Europäische Union

87/15/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Februar 1986 über die Vereinbarkeit der Vergabe von regionalen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in sechs nach der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" geförderten Arbeitsmarktregionen (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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nach der Gemeinschaftsaufgabe »Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" in der Arbeitsmarktregion Kleve-Emmerich wird bis zum 31. Dezember 1986 als im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen. Vor Ablauf dieser Frist wird die Kommission die sozio-ökonomische Lage dieser Arbeitsmarktregion erneut prüfen. Artikel 4 Die Gewährung von Beihilfen nach der Gemeinschaftsaufgabe »Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" in den Arbeitsmarktregionen Itzehö, Alfeld und Holzminden-Höxter wird als im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen. Artikel 5 Diese Entscheidung lässt die Beachtung der in bestimmten Sektoren von Industrie und Landwirtschaft und der für industriell organisierte Agrarunternehmen geltenden gemeinschaftlichen Bestimmungen und Rahmenbedingungen unberührt. Artikel 6 Die Bundesrepublik Deutschland unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 7 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 19. Februar 1986 Für die Kommission Peter SUTHERLAND Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.