Europäische Union

2000/75/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 1999 über eine staatliche Beihilfe Deutschlands an die SKET Maschinen- und Anlagenbau GmbH (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2538) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 32000D0075. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Betriebsbereichs Schwermaschinenbau von SKET SMM. Die geänderte BvS-Strategie bestand darin, das neue Unternehmen mit Kapital und Mitteln zu versehen, um es zu privatisieren und auf eigene Füße zu stellen. Das Besondere dabei ist, daß SKET SMM GmbH, die seit 1990 ständig in staatlichem Besitz war, nie als einzelne oder als Gruppenwirtschaftseinheit privatisiert werden konnte. Diese Umstände unterscheiden den vorliegenden Fall von den Auffanggesellschaften, die nach der Gesamtvollstreckung eines bereits privatisierten Unternehmens gegründet wurden. (39) Zum Zeitpunkt des Erwerbs der eigenen Rechtspersönlichkeit war SKET MAB, der Betriebsbereich Schwermaschinenbau, als unabhängiges Unternehmen nicht lebensfähig. Wie oben dargestellt wurde, wurde der Bereich Schwermaschinen von SKET SMM nicht als selbständiges Handelsunternehmen gegründet und betrieben, sondern war dazu bestimmt, in einer zentralen Planwirtschaft zu funktionieren. Die daraus entstandenen Probleme führen letztendlich zu dem möglichen Kollaps von SKET SMM. Ohne eine Herausgliederung der potentiell lebensfähigen Bereiche aus SKET SMM mit dem Ziel einer weiteren Umstrukturierung als unabhängige Unternehmen hätten sich die Nachfolgeunternehmen mit denselben Problemen konfrontiert gesehen. Die Beihilfemaßnahmen, die SKET MAB gewährt wurden, die Teile der Vermögenswerte und Ressourcen eines Konkursunternehmens übernahm, können als Umstrukturierungsbeihilfe behandelt werden. Dies ist sowohl im Hinblick auf die besonderen historischen und ökonomischen Bedingungen der Unternehmen zu rechtfertigen, die genötigt waren, sich selbst rasch von einer Planwirtschaft an ein System der Marktwirtschaft anzupassen, als auch im Hinblick auf die von der BvS als Nachfolgeorganisation der Treuhandanstalt bei dieser Neuanpassung gespielten Rolle. (40) Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen vertritt die Kommission die Auffassung, daß die Ausnahmebestimmung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag relevant ist. Zur Erfuellung der Voraussetzungen für eine entsprechende Ausnahmebestimmung hat die Beihilfe die in den Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(15) enthaltenen Kriterien zu erfuellen. (41) Die Kommission ist der Ansicht, daß eine Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe zur Entwicklung von Wirtschaftstätigkeiten beitragen kann, ohne die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wenn die in Abschnitt 3 der Leitlinien dargelegten Bedingungen erfuellt sind, und genehmigt deshalb eine derartige Beihilfe unter diesen Voraussetzungen. Sind die Unternehmen, die gerettet oder umstrukturiert werden sollen, in Fördergebieten ansässig, so berücksichtigt die Kommission regionale Erwägungen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) gemäß Ziffer 3.2.3 der Leitlinien. (42) Die hier zu prüfenden Maßnahmen waren die von Deutschland 1998 notifizierten Maßnahmen in Höhe von 57,8 Mio. DEM in Verbindung mit dem Darlehen für die Vorfinanzierung von Verträgen in Höhe von 3,6 Mio. DEM zuzüglich Zinsen, die nach der Privatisierung von dem Investor zurückgezahlt wurden, und waren als Umstrukturierungsbeihilfe vorgesehen. X (43) Zur Erfuellung der in den Leitlinien dargelegten Kriterien müssen alle Umstrukturierungspläne ein Unternehmen in Schwierigkeiten innerhalb einer angemessenen Frist und auf der Grundlage realistischer Annahmen wieder zu langfristiger Rentabilität führen. (44) Die Probleme des Unternehmensbereichs, der möglicherweise SKET MAB werden sollte, und die erforderlichen Hilfsmaßnahmen wurden bereits dargelegt. Die vor der Privatisierung unternommenen Schritte waren auf einen Teil dieser Probleme und die Maßnahmen nach der Privatisierung auf die restlichen Probleme ausgerichtet, einschließlich der Integration in die Mutterunternehmen. Die Abhängigkeit von anderen SKET-SMM-Nachfolgeunternehmen ist aufgehoben worden und SKET MAB hat den Zugang zu neuen geographischen und Produktmärkten erhalten. Die beiden investierenden Gruppen sind erfolgreiche Unternehmen, die darüber hinaus eine langjährige Zusammenarbeit verbindet. Die ökonomische Leistung von SKET MAB entspricht dem, was zum Zeitpunkt der Privatisierung projiziert wurde. Die investierenden Unternehmen haben bereits eine Verbesserung der Auftragslage von SKET MAB erzielt, und eine Wiederherstellung der Rentabilität innerhalb eines angemessenen Zeitraums scheint realistisch. (45) Die Kommission folgert daraus, daß dieses Kriterium der Leitlinien jetzt erfuellt ist. XI (46) Eine weitere Voraussetzung für die Genehmigung einer Umstrukturierungsbeihilfe nach den Leitlinien besteht darin, daß jede unzumutbare Wettbewerbsverfälschung durch die Beihilfe zu vermeiden ist. (47) Nach den Leitlinien muß der Empfänger der Beihilfe im Fall struktureller Überkapazität auf dem relevanten Markt seine Kapazität endgültig reduzieren. Besteht keine strukturelle Überkapazität, so ist keine Reduzierung erforderlich, eine Kapazitätssteigerung wird daher normalerweise nicht gestattet. (48) Wie bereits ausgeführt wurde, hat die Kommission keine Beweise dafür, daß der relevante Sektor, der Schwermaschinenbau, in dem der Windturbinenmarkt einen Submarkt bildet, eine strukturelle Überkapazität aufweist. Deshalb ist kein endgültiger Kapazitätsabbau bei SKET MAB erforderlich. Allerdings ist festzuhalten, daß als Teil der Umstrukturierung von SKET MAB die Betriebsstätten reduziert wurden und Personalbbau stattfand. Die Gründung des Unternehmensbereichs GEMA und ROMA zieht ferner keine Erweiterung der derzeitigen Maschinenproduktionskapazität von SKET MAB nach sich. Die beiden neuen Geschäftsbereiche sind nachgelagert und sind notwendige Elemente der erfolgreichen Integration in die Enercon Operation; sie sind daher notwendig für die Wiederherstellung der Rentabilität von SKET MAB. (49) Die Veröffentlichung des Inhalts der Mitteilung an Deutschland im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften enthielt eine Aufforderung an die Beteiligten - u. a. die Wettbewerber -, ihre Bemerkungen zu übermitteln. Die Kommission stellt fest, daß keine Bemerkungen übermittelt wurden. (50) SKET MAB soll zwar als Gemeinschaftsunternehmen von der Enercon- und der LMB-Gruppe betrieben werden, diese sind aber nicht auf denselben Märkten tätig und ihre Vereinbarung, wie von Deutschland beschrieben, wird den Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt nicht anderweitig verfälschen. (51) Die Kommission kommt zu dem Schluß, daß die Beihilfemaßnahmen zugunsten von SKET MAB keine unzulässige Verfälschung des Wettbewerbs nach sich ziehen werden. XII (52) Eine weitere Voraussetzung für die Genehmigung von Umstrukturierungsbeihilfen nach den Leitlinien besteht darin, daß Umfang und Intensität der Beihilfe sich auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken und in einem Verhältnis zu dem aus Gemeinschaftssicht erwarteten Nutzen stehen müssen. Außerdem wird von dem Investor erwartet, daß er aus eigenen Mitteln einen erheblichen Beitrag zu dem Umstrukturierungsplan leistet. (53) Im vorliegenden Fall beläuft sich das gesamte Beihilfenpaket von der BvS auf 57,8 Mio. DEM. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem von der BvS gewährten Darlehen von 43,7 Mio. DEM für den Erwerb von Kapital und Betriebsmitteln und den Aufbau von Beständen an Maschinenteilen sowie den Erwerb von Betriebseinrichtungen von SKET SMM. Ein weiterer Teil des Pakets besteht aus einem Darlehen der BvS für den Verwalter in Höhe von 4 Mio. DEM. SKET MAB hat ferner ein Darlehen in Höhe von 10,1 Mio. DEM für die Fortsetzung der Umstrukturierung erhalten. Der aus dem GA-Mittel-Programm gewährte Betrag von 3,99 Mio. DEM ist bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit zu dem Betrag der neuen Beihilfe zu addieren. (54) Zwar belief sich der Kaufpreis auf nur 1 DEM, die Investoren verpflichteten sich aber, 5 Mio. DEM in die Umstrukturierung von SKET MAB zu investieren. Sie werden die Mitarbeiterschulung von SKET MAB finanzieren, deren Kosten sich auf 1,9 Mio. DEM belaufen. Sie übernahmen ferner die Rückzahlung eines SKET MAB gewährten Kredits von 3,6 Mio. DEM sowie der damit verbundenen Zinsen in Höhe von 100000 DEM. Da das Umstrukturierungskonzept eine Erweiterung von SKET MAB durch die Hinzufügung von ROMA und GEMA beinhaltet, ist die Verpflichtung der Investoren im Hinblick auf diese Geschäftsbereiche ebenfalls zu berücksichtigen. Die Investoren werden 13 Mio. DEM in ROMA und GEMA investieren und die entsprechenden Anlaufkosten in Höhe von 1,7 Mio. DEM finanzieren. Der Investitionsbeitrag für die Umstrukturierung beläuft sich somit auf 25,3 Mio. DEM oder 21,31 Mio. DEM unter Berücksichtigung der den Investoren zugewiesenen 3,99 Mio. DEM an GA-Mitteln. (55) Infolgedessen betragen die Umstrukturierungskosten insgesamt 83,1 Mio. DEM, zu denen der private Investor etwa 25 % beiträgt. Der Beitrag der Investoren ist somit als angemessen anzusehen. (56) Unter Berücksichtigung des zuvor Ausgeführten ist die Kommission der Auffassung, daß auf ihre bei Einleitung des Verfahrens zum Ausdruck gebrachten Besorgnisse eingegangen wurde und das Kriterium der Proportionalität der Beihilfe erfuellt ist. XIII (57) Eine weitere Bedingung der Leitlinien besteht darin, daß der der Kommission vorgelegte und von ihr genehmigte Umstrukturierungsplan vollständig durchgeführt werden muß und alle in der diesbezüglichen Entscheidung der Kommission niedergelegten Auflagen erfuellt werden müssen. Anderenfalls wird die Kommission Maßnahmen zur Rückforderung der Beihilfe ergreifen, sofern sie ihre ursprüngliche Entscheidung aufgrund einer erneuten Notifizierung des Mitgliedstaats nicht ändert. Wichtige Teile des Umstrukturierungsplans, wie die Errichtung von ROMA und GEMA, sind bereits durchgeführt worden. Im Hinblick auf die verbleibenden Teile haben die Investoren sich verpflichtet, sie innerhalb von zwei Jahren durchzuführen. Es wird festgestellt, daß die beiden Investorengruppen eine lange Zusammenarbeit aufweisen, so daß wenig Grund für die Annahme besteht, daß sie das Gemeinschaftsunternehmen auflösen könnten. Darüber hinaus hat Deutschland versichert, daß alle möglichen Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, daß der Plan durchgeführt wird. Die Kommission folgert deshalb, daß auch dieser Teil der Leitlinien erfuellt ist. XIV (58) Die Kommission stellt fest, daß Deutschland die obengenannten Beihilfemaßnahmen unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrig durchgeführt hat. Unter Berücksichtigung des oben Ausgeführten sind die Maßnahmen nach Auffassung der Kommission allerdings, da sie die Leitlinien im Hinblick auf Umstrukturierungsbeihilfen erfuellen, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Maßnahmen, die die Bundesrepublik Deutschland zugunsten von SKET MAB, Magdeburg, und dem Bereich Schwermaschinenbau von SKET SMM in Höhe von 57,8 Mio. DEM durchgeführt hat, sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen vereinbar. Die betreffende Beihilfe umfaßt a) einen Zuschuß der BvS für den Erwerb von Umlauf- und Anlagevermögen (40000000 DEM); b) einen Zuschuß der BvS für den Erwerb von Beständen (3700000 DEM); c) ein Darlehen für den Geschäftsbereich Schwermaschinenproduktion von SKET SMM und den Verzicht auf dessen Rückzahlung (4000000 DEM); d) einen Zuschuß für die Endphase der Umstrukturierung (ca. 10100000 DEM). Artikel 2 Das Darlehen Deutschlands zugunsten von SKET MAB in Höhe von 3,6 Mio. DEM, das von den Investoren in SKET MAB zurückgezahlt wurde, ist mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen vereinbar. Artikel 3 Deutschland legt jährlich einen detaillierten Bericht über die Durchführung des Umstrukturierungsplans vor. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 20. Juli 1999. Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. C 79 vom 14.3.1998, S. 4. (2) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (3) ABl. C 215 vom 19.8.1995, S. 8, und ABl. C 298 vom 9.10.1996, S. 2. (4) ABl. C 298 vom 9.10.1996, S. 2. (5) ABl. L 314 vom 8.11.1997, S. 20. (6) ABl. C 79 vom 14.3.1998, S. 4. (7) Staatliche Beihilfe Nr. NN 67/97. (8) Staatliche Beihilfe Nr. C 70/97. (9) Die Beihilfe für diese Firma wurde von der Kommission im April 1999 genehmigt (Beihilfesache Nr. NN 125/97). (10) Die Beihilfe für diese Firma wurde von der Kommission im Mai 1998 genehmigt (Beihilfesache Nr. NN 126/97). (11) Die Beihilfe für diese Firma wurde von der Kommission im November 1998 genehmigt (Beihilfesache Nr. C 72/97). (12) Staatliche Beihilfe Nr. C 16B/95. (13) Die Beihilfe für dieses Unternehmen wurde von der Kommission im Mai 1998 genehmigt (Beihilfesache Nr. C 16C/95). (14) Panorama der EU-Industrie 1997, I-50. (15) ABl. C 368 vom 23.12.1994.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.