischs Die Berechnung der Elementzusammensetzung des Kraftstoffgemischs erfolgt anhand der Gleichungen 8-2 bis 8-7: qmf = qmf1 + qmf2 (8-2) (8-3) (8-4) (8-5) (8-6) (8-7) Dabei ist: qm f1 der Massendurchsatz des Kraftstoffs 1 [kg/s] qm f2 der Massendurchsatz des Kraftstoffs 2 [kg/s] w H der Wasserstoffgehalt des Kraftstoffs [Massenprozent] w C der Kohlenstoffgehalt des Kraftstoffs [Massenprozent] w S der Schwefelgehalt des Kraftstoffs [Massenprozent] w N der Stickstoffgehalt des Kraftstoffs [Massenprozent] w O der Sauerstoffgehalt des Kraftstoffs [Massenprozent]“. f) Die folgende Nummer 7.1.5.3 wird eingefügt: „7.1.5.3.   Berechnung der Molverhältnisse von H, C, S, N und O im Verhältnis zu C für das Kraftstoffgemisch Die Berechnung der Atomverhältnisse (insbesondere des H/C-Verhältnisses α) ist in Anhang VII durch die Gleichungen 8-8 bis 8-11 vorgegeben: (8-8) (8-9) (8-10) (8-11) Dabei ist: w H der Wasserstoffgehalt des Kraftstoffs, Massenfraktion [g/g] oder [Massenprozent] w C der Kohlenstoffgehalt des Kraftstoffs, Massenfraktion [g/g] oder [Massenprozent] w S der Schwefelgehalt des Kraftstoffs, Massenfraktion [g/g] oder [Massenprozent] w N der Stickstoffgehalt des Kraftstoffs, Massenfraktion [g/g] oder [Massenprozent] w O der Sauerstoffgehalt des Kraftstoffs, Massenfraktion [g/g] oder [Massenprozent] α das Molverhältnis für Wasserstoff (H/C) γ das Molverhältnis für Schwefel (S/C) δ das Molverhältnis für Stickstoff (N/C) ε das Molverhältnis für Sauerstoff (O/C) bezogen auf einen Kraftstoff CΗαΟεΝδSγ “. g) In Nummer 7.2.3 erhält der letzte Satz im ersten Absatz folgende Fassung: „Die momentanen Molverhältnisse gehen in die Gleichungen 7-88, 7-90 und 7-91 von Anhang VII für das kontinuierliche chemische Gleichgewicht ein.“ h) In Nummer 7.2.3.1 erhält der einleitende Teil von Gleichung 8-16 folgende Fassung: „In den Fällen, in denen der Absatzmassendurchsatz auf Grundlage des Kraftstoffgemischs berechnet wird, ist wC in Gleichung 7-113 von Anhang VII anhand der Gleichung 8-16 zu berechnen:“. ANHANG IX In Anhang IX Anlage 2 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 erhält der einleitende Teil vor der Gleichung 9-5 folgende Fassung: „Der Wert von Sλ kann nach Gleichung 9-5 als Quotient aus dem Verhältnis der stöchiometrischen Zusammensetzung von Sauerstoff und Methan einerseits und dem Verhältnis der stöchiometrischen Zusammensetzung von Sauerstoff und dem Kraftstoffgemisch, das dem Motor zugeführt wird, andererseits berechnet werden:“. ANHANG X In Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/654 wird Nummer 1 wie folgt geändert: 1. In Nummer 1 erhält die Einleitung folgende Fassung: „1. nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) und ihren Durchführungsmaßnahmen erteilte EU-Typgenehmigungen, falls durch einen technischen Dienst bestätigt wurde, dass der Motor folgende Anforderungen erfüllt: (*1)  Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1).“ " 2. In Nummer 2 erhält die Einleitung folgende Fassung: „2. Typgenehmigungen nach der UNECE-Regelung Nr. 49 Änderungsserie 06 (*2), falls durch einen technischen Dienst bestätigt wurde, dass der Motor folgende Anforderungen erfüllt: (*2)  Regelung Nr. 49 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bestimmungen hinsichtlich der Maßnahmen, die gegen die Emission von gas- und partikelförmigen Schadstoffen aus Selbstzündungs- und aus Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen zu treffen sind (ABl. L 171 vom 24.6.2013, S. 1).“ " (*1)  Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1).“ (*2)  Regelung Nr. 49 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bestimmungen hinsichtlich der Maßnahmen, die gegen die Emission von gas- und partikelförmigen Schadstoffen aus Selbstzündungs- und aus Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen zu treffen sind (ABl. L 171 vom 24.6.2013, S. 1).“ “ ANHANG XI In Nummer 3 Unternummer 15 von Anhang XV der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 erhält Buchstabe a folgende Fassung: „a) falls der Motor innerhalb der Union mit Diesel oder nicht für den Straßenverkehr bestimmtem Gasöl betrieben werden soll, einen Hinweis darauf, dass ein Kraftstoff mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg (20 mg/kg am letzten Punkt der Verteilung), einer Cetanzahl von mindestens 45 und einem Fettsäuremethylestergehalt von höchstens 8 Volumenprozent zu verwenden ist;“. ANHANG XII Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 wird wie folgt berichtigt: 1. Nummer 2.4.1 erhält folgende Fassung: „2.4.1. Motoren, die mit CNG betrieben werden und für den Betrieb entweder mit der Gasgruppe H oder mit der Gasgruppe L ausgelegt sind“. 2. Die Nummern 2.5.2 und 2.5.2.1 erhalten folgende Fassung: „2.5.2.   Anforderungen an einen kraftstoffspezifischen Zweistoffmotor, der mit Flüssigerdgas (LNG) betrieben wird 2.5.2.1.   Bei einer Zweistoff-Motorenfamilie, bei der die Motoren für eine spezielle LNG-Gaszusammensetzung kalibriert sind, woraus ein λ-Verschiebungsfaktor resultiert, der um höchstens 3 % von dem λ-Verschiebungsfaktor des in Anhang IX genannten G20-Kraftstoffs abweicht, und dessen Ethan-Gehalt 1,5 % nicht übersteigt, ist der Stammmotor gemäß den Bestimmungen von Anhang IX Anlage 1 nur mit dem G20-Bezugsgaskraftstoff oder mit dem entsprechenden Kraftstoff, der durch Beimischung von Leitungsgas zu anderen Gasen entsteht, zu prüfen.“ ANHANG XIII Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 wird wie folgt berichtigt: 1. Nummer 3.1.2 erhält folgende Fassung: „3.1.2. Motoren aus verschiedenen Motorenfamilien können nach der Art ihres Abgasnachbehandlungssystems oder, wenn kein Nachbehandlungssystem verwendet wird, auf der Grundlage der Ähnlichkeit der technischen Merkmale der Emissionsminderungsanlage zu weiteren Motorenfamilien zusammengefasst werden. Motoren mit unterschiedlicher Bohrung und unterschiedlichem Hub, unterschiedlicher Konfiguration, unterschiedlichen Luftaufbereitungssystemen oder unterschiedlichen Kraftstoffsystemen können in Bezug auf die Emissionsverschlechterungsmerkmale als äquivalent eingestuft werden, sofern der Hersteller der Genehmigungsbehörde Daten vorlegt, aus denen hervorgeht, dass es hierfür eine hinreichende technische Grundlage gibt. Wenn der Hersteller Motorenfamilien, die sich hinsichtlich technischer Merkmale und Installation des Abgasnachbehandlungssystems ähneln, in einer Abgasnachbehandlungssystem-Motorenfamilie zusammenfassen möchte, muss er der Genehmigungsbehörde Daten vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die Leistung der Emissionsreduzierung dieser Motoren ähnlich ist.“ 2. In Nummer 3.4.1.3 erhält der zweite Satz folgende Fassung: „Die Genehmigungsbehörde darf die Genehmigung von Anforderungen an Wartungsarbeiten, die angemessen und technisch gerechtfertigt sind, u. a. die in Nummer 3.4.1.4 genannten, nicht versagen.“ ANHANG XIV Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 wird wie folgt berichtigt: 1. Die Nummer 2.3.1 erhält folgende Fassung: „2.3.1. Eine zusätzliche Emissionsminderungsstrategie kann von einem Motor oder einer nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine aktiviert werden, vorausgesetzt, dass die zusätzliche Emissionsminderungsstrategie:“. 2. Anlage 1 wird wie folgt berichtigt: a) Nummer 2.3.1 erhält folgende Fassung: „2.3.1. Der Reagensbehälter und das Dosiersystem können beheizt oder nicht beheizt sein. Ein beheiztes System muss den Anforderungen der Nummern 2.3.2.2 bis 2.3.2.2.4 entsprechen. Ein nicht beheiztes System muss den Anforderungen in Nummer 2.3.2.3 entsprechen.“ b) Nummer 2.3.2.2 erhält folgende Fassung: „2.3.2.2.   Auslegungskriterien für ein beheiztes System Ein beheiztes System muss so ausgelegt sein, dass es bei der Prüfung gemäß dem festgelegten Verfahren die Leistungsanforderungen der Nummern 2.3.2 bis 2.3.2.2.4 erfüllt.“ c) Nummer 3.1 erhält folgende Fassung: „3.1. Der Originalgerätehersteller („OEM“) muss allen Endnutzern neuer, nicht für den Straßenverkehr bestimmter mobiler Maschinen schriftliche Anweisungen über die Emissionsminderungsanlage und ihre ordnungsgemäße Funktion gemäß Anlage XV zur Verfügung stellen.“ d) Nummer 7.1.1.1 erhält folgende Fassung: „7.1.1.1. Der vom Hersteller angegebene Wert für CDmin ist bei dem in Abschnitt 13 genannten Nachweis zu verwenden und in Anhang I Teil C des Beschreibungsbogens der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 einzutragen.“ e) Die Nummern 9 bis 9.2.3.2 erhalten folgende Fassung: „9.   Sonstige Fehler, die auf unbefugte Eingriffe zurückzuführen sein könnten 9.1.   Zusätzlich zu dem Reagens-Füllstand im Behälter, der Reagensqualität und der Unterbrechung der Reagenszufuhr werden die folgenden Fehler überwacht, da sie auf unbefugte Eingriffe zurückzuführen sein könnten: a) Fehler des Diagnosesystems für NOx-Emissionen (NCD) gemäß Nummer 9.2.1 b) Fehler des Ventils für Abgasrückführung (AGR) gemäß Nummer 9.2.2. 9.2.   Anforderungen an die Überwachung und Zähler 9.2.1.   Diagnosesystem für NOx-Emissionen (NCD) 9.2.1.1.   Das Diagnosesystem für NOx-Emissionen (NCD) ist auf elektrische Störungen und auf die Entfernung oder Deaktivierung von Sonden hin zu überwachen, durch die die Diagnose weiterer Fehler nach den Abschnitten 6 bis 8 unmöglich wird (Bauteilüberwachung). Eine nicht erschöpfende Liste an Sonden, deren Deaktivierung die Diagnoseleistung beeinträchtigt, umfasst beispielsweise solche, die die NOx-Konzentration direkt messen, Harnstoffsonden, Umgebungssonden und Sonden, die zur Überwachung von Reagenszufuhr, Reagensfüllstand oder Reagensverbrauch dienen. 9.2.1.2.   Jedem der Überwachungsfehler ist ein Zähler zuzuordnen. Die NCD-System-Zähler müssen die Zahl der Motorbetriebsstunden zählen, wenn bestätigt wird, dass der Diagnose-Fehlercode, der einer Fehlfunktion des NCD-Systems zugeordnet ist, aktiviert ist. Unterschiedliche NCD-System-Fehlfunktionen können auf einem einzelnen Zähler zusammengefasst werden. 9.2.1.2.1.   Der Hersteller kann die Fehlfunktion des NCD-Systems mit einem oder mehreren der in den Abschnitten 7 und 8 sowie Nummer 9.2.2 aufgeführten Systeme auf einem einzelnen Zähler zusammenfassen. 9.2.1.3.   Die Aktivierungs- und Deaktivierungskriterien und -mechanismen des (der) Zähler(s) für das NCD-System sind in Abschnitt 11 beschrieben. 9.2.2.   Gestörtes AGR-Ventil 9.2.2.1.   Die Abgasrückführanlage (AGR) ist auf ein gestörtes AGR-Ventil hin zu überwachen. 9.2.2.2.   Einem AGR-Ventil, dessen Funktion gestört ist, ist ein Zähler zuzuordnen. Der Zähler für das AGR-Ventil muss die Zahl der Motorbetriebsstunden zählen, wenn bestätigt wird, dass der dem gestörten AGR-Ventil entsprechende Diagnose-Fehlercode aktiviert ist. 9.2.2.2.1.   Der Hersteller kann die Fehlfunktion des gestörten AGR-Ventils mit einem oder mehreren der in den Abschnitten 7 und 8 sowie Nummer 9.2.1 aufgeführten Systeme auf einem einzelnen Zähler zusammenfassen. 9.2.2.3.   Die Aktivierungs- und Deaktivierungskriterien und -mechanismen des Zählers für das AGR-Ventil sind in Abschnitt 11 beschrieben.“ f) Nummer 10.2.1 erhält folgende Fassung: „10.2.1. Der Nachweis, dass die Überwachungssysteme innerhalb der NCD-Familie ähnlich sind, kann durch Vorlage von Algorithmen, Funktionsanalysen usw. bei der Genehmigungsbehörde erbracht werden.“ g) Nummer 10.2.3 erhält folgende Fassung: „10.2.3. Im Fall von Motoren einer Motorenfamilie, die zu einer NCD-Motorenfamilie gehören, für die bereits gemäß Nummer 10.2.1 (Abbildung 4.3) eine EU-Typgenehmigung erteilt wurde, gilt die Übereinstimmung dieser Motorenfamilie als nachgewiesen, ohne dass zusätzliche Prüfungen erforderlich sind, sofern der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde nachweisen kann, dass die für die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Anlage erforderlichen Überwachungssysteme innerhalb der berücksichtigten Motorenfamilie und NCD-Motorenfamilie ähnlich sind. Tabelle 4.1 Veranschaulichung des Inhalts des Nachweisprozesses gemäß den Bestimmungen in den Nummern 10.3 und 10.4 Mechanismus Nachweiselemente Aktivierung des Warnsystems gemäß Nummer 10.3 — 2 Aktivierungsprüfungen (einschließlich Reagensmangel) — Zusätzliche Nachweiselemente, je nach Fall Aktivierung der schwachen Aufforderung gemäß Nummer 10.4 — 2 Aktivierungsprüfungen (einschließlich Reagensmangel) — Zusätzliche Nachweiselemente, je nach Fall — 1 Prüfung der Drehmomentreduzierung Aktivierung der starken Aufforderung gemäß Nummer 10.4 — 2 Aktivierungsprüfungen (einschließlich Reagensmangel) — Zusätzliche Nachweiselemente, je nach Fall“. h) Nummer 10.3.3.5.2 erhält folgende Fassung: „10.3.3.5.2. Der Nachweis der Aktivierung des Warnsystems gilt als erbracht, wenn am Ende jeder Nachweisprüfung, die gemäß Nummer 10.3.3 durchgeführt wurde, das Warnsystem ordnungsgemäß aktiviert wurde und der Diagnose-Fehlercode für den gewählten Fehler den Status ‚bestätigt und aktiv‘ erhalten hat.“ i) Die Nummern 10.4.2 und 10.4.3 erhalten folgende Fassung: „10.4.2. Die Prüffolge soll die Aktivierung des Aufforderungssystems im Fall des von der Genehmigungsbehörde aus der Liste ausgewählten Fehlers gemäß Nummer 10.3.2.1 für die Prüfung des Warnsystems nachweisen. 10.4.3. Für die Zwecke dieses Nachweises a) ist es zulässig, dass der Hersteller mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde die Prüfung beschleunigt durchführt, indem er das Erreichen einer bestimmten Zahl an Motorbetriebsstunden simuliert; b) kann das Erreichen der Drehmomentreduzierung, die für eine schwache Aufforderung erforderlich ist, zu dem Zeitpunkt nachgewiesen werden, wenn der allgemeine Prozess zur Genehmigung der Motorleistung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Eine separate Drehmomentmessung im Laufe des Nachweises für das Aufforderungssystem ist in diesem Fall nicht erforderlich; c) ist die schwache Aufforderung gemäß den Anforderungen in Nummer 10.4.5 nachzuweisen; d) ist die starke Aufforderung gemäß den Anforderungen in Nummer 10.4.6 nachzuweisen.“ j) Nummer 13.3 erhält folgende Fassung: „13.3. Die Schadstoffemissionen bei dieser Prüfung müssen unter den in Nummer 7.1.1 festgelegten NOx-Grenzwerten liegen.“ 3. Anlage 4 wird wie folgt berichtigt: a) Nummer 2.3.2.3 erhält folgende Fassung: „2.3.2.3. In Fällen, in denen mehr als die in Tabelle 4.5 angegebene Betriebszeit erforderlich ist, damit die Überwachungseinrichtungen eine PCM ordnungsgemäß erkennen und bestätigen (z. B. bei Überwachungseinrichtungen, die mit statistischen Verfahren arbeiten oder den Verbrauch von Betriebsflüssigkeiten der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine erfassen), kann die Genehmigungsbehörde für die Überwachung einen längeren Zeitraum zulassen, wenn der Hersteller belegt (etwa durch technische Argumentation, Versuchsergebnis

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.