Europäische Union

2007/217/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. November 2006 über staatliche Beihilfen Frankreichs zugunsten des Laboratoire national de métrologie et d’essais (C24/2005) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5477) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32007D0217. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ichnet sich folglich durch angemessene Bedachtsamkeit aus. (114) Die Kommission gelangt daher zum Schluss, dass die analytische Buchführung des LNE einerseits den allgemein üblichen und anerkannten fachlichen Normen entspricht und keine erwähnenswerten Besonderheiten aufweist und dass andererseits die Rückrechnungen, mit denen die nach Tätigkeitsfeldern getrennten Bücher (31) für den Zeitraum 1993-2004 aufgestellt wurden, zulässig sind (32). Ausschluss der Überkompensation (115) Folgende Ergebnisse wurden laut analytischer Buchführung des LNE im öffentlichen Tätigkeitsfeld, einschließlich öffentlicher Subventionen, jährlich erzielt: Tsd. EUR   Ergebnis des öffentlichen Tätigkeitsfelds Ergebnis/Umsatz des gewerblichen Tätigkeitsfelds (*1) 2005 (1 414 ) (8,4  %) 2004 (851 ) (5,1  %) 2003 (321 ) (2,2  %) 2002 204 1,3  % 2001 (186 ) (1,3  %) 2000 (856 ) (6,2  %) 1999 65 0,5  % 1998 (459 ) (3,5  %) 1997 271 2,0  % 1996 (223 ) (1,7  %) 1995 56 0,4  % 1994 178 1,3  % 1993 (41 ) (0,3  %) (116) Seit 1993 war das Ergebnis des öffentlichen Tätigkeitsfelds, d. h. der Tätigkeiten, die unter die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse fallen, ungeachtet der Gewährung der in Rede stehenden Beihilfen überwiegend negativ. Sofern ein Überschuss erzielt wurde, erreicht er höchstens 2 % des Umsatzes im gewerblichen Tätigkeitsfeld. Das für den Zeitraum 1993—2005 gewichtete Ergebnis weist einen Verlust von 1,9 % aus. (117) Diese Ergebnisse, die im Durchschnitt negative Werte aufweisen, liegen offensichtlich unter den angemessenen Gewinnen eines vergleichbaren Privatunternehmens. (118) Darüber hinaus hat die Kommission die Ergebnisse und die Umsätze des LNE und der drei Beteiligten, die vergleichbare Tätigkeiten ausführen, im Zeitraum 1998—2005 (33) genauestens geprüft. Die Prüfung ergab, dass das Verhältnis von „Nettoergebnis zu Umsatz“ beim LNE wesentlich geringer war (– 3,2 % für die Tätigkeit des LNE im öffentlichen Bereich) als bei den Beteiligten, bei denen dieses Verhältnis zwischen 0 und 4 % lag. Dies bestätigt, dass die vom LNE im öffentlichen Tätigkeitsfeld erreichten Gewinne als angemessen betrachtet werden können. (119) Die Kommission kommt folglich zu dem Schluss, dass im Falle des LNE seit 1993 keine Überkompensation der Belastungen vorliegt, die durch Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse verursacht wurden. Der Ausgleich, den das LNE im Zeitraum 1993—2005 für die öffentlichen Dienstleistungen erhielt, stellt eine staatliche Beihilfe dar und steht im Einklang mit Artikel 86 Absatz 2 des EG-Vertrags. (120) Damit besteht keine Notwendigkeit, das Vorhandensein von Quersubventionen zugunsten des LNE (34) für das gewerbliche Tätigkeitsfeld zu prüfen. 5.4.   Nichtgewerblicher Charakter einiger Tätigkeiten des LNE im öffentlichen Bereich (121) In diesem Zusammenhang ist für den Fall, dass bestimmte, in begrenztem Umfang ausgeführte Tätigkeiten des LNE im öffentlichen Bereich nicht als gewerbliche Tätigkeit (35) sondern als Aufgaben der öffentlichen Gewalt anzusehen wären, anzumerken, dass dann auch zu prüfen wäre, ob der von den öffentlichen Stellen gezahlte Ausgleich geringer oder gleich den Nettosonderkosten ist, die bei der Ausführung dieser Tätigkeiten angefallen sind (36). (122) Diese Untersuchung ist bereits in den Erwägungsgründen 115 bis 120 behandelt worden. Ihre Ergebnisse lassen keine Zweifel an dem in Rede stehenden Ausgleich aufkommen. Allerdings könnte im Zuge dieser Untersuchung festgestellt werden, dass die Finanzierung besagter Tätigkeiten nicht als staatliche Beihilfe zu betrachten ist. 5.5.   Stellungnahmen Dritter (123) In den im Laufe des Verfahren vorgelegten Stellungnahmen verwiesen einige Wettbewerber auf andere Beihilfen, die zugunsten des LNE gewährt worden wären. Diese Maßnahmen waren jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Unter Berücksichtigung der von den französischen Behörden vorgelegten Erläuterungen sieht sich die Kommission allerdings in der Lage, dazu begründet Stellung zu nehmen. (124) Die Subventionen, die das LNE von der Region Île-de-France zwecks Finanzierung des den PME in dieser Region gewährten Nachlasses erhielt, beliefen sich im Jahr 2003 auf insgesamt 61 000 EUR. Sofern diese Subventionen als Beihilfen zugunsten des LNE (und nicht zugunsten der PME) angesehen würden und nicht Teil einer bestehenden Beihilferegelung wären (siehe Erwägungsgrund 54), so stünden sie doch mit Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf „De-minimis“-Beihilfen im Einklang (37). Die Kommission könnte in diesem Fall gar keine Einwände erheben. (125) Ferner merkt die Kommission an, dass die ADEME dem LNE keinerlei Beihilfe gewährt hat. (126) Auch sind weder die behauptete Verwendung offizieller Symbole der französischen Republik durch das LNE noch der Verweis auf die Beteiligung des LNE an der Arbeit internationaler Organisationen im vorliegenden Fall sachdienlich. Das Logo des LNE unterscheidet sich vom offiziellen Staatssymbol, dessen Verwendung staatlichen Stellen vorbehalten ist. Was die Vertretung staatlicher Behörden in bestimmten europäischen und internationalen Organen betrifft (Arbeitsgruppen der Internationalen Organisation für gesetzliches Messwesen (OIML) und Komitee für europäische Zusammenarbeit im Messwesen (WELMEC)), so ist der daraus möglicherweise entstehende Imagegewinn für das LNE nicht mit einer staatlichen Beihilfe vergleichbar. (127) Die behaupteten Vorteile bezüglich der Selbstversicherung, einer besonderen arbeitsrechtlichen Stellung der Beschäftigten oder der unentgeltlichen Archivierung entbehren jeder Grundlage. Die Versicherungspolicen des LNE, für die im Übrigen im Jahr 2004 über 300 000 EUR an Kosten anfielen, sind mit denen von Privatunternehmen vergleichbar. Die Beschäftigten des LNE kommen nicht in den Genuss eines besonderen Status wie im öffentlichen Dienst, sondern sie unterliegen dem Privatrecht, und zwar sowohl im Hinblick auf ihre Arbeitslosenversicherung als auch ihre Rentenansprüche. Darüber hinaus genießt das LNE keinesfalls den Vorteil einer unentgeltlichen Archivierung, im Gegenteil, im Jahr 2005 entfielen direkte Kosten in Höhe von 80 000 EUR auf die Archivierung. (128) Die De-facto-Billigung, über die das LNE im Rahmen des Forschungskredits (CIR) verfügt, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 dar, weil diese De-facto-Billigung keine staatlichen Mittel impliziert. Sie ergibt sich aus einer Ad-hoc-Evaluierung, denen die Forscher des LNE im Rahmen seiner öffentlichen Verpflichtungen im Bereich der Forschung unterzogen wurden. Darüber hinaus wird der Forschungskredit in den Einnahmen und Ausgaben des LNE erfasst. (129) Was die Unterstützung betrifft, die das LNE von den Zollbehörden erhalten soll, so konnte diese nicht durch Tatsachen untermauert werden. Die DGDDI greift offenbar auf eigene Labors, auf die der DGCCRF und auf externe Labors zurück, zu denen ebenfalls das LNE, das Nationale Institut für Forschung und Sicherheit oder im Falle von Erzeugnissen des Bausektors das Wissenschaftliche und Technische Zentrum für Bauwesen gehören. 6.   FAZIT (130) Vorbehaltlich Abschnitt 5.4 handelt es sich beim Ausgleich in Form von Mittelzuwendungen seitens des Staates und des BNM sowie bei den Subventionen der Gebietskörperschaften, die dem LNE zwischen 1993 und 2005 gewährt wurden, um staatliche Beihilfen. (131) Die Kommission stellt fest, dass Frankreich die in Rede stehenden Beihilfen unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags unzulässigerweise gewährt hat. (132) Diese Beihilfen stehen jedoch mit Artikel 86 Absatz 2 des EG-Vertrags im Einklang. (133) Diese Entscheidung betrifft nicht die staatliche Garantie, die den Tätigkeiten des LNE im gewerblichen Bereich aufgrund seines Status eines EPIC gewährt werden könnten. Diesem Aspekt, der Gegenstand vorgeschlagener zweckdienlicher Maßnahmen im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 des EG-Vertrags (38) ist, wird in späteren Entscheidungen Rechnung getragen werden — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatlichen Beihilfen, die Frankreich im Zeitraum 1993—2005 unzulässigerweise zugunsten des Laboratoire national de métrologie et d’essais gewährt hat, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die französische Republik gerichtet. Brüssel, den 22. November 2006 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 263 vom 22.10.2005, S. 22. (2)  LNE ist die Abkürzung für „Laboratoire national de métrologie et d’essais“, welches nach der Zusammenführung des „Bureau national de métrologie“ und des „Laboratoire national d’essais“ per Erlass vom 25. Januar 2005 geschaffen wurde. (3)  Siehe Fußnote 1. (4)  Beispielsweise in den Bereichen Metrologie und Instrumentierung, Materialkunde, Verbrauchsprodukte, Gesundheit und medizinische Geräte, Industrieausrüstungen und -komponenten, Logistik und Verpackung, Energie und Umwelt. (5)  Quelle: www.lne.fr (6)  LNE-Asia wurde im Jahr 2001 als Gemeinschaftsunternehmen von LNE und CMA-Testing und Certification Laboraties gegründet. (7)  Dieser Erlass wurde geändert durch Erlass Nr. 2005-49 vom 25. Januar 2005 und durch Erlass Nr. 2005-436 vom 9. Mai 2005, hier insbesondere das Finanz- und Rechnungswesen und die Kontrolle des LNE. Die Finanzmittel des LNE blieben jedoch unverändert. (8)  Summe aus den Beträgen laut Vertrag über die Metrologie und den Betriebsbeihilfen des Erfolgskontos. (9)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1). (10)   ABl. L 195 vom 29.7.1980, S. 35. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/81/EG (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 47). (11)  Insbesondere EuGH 11. April 1989, Ahmed Saeed Flugreisen e.a., Rs. 66/86, Slg. 1989, 803. (12)  EuGeI 15. Juni 2005, Olsen/Kommission, Rs. T-17/02, Slg. 2005, II-2031, Rdnr. 186 ff. und Rdnr. 216. (13)  EuGH 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Rs. C-280/00, Slg. 2003, I-7747. (14)   ABl. C 297 vom 29.11.2005, S. 4. (15)   ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 67. (16)  Beihilfe NN 6/89, Regionale Zentren für Innovation und Technologietransfer. Schreiben an die französischen Behörden. SEC(1989) 814 vom 23. Mai 1989. (17)  Die Tätigkeiten im gewerblichen Bereich sind selbstredend als wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne der Rechtsprechung zu bewerten. (18)  EuGH 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze et al., Rs. C-222/04, Slg. 2006, I-289. (19)  Vorbehaltlich der Ausführungen unter Abschnitt 5.4 dieser Entscheidung. (20)  Das BNM ist eine öffentliche Interessengemeinschaft, der einerseits der französische Staat, vertreten durch das Wirtschaftsministerium und das Ministerium für Forschung und neue Technologien, und andererseits öffentliche Einrichtungen angehören: das Kommissariat für Atomenergie, die nationale Handwerkskammer, das LNE und das Pariser Observatorium. Die Finanzmittel der öffentlichen Interessengemeinschaft wurden von ihren Mitgliedern aufgebracht. (21)  Vgl. u.a. EuGH 14. Oktober 1987, Deutschland/Kommission, Rs. 248/84, Slg. 1987, 4013, Rdnr. 17. (22)  Vgl. EuGH 19. September 2000, Deutschland/Kommission, Rs. C-156/98, Slg. 2001, I-6857, Rdnr. 30 und vorgenannte Urteile. (23)  Vgl. EuGeI 16. September 2004, Valmont, Rs. T-274/01, Slg. 2004, II-3145, Rdnr. 44 und vorgenannte Urteile. (24)  Vgl. insbesondere EuGH 17. September 1980, Philip Morris/Kommission, Rs. 730/79 Slg. 1980, 2671, Rdnr. 11 und 12 und EuGeI 30. April 1998, Vlaams Gewest/Kommission, Rs. T-214/95, Slg. 1998, II-717, Rdnr. 48 bis 50. (25)  Wettbewerber des LNE sind sowohl nationale Unternehmen als auch internationale Konzerne (Bureau Veritas, Intertek usw.). (26)  Vgl. EuGH 24. Juli 2003, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg gegen Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, Beteiligte: Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht, Rs. C-280/00, Slg. 2003, I-7747, Rdnr. 87. (27)   ABl. C 17 vom 19.1.2001, S. 4. (28)  Die in Rede stehenden Verpflichtungen werden in Abschnitt 2 erläutert. (29)  In diesem Verfahren ist es nicht notwendig, festzustellen, ob das LNE eine getrennte Buchführung anwendet und ob die öffentlichen Mittel im Einklang mit der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission bereitgestellt wurden. Ein eventueller Verstoß gegen diese Richtlinie hätte keinen Einfluss auf die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt. (30)  Auf den gewerblichen Bereich entfallen folgende Anteile am Umsatz des LNE: 2005: 71 %, 2004: 70 %, 2003: 69 %, 2002: 66 %, 2001: 66 %, 2000: 66 %, 1999: 64 %, 1998: 65 %, 1997: 61 %, 1996: 60 %, 1995: 58 %, 1994: 60 %, 1993: 62 %. (31)  Ausgaben und Erträge des „gemischten“ Tätigkeitsfelds, welches bei der Einleitung des Verfahrens angeführt wurde, sind nach dem vorstehend genannten Verfahren auf das gewerbliche bzw. das öffentliche Tätigkeitsfeld verteilt worden. (32)  Die Möglichkeit der Kommission, bei fehlender analytischer Buchführung auf eine ex post durchgeführte Retropolierung der Kosten zurückzugreifen, wurde vom Gerichtshof anerkannt (vgl. EuGeI 7. Juni 2006, Union française de l’express (UFEX), Rs. T-613/97, Slg. 2006, II-01531, insbesondere Rdnr. 137). (*1)  Im Umsatz des öffentlichen Tätigkeitsfelds sind die Anteile der dem Erfolgskonto zugeschlagenen Investitionsbeihilfen nicht berücksichtigt. (33)  Die Daten für Laboratoires Pourquery sind nur bis 2004 verfügbar. (34)  Nach einer Analyse der Bedingungen, zu denen dem LNE Bankkredite gewährt wurden, ist festzustellen, dass der Vorteil, den das LNE im öffentlichen Sektor aufgrund des Status einer öffentlichen Einrichtung wirtschaftlicher und gewerblicher Art genießt, sehr gering ist (etwa in Höhe der De-minimis-Grenzen) und keine Zweifel an den Ergebnissen der Proportionalitätsprüfung, wie sie in den Randnummern 101 bis 103 für den Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen dargestellt wurde, aufkommen lassen. (35)  Hierzu würde insbesondere die Grundlagenforschung in der Metrologie zählen. (36)  Vgl. Entscheidung 2001/46/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 über die Maßnahme und die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der SICAN-Gruppe und deren Projektpartnern durchgeführt bzw. gewährt hat (ABl. L 18 vom 19.1.2001, S. 18), insbesondere Rdnr. 87 bis 92. (37)   ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30. (38)  Beihilfe E 24/2004 und Schreiben vom 5. Juli 2005.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.