Europäische Union

2001/821/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. November 2001 über den Antrag Frankreichs auf Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3650)

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Avis juridique important | 32001D0821 2001/821/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. November 2001 über den Antrag Frankreichs auf Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3650) Amtsblatt Nr. L 307 vom 24/11/2001 S. 0027 - 0027 Entscheidung der Kommission vom 20. November 2001 über den Antrag Frankreichs auf Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3650) (Nur der französische Text ist verbindlich) (2001/821/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Frankreich hat am 7. Mai 2001 einen der Kommission am 11. Mai 2001 zugegangenen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung gestellt, der die nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG erforderlichen Angaben enthielt. Der Antrag betrifft den Einbau eines Geschwindigkeitsreglers mit Abstandssensor (ACC-System) und/oder eines automatischen Stabilitätskontrollsystems bei Fahrzeugen der Klasse M1. (2) Die in dem Antrag angeführten Gründe, nach denen solche Einrichtungen die Anforderungen der einschlägigen Richtlinien nicht ganz erfuellen, sind zutreffend; insbesondere handelt es sich um die Anforderungen der Richtlinie 71/320/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhänger(3) in der Fassung der Richtlinie 98/12/EG der Kommission(4) sowie um die Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(5) in der Fassung der Richtlinie 97/28/EG der Kommission(6). (3) Die betreffenden Gemeinschaftsrichtlinien sind zu ändern, um die Typgenehmigung und das Inverkehrbringen von Fahrzeugen der Klasse M1 zu ermöglichen, die mit einem Geschwindigkeitsregler mit Abstandssensor und einem automatischen Stabilitätskontrollsystem ausgestattet sind. (4) Die für die Fahrzeugsicherheit relevanten Aspekte sind durch die Einhaltung der besonderen Anforderungen abgedeckt, die in Bezug auf die Sicherheitsaspekte komplexer elektronischer Fahrzeugkontrollsysteme des künftigen Anhangs 18 der UN-ECE-Regelung 13.09 über Bremsen gelten. (5) Daher kann dem Antrag auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung stattgegeben werden. (6) Die in dieser Entscheidung vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses für die Anpassung an den technischen Fortschritt - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG wird dem Antrag Frankreichs auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung für die Typgenehmigung und das Inverkehrbringen von Fahrzeugen der Klasse M1 stattgegeben, die mit einem Geschwindigkeitsregler mit Abstandssensor und/oder einem automatischen Stabilitätskontrollsystem ausgestattet sind. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an Frankreich gerichtet. Brüssel, den 20. November 2001 Für die Kommission Erkki Liikanen Mitglied der Kommission (1) ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. (2) ABl. L 203 vom 10.8.2000, S. 9. (3) ABl. L 202 vom 6.9.1971, S. 37. (4) ABl. L 81 vom 18.3.1998, S. 1. (5) ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 1. (6) ABl. L 171 vom 30.6.1997, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.