Europäische Union

88/109/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1987 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/31.735 - Frühkartoffeln) (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31988D0109. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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m Rücknahmepreis. e) Finanzielle Beteiligung: - an den Kosten für Verwaltung und Überwachung, - an der Förderung des Markenbildes der Region und - an der Durchführung von Versuchen. Die Beitragszahlungen schwanken nach Maßgabe der durchgeführten Aktionen zwischen 38 ffrs/Tonne in Aquitanien, 40 ffrs/Tonne im Loiretal und 80 ffrs/Tonne in der Bretagne, wo ein besonderer Werbefeldzug für Frühkartoffeln durchgeführt wird. f) Kontrollvorschriften: Die Erzeuger und die von ihnen belieferten Verteilungsstationen sind verpflichtet, auf den Verpackungen eine Kennzeichnung mit Angabe von Herkunft und Vorschriftsmässigkeit der Erzeugnisse anzubringen (bei fehlender Kennzeichnung werden Strafen fällig). Diese Regeln und Vorschriften wurden vom Landwirtschaftsministerium im Rahmen der französischen Regelung für den Obst- und Gemüsesektor genehmigt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.