Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorschriften über amtliche Kontrollen bei Tier- und Warensendungen bei der Durchfuhr, der Umladung und der Weiterbeförderung durch die Union und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 798/2008, (EG) Nr. 1251/2008, (EG) Nr. 119/2009, (EU) Nr. 206/2010, (EU) Nr. 605/2010, (EU) Nr. 142/2011 und (EU) Nr. 28/2012 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission und der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2022-01-01

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02019R2124 — DE — 01.01.2022 — 002.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/2124 DER KOMMISSION vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorschriften über amtliche Kontrollen bei Tier- und Warensendungen bei der Durchfuhr, der Umladung und der Weiterbeförderung durch die Union und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 798/2008, (EG) Nr. 1251/2008, (EG) Nr. 119/2009, (EU) Nr. 206/2010, (EU) Nr. 605/2010, (EU) Nr. 142/2011 und (EU) Nr. 28/2012 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission und der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 73) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/2190 DER KOMMISSION vom 29. Oktober 2020   L 434 3 23.12.2020 ►M2 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2305 DER KOMMISSION vom 21. Oktober 2021   L 461 5 27.12.2021 ▼B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/2124 DER KOMMISSION vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorschriften über amtliche Kontrollen bei Tier- und Warensendungen bei der Durchfuhr, der Umladung und der Weiterbeförderung durch die Union und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 798/2008, (EG) Nr. 1251/2008, (EG) Nr. 119/2009, (EU) Nr. 206/2010, (EU) Nr. 605/2010, (EU) Nr. 142/2011 und (EU) Nr. 28/2012 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission und der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) KAPITEL I Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich (1)   Mit dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt: a)  Vorschriften, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die zuständigen Behörden einer Grenzkontrollstelle die Weiterbeförderung von Sendungen folgender Warenkategorien zum endgültigen Bestimmungsort in der Union vor Verfügbarkeit der Ergebnisse der Laboranalysen und -tests, die im Rahmen der Warenuntersuchungen gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 durchgeführt werden, genehmigen können: i)  Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die in den Listen gemäß Artikel 72 Absatz 1 und Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführt sind; ii)  Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die eine in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625 genannte Sofortmaßnahme beschlossen wurde; ▼M2 iia)  Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Ziffern i und ii, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) unterliegen; ▼B iii)  Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs, die den Maßnahmen gemäß den in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Rechtsakten unterliegen; b)  Vorschriften, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bei auf dem Luft- oder Seeweg eintreffenden Tieren, die zur Weiterbeförderung nicht das Transportmittel wechseln, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an einer anderen als der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union vorgenommen werden können; c)  besondere Vorschriften für die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen bei umgeladenen Sendungen von Tieren und folgenden Kategorien von Waren: i)  Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierische Nebenprodukte, Folgeprodukte, Heu und Stroh sowie zusammengesetzte Erzeugnisse; ii)  Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die in den Listen gemäß Artikel 72 Absatz 1 und Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführt sind; iii)  Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die gemäß den in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Artikeln der Verordnung (EU) 2016/2031 eine Sofortmaßnahme beschlossen wurde; iv)  Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs, die Maßnahmen oder Rechtsakten gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) 2017/625 unterliegen; d)  besondere Vorschriften für Kontrollen bei Durchfuhrsendungen von Tieren und folgenden Kategorien von Waren: i)  Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierische Nebenprodukte, Folgeprodukte, Heu und Stroh sowie zusammengesetzte Erzeugnisse; ii)  Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die in den gemäß Artikel 72 Absatz 1 und Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erstellten Listen aufgeführt sind; iii)  Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die eine in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625 genannte Sofortmaßnahme beschlossen wurde; (2)   Diese Verordnung gilt für Wirbeltiere und wirbellose Tiere mit Ausnahme von: a)  Heimtieren im Sinne des Artikels 4 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ); und b)  für wissenschaftliche Zwecke bestimmten wirbellosen Tieren im Sinne des Artikels 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission ( 3 ). Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1.  „Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument“ oder „GGED“ das Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument, das für die Voranmeldung des Eintreffens von Sendungen an der Grenzkontrollstelle verwendet wird und das zur Erfassung der Ergebnisse amtlicher Kontrollen und von Entscheidungen der zuständigen Behörden in Bezug auf die Sendung, die es begleitet, dient; 2.  „umgeladene Sendungen“ Sendungen von Tieren und Waren, die auf dem See- bzw. Luftweg aus einem Drittland in die Union verbracht werden und unter zollamtlicher Überwachung zur Vorbereitung ihrer Weiterbeförderung von einem Schiff zu einem anderen Schiff in demselben Hafen bzw. von einem Flugzeug zu einem anderen Flugzeug auf demselben Flughafen verbracht werden; 3.  „Lagerhaus“ a)  ein Zolllager, ein Lagerhaus in einer Freizone oder ein Verwahrungslager, das gemäß Artikel 147 Absatz 1, Artikel 240 Absatz 1 bzw. Artikel 243 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zugelassen, bewilligt oder bezeichnet wurde; oder b)  ein Lagerhaus für die Belieferung von NATO- oder US-Militärstützpunkten; 4.  „Weiterbeförderung“ die Verbringung von Sendungen von Waren von einer Grenzkontrollstelle zu ihrem endgültigen Bestimmungsort in der Union vor Verfügbarkeit der Ergebnisse der Laboranalysen und -tests; 5.  „Weiterbeförderungseinrichtung“ die Einrichtung am endgültigen Bestimmungsort in der Union oder an einem Ort, der sich in der Zuständigkeit derselben zuständigen Behörde befindet wie der endgültige Bestimmungsort, der vom Bestimmungsmitgliedstaat für die Lagerung von Sendungen von Waren benannt wurde, die vor der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr weiterbefördert werden; 6.  „Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen“ oder „IMSOC“ das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen gemäß Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625; ▼M1 7.  „Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union“ die Grenzkontrollstelle, an der Tiere und Waren für amtliche Kontrollen vorgeführt werden und über die sie für das anschließende Inverkehrbringen oder die anschließende Durchfuhr durch das Gebiet der Union ( 4 ) in die Union verbracht werden, und bei der es sich um die Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union handeln kann; ▼B 8.  „unionsgeregelter Nicht-Quarantäneschädling“ einen Schädling, der alle in Artikel 36 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführten Bedingungen erfüllt; 9.  „zugelassenes Lagerhaus“ ein von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 23 dieser Verordnung zugelassenes Lagerhaus; 10.  „spezifiziert pathogenfreie Eier“ Bruteier, die von spezifiziert pathogenfreien Geflügelherden gemäß dem Europäischen Arzneibuch ( 5 ) stammen und ausschließlich für Diagnose- oder Forschungszwecke oder für die pharmazeutische Verwendung bestimmt sind. KAPITEL II Weiterbeförderung von Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen sowie von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a ABSCHNITT 1 Bedingungen für die Weiterbeförderung Artikel 3 Pflichten der Unternehmer vor einer Genehmigung der Weiterbeförderung (1)   Anträge auf Genehmigung der Weiterbeförderung werden von dem für die Sendungen von in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Waren verantwortlichen Unternehmer vor Eintreffen der Sendung an der Grenzkontrollstelle bei den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union gestellt. Derartige Anträge werden über die Voranmeldung im Sinne des Artikels 56 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 durch Ausfüllen von Teil I des GGED gestellt. (2)   Für Sendungen von in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Waren, die für Probenahmen und Laboranalysen an der Grenzkontrollstelle ausgewählt werden‚ kann der für die Sendungen verantwortliche Unternehmer die Genehmigung der Weiterbeförderung bei den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union beantragen, indem er Teil I des GGED ausfüllt. Artikel 4 Genehmigung der Weiterbeförderung Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union können die Weiterbeförderung von Sendungen von in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Waren genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a)  Die Ergebnisse der Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, mit Ausnahme der im Rahmen dieser Warenuntersuchungen vorgenommenen Laboranalysen und -tests, die an der Grenzkontrollstelle durchgeführt wurden, sind zufriedenstellend; b)  der für die Sendung verantwortliche Unternehmer hat die Weiterbeförderung gemäß Artikel 3 beantragt. Artikel 5 Pflichten der Unternehmer nach der Genehmigung der Weiterbeförderung Wenn die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union die Weiterbeförderung der Sendungen von in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Waren genehmigen, obliegt es dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer: a)  für dieselbe Sendung Teil I eines separaten GGED, das im IMSOC mit dem GGED gemäß Artikel 3 verknüpft ist, auszufüllen und darin das Transportmittel und das Datum des Eintreffens der Sendung in der ausgewählten Weiterbeförderungseinrichtung anzugeben; b)  das GGED gemäß Buchstabe a im IMSOC zur Weiterleitung an die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle, die die Weiterbeförderung genehmigt haben, zu übermitteln. Artikel 6 Bedingungen für den Transport und die Lagerung von weiterzubefördernden Sendungen (1)   Der für die Sendungen, deren Weiterbeförderung im Einklang mit Artikel 4 genehmigt wurde, verantwortliche Unternehmer stellt sicher, dass: a)  die Sendung während des Transports zur und der Lagerung in der Weiterbeförderungseinrichtung in keiner Weise manipuliert wird; b)  die Sendung nicht verändert, verarbeitet oder ausgetauscht oder ihre Verpackung geändert wird; c)  die Sendung die Weiterbeförderungseinrichtung nicht verlässt, bis die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle im Einklang mit Artikel 55 der Verordnung (EU) 2017/625 über die Sendung entschieden haben. (2)   Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer transportiert die Sendung unter zollamtlicher Überwachung direkt von der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union zur Weiterbeförderungseinrichtung, ohne dass die Waren während des Transports entladen werden, und lagert sie in der Weiterbeförderungseinrichtung. (3)   ►M2  Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer stellt sicher, dass die Verpackungen oder Transportmittel der Sendung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iia so geschlossen oder verplombt sind, dass sie während ihres Transports zur und Lagerung in der Weiterbeförderungseinrichtung: ◄ a)  keinen Befall oder keine Infektion anderer Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände mit Schädlingen verursachen, die als Unionsquarantäneschädlinge oder als unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge geführt werden; b)  keinen Befall oder keine Infektion mit Nicht-Quarantäneschädlingen erleiden. (4)   Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer stellt sicher, dass eine Kopie des in Artikel 3 genannten GGED in Papierform oder in elektronischer Form die Sendung von der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union bis zur Weiterbeförderungseinrichtung begleitet. (5)   Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer teilt den zuständigen Behörden am endgültigen Bestimmungsort das Eintreffen der Sendung in der Weiterbeförderungseinrichtung mit. (6)   Nachdem die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union die Weiterbeförderung der Sendung zur Weiterbeförderungseinrichtung genehmigt haben, transportiert der für die Sendung verantwortliche Unternehmer die Sendung nicht zu einer anderen als der im GGED angegebenen Weiterbeförderungseinrichtung, es sei denn, die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union genehmigen die Änderung im Einklang mit Artikel 4 und die in den Absätzen 1 bis 5 dieses Artikels genannten Bedingungen sind erfüllt. Artikel 7 Von den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle nach Genehmigung der Weiterbeförderung vorzunehmende Handlungen (1)   Wenn die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union die Weiterbeförderung einer Sendung gemäß Artikel 4 genehmigen, unterrichten sie die zuständigen Behörden am endgültigen Bestimmungsort der Beförderung der Sendung durch Übermittlung des in Artikel 3 genannten GGED im IMSOC. (2)   Sobald das in Artikel 5 dieser Verordnung genannte GGED gemäß Artikel 56 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/625 vervollständigt wurde, setzen die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union unverzüglich die zuständigen Behörden am endgültigen Bestimmungsort über das IMSOC davon in Kenntnis. (3)   Wenn die Sendung gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 verstößt, ergreifen die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union Maßnahmen gemäß Artikel 66 Absätze 3 bis 6 der genannten Verordnung. (4)   Wurde den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union nicht innerhalb eines Zeitraums von 15 Tagen — gerechnet ab dem Datum, an dem die Weiterbeförderung der Sendung zur Weiterbeförderungseinrichtung genehmigt wurde — das Eintreffen einer Sendung durch die zuständigen Behörden des Bestimmungsortes bestätigt: a)  informieren sie sich bei den zuständigen Behörden am Bestimmungsort darüber, ob die Sendung an der Weiterbeförderungseinrichtung eingetroffen ist oder nicht; b)  informieren sie die Zollbehörden darüber, dass die Sendung nicht eingetroffen ist; c)  führen sie in Zusammenarbeit mit den Zollbehörden und anderen Behörden gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 weitere Untersuchungen durch, um den tatsächlichen Standort der Sendung zu ermitteln. Artikel 8 Von den zuständigen Behörden am endgültigen Bestimmungsort vorzunehmende Handlungen (1)   Die zuständigen Behörden am endgültigen Bestimmungsort bestätigen das Eintreffen der Sendung an der Weiterbeförderungseinrichtung, indem sie im IMSOC Teil III des in Artikel 3 genannten GGED ausfüllen. (2)   Die zuständigen Behörden am endgültigen Bestimmungsort nehmen Sendungen, die gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 verstoßen, im Einklang mit Artikel 66 Absatz 1 der genannten Verordnung in amtliche Verwahrung und leiten alle erforderlichen Schritte zur Durchführung der von den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle gemäß Artikel 66 Absätze 3 und 4 der genannten Verordnung angeordneten Maßnahmen ein. ABSCHNITT 2 Weiterbeförderungseinrichtungen Artikel 9 Bedingungen für die Benennung von Weiterbeförderungseinrichtungen (1)   Die Mitgliedstaaten können Weiterbeförderungseinrichtungen für Sendungen einer oder mehrerer Kategorien von Waren gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a benennen, sofern diese folgende Anforderungen erfüllen: a)  Es handelt sich um Zolllager oder Verwahrungslager gemäß Artikel 240 Absatz 1 bzw. Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013; b)  wenn die Benennung i)  Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii dieser Verordnung betrifft, sind die Weiterbeförderungseinrichtungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 bei der zuständigen Behörde registriert; ii)  Futtermittel nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii dieser Verordnung betrifft, sind die Weiterbeförderungseinrichtungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 bei der zuständigen Behörde registriert; c)  sie verfügen über die Technik und Ausrüstung, die für das effiziente Funktionieren des IMSOC erforderlich ist. (2)   Wenn die Weiterbeförderungseinrichtungen die Anforderungen gemäß Absatz 1 nicht mehr erfüllen, obliegt es den Mitgliedstaaten: a)  die Benennung vorübergehend auszusetzen, bis Abhilfemaßnahmen ergriffen wurden, oder die Benennung dauerhaft für alle oder einige der Kategorien von Waren, für die die Benennung erfolgt ist, zu entziehen; b)  sicherzustellen, dass die in Artikel 10 genannten Informationen über die Weiterbeförderungseinrichtungen entsprechend aktualisiert werden. Artikel 10 Registrierung benannter Weiterbeförderungseinrichtungen im IMSOC Die Mitgliedstaaten führen und aktualisieren im IMSOC die Liste der gemäß Artikel 9 Absatz 1 benannten Weiterbeförderungseinrichtungen und stellen die folgenden Informationen bereit: a)  Bezeichnung und Anschrift der Weiterbeförderungseinrichtung; b)  Kategorie von Waren, für die sie benannt ist. KAPITEL III Weiterfahrt von Tieren, die nicht das Transportmittel wechseln, und umgeladene Sendungen von Tieren und Waren Artikel 11 Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Tieren, die nicht das Transportmittel wechseln (1)   Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle führen Dokumentenprüfungen anhand der Originale oder Kopien der amtlichen Bescheinigungen oder Dokumente durch, die Sendungen von auf dem Luft- oder Seeweg eintreffenden Tieren, die zur Weiterfahrt nicht das Transportmittel wechseln, begleiten müssen, wenn diese Tiere in der Union in Verkehr gebracht oder durch die Union durchgeführt werden sollen. (2)   Die in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden händigen dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer die amtlichen Bescheinigungen oder Dokumente, anhand derer sie die Dokumentenprüfungen durchgeführt haben, wieder aus, damit die Sendung bei der Weiterbeförderung von diesen amtlichen Bescheinigungen oder Dokumenten begleitet werden kann. (3)   Besteht der Verdacht auf einen Verstoß gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625, führen die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei den Sendungen durch. Die Dokumentenprüfungen werden anhand der Originale der amtlichen Bescheinigungen oder Dokumente durchgeführt, die gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Vorschriften die Sendung von Tieren begleiten müssen. (4)   Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union führen Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durch, es sei denn, es wurden Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen im Einklang mit Absatz 3 an einer anderen Grenzkontrollstelle durchgeführt. Artikel 12 Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei umgeladenen Sendungen von Tieren Die zuständigen Behörden der Umladegrenzkontrollstelle führen Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei umgeladenen Sendungen von Tieren durch. Artikel 13 Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von umgeladenen Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen (1)   Die zuständigen Behörden der Umladegrenzkontrollstelle führen Dokumentenprüfungen anhand der Originale oder Kopien der amtlichen Bescheinigungen oder Dokumente durch, von denen umgeladene Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen begleitet werden müssen, und zwar in folgenden Fällen: a)  bei Waren, die den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Anforderungen im Bereich Tiergesundheit und Vorschriften zur Verhütung und Minimierung von Risiken für die Gesundheit von Menschen und Tieren, die sich aus tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten ergeben, unterliegen, und zwar in Fällen, in denen der Zeitraum für die Umladung: i)  am Flughafen 3 Tage überschreitet; ii)  im Hafen 30 Tage überschreitet; b)  bei anderen als den unter Buchstabe a genannten Waren, wenn der Zeitraum für die Umladung 90 Tage überschreitet. (2)   Die in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden händigen dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer die amtlichen Bescheinigungen oder Dokumente, anhand derer sie die Dokumentenprüfungen durchgeführt haben, wieder aus, damit die Sendung bei der Weiterbeförderung von diesen amtlichen Bescheinigungen oder Dokumenten begleitet werden kann. (3)   Wenn die zuständigen Behörden der Umladegrenzkontrollstelle einen Verdacht auf einen Verstoß gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 haben, führen sie Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskont

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.