Europäische Union

2007/217/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. November 2006 über staatliche Beihilfen Frankreichs zugunsten des Laboratoire national de métrologie et d’essais (C24/2005) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5477) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32007D0217. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en Labors offen steht, so ebenfalls den Beschwerdeführern. Die von der Region Île-de-France gewährten Subventionen belaufen sich seit 1995 auf 61 000 EUR. Begünstigte dieser Subventionen sind die betreffenden KMU. Ferner kann Frankreich eine vorgebliche Subvention der Agentur für Umwelt und Kontrolle des Energieverbrauchs (ADEME) zugunsten des LNE nicht bestätigen. (54) Frankreich wendet fünftens ein, dass die Generaldirektion Zoll und indirekte Abgaben (DGDDI) bei ihren Prüfungen auf eigene Labors oder die der Generaldirektion Wettbewerb, Verbrauch und Betrugsbekämpfung (DGCCRF) zurückgreift, da diese die technischen Voraussetzungen erfüllen. So wurde beispielsweise ein Großteil der Testreihen bei Spielzeug vom Zolllabor durchgeführt. Andernfalls beauftragt die DGDDI auch externe Labors, darunter das LNE. Die Wahl eines Labors richtet sich nach der Sachkenntnis und nach Zuständigkeiten im Hinblick auf die Anwendung der betrachteten Regelung. Somit kann die DGDDI beispielsweise im Fall von Schutzmasken das Nationale Institut für Forschung und Sicherheit (Institut national de recherche et de sécurité) und im Falle von Erzeugnissen für den Bausektor das Wissenschaftliche und Technische Zentrum für Bauwesen mit der Prüfung beauftragen. 5.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHMEN (55) Gegenstand der in Rede stehenden Maßnahme sind jährliche Subventionen für den Betrieb und für Investitionen, die dem LNE im Zeitraum zwischen 1993 und 2005 von öffentlichen Stellen gewährt wurden. 5.1.   Einstufung als staatliche Beihilfe Öffentliche Dienstleistungen des LNE als wirtschaftliche Tätigkeiten (56) Die Wettbewerbsregeln sind auf nichtwirtschaftliche Tätigkeiten nicht anwendbar. Folglich ist in einem ersten Schritt die wirtschaftliche oder nichtwirtschaftliche Natur der Tätigkeiten des LNE (17) im öffentlichen Bereich zu würdigen. (57) Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (18). Nach Auffassung von Generalanwalt Jacobs (vgl. Schlussanträge in der Rechtssache C-222/04) ist bei der Beurteilung, ob eine Tätigkeit wirtschaftlicher Natur ist, zu fragen, ob sie „zumindest grundsätzlich von einem privaten Unternehmen in der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt werden könnte“. (58) In diesem Zusammenhang vertritt die Kommission die Auffassung, dass Studien-, Forschungs-, Beratungs-, Experten-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie jegliche technischen Dienstleistungen, die dem Schutz und der Information der Verbraucher oder der Qualitätssteigerung von Erzeugnissen dienlich sind und vom LNE im Rahmen seiner Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse durchgeführt werden, einem Dienstleistungsangebot auf dem in Rede stehenden Markt entsprechen und dass diese Dienstleistungen grundsätzlich von einem privaten Unternehmen in der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt werden könnten. Die Dienstleistungen, mit denen das LNE vom Staat betraut wurde, sind damit wirtschaftlicher Natur (19). Hinreichende Kriterien für die Bewertung einer staatlichen Maßnahme als staatliche Beihilfe (59) Nach Artikel 87 Absatz 1 sind Maßnahmen als staatliche Beihilfen zu würdigen, wenn es sich i) um staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art handelt, die ii) durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige iii) den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, und soweit iv) sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Staatliche Mittel (60) Aus dem Haushalt stammende Mittel stellen offensichtlich staatliche Mittel dar. (61) Die Interessengemeinschaft „Bureau national de métrologie“ (BNM) unterlag vor seiner Integration in das LNE im Jahr 2005 staatlicher Kontrolle (20). Die aus Verträgen mit dem BNM stammenden Mittel des LNE sind damit als staatliche Mittel zu qualifizieren. (62) Die von den Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten gewährten Subventionen unterliegen unabhängig vom Status und von der Benennung der Konformitätskontrolle nach Artikel 87 des EG-Vertrags (21). Bei den Subventionen, die vom Regionalrat der Île-de-France und dem Generalrat von Yvelines gewährt wurden, handelt es sich um staatliche Mittel. (63) Daraus folgt, dass die in Rede stehenden Maßnahmen aus staatlichen Mitteln gewährt worden sind. Begünstigung des Empfängers (64) Vergünstigungen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags sind Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen erleichtern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit einer Beihilfe gleichkommen (22). (65) Subventionen für den Betrieb und die Investitionen eines Unternehmens verringern die Aufwendungen, die normalerweise zulasten der Mittel des LNE gehen würden. Diese Subventionen verschaffen dem LNE folglich einen Vorteil. Verfälschung oder drohende Verfälschung des Wettbewerbs durch Begünstigung bestimmter Unternehmen (66) Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags untersagt selektive Beihilfen, also Beihilfen, die „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ begünstigen. (67) Da das LNE der einzige Begünstigte der Maßnahmen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, ist, liegt die Selektivität der Maßnahme auf der Hand. (68) Ferner sei daran erinnert, dass Beihilfen, die ein Unternehmen von den Kosten befreien sollen, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte, grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen verfälschen (23). (69) Die in Rede stehenden Maßnahmen, die das LNE begünstigen, drohen somit, den Wettbewerb zu verfälschen. Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten (70) Die Kommission stellt fest, dass die relevanten Märkte Gegenstand innergemeinschaftlichen Handels sind. Das LNE erzielte im Jahr 2005 im innergemeinschaftlichen Handel (ohne Frankreich) einen Umsatz von 4 Mio. EUR und im außergemeinschaftlichen Handel einen Umsatz von 2,35 Mio. EUR. Im Jahr 2000 erzielte das LNE nach französischen Angaben 13 % seines Umsatzes außerhalb Frankreichs, d. h. 9 % in der Europäischen Union und 4 % außerhalb. (71) Damit die Voraussetzung einer Beeinträchtigung des Handels erfüllt ist, ist die Kommission im Übrigen nicht gehalten, in ihrer Würdigung zu prüfen, ob eine Beihilfe tatsächlich den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt oder den Wettbewerb verfälscht; sie muss lediglich nachweisen, ob die Beihilfen geeignet sind, diesen Handel zu beeinträchtigen oder den Wettbewerb zu verfälschen. (72) In diesem Zusammenhang reicht es aus, festzustellen, ob die Märkte, auf denen das LNE tätig ist, grenzüberschreitend sind und ob sich das LNE demzufolge im Wettbewerb mit Unternehmen befindet, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind oder mit französischen Unternehmen konkurriert, die auf diesen Märkten international tätig sind. In dieser Hinsicht gelten Beihilfen für ein auf dem Binnenmarkt tätiges Unternehmen nach ständiger Rechtsprechung als wettbewerbsverzerrend und als den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigend (24). (73) Die Behauptung Frankreichs, derzufolge der Handel wegen des geringen Marktanteils des LNE nicht beeinträchtigt würde, ist demnach zurückzuweisen, und dies umso mehr, als die Höhe der gewährten Beihilfe in dieser Sache nicht als geringfügig betrachtet werden kann. (74) Die in Rede stehende Maßnahme erschwert die wirtschaftliche Tätigkeit von gemeinschaftlichen Marktteilnehmern (25), die in Frankreich tätig werden möchten. Ohne staatliche Förderung wäre der Umfang der Tätigkeiten des LNE geringer, was wiederum dem Umsatz der Wettbewerber des LNE mehr Spielraum eröffnen würde. (75) Da die in Rede stehenden Maßnahmen die Position des LNE gegenüber anderen konkurrierenden Wirtschaftsteilnehmern im innergemeinschaftlichen Handel stärken, ist davon auszugehen, dass sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb zwischen den Wirtschaftsteilnehmern zu verfälschen drohen. Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen — die Rechtsprechung in der Sache „Altmark“ (76) Im Juli 2003 entschied das Gericht in der Rechtssache Altmark (26), „dass eine staatliche Maßnahme nicht unter Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags fällt, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugute kommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen“. Ein derartiger Ausgleich ist im konkreten Fall jedoch nur dann nicht als staatliche Beihilfe zu qualifizieren, wenn die vier im Urteil genannten Voraussetzungen erfüllt sind. (77) Nach Einschätzung Frankreichs stellen die dem LNE als Ausgleich für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gewährten Zuschüsse keine unzulässigen staatlichen Beihilfen dar, weil alle vier vom Gerichtshof diesbezüglich genannten Voraussetzungen erfüllt wären. (78) Die Kommission kann sich dieser Ansicht nicht anschließen. (79) In der Tat ist nach der vierten im Altmark-Urteil genannten Voraussetzung folgendermaßen vorzugehen: Wenn die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, im konkreten Fall nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, so ist die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, welches so angemessen ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind. (80) Frankreich merkt in seinen Einlassungen, die die Erfüllung der in der vorstehenden Randnummer genannten Voraussetzung belegen sollen, allerdings lediglich an, dass die Analyse der Kosten, die einem durchschnittlichen Unternehmen entstehen würden, die Vielfalt der dem LNE übertragenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen berücksichtigen müsse, welche sowohl die Anwendung von Normen als auch die Grundlagenforschung in verschiedensten Bereichen umfasse (Metrologie, Gesundheit, Umwelt, Industrie, Verbrauchsgüter, Erzeugnisse des Bauwesens, Verpackung und Aufmachung). (81) Frankreich trägt keineswegs eine Analyse der Kosten vor, die einem durchschnittlichen, gut geführten Unternehmen entstehen würden. Darüber hinaus gibt es keine Einlassung bezüglich eines vermutlich undurchführbaren Vergleichs zwischen dem LNE und einem derartigen durchschnittlichen Unternehmen. (82) Es obliegt nicht der Kommission, das von der gemeinschaftlichen Rechtsprechung verlangte Vergleichselement ex nihilo zu entwickeln. (83) Nach Auffassung der Kommission ist damit das vierte im Altmark-Urteil genannte Kriterium nicht erfüllt. (84) Der abstrakte Verweis Frankreichs auf die Randnummern 13 bis 17 des Gemeinschaftsrahmens hat keinen Einfluss auf diese Würdigung. Fazit (85) Die Kommission erachtet unter Berücksichtigung aller vorstehenden Erwägungen die in Rede stehenden Mittelausstattungen sowie die von den Gebietskörperschaften gewährten Subventionen als Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags. 5.2.   Rechtswidrigkeit der Beihilfen (86) Nach Auffassung der Kommission ist es für den vorliegenden Fall unerheblich, ob der Erlass aus dem Jahr 1978 eine Finanzierungsregelung vorsehen könnte. Dieser Erlass steckt in der Tat lediglich einen allgemeinen Rahmen ab, während die konkreten Finanzierungsentscheidungen über die Höhe der vom Staat und dem BNM für das LNE gewährten Subventionen in Abhängigkeit von Gründen jährlich getroffen wurden, wobei die Höhe der Subventionen von Jahr zu Jahr durchaus schwankte. Die dem LNE jährlich gewährten Subventionen für den Betrieb des Unternehmens sowie für Investitionen sind als neue Einzelbeihilfen zu werten. (87) Diese Beihilfen sind ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gewährt worden und daher rechtswidrig. 5.3.   Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt 5.3.1.   Ausnahmen nach Artikel 87 (88) Die in Artikel 87 Absatz 2 des EG-Vertrags genannten Ausnahmen, die für Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, für Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und für Beihilfen für bestimmte Regionen der Bundesrepublik Deutschlands gelten, sind im vorliegenden Fall offensichtlich nicht zutreffend. (89) Mit Bezug auf die Ausnahmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 stellt die Kommission fest, dass die in Rede stehenden Beihilfen weder der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten dienen, in denen der Lebensstandard außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung besteht, noch der Förderung eines wichtigen Vorhabens von europäischem Interesse, noch zur Behebung einer beträchtlichen Störung des französischen Wirtschaftslebens verwendet werden. Auch die Förderung der Kultur und der Erhalt des kulturellen Erbes können nicht als Zweck der Beihilfe angesehen werden. Was nun die Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c betrifft, so konnten nach Auffassung der Kommission die Zweifel, welche zur Einleitung des Verfahrens führten, nicht ausgeräumt werden, da die strittige Regelung auch nicht die Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete zum Ziel hat. (90) In dieser Hinsicht ist anzumerken, dass im Verwaltungsverfahren weder die französischen Behörden noch die Beteiligten die Ausnahmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 und 3 geltend gemacht haben. So hat insbesondere Frankreich vorgetragen, dass die Bestimmungen des Artikels 87 nicht anwendbar wären, weil die in Rede stehenden Maßnahmen den Wettbewerb nicht verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen würden. 5.3.2.   Artikel 86 Absatz 2 (91) Laut Artikel 86 Absatz 2 gelten für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind, die Vorschriften des EG-Vertrags, insbesondere die Wettbewerbsregeln, sofern die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindert. Auch die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft. (92) Gemäß Randnummer 26 des Gemeinschaftsrahmens wendet die Kommission die Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens auf nicht angemeldete Beihilfen an, wenn die Beihilfe nach dem 29. November 2005 gewährt wurde, in allen anderen Fällen werden die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geltenden Bestimmungen angewendet. (93) In diesem Fall handelt es sich um Beihilfen, die vor dem 29. November 2005 gewährt worden sind. (94) Daher sind die Bestimmungen der Mitteilung der Kommission „Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa“ (27) anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe galten. Finden die Wettbewerbsregeln auf eine Beihilfe Anwendung, die als Ausgleich für öffentliche Dienstleistungen gewährt werden, so beruht die Vereinbarkeit mit diesen Regeln dieser Mitteilung zufolge auf drei Prinzipien: — der Neutralität im Hinblick auf öffentliches oder privates Eigentum an Unternehmen, — der Gestaltungsfreiheit der Mitgliedstaaten bei der Definition von Leistungen der Daseinsvorsorge, die einzig einer Kontrolle auf offenkundige Fehler unterworfen ist, — der Verhältnismäßigkeit, die sicherstellt, dass Einschränkungen des Wettbewerbs und Begrenzungen der Freiheiten im Binnenmarkt nicht über das zur wirksamen Erfüllung der Aufgabe notwendige Maß hinausgehen. Neutralität (95) Im vorliegenden Fall verursacht das Prinzip der Neutralität keine Schwierigkeiten. Beauftragung mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (96) Bezüglich der Würdigung des Mandats des LNE für öffentliche Dienstleistungen als Mandat für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse obliegt es der Kommission, den wirtschaftlichen Charakter der in Rede stehenden Tätigkeit einzuschätzen und zu prüfen, dass dem Mitgliedstaat bei der Bewertung der Tätigkeit als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse kein offenkundiger Fehler unterlaufen ist. (97) Es ist bereits festgestellt worden, dass die Tätigkeiten des LNE im öffentlichen Sektor wirtschaftlicher Natur sind. (98) Mit Ausnahme der Bereiche, die bereits Gegenstand gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen sind, verfügen die Mitgliedstaaten bei der Definition von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse über große Gestaltungsfreiheit, vorbehaltlich einer offenkundigen, von der Kommission festgestellten Fehleinschätzung. (99) Im vorliegenden Fall ist die Definition der öffentlichen Dienstleistungen des LNE, wie sie im Gründungsdokument des Labors aus dem Jahr 1978 und den im Jahr 2005 beigebrachten Ergänzungen verankert ist, nach Auffassung der Kommission hinreichend klar umrissen (28) und weist auf keine offenkundige Fehleinschätzung der französischen Behörden hin. Das betreffende Unternehmen muss mit der Wahrnehmung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse durch einen Akt der öffentlichen Gewalt betraut werden. Im vorliegenden Fall stellen das Gesetz Nr. 78-23 vom 10. Januar 1978 und die Dekrete aus dem Jahr 2005 diese offiziellen Akte öffentlicher Gewalt dar. Außerdem wird seit 1997 in den ebenfalls vom Staat unterzeichneten Zielverträgen der Dienstleistungsauftrag des LNE präzise und detailliert definiert. (100) Diese Schlussfolgerung wird durch die Stellungnahmen der Beteiligten, die im Wesentlichen darauf abheben, dass es den Wettbewerbern des LNE unmöglich wäre, die eventuellen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen von der wirtschaftlichen Tätigkeit des LNE zu trennen, nicht entkräftet. In der Tat beziehen sich die Anmerkungen auf die Forderung nach einer getrennten Rechnungsführung für die wirtschaftlichen Tätigkeiten und für die Tätigkeiten, die unter die oben genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen fallen, damit jegliche Form der mit dem EG-Vertrag nicht vereinbaren Quersubventionierung ausgeschlossen würde. Dieser Aspekt wird im Folgenden erörtert. Verhältnismäßigkeit (101) Die in Artikel 86 Absatz 2 geforderte Verhältnismäßigkeit soll sicherstellen, dass die zur Erbringung von Leistungen der Daseinsvorsorge verwendeten Mittel nicht zu unerwünschten Verfälschungen des Wettbewerbs führen. Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass die Ausnahmen von den Bestimmungen des EG-Vertrags nicht über das für die ordnungsgemäße Erfüllung des öffentlichen Auftrags notwendige Maß hinausgehen. Das Erbringen der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse muss gewährleistet sein und die mit der Erbringung betrauten Unternehmen müssen in der Lage sein, die besondere Belastung und die Nettosonderkosten, die dieses Mandat mit sich bringt, zu tragen. (102) Nach Auffassung der Kommission fallen die in Rede stehenden Beihilfen unter das Mandat des LNE für Leistungen der Daseinsvorsorge. (103) In diesem Rahmen ist dem Proportionalitätsprinzip Genüge getan, wenn die jährlichen Ausgleichszahlungen staatlicher Stellen geringer oder gleich den Nettosonderkosten sind, die dem LNE bei der Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse entstehen. Dies wird folgendermaßen überprüft: Bei analytischer Buchführung müssen die Erträge und Kosten dem öffentlichen und dem gewerblichen Bereich ordnungsgemäß zugeordnet werden, und das Ergebnis des öffentlichen Tätigkeitsbereichs einschließlich aller Subventionen im Geschäftsjahr muss negativ oder gleich null sein oder — unter Berücksichtigung der Tätigkeit und des Sektors, in dem das LNE tätig ist — einen angemessenen Gewinn aufweisen. Prüfung der analytischen Buchführung des LNE (104) Die Kommission hat die im LNE angewandte analytische Buchführung geprüft, um festzustellen, ob in der Tat alle Erträge und Kosten für die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse in den Jahren 1993 bis 2005 (29) eindeutig zugeordnet werden können. (105) Im Jahr 2005 basierte die analytische Buchführung des LNE auf der Vollkostenrechnung, die sich auf die genaue Erfassung aller abgeschlossenen Tätigkeiten anhand einer signifikativen Zahl von operativen Bereichen (80) und von Funktionsbereichen (ca. 40) stützt. (106) Die Erträge des gewerblichen Bereichs des LNE setzen sich aus dem Umsatzerlös der erbrachten Leistungen und anderer Produkte zusammen, die beispielsweise die Bereitstellung in Rechnung gestellter Mitarbeiter, die den Kunden berechnete Fracht und die Rückstellungszuweisungen umfassen. (107) Zu den Erträgen des öffentlichen Bereichs gehören die Umsatzerlöse im Bereich „Prüfungen“, der Vertrag über die Metrologie (ehemals BNM), verschiedene Erlöse (beispielsweise aus der internationalen technischen Zusammenarbeit), die Betriebsbeihilfen sowie jener Anteil der Investitionsbeihilfen, der dem Erfolgskonto zugeschlagen wird. (108) Der Anteil der dem Erfolgskonto angerechneten Investitionsbeihilfen umfasst ebenfalls die von den Gebietskörperschaften gewährten Investitionsbeihilfen. Damit werden die in Rede stehenden Beihilfen, die zur Finanzierung der im Zusammenhang mit den öffentlichen Dienstleistungen des LNE notwendigen Mittel herangezogen wurden, in der Prüfung der Ausgleichszahlungen berücksichtigt, die das LNE für die Kosten erhielt, die durch die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse entstanden. Das Verhältnis des öffentlichen und gewerblichen Bereichs von 2/3 zu 1/3 bei der Abschreibung der Gebäude spiegelt die Belegung der Gebäude „Trappes 3“ und „Trappes 4“ wider. (109) Die Ausgaben für den gewerblichen und öffentlichen Bereich sind gleicher Natur. Sie entstehen im Wesentlichen durch die direkte Arbeitskraft, Käufe/Zulieferung/direkte Kosten, direkte Auftragskosten, indirekte Kosten, Gemeinkosten, Infrastruktur- und Abschreibungskosten. (110) Was die Abschreibungs- und Infrastrukturkosten der Materialien betrifft, die sowohl im gewerblichen als auch im öffentlichen Bereich verwendet werden, so beruht ihre Behandlung in der analytischen Buchführung auf weithin anerkannten Verfahren, nämlich der Abhängigkeit vom Nutzungsgrad dieser Materialien. (111) Nach Auffassung der Kommission ist die Beispielrechnung, die 70 % des Material- und Ausrüstungswerts des LNE berücksichtigt und eine Verteilung von 44:56 ermittelte, zufrieden stellend. Ferner kann dieser globale, auf die wertvollsten Ausrüstungen angewandte Verteilungsschlüssel auch auf geringwertigere Ausrüstungen ausgedehnt werden, die die schweren Ausrüstungen ergänzen. (112) Das Verhältnis von 44:56 ist für den gesamten untersuchten Zeitraum annehmbar, da bei den Tätigkeiten des gewerblichen Bereichs ein leichter Anstieg zu verzeichnen ist (30). Damit kann postuliert werden, dass der Nutzungsgrad der Ausrüstungen im öffentlichen Tätigkeitsfeld, der im Jahr 2005 ermittelt wurde, für den Zeitraum 1993—2004 einem Minimalwert entspricht. (113) Überdies führt die von den französischen Behörden in ihren Rückrechnungen für die Jahre 1993—2004 angenommene Sicherheitsmarge von 10 % nach Auffassung der Kommission dazu, dass die dem öffentlichen Tätigkeitsfeld zuzurechnenden Aufwendungen nicht zu hoch angesetzt werden und damit zur Rechtfertigung gegebenenfalls überhöhter Subventionen herangezogen werden könnten. Die Vorgehensweise der französischen Behörden ze

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.