Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/69 der Kommission vom 24. Februar 2020 über die staatliche Beihilfe SA.43549 (2017/C) (ex 2017/FC) (ex 2016/NN) (ex 2015/EO) Rumäniens zugunsten von CFR Marfă (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 1115) (Text von Bedeutung für den EWR)

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elle 7 Übersicht der überfälligen Verbindlichkeiten von CFR Marfă gegenüber CFR Infrastructură (einschließlich Zinssatz und Strafen) Mio. RON 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Überfälliger Betrag, davon 347 515,66 663,96 182,6 314,28 460,57 557,57 777,33 950,08 Zinssatz und Strafen (täglich) für Zahlungsverzug (in %) 0,05 0,05 0,05 0,05 0,06 0,05 0,05 0,03 0,03 Im Jahr berechnete Zinsen und Strafen […] […] […] […] […] […] […] […] […] % der Gesamtverbindlichkeiten gegenüber CFR Infrastructură 30,57 28,08 34,44 34,15 27,65 62,24 61,78 76,57 73,23 Quelle: Antwort Rumäniens vom 27. Juni 2019, Ziffern 36 und 39. (25) Die Verbindlichkeiten von CFR Marfă gegenüber dem Staatshaushalt, bestehend aus ausstehenden Steuerverbindlichkeiten und Sozialversicherungsbeiträgen (Sozialversicherung, Beiträge zur Krankenversicherung, Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und dem Sonderfonds) haben sich von 376,21 Mio. RON (etwa 82 Mio. EUR) im Jahr 2010 auf 838,47 Mio. RON (etwa 183 Mio. EUR) im Jahr 2012 mehr als verdoppelt (siehe Tabelle 8). (26) Gleichzeitig verringerten sich die ausstehenden Privatbankdarlehen von […] Mio. RON (etwa […] Mio. EUR) im Jahr 2010 auf […] Mio. RON (etwa […] Mio. EUR) im Jahr 2012 (siehe auch Erwägungsgrund 191, in dem erläutert wird, dass CFR Marfă die Rückzahlung der Privatbankdarlehen und die Zahlung von Gehältern und Zahlungen an nicht öffentliche Lieferanten priorisiert und die Zahlungen an den Staatshaushalt zurückgestellt hat). (27) Nach Angaben der rumänischen Behörden bestanden bei CFR Marfă ab der zweiten Hälfte 2013 keine überfälligen Verbindlichkeiten gegenüber dem Staatshaushalt mehr (siehe Tabelle 8). Tabelle 8 Übersicht der überfälligen Verbindlichkeiten von CFR Marfă (einschließlich Zinsen und Strafen) gegenüber dem Staatshaushalt seit 2008 (einschließlich der Finanzverwaltung (ANAF), der Nationalen Rentenkasse (CNPP), der Nationalen Arbeitsvermittlungsagentur (ANOFM) und der Nationalen Krankenkasse (CNAS) (Sozialversicherungsbeiträge)) In Millionen RON 2008 2009 2010 2011 2012 (*2) Juni 2013 (*3) Nach Juni 2013 2014 2015 2016 (*4) 2017 (*5) 2018 Kapitalbetrag […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] Zinsen für Zahlungsverzug […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] Strafen für Zahlungsverzug […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] Summe überfälliger Verbindlichkeiten gegenüber dem Staatshaushalt 130,2 309,41 376,21 627,4 838,47 1 001,2 0 0 0 0 0 19,9 Quelle: Antwort Rumäniens vom 27. Juni 2019, Ziffern 18, 19 und 21. Auch Anhang 4 der Stellungnahme Rumäniens zum Einleitungsbeschluss, eingereicht am 20. Februar 2018 (im Folgenden „Stellungnahme Rumäniens zum Einleitungsbeschluss“). 2.3.   Vorgeschichte der gescheiterten Privatisierungsversuche von CFR Marfă und der Schuldenswap von 2013 (28) CFR Marfă steht auf der Liste der staatseigenen Unternehmen, die vom Internationalen Währungsfonds (im Folgenden „IWF“) und von der Weltbank (20) überwacht werden und wurde auch von der EU im zweiten und dritten Zahlungsbilanzhilfeprogramm erfasst (21). Die internationalen Gläubiger empfahlen Rumänien 2010, seine Mehrheitsbeteiligungen an mehreren staatseigenen Unternehmen, einschließlich CFR Marfă, zu privatisieren, um die ausstehenden Zahlungen und Zahlungsrückstände, die sich negativ auf den Staatshaushalt Rumäniens auswirken, zu reduzieren. (29) Öffentlich zugänglichen Informationen zufolge beabsichtigte Rumänien spätestens seit 2007, CFR Marfă zu privatisieren (22). In einer Absichtserklärung vom 16. Juni 2010 gab Rumänien an, dass es sein Ziel, CFR Marfă im Jahr 2011 zu privatisieren, weiter verfolgen werde (23). (30) Angesichts der Verpflichtungen, die Rumänien mit der Absichtserklärung und dem Technical Memorandum of Understanding, beide mit dem IWF und gleichzeitig mit der EU (24) unterzeichnet, eingegangen ist, hat Rumänien die Privatisierungsstrategie hinsichtlich einer Mehrheitsbeteiligung (51 %) an CFR Marfă durch Regierungsbeschluss Nr. 46 vom 13. Februar 2013 genehmigt. (31) Öffentlich zugänglichen Informationen zufolge veröffentlichte das rumänische Verkehrsministerium am 5. April 2013 eine Mitteilung über den Verkauf einer Beteiligung von 51 % an CFR Marfă, mit einem Einstiegspreis von 797 Mio. RON (etwa 173 Mio. EUR) (25). Am 8. Mai 2013 hatte Rumänien für die Anteile an CFR Marfă bereits drei Gebote von OmniTRAX Inc., mit Sitz in den USA, von GFR und einem Konsortium aus Transferoviar Grup und Donau-Finanz erhalten (26). Am 15. Mai 2013 gab Rumänien bekannt, dass sämtliche Gebote abgelehnt wurden und dass es den Privatisierungsprozess erneut einleiten würde (27). (32) Am 17. Mai 2013 veröffentlichte Rumänien eine Mitteilung über den Verkauf der Anteile an CFR Marfă in internationalen, nationalen und örtlichen Medien und auf der Website des Verkehrsministeriums und der von CFR Marfă. Potenzielle Investoren wurden aufgefordert, ihr Interesse an dem Erwerb der Mehrheitsbeteiligung (51 %) an CFR Marfă bis zum 23. Mai 2013 zu bekunden. (33) Am 23. Mai 2013 wurden die übermittelten Interessenbekundungen mit den enthaltenen Vorauswahldokumenten bewertet und es wurde eine Auswahlliste mit vorausgewählten Bietern erstellt. Die Auswahlliste an Bietern, das Konsortium aus Transferoviar Grup und Donau-Finanz, GFR und OmniTRAX Inc., wurde mit Schreiben vom 23. Mai 2013 informiert. (34) Vom 24. Mai 2013 bis zum 20. Juni 2013 wurde den vorausgewählten Bietern zur Durchführung ihrer Sorgfaltsprüfung Zugang zum Datenraum gewährt. Die vorausgewählten Bieter wurden auch aufgefordert, bis zum 5. Juni 2013 unverbindliche vorläufige Angebote und bis zum 20. Juni 2013 verbindliche Gebote einzureichen. Öffentlich zugänglichen Informationen zufolge blieb GFR, nachdem vorausgewählte Bieter von der Transaktion zurücktraten, bis zum Stichtag 20. Juni 2013 der einzige Bieter mit einem Gebot von etwa 202 Mio. EUR für eine Beteiligung von 51 % und der Zusage weiterer Investitionen in Höhe von etwa 201,4 Mio. EUR (28). (35) In der Zwischenzeit wandelte Rumänien am 12. Juni 2013 Verbindlichkeiten der CFR Marfă gegenüber CFR Infrastructură und dem Staatshaushalt (in Form von Sozialversicherungs- und Steuerverbindlichkeiten) in Höhe von 1 669 Mio. RON (etwa 363 Mio. EUR) in Eigenkapital um (29). (36) Rumänien beabsichtigte, die wesentlichen Bedingungen des Vertrags über den Kauf und Verkauf von Anteilen zwischen dem 25. Juni 2013 und dem 1. August 2013 zu genehmigen, mit dem Ziel, die Transaktion im Oktober 2013 abzuschließen. GFR zahlte jedoch den Kaufpreis zum festgelegten Fälligkeitstag nicht und die Privatisierung scheiterte. (37) Zwei weitere Bieter — OmniTRAX und das Konsortium aus Transferoviar Grup und Donau-Finanz —, die im Jahr 2013 neben GFR ihr Interesse am Erwerb von CFR Marfă bekundeten, zogen ihr Gebot zurück. Wie aus verschiedenen Presseerklärungen der Regierung hervorgeht, gab es danach weitere Privatisierungspläne, aber schlussendlich wurde keiner davon umgesetzt (z. B. war 2015 eine Privatisierung per Börsengang angekündigt, das Projekt wurde jedoch eingestellt) (30). 2.4.   Die Finanzlage von CFR Marfă nach der gescheiterten Privatisierung (38) Im Jahr 2013 verringerten sich die Gesamtverbindlichkeiten von CFR Marfă erheblich aufgrund des Schuldenswaps, stiegen jedoch unmittelbar danach wieder an. Nachdem die Privatisierung von CFR Marfă scheiterte, stiegen die Gesamtverbindlichkeiten stetig weiter: um 9 % in den Jahren 2014 und 2015 auf 788,25 Mio. RON (etwa 171 Mio. EUR) und um 10 % im Jahr 2016 auf 868,13 Mio. RON (etwa 189 Mio. EUR, siehe Tabelle 4). Die Gesamtverbindlichkeiten stiegen in den nachfolgenden Jahren weiter stetig an und erreichten 2018 den Betrag von 1 214,66 Mio. RON (etwa 264 Mio. EUR), was einem Anstieg von 20 % im Vergleich zum Stand von 2017 in Höhe von 1 013,13 Mio. RON (etwa 220 Mio. EUR) entsprach (31). (39) Zudem stiegen die kurzfristigen Verbindlichkeiten von CFR Marfă nach der gescheiterten Privatisierung im Jahr 2014 um 32 %, im Jahr 2015 um 21 % und im Jahr 2016 um 19 % und machten den Großteil der Verbindlichkeiten aus (92 % im Jahr 2015 und 99,7 % im Jahr 2016, siehe Tabelle 5), wobei die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen von CFR Marfă in Höhe von 251,34 Mio. RON (etwa 55 Mio. EUR) im Jahr 2013 stetig auf 731,54 Mio. RON (etwa 159 Mio. EUR) im Jahr 2016 stiegen; auch in diesem Fall war der Großteil dieser Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen auf staatseigene Unternehmen zurückzuführen (90 % im Jahr 2016). Insbesondere die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen von CFR Marfă gegenüber CFR Infrastructură verdreifachten sich fast von 213,47 Mio. RON (etwa 46 Mio. EUR) im Jahr 2013 auf 623,5 Mio. RON (etwa 135,5 Mio. EUR) im Jahr 2016 (siehe Tabellen 5 und 6). (40) Nach einer geringfügigen Verbesserung im Jahr 2014 (ein Betriebsverlust in Höhe von 27,16 Mio. RON (etwa 6 Mio. EUR) im Jahr 2014 im Vergleich zu einem Verlust in Höhe von 262,92 Mio. RON (etwa 57 Mio. EUR) im Jahr 2013) verschlechterte sich die Finanzlage von CFR Marfă weiter. Im Jahr 2015 wurde ein Verlust in Höhe von 159,19 Mio. RON (etwa 35 Mio. EUR) ausgewiesen, im Jahr 2016 waren es 154,78 Mio. RON (etwa 34 Mio. EUR). Das Eigenkapital von CFR Marfă sank um 47 %, von 566,2 Mio. RON (etwa 123 Mio. EUR) im Jahr 2013 auf 302 Mio. RON (etwa 66 Mio. EUR) im Jahr 2016 (siehe Tabelle 4). (41) Die finanziellen Schwierigkeiten von CFR Marfă müssen neben dem erhöhten Wettbewerb von nationalen und ausländischen privaten Schienengüterverkehrsunternehmen und von anderen Verkehrsträgern in einem breiteren Kontext von Einflussfaktoren betrachtet werden. Den öffentlich zugänglichen Berichten zufolge sind diese zusätzlichen Faktoren insbesondere Misswirtschaft, fehlende Transparenz und Rechenschaftspflicht, extrem hohe Kosten, erhebliche Rückstände aus Verträgen mit anderen staatseigenen Unternehmen (davon einige selbst in Schwierigkeiten), veraltetes rollendes Material, Geschäftsleiter, die das Unternehmen verlassen und zu direkten Wettbewerbern wechseln, sowie Korruption, die angeblich die finanziellen Mittel des Unternehmens um erhebliche Beträge (Millionen Euro) vermindert haben oder wichtige Kundenverträge, wie in der Presse (32) (33) und in verschiedener öffentlichen Kommunikation für die entsprechenden staatlichen Behörden berichtet (34). 2.5.   Umfang des förmlichen Prüfverfahrens (42) Am 18. Dezember 2018 eröffnete die Kommission ein förmliches Verfahren zu fünf Stützungsmaßnahmen: Maßnahme 1 : Nichteinforderung stetig steigender Verbindlichkeiten gegenüber dem Staat (Sozialversicherungsverbindlichkeiten und ausstehende Steuern) seit spätestens 2010 bis zum Schuldenswap von 2013 (Maßnahme 3), wodurch die überfälligen Verbindlichkeiten von CFR Marfă gegenüber dem Staat in Eigenkapital von CFR Marfă umgewandelt wurden. Maßnahme 2 : Nichteinforderung stetig steigender Verbindlichkeiten von CFR Marfă gegenüber CFR Infrastructură seit spätestens 2010 bis zum Schuldenswap von 2013 (Maßnahme 3), wodurch 85 % der überfälligen Verbindlichkeiten von CFR Marfă gegenüber CFR Infrastructură in Eigenkapital von CFR Marfă umgewandelt wurden. Maßnahme 3 : Ein Schuldenswap in Höhe von 1 669 Mio. RON (etwa 363 Mio. EUR) im Jahr 2013. Maßnahme 4 : Die weitere Nichteinforderung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Staat (Sozialversicherungsverbindlichkeiten und ausstehende Steuern) nach dem Schuldenswap von 2013. Maßnahme 5 : Die weitere Nichteinforderung stetig steigender Verbindlichkeiten von CFR Marfă gegenüber CFR Infrastructură nach dem Schuldenswap von 2013. (43) Im Einleitungsbeschluss lautete die vorläufige Schlussfolgerung der Kommission, dass die beschriebenen Maßnahmen staatliche Mittel beinhalteten und dem Staat zuzurechnen waren. Angesichts der Unwahrscheinlichkeit, dass ein umsichtiger privater Betreiber CFR Marfă solche Maßnahmen gewährt hätte, vertrat die Kommission zudem die vorläufige Auffassung, dass es sich bei den CFR Marfă gewährten Maßnahmen um einen ungerechtfertigten Vorteil handelte; dieser Vorteil wäre selektiv, da CFR Marfă der einzige Empfänger war. (44) Die Kommission stellte zudem fest, dass die Maßnahmen wahrscheinlich den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen würden, da CFR Marfă mit anderen Schienengüterverkehrsunternehmen aus anderen Mitgliedstaaten im Wettbewerb stand. Die Maßnahmen versetzten CFR Marfă in die Lage, seinen Geschäftsbetrieb fortzusetzen, sodass das Unternehmen sich nicht wie andere Wettbewerber mit den normalerweise aus solchen schlechten finanziellen Ergebnissen resultierenden Folgen auseinandersetzen musste. (45) Auf dieser Grundlage vertritt die Kommission die vorläufige Auffassung, dass es sich bei den Maßnahmen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV zu handeln scheint. (46) Die Kommission äußerte zudem Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahmen, insbesondere angesichts der Tatsache, dass die rumänischen Behörden keine Gründe für eine mögliche Vereinbarkeit vorgelegt haben. Die vorläufige Auffassung der Kommission war, dass CFR Marfă als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten von 2004 und 2014 (im Folgenden „Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen“) (35) betrachtet werden könnte, unter anderem angesichts der Tatsache, dass das Unternehmen seit 2010 die Voraussetzung für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens erfüllt. (47) Die in den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen festgelegten Kriterien für vereinbare Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen wurden jedoch mit keiner der Maßnahmen befolgt. Insbesondere durch das Fehlen eines angemeldeten Umstrukturierungsplans (die rumänischen Behörden haben für die Maßnahmen keine Förderfähigkeit als Umstrukturierungsbeihilfe beantragt) konnte die Kommission weder die erforderlichen Komponenten einer Umstrukturierung einschließlich Investitions- und Modernisierungsmaßnahmen würdigen noch beurteilen, ob diese Maßnahmen die langfristige Rentabilität des Unternehmens wiederherstellen würde und auf ein Mindestmaß beschränkt wären, um unzumutbare Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden. Schließlich wurden von den rumänischen Behörden keine hinreichenden Ausgleichsmaßnahmen vorgeschlagen. (48) Da die Maßnahmen unter Verstoß gegen die Anmeldepflicht und das Durchführungsverbot nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt wurden, stellte die Kommission zudem fest, dass es sich dabei um rechtswidrige staatliche Beihilfen zu handeln scheine. Mangels der Anmeldung eines Umstrukturierungsplans und aufgrund dessen, dass das Verhalten der öffentlichen Gläubiger nicht dem Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten entsprach und die Anforderungen der gültigen Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004 und 2014 nicht erfüllt wurden, konnten diese fünf Maßnahmen nicht als vereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt werden. 3.   STELLUNGNAHME ZUM EINLEITUNGSBESCHLUSS 3.1.   Stellungnahmen der Beteiligten (49) Der Beschwerdeführer hat seine Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht und stimmte den Feststellungen der Kommission im Einleitungsbeschluss zu. Insbesondere nahm der Beschwerdeführer weiter Stellung zu zwei im Einleitungsbeschluss vorgebrachten Aspekten, und zwar zur Argumentation Rumäniens, bei CFR Marfă handele es sich um ein Unternehmen von „strategischer Bedeutung“ und zu Rumäniens Vorbringen, CFR Infrastructură habe CFR Marfă nicht von seinen Schulden befreit und dass es tatsächlich entschiedene Schritte unternommen hat, seine Forderungen gegenüber CFR Marfă von 2013 bis 2017 durchzusetzen. (50) Zunächst brachte der Beschwerdeführer vor, dass es sich, entgegen der Geltendmachung Rumäniens, bei CFR Marfă nicht um ein Unternehmen von „strategischer Bedeutung“ für den Schienengüterverkehrssektor in Rumänien handele. (51) Der Beschwerdeführer vertritt einen Verband von Schienengüterverkehrsbetreibern und vertritt die Auffassung, es sei unzutreffend zu behaupten, CFR Marfă sei der einzige Betreiber mit den erforderlichen Ressourcen und organisatorischen Kapazitäten, um im Falle einer Krise reagieren zu können und nennt mindestens zehn Verkehrsunternehmen als Beispiel, die ein breites Sortiment an Güter (36) befördern und deshalb im Hinblick auf Ressourcen vergleichbar mit CFR Marfă sind. (52) Hinsichtlich der Beförderung militärischer Güter bringt der Beschwerdeführer vor, dass jeder private Betreiber eine Sondergenehmigung beantragen könne, wie sie CFR Marfă innehat. Das mangelnde Interesse an der Beantragung einer solchen Genehmigung liegt nach Auffassung des Beschwerdeführers an der begrenzten Nachfrage nach solchen Transportleistungen. (53) Zweitens vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass keine der von Rumänien aufgestellten Behauptungen, nach denen die Verbindlichkeiten von CFR Marfă durch den Staat eingefordert wurden, den Tatsachen entspreche. (54) Einerseits bestätigt der Beschwerdeführer zwar, dass CFR Infrastructură bestimmte Verfahren zur Beitreibung eines Anteils der Infrastrukturnutzungssteuer (im Folgenden „IUT“) von CFR Marfă eingeleitet hat, stellt jedoch fest, dass nur ein Teil der Gesamtverbindlichkeiten eingefordert wurde. Insbesondere wurden trotz der Tatsache, dass CFR Infrastructură vollstreckbare Titel (Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, d. h. Beschlüsse, nach denen Dritte, die CFR Marfă gegenüber Geld schulden, ihre Zahlungen an CFR Infrastructură entrichten) in Höhe von […] RON (etwa […] Mio. EUR) hielt, nur […] RON (etwa […] Mio. EUR) (von den überfälligen Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens […] RON (etwa […] Mio. EUR)) eingefordert (37). (55) Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass der Betrag der von CFR Marfă gegenüber CFR Infrastructură geschuldeten Verbindlichkeiten aus Infrastrukturnutzungssteuern seit der Einreichung der Beschwerde bei der Kommission im März 2017 stetig gestiegen ist, CFR Marfă jedoch weiterhin das Schienengüternetz von CFR Infrastructură genutzt hat. (56) Der Beschwerdeführer zitiert zwei Dokumente, die diese Auffassung stützen: a) Die Mitteilung des Vorstands von CFR Marfă vom 23. März 2018, nach der sich die IUT-Verbindlichkeit von CFR Marfă gegenüber CFR Infrastructură auf […] RON (etwa […] Mio. EUR) belief, davon […] RON (etwa […] Mio. EUR) als Kapitalbetrag und […] RON (etwa […] Mio. EUR) in Form von Strafen (38). b) Ein Schreiben vom 26. März 2018 der Rechtsabteilung von CFR Infrastructură an CFR Marfă, in dem CFR Infrastructură die Verbindlichkeiten von CFR Marfă gegenüber CFR Infrastructură auf […] RON (etwa […] Mio. EUR) schätzte, davon war der Betrag von […] RON (etwa […] Mio. EUR) überfällig (39). (57) Deshalb vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass CFR Marfă trotz der laufenden Nichtzahlung und des Auflaufens der IUT-Verbindlichkeit die von CFR Infrastructură betriebene Schienengüterverkehrsinfrastruktur ungehindert weiter genutzt und so von weiteren staatlichen Beihilfen profitiert hat. Zudem erläutert der Beschwerdeführer, dass CFR Infrastructură ausdrücklich bestätigt hat, dass CFR Marfă in der Lage sein sollte, seiner Geschäftstätigkeit nachzugehen und dass CFR Infrastructură keine Maßnahmen ergreifen würde, die die Ausübung der Geschäftstätigkeiten von CFR Marfă verhindern würden (40). Insbesondere erläutert CFR Infrastructură in einem Schreiben an CFR Marfă „[In Anbetracht des Vorstehenden zeigt sich, dass] im Laufe dieser Verfahren CNCF ‚CFR‘ SA die Lage des Schuldners berücksichtigt hat und ausstehende Verbindlichkeiten innerhalb eines Rechtsrahmens beigetrieben hat, ohne die Ausübung der Geschäftstätigkeit von SNTFM ‚CFR Marfă‘ SA zu verhindern.“ (58) Andererseits macht der Beschwerdeführer auch geltend, dass die im Einleitungsbeschluss zitierte Stellungnahme Rumäniens, dass CFR Marfă ab 2017 „keine weiteren Verbindlichkeiten gegenüber dem Staatshaushalt“ hatte, sowohl irreführend als auch unzutreffend sei. Der Beschwerdeführer stellt fest, dass CFR Marfă weiter auf dem Markt agiert und sich somit gegenüber dem Staatshaushalt weiter verschuldet. (59) Der Beschwerdeführer nennt auch eine Mitteilung von CFR Marfă, in der das Unternehmen bestätigt: „Wir sind nicht in der Lage, die kurzfristigen Verbindlichkeiten gegenüber Beschäftigten, dem Staatshaushalt und Lieferanten zu begleichen, vor allem sind wir nicht in der Lage, am 29. März 2018 an den beiden wichtigsten Transportausschreibungen teilzunehmen, um die für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens erforderlichen Einnahmen zu erreichen. Bei den beiden Ausschreibungen handelt es sich um [Complexul Energetic Oltenia] und [SALROM Societatea Națională a Sării].“ (41) (60) Schließlich bekräftigt der Beschwerdeführer erneut seine bereits im Nachtrag zur Beschwerde vom 12. September 2017 dargelegte Auffassung über die negativen Auswirkungen der Beihilfen, d. h. dass i) die Beihilfen durch Bevorzugung von CFR Marfă gegenüber seinen Wettbewerbern starke wettbewerbsverfälschende Auswirkungen auf den liberalisierten rumänischen Schienengüterverkehrsmarkt hatte; ii) die Beihilfen zur Verschlechterung der Lage der Schieneninfrastruktur in Rumänien geführt haben und iii) diese Verfälschungen durch Verletzungen des Vergaberechts durch den rumänischen Staat in Verbindung mit der diskriminierenden Vergabe von öffentlichen Schienengüterverkehrsaufträgen an CFR Marfă verschärft wurden. Hinsichtlich der letzten Punkte räumt der Beschwerdeführer ein, dass diese Themen nicht in den Zuständigkeitsbereich einer Würdigung der staatlichen Beihilfen durch die Kommission fallen. (61) Schließlich betont der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss, dass die verschiedenen Beihilfemaßnahmen eine erhebliche Laufzeit hatten und dass die Beihilfen eine besonders verfälschende Auswirkung auf die privaten Schienengüterverkehrsbetreiber in Rumänien haben. Deshalb beantragt er bei der Kommission den Erlass einer Aussetzungsanordnung, um die Gewährung von staatlichen Beihilfen an CFR Marfă in Form der Nichtzahlung von Infrastrukturnutzungssteuern und aufgelaufenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Staatshaushalt zu stoppen (d. h. Maßnahmen 4 und 5). 3.2.   Stellungnahme Rumäniens (62) Rumänien vertritt die Auffassung, dass es sich bei keiner der im Beschluss der Kommission zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens dargestellten Maßnahmen um unvereinbare staatliche Beihilfen handelt und nennt eine Reihe von Gründen hierfür. Erstens argumentiert Rumänien als allgemeine Stellungnahme, dass die Geschäftstätigkeiten von CFR Marfă für den Staat von strategischem Interesse seien. Zweitens nimmt Rumänien zu jeder der im Einleitungsbeschluss genannten Maßnahmen wie in Unterabschnitten 3.2.3 bis 3.2.5 z

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