Europäische Union

2000/305/EG: Beschluß des Rates vom 30. März 2000 über den Abschluß eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über die Ausdehnung des "Common Communications Network/Common Systems Interface" ((CCN/CSI) Gemeinsames Kommunikationsnetz/Gemeinsame Systemschnittstelle) im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren

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Avis juridique important | 32000D0305 2000/305/EG: Beschluß des Rates vom 30. März 2000 über den Abschluß eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über die Ausdehnung des "Common Communications Network/Common Systems Interface" ((CCN/CSI) Gemeinsames Kommunikationsnetz/Gemeinsame Systemschnittstelle) im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren Amtsblatt Nr. L 102 vom 27/04/2000 S. 0050 - 0051 Beschluß des Rates vom 30. März 2000 über den Abschluß eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über die Ausdehnung des "Common Communications Network/Common Systems Interface" ((CCN/CSI) Gemeinsames Kommunikationsnetz/Gemeinsame Systemschnittstelle) im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (2000/305/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Für die mit dem Beschluß Nr. 1/1999 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA "Gemeinsames Versandverfahren"(1) beschlossene Einführung des EDV-gestützten Versandverfahrens ist der Aufbau eines internationalen Datennetzes erforderlich, das den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren(2), nachstehend "Übereinkommen" genannt, ermöglicht. (2) Die Europäische Gemeinschaft hat bereits ein "Common Communications Network/Common Systems Interface" ((CCN/CSI) Gemeinsames Kommunikationsnetz/Gemeinsame Systemschnittstelle) entwickelt, das die hierfür erforderlichen Anforderungen erfuellt. (3) Gemäß dem Beschluß Nr. 2/1999 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA "Gemeinsames Versandverfahren"(3) ist das CCN/CSI von allen Vertragsparteien des Übereinkommens zu verwenden, und die finanzielle Beteiligung der Partnerländer sowie alle anderen damit zusammenhängenden Fragen sind zwischen der Gemeinschaft und jedem Partnerland zu vereinbaren. (4) Der Rat hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 22. Oktober 1999 ermächtigt, mit jeder der nicht zur Gemeinschaft gehörenden Vertragsparteien des Übereinkommens ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Ausdehnung des CCN/CSI auf diese Länder auszuhandeln. (5) Die Kommission hat die Ausdehnung des CCN/CSI auf die Schweiz ausgehandelt. (6) Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über diese Ausdehnung sollte genehmigt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über die Ausdehnung des "Common Communications Network/Common Systems Interface" ((CCN/CSI) Gemeinsames Kommunikationsnetz/Gemeinsame Systemschnittstelle) im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 3 Dieser Beschluß wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wirksam. Geschehen zu Brüssel am 30. März 2000. Im Namen des Rates Der Präsident J. Sócrates (1) ABl. L 65 vom 12.3.1999, S. 50. (2) ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2. (3) ABl. L 119 vom 7.5.1999, S. 53.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.