Europäische Union

87/15/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Februar 1986 über die Vereinbarkeit der Vergabe von regionalen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in sechs nach der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" geförderten Arbeitsmarktregionen (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31987D0015 87/15/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Februar 1986 über die Vereinbarkeit der Vergabe von regionalen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in sechs nach der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" geförderten Arbeitsmarktregionen (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 012 vom 14/01/1987 S. 0017 - 0026 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. Februar 1986 über die Vereinbarkeit der Vergabe von regionalen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in sechs nach der Gemeinschaftsaufgabe »Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" geförderten Arbeitsmarktregionen (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (87/15/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, nach Einholung der Äusserung der Beteiligten gemäß dem vorgenannten Artikel und im Hinblick auf die Äusserungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I (1) Das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe »Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 6. Oktober 1969 (1) (im folgenden GAG genannt) sieht Förderungsmaßnahmen vor, die je zur Hälfte vom Bund und von den Ländern getragen werden. Nach § 1 Absatz 2 des Gesetzes werden diese Förderungsmaßnahmen im Zonenrandgebiet und in Gebieten durchgeführt, - deren Wirtschaftskraft erheblich unter dem Bundesdurchschnitt liegt oder erheblich darunter abzusinken droht oder - in denen Wirtschaftszweige vorherrschen, die vom Strukturwandel in einer Weise betroffen oder bedroht sind, daß negative Rückwirkungen auf das Gebiet in erheblichem Umfang eingetreten oder absehbar sind. Nach § 4 GAG wird für die Erfuellung der Gemeinschaftsaufgabe ein gemeinsamer Rahmenplan aufgestellt. Dieser Rahmenplan ist jedes Jahr sachlich zu prüfen, der Entwicklung anzupassen und dementsprechend fortzuführen. Dazu wird jedes Jahr ein neuer Rahmenplan beschlossen. Nach Teil II Ziffer 1.2 des dreizehnten und des gegnwärtig von der Kommission geprüften vierzehnten Rahmenplans (2) können mit den Gemeinschaftsaufgabemitteln »volkswirtschaftlich besonders förderungswürdige Investitionen der gewerblichen Wirtschaft . . . . gefördert werden". Die Definition von volkswirtschaftlich besonders förderungswürdigen Investitionen wird in Ziffer 1.2.1 wie folgt gegeben: »Gewerbliche Investitionen sind volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig, wenn sie geeignet sind, durch Schaffung von zusätzlichen Einkommensquellen das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf die Dauer nicht unwesentlich zu erhöhen (Primäreffekt). Es kann davon ausgegangen werden, daß dies dann erfuellt ist, wenn in der zu fördernden Betriebsstätte überwiegend Güter hergestellt oder Leistungen erbracht werden, die ihrer Art nach regelmässig überregional abgesetzt werden." Nach Ziffer 2.3.2 der Rahmenpläne besteht die öffentliche Förderung aus der Investitionzulage nach § 1 Investitionszulagengesetz (1) und einem Investitionszuschuß. Dabei kann die Spanne zwischen der Investitionszulage und dem jeweiligen Beihilfehöchstsatz durch den Investitionszuschuß ausgefuellt werden. Die Förderung findet in erster Linie in den Schwerpunktorten der einzelnen Fördergebiete statt. Ausserhalb des Zonenrandgebietes können Investitionen zur Errichtung oder Erweiterung eines Betriebes in übergeordneten Schwerpunkten (B-Schwerpunkte) bis zu einem Beihilfehöchstsatz von 20 % (16,7 % Nettosubventionswert) und in C-Schwerpunkten bis zu einem Beihilfehöchstsatz von 15 % (13 % Nettosubventionswert) gefördert werden. Ausserhalb von Schwerpunktorten ist die Förderung dieser Investitionen an die Erfuellung bestimmter Ausnahmetatbestände geknüpft; der Beihilfehöchstsatz ist in der Regel 10 % (9,3 % Nettosubventionswert). Bei Investitionen mit hohem Struktureffekt kann er ausnahmsweise auf 15 % erhöht werden. Die Umstellung oder grundlegende Rationalisierung eines Betriebes kann zu einem Beihilfehöchstsatz von 10 % gefördert werden. In den im Rahmenplan ausgewiesenen Fremdenverkehrsgebieten können Vorhaben zur Errichtung, Erweiterung und zur Umstellung oder grundlegenden Rationalisierung von Fremdenverkehrsbetrieben ausserhalb des Zonenrandgebietes bis zu einem Beihilfehöchstsatz von 15 % gefördert werden. (2) Diese Entscheidung betrifft die Förderung in sechs Arbeitmarktregionen der Gemeinschaftsaufgabe, Alfeld, Holzminden-Höxter, Kleve-Emmerich, Landsberg, Miesbach und Itzehö. In diesen Arbeitsmarktregionen beträgt der Beihilfehöchstsatz ausser in Kleve-Emmerich und in Miesbach 15 %. In Kleve-Emmerich beträgt er 20 %. Miesbach hat keinen Schwerpunktort ausgewiesen (Beihilfehöchstsatz in der Regel 10 %). Der Entscheidung liegt folgende Vorgeschichte zugrunde: Mit dem zehnten Rahmenplan im Jahre 1981 wurden die Fördergebiete der Gemeinschaftsaufgabe neu geordnet. Dabei wurde von einer Aufteilung des Bundesgebietes in 179 Arbeitsmarktregionen ausgegangen, die 1979 auf der Grundlage von Pendlerverflechtungen bis auf die Gemeindegrenzen genau neu definiert worden waren. Für jede Arbeitsmarktsregion wurden sodann fünf Kriterien, ein Indikator zur Beschreibung der voraussichtlichen Entwicklung von Arbeitsplatzangebot und -nachfrage in der Arbeitsmarktregion Arbeitskräftereserveköffizient), die Arbeitslosenquote im Durchschnitt der Jahre 1976-1980, die Lohn- und Gehaltssumme je Arbeitnehmer 1978, das Bruttoinlandsprodukt 1978 und ein Indikator für die Infrastruktur ausgewählt. Die Werte dieser Indikatoren wurden zu einem Arbeitsmarktindikator, einem Einkommensindikator und einem Infrastrukturindikator zusammengefasst. Hieraus wurde eine Gesamtmeßziffer gebildet, in der der Arbeitsmarktindikator und der Einkommensindikator mit je 40 % vertreten sind und der Infrastrukturindikator ein Gewicht von 20 % erhält. Nach dieser Gesamtmeßziffer wurde eine Rangliste sämtlicher Arbeitsmarktregionen aufgestellt. Zur Aufnahme einer Arbeitsmarktregion in das Fördergebiet wurde ein Schwellenwert bestimmt, und zwar so, daß das Fördergebiet einschließlich des Zonenrandgebiets 29,77 % der Gesamtbevölkerung des Bundesgebietes umfasste. 73 Arbeitsmarktregionen wurden gefördert, weil sie unterhalb des Schwellenwertes lagen. Mit Schreiben vom 6. November 1981 leitete die Kommission hinsichtlich die Vergabe von regionalen Beihilfen in 15 Arbeitsmarktregionen, darunter den Arbeitsmarktregione Itzehö, Alfeld, Kleve-Emmerich, Holzminden-Höxter, Landsberg am Lech und Miesbach das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag ein. Die Bedenken der Kommission gegen die Förderung stützten sich auf die im nationalen und Geheimschaftsrahmen günstige sozio-ökonomische Lage dieser Gebiete. Im Jahre 1983 erklärte sich die Bundesregierung bereit, sieben Arbeitsmarktregionen (2) nach einer bis zum 31. Dezember 1984 laufenden Übergangsfrist aus der Förderung herauszunehmen. Die Kommission stimmte der Förderung in vier der von dem Verfahren betroffenen Regionen zu. Die Kommission erklärte sich mit Schreiben vom 20. Juni 1983 bereit, der Förderung in den vorstehend namentlich aufgeführten sechs Arbeitsmarktregionen vorläufig zuzustimmen und kündigte an, sie werde über die Vereinbarkeit der Förderung in diesen Gebieten mit dem Gemeinsamen Markt vor Ende 1984 abschließend entscheiden. Auf das Schreiben vom 20. Juni 1983 hat die Bundesregierung ihre Haltung zu der geplanten Entscheidung mit Schreiben des Bundesministers für Wirtschaft an das zuständige Kommissionsmitglied vom 29. Juli 1983 (3) noch einmal grundsätzlich dargelegt. Unter anderem hat sie folgendes ausgeführt: »Der Planungsausschuß hat nunmehr den zwölften Rahmenplan entsprechend seinem Beschluß vom 16. März 1983 geändert. Er muß allerdings feststellen, daß die Kommission ihre Zustimmung mit der Maßgabe erteilt hat, daß das Verbleiben der sechs anderen Regionen als vorläufig anzusehen sei." Nachdem die Bundesregierung die vereinbarten Änderungen in den zwölften Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe aufgenommen hatte, stellte die Kommission die hinsichtlich des zehnten und elften Rahmenplans eingeleiteten Verfahren ein und stimmte dem Inkrafttreten des zwölften Rahmenplans zu. Dies teilte sie der Bundesregierung mit Schreiben vom 18. November 1983 mit. (3) Zur Vorbereitung der abschließenden Entscheidung über die Vereinbarkeit der Förderung in den sechs Arbeitsmarktregionen mit dem Gemeinsamen Markt richtete die Kommission am 1. August 1984 ein Auskunftersuchen über die sozio-ökonomische Lage dieser Gebiete an die Bundesregierung. Mit Schreiben vom 14. November 1984 kündigte der Bundesminister für Wirtschaft eine Neuabgrenzung der Fördergebiete der Gemeinschaftsaufgabe zum 1. Januar 1986 an. Unter Verweis auf diese Neuabgrenzung und den derzeitigen Mangel an sicheren und aktuellen Daten bat er, die von der Kommission beabsichtigte abschließende Entscheidung bis zum 1. Januar 1986 zu verschieben. Die von der Kommission im August erbetenen Auskünfte wurden nicht erteilt. Die Kommission überprüfte die sechs Arbeitsmarktregionen auf Grund der ihr vorliegenden Zahlen, indem sie zunächst das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf der Wohnbevölkerung 1978 und die regionale Arbeitslosenquote im Fünfjahresdurchschnitt 1979-1983 mit Durchschnittswerten der Gemeinschaft verglich. Zusätzlich hat die Kommission das Bruttoinlandsprodukt dem Bruttoinlandsprodukt 1978 der sechs am weitesten entwickelten Mitgliedstaaten gegenübergestellt. Nach diesem Vergleich der Regionen im Gemeinschaftsrahmen hat die Kommission geprüft, ob im nationalen Rahmen schwerwiegende regionale Probleme vorliegen, die es rechtfertigen könnten, die Vergabe von Beihilfen in den sechs Arbeitsmarktregionen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen. Dazu hat die Kommission weiter die Entwicklung des Bruttoinlandsprodukt 1978 zu 1980, die regionale Lohn- und Gehaltssumme je Arbeitnehmer für das Jahr 1978, die Entwicklung der Arbeitslosigkeit, gemessen an den einzelnen Jahresdurchschnitten 1979-1983 sowie dem Septemberdurchschnitt 1984, die Schätzung der in Arbeitsmarktregionen im Jahre 1985 vorhandenen Arbeitskraftreserve, die zur Verfügung stehenden Wanderungsbilanzen der entsprechenden Landkreise sowie weitere Angaben über das Vorhandensein regionaler Probleme in einer Arbeitsmarktregion verwendet. Nach Abschluß ihrer Prüfung kam die Kommission zu der Ansicht, daß hinsichtlich der Vergabe regionaler Beihilfen in den Arbeitsmarktregionen Kleve-Emmerich, Landsberg und Miesbach Bedenken zu erheben sind. Gegen die Förderung der Arbeitsmarktregionen Alfeld, Holzminden-Höxter und Itzehö erhob die Kommission keine Bedenken. Wegen ihrer Bedenken eröffnete die Kommission das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag, unterrichtete die Bundesregierung mit Schreiben vom 7. Februar 1985 und die Regierungen der anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 7. Juni 1985 von der Verfahrenseröffnung und forderte sie zur Stellungnahme auf. Die Verfahrenseröffnung wurde gemäß Artikel 93 Absatz 2 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgegeben (1). II Die Bundesregierung hat der Kommission ihre Bemerkungen durch Mitteilung vom 15. Mai 1985 vorgetragen. Sie weist darauf hin, daß ihre Zustimmung zu dem im Jahre 1983 zustandegekommenen Kompromiß keine Anerkennung der von der Kommission angewandten Prüfungsmethode und -Kriterien bedeutet. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf den Beschluß des Planungsausschusses für regionale Wirtschaftsstruktur vom 16. März 1983 und das Antwortschreiben des Bundesministers für Wirtschaft vom 29. Juli 1983 auf das Schreiben der Kommission vom 20. Juni 1983, in denen das Vorgehen der Kommission zurückgewiesen worden sei. Ausserdem habe die Herausnahme von sieben Arbeitsmarktregionen aus der Förderung nach der Gemeinschaftsaufgabe unter dem ausdrücklichen Vorbehalt gestanden, daß die Herausnahme »gemäß den mit grosser Mehrheit vom Planungsausschuß 1981 beschlossenen bundeseinheitlichen Abgrenzungskriterien der Gemeinschaftsaufgabe - Fördergebiete zu erfolgen" habe. Dem habe die Kommission durch die Genehmigung des zwölften Rahmenplans bei gleichzeitiger Einstellung der eröffneten Verfahren letztlich zugestimmt. Das von ihr eingeleitete Prüfverfahren stehe im Widerspruch dazu. Diese Einleitung sei der Bundesregierung umso unverständlicher, als sie mit Schreiben des Bundesministers für Wirtschaft vom 14. November 1984 der Kommission die erneute Abgrenzung der Fördergebiete der Gemeinschaftsaufgabe mit Wirkung zum 1. Januar 1986 angekündigt habe. Eine Überprüfung der Förderwürdigkeit einzelner Arbeitsmarktregionen könne sachgerecht nur auf der Basis aktualisierter Daten und nur im Zusammenhang mit der relativen Lage sämtlicher 179 Arbeitsmarktregionen in der Bundesrepublik vorgenommen werden. Für die isolierte Überprüfung einiger Regionen aus dem Zusammenhang heraus fehle die für Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag entscheidende wettbewerbspolitische Grundlage. Ausserdem würden die nach Artikel 104 EWG-Vertrag bei den einzelnen Mitgliedstaaten liegenden regionalpolitischen Aufgaben und Kompetenzen negiert. Die Bundesregierung sieht in den Vorschriften der Artikel 92 ff EWG-Vertrag keine Rechtsgrundlagen, die die Kommission ermächtigen, im Rahmen der Beihilfekontrolle das von den zuständigen nationalen Organen beschlossene Abgrenzungssystem durch ein anderes zu ersetzen. Im übrigen sei nicht klar, womit die Kommission den von ihr gesetzten Schwellenwert an der 58. Rangstelle des Modells A von 1981 begründe. Weiter führte die Bundesregierung aus, daß die Verfahrenseinleitung die Notwendigkeit, im nationalen Bereich bestehende regionale Disparitäten abzubauen, nicht ausreichend berücksichtige, zumal die Vorschriften des EWG-Vertrages den Mitgliedstaaten einen beachtlichen Gestaltungsspielraum bei der Abgrenzung von förderbedürftigen Gebieten ließen. Nach dem EWG-Vertrag habe die Bundesregierung das Recht, die im Rahmenplan genannten Fördergebiete auf der Grundlage eines Gesamtindikators und auf der Grundlage des beschlossenen Schwellenwertes abzugrenzen. Entgegen dem deutschen System der gleichwertigen Zusammenfassung von fünf Abgrenzungskriterien zu einem Gesamtindikator benutze die Kommission ein System, das im wesentlichen von zwei Indikatoren und von den für diese ermittelten Gemeinschaftsindikatoren ausgehe. Dieses Vorgehen begegne schwerwiegenden Bedenken, da: - die Vergleichbarkeit der in den einzelnen EG-Mitgliedstaaten erfassten statistischen Werte äusserst zweifelhaft sei, - ihm gegenüber der differenzierten deutschen Abgrenzungsmethode nur zwei verhältnismässig grobe Beurteilungsmaßstäbe zugrunde lagen, - Gemeinschaftsdurchschnitte als Maßstab für die nationale Regionalpolitik, also für die Verminderung von regionalen Entwicklungsrückständen, ungeeignet seien und - eine erhebliche Einschränkung der Regionalförderung in der Bundesrepublik Deutschland bei gleichzeitigem Fortbestand handelsverfälschender Subventionsgewährungen in den anderen Mitgliedstaaten auf Dauer der von der EG-Kommission angestrebten Koordinierung im Bereich der Regionalpolitik nicht dienlich sein könne. Zu den einzelnen Arbeitsmarktregionen hat die Bundesregierung folgendes vorgetragen: Die Wirtschaftskraft der Arbeitsmarktregion Kleve-Emmerich, gemessen an der Bruttowertschöpfung je Einwohner, sei von 1978 bis 1982 um 2 % zurückgegangen. Auch die regionale Lohn- und Gehaltssumme habe sich im Zeitraum 1978-1984 in dem gleichen Masse verringert. Die Arbeitslosigkeit sei seit 1984 im Vergleich zum Bundesdurchschnitt angestiegen und läge im Februar 1985 28 % über diesem. Im Kreis Kleve gingen in der nächsten Zeit 500 Arbeitsplätze verloren. Weitere 850 seien akut gefährdet. Die Zahl der Industriebeschäftigten je 1 000 Einwohner läge bei nur 58 % des Landesdurchschnitts von Nordrhein-Westfalen. Während mit dem Verlust weiterer Arbeitsplätze gerechnet werden müsse, nähme der nachfrageseitige Druck auf den Arbeitsmarkt demographisch bedingt deutlich zu. Die Gewinne in der Wanderungsbilanz wären zurückgegangen; 1982 sei sogar ein Wanderungsverlust eingetreten. In der Arbeitsmarktregion Landsberg zeigten sich Arbeitsmarktprobleme vorwiegend in einer geringen Erwerbsbeteiligung, einem hohen Auspendleranteil sowie saisonal ansteigenden Arbeitslosenquoten. Die Bruttowertschöpfung je Einwohner liege 1982 noch 13 % unter dem Bundesdurchschnitt und die Beschäftigungsdichte im Bergbau und verarbeitenden Gewerbe 1983 nur bei 68,6 % des bayerischen Landesdurchschnitts. Der Rückstand der Region gegenüber dem Land hätte zwar verkürzt, nicht jedoch aufgeholt werden können; mit der Freisetzung von Arbeitskräften aus einigen Wirtschaftszweigen müsse gerechnet werden. Die in Landsberg bisher erfolgreichen Industrieansiedlungspolitik müsse fortgesetzt werden, um eine selbsttragende Entwicklung der Region von dauerhaftem Bestand gewährleisten zu können. Ohne eine Förderung würden Investoren den Ballungsraum München bevorzugen. Weiterhin gefördert könne der Schwerpunktort Landsberg seine Entlastungsfunktion für den Raum München erfuellen. In der Arbeitsmarktregion Miesbach liege die Bruttowertschöpfung zu Marktpreisen für das Jahr 1982 bei 82 % des Bundesdurchschnitts. Seit den 60er Jahren sei dort durch Betriebsschließungen eine erhebliche Anzahl von Arbeitsplätzen verlorengegangen; diese Verluste seien trotz Wirtschaftsförderung auch heute noch nicht vollständig ausgeglichen worden. Die Beschäftigtendichte im Bergbau und verarbeitendem Gewerbe sei von 1977 bis 1983 bis unter die Hälfte des bayerischen Landesdurchschnitts abgesunken. In Penzberg müssten auch heute noch 1 300 Bürger als Auspendler auswärts arbeiten. Dort seien vor kurzem durch die Schließung des Zweigbetriebs einer Firma 200 Personen arbeitslos geworden. Die meisten hätten noch keinen neuen Arbeitsplatz gefunden. Durch die angekündigte Schließung eines Betriebes in Bad Tölz sei der Verlust von weiteren 120 Arbeitsplätzen zu erwarten. Besonders in Penzberg seien weitere staatliche Finanzhilfen zum Ausbau der wirtschaftsnahen Infrastruktur wegen der geringen Steuerkraft der Gemeinde dringend erforderlich. Die Bundesregierung hat schließlich auf die besondere Bedeutung der Förderung des Fremdenverkehrs für die Arbeitsmarktregion hingewiesen, bei der es sich um ein Gebiet handele, das auf Grund seiner natürlichen Gegebenheiten für den Tourismus besonders geeignet sei. Die Verbesserung der Wirtschaftsstruktur der Fremdenverkehrsgebiete soll, wie im einzelnen dargelegt, vor allem durch die Förderung von mittelständischen Betrieben, insbesondere von Familienbetrieben, erfolgen. III Zu der Einleitung des Verfahrens haben sich die Regierungen zweier Mitgliedstaaten geäussert. Beide stimmen der Verfahrenseinleitung zu. Eine der beiden Regierungen vertritt die Auffassung, daß die Beibehaltung eines Fördergebietsstatus mit regionalen Disparitäten von einer gewissen Bedeutung begründet werden muß. IV (1) Die nach der Gemeinschaftsaufgabe »Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" gewährten Beihilfen zur Förderung gewerblicher Investitionen erfuellen den Tatbestand des Artikels 92 Absatz 1. Sie werden für die förderfähigen Investitionen von Unternehmen in Fördergebieten gewährt. Diese Unternehmen werden durch die Verbilligung ihrer Investitionen begünstigt. Diese Feststellung wird nicht durch das Argument widerlegt, eine Regionalbeihilfe gleiche nur die Standortnachteile des jeweiligen Fördergebietes aus. Zunächst ist festzustellen, daß grundsätzlich auch ein Ausgleich von Standortnachteilen eine Begünstigung der Unternehmen darstellt, da durch die Beihilfe ihre Kosten an dem betreffenden Standort gesenkt werden. Weiter ist für die Mehrzahl der Fälle zu bezweifeln, daß Standortnachteile mit einer Exaktheit beziffert werden können, die es ermöglichen würde, die Höhe der Beihilfen so festzusetzen, daß die Nachteile ausgeglichen werden. Vor allem aber werden Regionalbeihilfen von den Mitgliedstaaten in der Regel so hoch festgesetzt, daß sie den Unternehmen einen finanziellen Anreiz bieten, sich in bestimmten Gebieten niederzulassen und dort zu investieren. Im übrigen ergibt sich die Begünstigung bestimmter Unternehmen durch die Gewährung von Beihilfen schon aus der Formulierung des Artikels 92 selbst. Artikel 92 erklärt in seinem Absatz 3 hinsichtlich von Beihilfen zur Förderung der Entwicklung von Gebieten, sie könnten unter bestimmten Bedingungen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Daraus ergibt sich, daß diese Beihilfen dem Artikel 92 Absatz 1 unterfallen und es also nicht vertretbar ist, die Begünstigung bestimmter Unternehmen unter Verweis auf die Standortnachteile ausgleichende Wirkung der Beihilfen zu verneinen. Die im vorliegenden Fall behandelten Beihilfen verfälschen den Wettbewerb, weil die dem begünstigten Unternehmen gewährte Finanzhilfe eine kalkulierbare Verbesserung seiner Rendite bewirkt und damit seinen Verhaltensspielraum gegenüber Wettbewerbern erweitert, die keine derartigen Zuwendungen erhalten. Diese Wettbewerbsverfälschungen sind auch spürbar. Die Beihilfenhöchstsätze liegen mit ihrem Nettosubventionswert bei 9,3 %, 13,0 % und 16,7 %. Durch die Senkung der Investitionskosten in dieser Höhe erhält das begünstigte Unternehmen einen beträchtlichen Vorteil gegenüber seinen nicht geförderten Konkurrenten. Insoweit die Beihilfe Unternehmen veranlasst, einen anderen Standort zu wählen, ist im übrigen auch darin eine Verfälschung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 zu sehen. Denn die Errichtung eines Systems, das den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes vor Verfälschungen schützt (Artikel 3 Buchstabe f) EWG-Vertrag), beinhaltet auch, daß die Unternehmen aufgrund autonomer Entscheidung ihre Standorte festlegen, dabei also nicht durch Beihilfen beeinflusst oder gelenkt werden. Die hier behandelten Beihilfen beeinträchtigen auch den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Zwar lässt sich bei der Beurteilung der Fördergebiete keine genaue Aussage über die Absatzgebiete der begünstigten Unternehmen machen, da nicht ein konkreter Beihilfefall, sondern eine allgemeine Beihilferegelung zu prüfen ist und deshalb die Begünstigten im vorhinein nicht bekannt sind. Nach aller Erfahrung ist jedoch davon auszugehen, daß Unternehmen dabei sein werden, die am innergemeinschaftlichen Handel teilnehmen. Bei der Gemeinschaftsaufgabe ist diese Annahme um so naheliegender, als die Förderung nach Teil II, Ziffer 1.2.1 des dreizehnten Rahmenplans und § 2 Absatz 3 des Investitionszulagengesetzes auf Unternehmen mit einem vorwiegend überregionalen Absatz ihrer Güter oder Dienstleistungen abzielt. Auch der Kommission in der Vergangenheit bekanntgewordene Förderfälle aus der Anwendung der Gemeinschaftsaufgabe in den betroffenen Regionen bestätigen diese Annahme. Wie oben dargelegt, verstärken die den begünstigten Unternehmen gewährten Finanzhilfen deren Stellung gegenüber ihren Wettbewerbern. Soweit dies im innergemeinschaftlichen Handel geschieht, muß dieser als von der Beihilfe beeinflusst erachtet werden. Der Handel wird im übrigen auch dadurch beeinträchtigt, daß die Standortentscheidungen begünstigter Unternehmen durch die Beihilfe beeinflusst werden. Wenn nämlich ein Unternehmen zum Beispiel seinen Standort aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verlegt, so führen sowohl die Standortverlegung selbst als auch die Produktion und das Angebot von dem neuen Standort aus zu einer Veränderung der Handelsströme zwischen Mitgliedstaaten. Die hier behandelten Beihilfen nach der Gemeinschaftsaufgabe erfuellen nach alledem den Tatbestand des Artikels 92 Absatz 1. (2) Da es im vorliegenden Fall um Regionalbeihilfen geht, sind die einzigen Ausnahmen vom Beihilfeverbot, die angewandt werden können, die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) vorgesehenen Ausnahmen. Sie legen die i

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.