88/109/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1987 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/31.735 - Frühkartoffeln) (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 059 vom 04/03/1988 S. 0025 - 0031
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Dezember 1987 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/31.735 - Frühkartoffeln) (Nur der französische Text ist verbindlich) (88/109/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 26 des Rates vom 4. April 1962 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (1), geändert durch die Verordnung Nr. 49 (2), gestützt auf den von der französischen Regierung am 17. Oktober 1985 gestellten Antrag auf Anwendung von Artikel 2 der Verordnung Nr. 26 (3), nach Anhörung der Mitgliedstaaten und der anderen Beteiligten, in Erwägung nachstehender Gründe: A. SACHVERHALT I. Verfahren Am 17. Oktober 1985 haben die französischen Behörden der Kommission die Verbindlichkeitserklärungen der von vier landwirtschaftlichen Wirtschaftsausschüssen für den Bereich Obst und Gemüse erlassenen Vorschriften vorgelegt und gleichzeitig die Anwendung von Artikel 2 der Verordnung Nr. 26 auf die Beschlüsse von sieben Wirtschaftsausschüssen betreffend die Erzeugung und Vermarktung von Frühkartoffeln beantragt. II. Die französische Regelung für den Obst- und Gemüsesektor (1) Das französische Gesetz vom 8. August 1962 über die wirtschaftliche Organisation der Agrarmärkte dient dem Ziel, die Notierungen zu stabilisieren und die Erzeugung und Vermarktung der Produkte an den Markterfordernissen auszurichten. Um dies zu erreichen, hat das Landwirtschaftsministerium die anerkannten Erzeugergemeinschaften und die zugelassenen Wirtschaftsausschüsse beauftragt, unter seiner Oberaufsicht die Marktorganisation für den Sektor Obst und Gemüse durchzuführen. Artikel 14 dieses Gesetzes legt fest, daß die Erzeugergemeinschaften Bestimmungen erlassen können, mit denen die Erzeugung und Vermarktung organisiert und gelenkt und die Notierungen auch durch die Festsetzung eines Rücknahmepreises stabilisiert werden können. Artikel 15 des genannten Gesetzes sieht vor, daß sich die anerkannten Erzeugergemeinschaften einer Region im Hinblik auf die Organisierung und Lenkung der Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Gründung eines landwirtschaftlichen Wirtschaftsausschusses zusammenschließen können. (2) Der Erlaß vom 22. November 1962 legt das Verfahren der Anerkennung der Erzeugergemeinschaften und der Zulassung der Wirtschaftsausschüsse sowie die Modalitäten der Überwachung dieser Organe durch den Landwirtschaftsminister fest. a) Die an das Landwirtschaftsministerium gerichteten Anträge auf Anerkennung der Erzeugergemeinschaften sind dem Präfekten vorzulegen, der sie weiterleitet. Gemäß Artikel 14 des Gesetzes vom 8. August 1962 beurteilt der Minister die Anträge nach Anhörung der technischen Kommission, die im Rahmen des nationalen Planes eingesetzt worden ist. Die Anerkennung einer Erzeugergemeinschaft gilt als Zulassung der von ihr erlassenen Regeln, die dem Minister zur Kenntnisnahme vorgelegt worden sind. Der Landwirtschaftsminister kann mit der Zulassung bestimmte Regeln ausser Kraft setzen. Eine anerkannte Erzeugergemeinschaft kann nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Landwirtschaftsministers und nach Anhörung der nationalen technischen Kommission neue Regeln erlassen oder bestehende Regeln ändern. Der vom Präfekten weitergeleitete Antrag auf Zulassung muß spätestens sechs Wochen vor dem für die Anwendung der Regeln vorgesehenen Zeitpunkt vorliegen. b) Die Zulassung der landwirtschaftlichen Wirtschaftsausschüsse und die Genehmigung der von ihnen erlassenen Bestimmungen erfolgen im Rahmen eines ähnlichen Verfahrens wie im Falle der Erzeugergemeinschaften: - die Anträge werden dem Finanzminister über den Präfekten vorgelegt, - die nationale technische Kommission gibt ihre Stellungnahme ab, - bestimmte Vorschriften können mit der Zulassung ausser Kraft gesetzt werden, - für die Abnahme neuer Bestimmungen ist die Genehmigung des Landwirtschaftsministers erforderlich. Jedem Wirtschaftsausschuß wird ein Vertreter des Ministeriums als technischer Berater zur Seite gestellt, der an den Sitzungen des Verwaltungsrates und an der Generalversammlung teilnimmt. Er kann Konsultationen an Ort und Stelle vornehmen und sich alle Angaben und Unterlagen betreffend die Tätigkeiten des Ausschusses und der ihm angeschlossenen Organe vorlegen lassen. c) Der Erlaß sieht ferner vor, daß sich die landwirtschaftlichen Wirtschaftsausschüsse innerhalb eines Erzeugnissektors zu einem Verband zusammenschließen können. (3) Die Bestimmungen der Grundverordnung vom 22. November 1962 wurden durch zwei am 2. August 1963 erlassene Verordnungen vervollständigt, die den Erzeugergemeinschaften die Möglichkeit geben a) Mitgliederbeiträge zu erheben (Verordnung Nr. 63.786), und b) im Falle der Nichteinhaltung der Regeln Strafen zu verhängen (Verordnung Nr. 63.787). (4) Im Rahmen der in den Absätzen 1 bis 3 geschilderten Verordnung a) hat der französische Landwirtschaftsminister mit Ministererlaß gemäß Artikel 14 und 15 des Gesetzes vom 8. August 1962 die nachstehend aufgeführten Ausschüsse - Landwirtschaftlicher Wirtschaftsausschuß für Obst und Gemüse (CEAFL) Aquitanien mit Erlaß vom 6. Juli 1965, - Landwirtschaftlicher Wirtschaftsausschuß für Obst und Gemüse der Region Bretagne (CERAFEL) mit Erlaß vom 27. Juli 1966, - CEAFL Languedoc-Roussillon mit Erlaß vom 30. Dezember 1966, - CEAFL Nordfrankreich und CEAFL Provence mit Erlaß vom 4. Januar 1967, - CEAFL Val de Loire mit Erlaß vom 10. Januar 1967, - CEAFL Basse-Normandie mit Erlaß vom 6. Oktober 1971 sowie die angeschlossenen Erzeugergemeinschaften zugelassen (siehe Anhang); b) haben sich gemäß Artikel 28 der Verordnung vom 22. November 1962 die sieben vorstehend aufgeführten Wirtschaftsausschüsse in einem Verband zusammengeschlossen, der französischen Vereinigung der landwirtschaftlichen Wirtschaftsausschüsse für Obst und Gemüse (AFCOFEL), deren Geschäftsordnung am 6. Juli 1971 hinterlegt wurde und die die Tätigkeiten der Mitgliederausschüsse bei der Organisierung der Märkte koordiniert. Die nachstehend aufgeführten Wirtschaftsausschüsse, die keine besonderen Vorschriften für den Bereich Frühkartoffeln haben, sind ebenfalls Mitglied der AFCOFEL: - Ostfrankreich und Burgund, - Île-de-France, - Midi-Pyrénées, - Rhône-Alpes, - Korsika. III. Die französische Regelung für den Frühkartoffelsektor Von diesen sieben Wirtschaftsausschüssen wurden im Verlauf der vergangenen drei Jahre zur Organisierung und Steuerung der Erzeugung und Vermarktung von Frühkartoffeln folgende Regeln und Bestimmungen erlassen bzw. durchgeführt: (1) Satzungsbestimmungen der Erzeugergemeinschaften und der Wirtschaftsausschüsse hinsichtlich der Verpflichtung, die zu vermarktenden Erzeugnisse ausschließlich an die Erzeugergemeinschaft zu liefern bzw. sie auf den von den Wirtschaftsgemeinschaften organisierten Märkten abzusetzen. (2) Sonderbestimmungen, die von den zugelassenen Wirtschaftsausschüssen im Verlauf der Ernte erlassen werden. Diese Bestimmungen werden mit einigen regionalen Abweichungen von sämtlichen Wirtschaftsausschüssen angewandt und lassen sich wie folgt unterteilen: a) Bestimmungen über Erntevorhersagen und -information: Bekanntgabe zu Erntebeginn des Zustands der Ernteflächen. Während der Ernte werden täglich Mitteilungen über die geplante Rodung, die Zwischenlagerbestände des Vortages und des jeweiligen Tages und die Bestimmungsorte herausgegeben; b) Kontingentierung der Erntemengen nach Maßgabe der Marktlage und der Absatzmöglichkeiten. Bestimmungen über Pflanzensorten können in Form von Anbauvorschriften erlassen werden; c) Bestimmungen über Sortierung und Grösseneinteilung - Einhaltung eines Mindestgitters des Kalibers + 30 oder + 32 mm; d) Festlegung eines Rücknahmepreises und eines Mindesttagespreises basierend auf dem Rücknahmepreis; e) Finanzielle Beteiligung: - an den Kosten für Verwaltung und Überwachung, - an der Förderung des Markenbildes der Region und - an der Durchführung von Versuchen, Die Beitragßzahlungen schwanken nach Maßgabe der durchgeführten Aktionen zwischen 37 ffrs/Tonne in Aquitanien, 40 ffrs/Tonne im Loiretal und 80 ffrs/Tonne in der Bretagne, wo ein besonderer Werbefeldzug für Frühkartoffeln durchgeführt wird; f) Kontrollvorschriften: Die Erzeuger und die von ihnen belieferten Verteilungsstationen sind verpflichtet, auf den Verpackungen eine Kennzeichnung mit Angabe von Herkunft und Vorschriftsmässigkeit der Erzeugnisse anzubringen (bei fehlender Kennzeichnung werden Strafen fällig). Diese Vorschriften und Regeln wurden vom Landwirtschaftsministerium mit der Zulassung der Wirtschaftsausschüsse durch Ministererlaß genehmigt. IV. Wirtschaftliche Auswirkungen der Anwendung der im Sektor Frühkartoffeln erlassenen Vorschriften Alle an die sieben Wirtschaftsausschüsse angeschlossenen Erzeugergemeinschaften sind gehalten, ihre Frühkartoffelproduktion auf den von den Wirtschaftsausschüssen in den einzelnen Regionen organisierten Märkten abzusetzen. In diesen Märkten sind einerseits das Marktangebot der Erzeuger und andererseits die Marktnachfrage zusammengefasst, die über die zugelassenen Händler/Versender zum Ausdruck kommt. Die Preisbildung auf diesen Märkten erfolgt frei nach Maßgabe von Angebot und Nachfrage. Zu Erntebeginn während der ersten Hälfte des Monats Mai kann ein Kilopreis von bis zu 4 ffrs erzielt werden, der bis auf 2 ffrs zum Ende des Monats Mai zurückgehen kann. In den ersten beiden Wochen des Monats Juni fallen die Preise dann weiter bis auf 0,60 ffrs und sogar auf 0,40 ffrs. Der Umfang der auf dem Markt angebotenen Tagesmengen wird jedoch durch die Anwendung bestimmter von den Wirtschaftsausschüssen festgelegter Regeln betreffend die Festlegung eines Mindestgitters, die Kontingentierung der Rodungen, die Festlegung eines Rücknahmepreises und eines Tagesmindestpreises beeinflusst. Diese Regeln werden angewandt, wenn die Notierungen aufgrund eines Überangebots in starkem Masse zurückgehen, was im allgemeinen vom Beginn des Monats Juni zu verzeichnen ist. Während der gesamten Erntedauer dürfen nur Frühkartoffeln eines Kalibers von mindestens 30 bzw. 32 mm auf den Markt gebracht werden. Ab Mitte Juni, wenn normalerweise das Angebot die Nachfrage übersteigt, kann das Mindestgitter auf 35 mm erhöht werden. Zu dieser Zeit werden gewöhnlich in Tonnen pro Hektar ausgedrückte Rodungshöchstmengen eingeführt. Um den Preisverfall, insbesondere bei den Abschlagsversteigerungen, zu dämpfen bzw. aufzuhalten, werden diese Maßnahmen durch die Festlegung eines Rücknahmepreises und von Tagesmindestpreisen ergänzt. Der Rücknahmepreis wird, von wenigen Ausnahmen abgesehen, für die gesamte Saison weit unter den Erzeugerkosten festgelegt. Für die Saison 1987 wurde für die Bretagne, dem wichtigsten Erzeugungsgebiet für Frühkartoffeln in Frankreich, der Rücknahmepreis auf 0,48 ffrs/kg festgelegt. Anfang Juni wird ausserdem ein Tagesmindestpreis festgelegt, um unvorhergesehene Preisrückstände zu vermeiden. Seine Höhe beträgt anfänglich etwa das Doppelte des Rücknahmepreises und wird hiernach allmählich bis Ende Juni in 3 oder 4 Schritten (10. Juni, 20. Juni, 30. Juni) auf die Höhe des Rücknahmepreises ermässigt. Diese progressive Preissenkung spiegelt weitgehend den Rückgang der Erzeugunskosten wider, der während der Saison durch die Erhöhung des Hektarertrags hervorgerufen wird. Während der Gültigkeit der Tagesmindestpreise werden, von wenigen Ausnahmen abgesehen, die Erzeugnisse, die nicht zu einem höheren als dem Tagesmindestpreis abgesetzt werden, entweder am folgenden Tage nochmals angeboten oder der Verarbeitung, der Verfütterung bzw. schließlich der Vernichtung zugeführt. Die Erzeugnisse, die nicht zu einem höheren als dem Rücknahmepreis abgesetzt werden können, werden endgültig aus dem Markt genommen und vernichtet. Die unverkauften, aus dem Markt genommenen Mengen werden dem betreffenden Erzeuger aus einem Ausgleichsfonds vergütet. Das Zusammenspiel von Rücknahme- und Tagesmindestpreis hatte 1987 zur Folge, daß etwa 1 % des Angebotes endgültig aus dem Markt genommen wurde. Das geltende System hat somit die Wirkung, daß durch eine Beschränkung der zu vermarktenden Mengen das Angebot an Frühkartoffeln der betreffenden Anbaugebiete gesteuert wird, falls eine Tendenz zum Überangebot besteht. Wegen der Besonderheiten der Vermarktung und der geringen Höhe der Mindestpreise, die insbesondere das Ziel haben, unvorhergesehene, dem Abschlagsversteigerungssystem inhärente Preisschwankungen zu vermeiden, bilden sich die tatsächlich erzielten Preise auf den Märkten auch weiterhin ungestört als Funktion von Angebot und Nachfrage. Das System stellt im übrigen kein Hindernis für den Wettbewerb aller übrigen Erzeuger der EWG dar, der sich weiterhin auf den Verbrauchermärkten in vollem Umfange auswirkt, weil das Angebot dieser Erzeuger von diesen Maßnahmen in keiner Weise beeinflusst wird. V. Wirtschaftliche Struktur des Frühkartoffelsektors In Frankreich werden in der Regel mehr als 400 000 Tonnen Frühkartoffeln pro Jahr entsprechend 13 % der Gemeinschaftserzeugung von 3 Millionen Tonnen erzeugt. Der Anteil der von den Erzeugergemeinschaften und den anerkannten Wirtschaftsausschüssen kontrollierten Mengen beläuft sich auf rund 250 000 Tonnen. Diese Menge teilt sich wie folgt auf die wichtigsten Anbaugebiete auf: Bretagne (150 000 Tonnen), Aquitanien (30 bis 35 000 Tonnen), Basse-Normandie (20 000 Tonnen), Languedoc-Roussillon (15 000 Tonnen), Provence (15 000 Tonnen) und Loiretal (13 000 Tonnen). Gegenwärtig führt Frankreich jährlich rund 100 000 Tonnen Frühkartoffeln vor allem aus Marokko, Spanien und Italien ein und führt 40 bis 60 000 Tonnen vor allem nach Großbritannien, der Bundesrepublik Deutschland und den Beneluxländern aus. Die Frühkartoffelernte beginnt im Monat Mai und ist Mitte Juli abgeschlossen. In der Regel sind die Preise im Monat Mai und Anfang Juni hoch und fallen ab Mitte Juni ganz erheblich. Neben dem reichlichen Angebot aus den Mittelmeerländern (Marokko, Griechenland, Zypern usw.) werden die Preise zu Beginn der Ernte im Mai auch durch den Umfang der aus der Vorjahresernte zurückbehaltenen Lagerbestände beeinflusst. B. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 26 ist Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag auf die Vereinbarungen, Entscheidungen und Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Erzeugung oder dem Handel mit Erzeugnissen von Anhang II EWG-Vertrag, die Bestandteil einer nationalen Marktorganisation sind, nicht anwendbar. I. Organisation des Frühkartoffelmarktes in Frankreich (1) Begriffsbestimmung Obwohl eine verbindliche Begriffsbestimmung für die einzelstaatliche oder die gemeinsame Marktordnung weder in der Verordnung Nr. 26 noch im EWG-Vertrag enthalten ist, lässt sich dieser Begriff dennoch anhand der diesbezueglichen Vertragsbestimmungen klarstellen. Gemäß Artikel 43 Absatz 3 und 45 Absatz 1 des EWG-Vertrags können die einzelstaatlichen Marktordnungen durch eine gemeinsame Organisation ersetzt werden, wenn sie für die in Betracht kommende Erzeugung gleichwertige Sicherheiten für die in Betracht kommende Erzeugung gleichwertige Sicherheiten für die Beschäftigung und Lebenshaltung der betreffenden Erzeuger bietet, den Erzeugern den Absatz ihrer Erzeugnisse gewährleistet und für den Handelsverkehr innerhalb der Gemeinschaft Bedingungen sicherstellt, die denen eines Binnenmarktes entsprechen. Die mit der einzelstaatlichen Marktordnung auf nationaler Ebene verfolgten Ziele entsprechen somit den Zielen der gemeinsamen Marktordnung wie sie auch in Artikel 39 des Vertrages aufgezählt sind. Die einzelstaatliche Marktordnung wurde als ein Bündel rechtlicher Mittel bezeichnet, das die Regulierung des Marktes der betreffenden Erzeugnisse hoheitlicher Aufsicht unterstellt, um durch die Steigerung der Produktivität und den bestmöglichen Einsatz der Produktionsfaktoren, insbesondere der Arbeitskräfte, eine angemessene Lebenshaltung für die Erzeuger, die Stabilisierung der Märkte, die Sicherheit der Versorgung und angemessene Verbraucherpreise zu gewährleisten. (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1974, Rechtssache 48-74: Charmasson gegen Minister für Wirtschaft und Finanzen, Slg. 1974, S. 1383). (2) Durchführung Gemäß den unter Punkt A.II beschriebenen französischen Bestimmungen wurde die Marktregulierung für Frühkartoffeln in Frankreich den vom Landwirtschaftsministerium anerkannten Erzeugergemeinschaften und zugelassenen Wirtschaftsausschüssen übertragen. Diese privatrechtlichen Körperschaften führen die betreffende Marktregulierung auf der Grundlage der unter Punkt A.III aufgeführten Beschlüsse und Vereinbarungen durch. Wenn auch die Verwirklichung der mit der französischen Regelung verfolgten Ziele der Stabilisierung der Notierungen und der Ausrichtung der Erzeugung und des Absatzes der betreffenden Erzeugnisse an den Markterfordernissen (die Ziele von Artikel 39 EWG-Vertrag) berufsständischen Körperschaften übertragen wurde, so ist die französische Marktord nung für Frühkartoffeln dennoch als eine einzelstaatliche Marktordnung im Sinne von Artikel 2 der Verordnung Nr. 26 anzusehen, da sowohl die Errichtung der entsprechenden Berufsstädnischen Organisationen als auch ihre Beschlüsse und Vereinbarungen der hoheitlichen Aufsicht des französischen Landwirtschaftsministerium unterstellt sind. II. Inhalt der Beschlüsse und Vereinbarungen Die von den anerkannten Erzeugergemeinschaften und zugelassenen Wirtschaftsausschüssen im Rahmen der betreffenden französischen Regelung gefassten Beschlüsse und Vereinbarungen beziehen sich auf die Erzeugung und den Handel mit Frühkartoffeln, Erzeugnisse des Anhangs II zum EWG-Vertrag, auf welche die Bestimmungen der Artikel 39 bis 46 des EWG-Vertrags anwendbar sind. Diese Beschlüsse und Vereinbarungen zur Regulierung des betreffenden Marktes sind Bestandteil der diesbezueglichen einzelstaatlichen Marktordnung. Da diese Vereinbarungen und Beschlüsse Einschränkungen hinsichtlich der Freizuegigkeit der Erzeugung und Vermarktung enthalten, findet Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag in dem Masse auf sie Anwendung, wie sie dazu geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Diese Vereinbarungen und Beschlüsse, die Bestandteil der französischen Marktordnung für Frühkartoffeln sind, gefährden jedoch weder die Verwirklichung der grundlegenden Forderungen des EWG-Vertrages noch die Einführung von Bestimmungen zur Sicherung eines unverfälschten Wettbewerbs auf dem Gemeinsamen Markt. Sie schalten den Wettbewerb und insbesondere den Preiswettbewerb weder zwischen den angeschlossenen Erzeugern und Erzeugergemeinschaften noch gegenüber den übrigen Erzeugern in der Gemeinschaft aus (1), die, wie unter Punkt A. IV bereits erwähnt, ihre Erzeugnisse auf den betreffenden Märkten weiterhin absetzen. Somit ist Artikel 85 Absatz 1 auf diese Vereinbarungen und Beschlüsse gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 26 nicht anwendbar - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Aufgrund von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 26 wird Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag auf die Vereinbarungen und Beschlüsse der im Anhang zu dieser Entscheidung aufgeführten Art für nicht anwendbar erklärt, die von den ebenfalls im Anhang zu dieser Entscheidung aufgeführten Erzeugergemeinschaften und Wirtschaftsausschüssen geschlossen bzw. getroffen worden sind. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die im Anhang aufgeführten Wirtschaftsausschüsse und Erzeugergemeinschaften gerichtet. Brüssel, den 18. Dezember 1987 Für die Kommission Peter SUTHERLAND Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 30 vom 20. 4. 1962, S. 993/62. (2) ABl. Nr. 53 vom 1. 7. 1962, S. 1571/62. (3) Siehe Zusammenfassung dieses Antrags im ABl. Nr. C 159 vom 17. 6. 1987, S. 2. (1) Rs. 5/72 Europemballage - Continental Can, 21. 2. 1973, Slg. 1973, S. 215, Nr. 24; Rs. 36/76 Metro SB, 25. 10. 1977, Slg. 1977, S. 1875, Nr. 21. ANHANG I. Verzeichnis der regionalen landwirtschaftlichen Wirtschaftsausschüsse und Erzeugergemeinschaften gemäß Artikel 1 der vorliegenden Entscheidung 1. CERAFEL (Landwirtschaftlicher Wirtschaftsausschuß für Obst und Gemüse der Region Bretagne), in der folgende Erzeugergemeinschaften zusammengeschlossen sind: - SICA de St-Pol-de-Leon, - SOCOPRIM, - SYPA, - Coopérative des agriculteurs de Bretagne, - Union de coopératives St-Pol, - Syndicat de Pont L'Abbé, - Union de coopératives Paimpol Tréguier, - Coopérative la Paimpolaise, - SIPEFEL, - APPRM, - GAARM, - SICA des producteurs de légumes du Morbihan; 2. CEAFL Aquitanien, in der folgende Erzeugergemeinschaften zusammengeschlossen sind: - Bassin de l'Adour, - UCOFEL, - APUCMIN, - SICOMA, - UNIPROVEND, - SICAFEL; 3. CEAFL Basse-Normandie, in der folgende Erzeugergemeinschaften zusammengeschlossen sind: - Coopérative Légumière du Val de Saire, - Union des producteurs de légumes du Nord Cotentin, - Coopérative La Normande, - Union des producteurs de légumes du Nord-Oüst Cotentin; 4. CEAFL Val de Loire in der folgende Erzeugergemeinschaften zusammengeschlossen sind: - Coopérative Agricole des producteurs de pommes de terre de Noirmoutiers, - Coopérative Maraîchère de l'île de Ré; 5. CEAFL Languedoc-Roussillon, in der folgende Erzeugergemeinschaften zusammengeschlossen sind: - Union de coopératives, - SOPRO, - Syndicat de Meynes, - Sica COVIAL, - Coopérative ARAMON; 6. CEAFL Nordfrankreich, in der folgende Erzeugergemeinschaften zusammengeschlossen sind: - Essor agricole, - COPAIXOR; 7. CEAFL Provence, in der folgende Erzeugergemeinschaften zusammengeschlossen sind: - Syndicat de défense des producteurs de pommes de terre de Chateaurenard, - SOREP, - FRUICOPROVENCE, - Groupement des producteurs du Sud-Est Orange, - Sica de Avignonnaise, - Cavaillon Provence Primeur. II. Von den sieben Wirtschaftsausschüssen und den ihnen angeschlossenen Erzeugergemeinschaften wurden anläßlich der letzten drei Ernten folgende Vorschriften und Beschlüsse zur Organisation und Lenkung der Erzeugung und Vermarktung von Frühkartoffeln erlassen: 1. Satzungsvorschriften der Erzeugergemeinschaften und Wirtschaftsausschüsse betreffend die ausschließliche Lieferverpflichtung an die Gemeinschaften für die zu vermarktenden Erzeugnisse bzw. die Verpflichtung, sie im Rahmen der von den Wirtschaftsausschüssen organisierten Märkte abzusetzen; 2. Von den anerkannten Wirtschaftsausschüssen im Verlauf der Ernte erlassene Sonderbestimmungen, die von allen Wirtschaftsausschüssen mit einigen regionalen Abweichungen angewandt werden und sich wie folgt unterteilen: a) Regeln für die Erntevorhersage und -information: Bekanntgabe zu Erntebeginn des Zustands der Anbauflächen; im Verlauf der Ernte werden täglich Mitteilungen für die geplante Rodung, die Zwischenlagerbestände des Vortages und des jeweiligen Tages und die Bestimmungsorte herausgegeben. b) Kontingentierung der Erntemengen nach Maßgabe der Marktlage und der Absatzmöglichkeiten; als Anbauvorschrift können auch Bestimmungen über Pflanzsorten erlassen werden. c) Bestimmungen über Sortierung und Grösseneinteilung - Einhaltung eines Mindestgitters des Kalibers + 30 bzw. + 32 mm. d) Festlegung eines Rücknahmepreises und eines Tagesmindestpreises basierend auf dem Rücknahmepreis. e) Finanzielle Beteiligung: - an den Kosten für Verwaltung und Überwachung, - an der Förderung des Markenbildes der Region und - an der Durchführung von Versuchen. Die Beitragszahlungen schwanken nach Maßgabe der durchgeführten Aktionen zwischen 38 ffrs/Tonne in Aquitanien, 40 ffrs/Tonne im Loiretal und 80 ffrs/Tonne in der Bretagne, wo ein besonderer Werbefeldzug für Frühkartoffeln durchgeführt wird. f) Kontrollvorschriften: Die Erzeuger und die von ihnen belieferten Verteilungsstationen sind verpflichtet, auf den Verpackungen eine Kennzeichnung mit Angabe von Herkunft und Vorschriftsmässigkeit der Erzeugnisse anzubringen (bei fehlender Kennzeichnung werden Strafen fällig). Diese Regeln und Vorschriften wurden vom Landwirtschaftsministerium im Rahmen der französischen Regelung für den Obst- und Gemüsesektor genehmigt.