Europäische Union

87/15/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Februar 1986 über die Vereinbarkeit der Vergabe von regionalen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in sechs nach der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" geförderten Arbeitsmarktregionen (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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m Interesse der Gemeinschaft und nicht nur im Interesse der Mitgliedstaaten und der Beihilfeempfänger verfolgten Ziele fest. Diese Ausnahmen sind bei der Prüfung von Beihilfeprogrammen und Einzelfällen eng auszulegen. (1) (Bundesgesetzblatt I, S. 1861, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der Gesetze über die Gemeinschaftsaufgaben vom 23. Dezember 1971 BGBl. I, S. 2140). (2) Bundestagsdrucksachen 10/1279 vom 11. April 1984 und 10/3562 vom 25. Juni 1985. (1) Investitionszulagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juni 1982, BGBl. I, S. 648. (2) Darunter zwei, gegen die das Verfahren nicht eingeleitet worden war (Wasserburg und Düren). (3) Abgedruckt im zwölften Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe, S. 152. (1) ABl. Nr. C 166 vom 5. 7. 1985, S. 6. Ausnahmen dürfen insbesondere nur dann gewährt werden, wenn die Kommission feststellen kann, daß es die Marktkräfte allein nicht ermöglichen würden, die Begünstigten zu einem Verhalten zu bewegen, das zur Verwirklichung eines der in den Ausnahmebestimmungen genannten Ziele beiträgt. Würden die genannten Ausnahmen ohne einen »solchen" Kausalzusammenhang gewährt, so würden eine Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverfälschungen hingenommen, ohne daß dies durch eine Förderung des Gemeinschaftsinteresse ausgeglichen würde. Wenn die Kommission die vorerwähnten Grundsätze bei der Prüfung regionaler Beihilferegelungen anwendet, muß sie sich davon überzeugt haben, daß in den betreffenden Gebieten im Vergleich zur gesamten Gemeinschaft ausreichend ernste Schwierigkeiten bestehen, um die Gewährung der Beihilfe und ihre Intensität zu rechtfertigen. Die Prüfung muß ergeben, daß die Beihilfe erforderlich ist, um die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) oder c) genannten Ziele zu verwirklichen. Kann dies nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, daß die Beihilfe offensichtlich nicht zur Erreichung der in den Ausnahmebestimmungen festgelegten Ziele beiträgt, sondern im wesentlichen dazu dient, die fraglichen Unternehmen zu begünstigen. (3) Nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EWG-Vertrag können Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie die Entwicklung von Gebieten mit aussergewöhnlich niedriger Lebenshaltung oder erheblicher Unterbeschäftigung fördern. Bei der Verfahrenseröffnung wegen der Förderung nach dem zwölften Rahmenplan hat die Kommission die Auffassung vertreten, daß die wirtschaftliche und soziale Lage der Bundesrepublik weder im Ganzen noch in Teilgebieten die Anwendung von Absatz 3 Buchstabe a) rechtfertigt. Das wurde der Bundesregierung im Anhang zu dem Schreiben vom 6. November 1981 mitgeteilt. Dieses Ergebnis wurde durch eine erneute Überprüfung anläßlich der Verfahrenseröffnung gegen die Regionalförderung der Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein bestätigt und der Bundesregierung in dem Anhang zu dem Schreiben vom 10. August 1984 mitgeteilt. Auf die beiden Mitteilungen wird Ausdrücklich Bezug genommen. Auch nach erneuter Überprüfung ist die Kommission der Auffassung, daß weder in der Bundesrepublik als Ganzem noch in den von dieser Entscheidung betroffenen Teilgebieten eine aussergewöhnliche niedrige Lebenshaltung oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Die drei Gebiete, gegen deren Förderung das Verfahren eingeleitet wurde, liegen in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen und Bayern. Die Werte des Bruttoinlandsprodukts pro Kopf der Bevölkerung lagen 1981 und 1983 deutlich über dem Gemeinschaftsniveau (Nordrhein-Westfalen mit den Werten 120 bzw. 124, Bayern mit den Werten 116 bzw. 120,) wobei sich die relative Lage im Gemeinschaftsvergleich von 1981 zu 1984 für beide Länder verbessert hat. Die Arbeitslosigkeit lag im September 1985 mit den Werten 96 in Nordrhein-Westfalen unter, in Bayern mit 58 sogar erheblich unter dem Gemeinschaftsdurchschnitt. (4) Gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) können Beihilfen zur Entwicklung bestimmter Wirtschaftsgebiete genehmigt werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die von einer Regionalbeihilfe ausgehende Veränderung der Handelsbedingungen kann nur dann als dem gemeinsamen Interesse nicht zuwider laufend angesehen werden, wenn sich feststellen lässt, daß die betroffenen Regionen im Gemeinschaftsrahmen unter erheblichen Schwierigkeiten zu leiden haben, daß die Marktkräfte ohne die Beihilfe diese Schwierigkeiten nicht beseitigen würden, daß die Höhe der Beihilfe diesen Schwierigkeiten angepasst ist und daß die Beihilfevergabe nicht in bestimmten Wirtschaftszweigen den Wettbewerb im Übermaß verfälscht. Daher muß die Kommission bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Regionalbeihilfen mit Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) sowohl schwerwiegende Unterschiede zwischen den Gebieten eines Landes als auch die sozio-ökonomische Lage der betreffenden Gebiete auf Gemeinschaftsebene berücksichtigen. Die Kommission hat sich an die vorstehenden Grundsätze, die schon für die erste Überprüfung der sechs Arbeitsmarktregionen im Rahmen der Stellungnahme der Kommission zu dem zehnten Rahmenplan maßgebend waren, auch bei der erneuten Überprüfung gehalten. (5) Diese Überprüfung konnte anhand der vorliegenden Einzelindikatoren sachgerecht vorgenommen werden, ohne auf die Erarbeitung einer neuen Rangliste der 179 Arbeitsmarktregionen des Bundesgebietes auf der Basis aktualisierter Daten durch die Bundesregierung zu warten. Diese Rangliste spiegelt die relative Lage der einzelnen Arbeitsmarktregionen zueinander wider, die je nach der Gewichtung der Einzelindikatoren verschieden ausfallen kann. Zum einen dient diese Überprüfung einer Kontrolle des im Jahre 1983 erzielten Ergebnisses. Sie wurde der Bundesregierung, wie im Sachverhalt ausgeführt, schon mit Schreiben vom 20. Juni 1983 angekündigt. Die Bundesregierung hat in ihrem Schreiben vom 29. Juli 1983 der Überprüfung nicht widersprochen. Ausserdem verändert das Ergebnis der Überprüfung die damals festgestellte Rangliste nur wesentlich. Die drei von der Verfahrenseinleitung betroffenen Arbeitsmarktregionen liegen von Rang 59 bis Rang 61 in aufeinanderfolgenden Positionen. Im übrigen geht schon aus dem Hinweis der Bundesregierung auf die bevorstehende Neuordnung der Fördergebiete auf der Basis aktualisierter Daten hervor, daß sie die Rangliste aus dem Jahre 1981 für veraltet hält. Deshalb kann im Rahmen dieser Entscheidung dahingestellt bleiben, ob die Kommission eine nach rein nationalen Kriterien aufgestellte Rangliste überhaupt beachten muß oder ob sie sie durch die Überprüfung der Förderwürdigkeit der einzelnen Arbeitsmarktregionen anhand von Gemeinschaftskriterien verändern darf. Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß der vorliegenden Entscheidung die Arbeitslosigkeit und die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten je Einwohner die neuesten verfügbaren Zahlen für sämtliche deutschen Arbeitsmarktregionen zugrunde liegen. Der Vergleich dieser Zahlen mit dem Bundesdurchschnitt ermöglicht es, die Lage jeder Arbeitsmarktregion in bezug auf den Durchschnitt aller Regionen festzustellen. (6) Nach alledem kann ferner nicht behauptet werden, das Vorgehen der Kommissionen berücksichtige nicht ausreichend die Notwendigkeit, im nationalen Bereich bestehende regionale Disparitäten abzubauen, es enge den Gestaltungsspielraum der Bundesrepublik dabei vertragswidrig ein und es negiere die nach Artikel 104 EWG-Vertrag bei den einzelnen Mitgliedstaaten liegenden regionalpolitischen Aufgaben und Kompetenzen. Zum einen hat die Kommission bei der Überprüfung der Fördergebiete das nationale Entwicklungsgefälle voll berücksichtigt. Wie in Ziffer 7 noch ausgeführt wird, räumt die Kommission der Bundesregierung bei dem Abbau der deutschen regionalen Disparitäten einen erheblichen Spielraum ein. Zum anderen ist schon der Umfang der in dieser Entscheidung kritisierten Fördergebiete nicht dazu angetan, die von der Bundesregierung befürchtete Einschränkung herbeizuführen. Schließlich verstösst das Vorgehen der Kommission nicht gegen Artikel 104 EWG-Vertrag. Wenn auch die Mitgliedstaaten nach Artikel 104 EWG-Vertrag für das Betreiben einer Wirtschaftspolitik im Sinne dieses Artikels verantwortlich sind, so kann das nicht losgelöst von dem Gemeinschaftsinteresse geschehen. Dies ergibt sich auch aus den Artikeln 105 bis 109. Auf dem Gebiet der Regionabeihilfen geben die Artikel 92 und 93 der Kommission Befugnisse, die gegenstandslos wären, wenn ein Mitgliedstaat mit dem Argument, sein Vorgehen sei Teil der nationalen Wirtschaftpolitik, von den sich aus den Vertragsbestimmungen für ihn ergebenden Verpflichtungen abweichen dürfte. Die Bestimmungen des Vertrages über staatliche Beihilfen sind deshalb auch im Rahmen des Artikels 104 zu beachten. Die Artikel 92 und 93 gehen dem Artikel 104 vor. (7) Die Kommission hat die sozio-ökonomische Lage der sechs Arbeitsmarktregionen im nationalen sowie im Gemeinschaftsmarkt geprüft. Um sicherzustellen, daß ihr Prüfungsansatz bei dem Gemeinschaftsvergleich systematisch und objektiv ist, hat die Kommission eine Methode entwickelt, mit deren Hilfe für die Gebiete jedes Mitgliedstaates allgemeine Schwellen für die Zulässigkeit von Beihilfen, ausgedrückt durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und das Bruttoinlandsprodukt pro Einwohner festgelegt werden können. Diese Schwellenwerte werden anhand der jeweils neuesten Daten regelmässig überprüft. Den derzeit geltenden Werten zufolge kann grundsätzlich von der Förderwürdigkeit von Gebieten der Bundesrepublik Deutschland dann ausgegangen werden, wenn ihr Bruttoinlandsprodukt beziehungsweise ihre Bruttowertschöpfung pro Einwohner 76 % des Bundesdurchschnitts unterschreitet oder ihre Arbeitslosenquote im Fünfjahresdurchschnitt mehr als 145 % des Bundesdurchschnitts beträgt. Diese Schwellenwerte sind der Bundesregierung durch ein an den Bundesminister für Wirtschaft gerichtetes Schreiben vom 31. Juli 1985 mitgeteilt worden. Mit Mitteilung vom 22. Januar 1986 hat die Bundesregierung von diesen Schwellenwertes Kenntnis genommen. Im übrigen ist festzustellen, daß, wie aus der folgenden Tabelle hervorgeht, die Ergebnisse der sozio-ökonomischen Prüfung bei Anwendung der Schwellenwerte, die der Verfahrenseinleitung gegen den zehnten Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe am 6. November 1981 zugrunde lagen (Bruttoinlandsprodukt 73, Arbeitslosigkeit 130,) nicht verändert würden. Bei dieser Entscheidung mussten die derzeit geltenden, aufgrund der Jahre 1979, 1981 und 1983 berechneten Schwellenwerte den regionalen Werten für die Bruttowertschöpfung für 1980 und 1982 gegenübergestellt werden, weil der Kommission wegen der Umstellung der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Bundesrepublik Deutschland nur diese beiden Jahreswerte vorge legt worden sind. Für die Arbeitslosigkeit wurden die regionalen Werte der Jahre 1980-1984 mit dem aufgrund der Jahre 1979, 1981 und 1983 berechneten Schwellenwert verglichen, weil eine harmonisierte Berechnung der Jahresarbeitslosigkeit in der Gemeinschaft nur alle zwei Jahre stattfindet. Durch das Abweichen der Vergleichsjahre tritt keine Veränderung der Beurteilung zu ungunsten der Bundesrepublik ein. Die Beurteilung nach Schwellenwert muß jedoch als eine Eingangsbeurteilung betrachtet werden, die in der zweiten Beurteilungsstufe korrigiert werden kann, wenn sich aufgrund weiterer Indikatoren für die gegenwärtige Situation oder die zukünftige Entwicklung des beurteilten Gebietes eine entgegengesetzte Bewertung ergibt. Eine erste Prüfung nach dieser Methode ergibt für die sechs Arbeitsmarktregionen folgende Werte: 1.2.3 // // // // // Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten je Einwohner 1980/1982 // Durchschnittliche Arbeitslosenquote der Jahre 1980-1984 // // // // Itzehö // 89,3 // 148,9 // Alfeld // 71,4 // 120,9 // Kleve-Emmerich // 80,0 // 120,9 // Holzminden-Höxter // 75,9 // 147,4 // Lansburg // 87,9 // 70,3 // Miesbach // 83,5 // 75,9 // // // Daraus ergibt sich, daß die Vergabe von Beihilfen in den Arbeitsmarktregionen Itzehö wegen der strukturellen Arbeitslosigkeit, Alfeld wegen der geringen Wirtschaftskraft, und Holzminden-Höxter wegen der strukturellen Arbeitslosigkeit als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann. Da der Kommission für die Gebiete keine Angaben vorliegen, aus denen sich eine von der Eingangsbeurteilung abweichende günstige Beurteilung ergibt, erhebt sie gegen ihre Förderung keine Einwände. (8) Dagegen konnte die Förderung der Arbeitsmarktregionen Kleve-Emmerich, Landsberg und Miesbach nicht schon nach der Eingangsbeurteilung als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. In der zweiten Beurteilungsstufe hat die Kommission ihre anläßlich der Verfahrenseinleitung vorgenommene sozio-ökonomische Analyse, auf die hier ausdrücklich Bezug genommen wird, anhand der neuesten Entwicklung der Arbeitslosigkeit und der neuesten Zahlen für die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten (Brechnungsstand Herbst 1984) sowie der in der Stellungnahme der Bundesregierung vorgetragenen Argumente überprüft. Danach ergibt sich für die drei Arbeitsmarktregionen folgendes: Kleve-Emmerich Die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten je Einwohner erreichte 1980 einen Indexwert von 80,7 und 1982 einen solchen von 79,3 im Vergleich zum Bundesdurchschnitt. Der darin liegende leichte Rückgang der Wirtschaftskraft (um 1,4 Punkte) deutet noch nicht auf eine Verschlechtung der Wirtschaftsstruktur hin. Der entsprechende Indexwert liegt im Jahre 1978 bei 80,4. Die Tatsache, daß, wie von der Bundesregierung vorgetragen, die Lohn- und Gehaltsumme je Arbeitnehmer im nationalen Vergleich von 93 im Jahre 1978 auf 91 im Jahre 1984 gefallen ist, ändert an der relativ günstigen Beurteilung der Wirtschaftskraft nichts. Auch diese Veränderung ist geringfügig. Der Wert liegt nach wie vor nahe am Bundesdurchschnitt. Die Bundesregierung hat allerdings im Mai 1985 vorgetragen, im Kreis Kleve gingen demnächst 500 Arbeitsplätze verloren. 850 seien zusätzlich akut gefährdet. Während der Septemberwert für die Arbeitslosenquote 1984 (mit 11,12 % = 129 % des Bundesdurchschnitts) und der Jahreswert (mit 11,15 % = 123 % des Bundesdurchschnitts) gegenüber dem Vorjahr (10,76 = 125 % für September 1983 und 10,78 = 119 % für den Jahresdurchschnitt 1983) keinen bedeutenden Anstieg aufwies, erreicht der Septemberwert 1985 einen absoluten Wert von 12,83 %, da sind 148 % des Bundesdurchschnitts. Dieser Wert entspricht rechnerisch dem Verlust von 872 Arbeitsplätzen zwischen September 1984 und September 1985. Nach den der Kommission vorliegenden Informationen ist dieser im Vergleich zum Bundesdurchschnitt starke Anstieg der Arbeitslosigkeit zum Teil auf eine demographisch bedingte Zunahme der Erwerbsfähigen zurückzuführen und zum Teil darauf, daß in diesem Zeitraum Arbeitsplätze verlorengegangen sind. Den gleichen Informationen zufolge ist der Verlust von weiteren Arbeitsplätzen zu erwarten. Mit einem Einsatz dieser Arbeitsplatzverluste kann nicht gerechnet werden. Diese negative Entwicklung der Arbeitsmarktlage rechtfertigt es, die Förderung in den Arbeitsmarktregionen bis zum 31. Dezember 1986 zuzulassen. Die Kommission wird die sozio-ökonomische Lage des Gebietes von diesem Zeitpunkt erneut überprüfen. Landsberg Die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten je Einwohner erreichte 1980 einen Indexwert von 86,8 und 1982 einen solchen von 89 im Vergleich zum Bundesdurchschnitt. Das Bruttoinlandsprodukt pro Einwohner für das Jahr 1978 erreichte einen Indexwert von 81. Das deutet auf eine stetige Zunahme der Wirtschaftskraft dieser Arbeitsmarktregion hin. Die Bundesregierung hat vorgetragen, die Erwerbsbeteiligung sei niedrig und die Auspendlerquote hoch, ohne dies zahlenmässig zu belegen. Dazu ist zunächst zu bemerken, daß dies zu einem relativ niedrigen Wert für die Bruttowertschöpfung je Einwohner führen muß. Wie sich aus den vorstehenden Werten ergibt, stellt dieser Wert in Landsberg jedoch kein regionales Problem dar. Ausserdem bestehen Zweifel an einer in Landsberg geringen Erwerbsbeteiligung. Die Kommission hat nämlich festgestellt, daß die Beschäftigtendichte im Bergbau und verarbeitenden Gewerbe dort 94 % des Bundesdurchschnitts beträgt. Die von der Bundesregierung weiter angegebene Beschäftigtendichte von 68,6 % des bayerischen Landesdurchschnitts bezieht sich nur auf Betriebe mit über 20 Beschäftigten, erfasst also nicht die in ländlichen Gebieten relativ hohe Zahl der Beschäftigten in Kleinbetrieben. Im übrigen hatte der Kreis Landsberg zwischen 1980 und 1983 mit 8,9 % den zweithöchsten Zuwachs an sozialversicherungspflichtig Beschäftigten aller Kreise im Bundesgebiet. Wie bereits ausgeführt bewirkt eine hohe Auspendlerquote, daß der Wert für die Bruttowertschöpfung je Einwohner geringer wird. Dieser Sachverhalt lässt den Schluß zu, daß die Wertschöpfung je Erwerbstätigen - und damit die Produktivität der regionalen Wirtschaft - in Landsberg noch höher liegt, als es der Indexwert 89 angibt. Die Bundesrepublik hat weiter vorgetragen, in einigen Wirtschaftszweigen seien Freisetzungen von Arbeitskräften zu erwarten; sie hat dies aber nicht näher ausgeführt. Bei der günstigen Arbeitsmarktlage der Region - die Jahresarbeitslosenquote 1984 erreicht nur 70 %, der Septemberwert 1985 der Arbeitslosenquote nur 60 % des Bundesdurchschnitts - wären im übrigen auch bei etwa eintretenden Freisetzungen kaum schwerwiegende regionale Probleme zu erwarten. Schließlich kann auch das Argument, Landsberg müsse wegen der Nähe Münchens gefördert werden, nicht entscheidend sein. Angesichts der dargestellten sozio-ökonomischen Lage in Landsberg ist nämlich nicht damit zu rechnen, daß bei Wegfall der Beihilfe wesentlich mehr Unternehmen als bisher ihren Standort im benachbarten München wählen werden. Nach alledem ist die Förderung von Investitionen der gewerblichen Wirtschaft mit Ausnahme des Fremdenverkehrsgewerbes nach der Gemeinschaftsaufgabe in der Arbeitsmarktregion Landsberg mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Miesbach In der Arbeitsmarktregion Miesbach erreichte die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten je Einwohner 1980 einen Indexwert von 83,5 und 1982 einen Indexwert von 83,4. Die Werte sind also beinahe gleichgeblieben. Im Vergleich mit dem Bruttoinlandsprodukt pro Einwohner für das Jahr 1978 (79 zum Bundesdurchschnitt) haben sie sich sogar verbessert. Wie für Landsberg hat die Bundesregierung auch für Miesbach auf die mit 56,8 % des bayerischen Landesdurchschnitts niedrige Beschäftigtendichte im Bergbau und erarbeitenden Gewerbe hingewiesen. Unter Einbeziehung der Beschäftigten in Kleinbetrieben sind dies 66,7 % des Landesdurchschnitts und 72 % des Bundesdurchschnitts. Dies kann in einer Arbeitsmarktregion, die zum grossen Teil Fremdenverkehrsgebiet ist, nicht als regionales Problem angesehen werden. Die Arbeitsmarktlage der Region ist günstig. So hat sich der Jahreswert für die Arbeitslosenquote im Vergleich zum Bundesdurchschnitt 1984 mit 71 % gegenüber dem Vorjahreswert (75 %) noch verbessert. Der Septemberwert 1985 liegt bei nur 63 % des Bundesdurchschnitts. Die von der Bundesregierung erwähnten Arbeitsplatzverluste in Penzberg haben also die ständige relative Abnahme der Arbeitslosigkeit nicht aufgehalten. Dies ist auch nicht von der Betriebsschließung in Bad Tölz zu erwarten. Die Zahl der Auspendler aus der Arbeitsmarktregion wirkt sich ökonomisch bereits in dem Wert für die Bruttowertschöpfung je Einwohner aus, stellt aber - wie sich aus den vorstehenden Werten ergibt - kein regionales Problem dar. Sie lässt den Schluß zu, daß die Wertschöpfung je Erwerbstätigen, die als Maß für die Produktivität der regionalen Wirtschaft gilt, in Miesbach höher als die je Einwohner liegt. Nach alledem ist die Förderung von Investitionen der gewerblichen Wirtschaft mit Ausnahme des Fremdenverkehrsgewerbes nach der Gemeinschaftsaufgabe in der Arbeitsmarktregion Miesbach mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (9) Hinsichtlich der Förderung des Fremdenverkehrs ist folgendes festzustellen: Nach den Ausführungen der Bundesregierung geht es in der Arbeitsmarktregion Miesbach um die Förderung von mittelständischen, insbesondere von Familienbetrieben. Nach den Feststellungen der Kommission gilt das auch für die Förderung in den Fremdenverkehrsgebieten der Arbeitsmarktregionen Landsberg. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, daß die Förderung des Fremdenverkehrs in beiden Arbeitsmarktregionen, wenn überhaupt, die Touristenströme nur in einem dem gemeinsamen Interesse nicht zuwiderlaufenden Masse verändert. Dabei hat die Kommission berücksichtigt, daß die beiden Arbeitsmarktregionen in den von der Bundesregierung als Fremdenverkehrsgebiete ausgewiesenen Teilen aufgrund ihrer landschaftlichen Lage die natürlichen Voraussetzungen für den Tourismus besitzen, daß aber die dafür erforderliche Ausstattung nicht in ausreichendem Masse vorhanden ist. Eine Verbesserung der Fremdenverkehrsstruktur und damit eine Ausnützung der natürlichen Vorteile dieser Gebiete könnte durch die Vergabe von Beihilfen gefördert werden. Unter diesen Umständen können die Beihilfen zur Förderung des Fremdenverkehrs nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Um überprüfen zu können, ob sich die Förderung des Fremdenverkehrs auch in Zukunft in dem hier abgesteckten Rahmen bewegt, benötigt die Kommission einen jährlichen Bericht, aus dem insbesondere der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfen, die Höhe der geförderten Investitionen und die Zahl der Förderfälle hervorgehen. Bei Investitionen von Fremdenverkehrsbetrieben mit über 50 Beschäftigten sind die gewährte Beihilfe und die Höhe der geförderten Investition für jede Einzelfall gesondert aufzuführen. (10) Für die Abschaffung von Beihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, muß eine Frist vorgesehen werden. Die Kommission setzt diese Frist auf den 30. Juni 1986 fest. Bis zu diesem Zeitpunkt können Beihilfeanträge für gewerbliche Investitionen in den Arbeitsmarktregionen Landsberg und Miesbach noch nach den Regeln des 13. Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe »Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" beantragt werden, der den von der Kommission anerkannten Umfang der Förderung festsetzt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Gewährung von Beihilfen für Investitionen der gewerblichen Wirtschaft mit Ausnahme des Fremdenverkehrsgewerbes nach der Gemeinschaftsaufgabe »Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" in den Arbeitsmarktregionen Landsberg und Miesbach ist nach Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die Bundesrepublik Deutschland hat diese Beihilfen mit Wirkung vom 1. Juli 1986 aufzuheben. Bis zum 30. Juni 1986 gestellte Beihilfeanträge können nach diesem Zeitpunkt noch nach den Bestimmungen des dreizehnten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe beschieden werden. Artikel 2 Die Gewährung von Beihilfen für Investitionen von Fremdenverkehrsbetrieben in den Fremdenverkehrsgebieten der Arbeitsmarktregionen Landsberg und Miesbach nach der Gemeinschaftsaufgabe »Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" wird als im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen. Die Bundesrepublik Deutschland übermittelt der Kommission alljährlich vor Ende des ersten Halbjahres einen Bericht, aus dem der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfen, die Höhe der geförderten Investitionen und die Zahl der Förderfälle im vorangegangenen Jahr hevorgehen. Bei Investitionen von Fremdenverkehrsbetrieben mit über 50 Beschäftigten sind die gewährte Beihilfe und die Höhe der geförderten Investitionen für jeden Einzelfall gesondert aufzuführen. Artikel 3 Die Gewährung von Beihilfen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.