Europäische Union

2007/217/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. November 2006 über staatliche Beihilfen Frankreichs zugunsten des Laboratoire national de métrologie et d’essais (C24/2005) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5477) (Text von Bedeutung für den EWR)

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5.4.2007    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 95/25 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. November 2006 über staatliche Beihilfen Frankreichs zugunsten des Laboratoire national de métrologie et d’essais (C24/2005) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5477) (Nur die französische Fassung ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2007/217/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Abgabe von Stellungnahmen gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Im Zuge der Beschwerde eines Wettbewerbers wurde die Kommission davon unterrichtet, dass Frankreich staatliche Beihilfen zugunsten des Laboratoire national de métrologie et d’essais (Nationales Mess- und Prüfinstitut, im Folgenden „LNE“) gewährt hätte (2). (2) Mit Schreiben vom 3. September 2003, vom 11. Februar 2004 und vom 7. Juni 2004 hat die Kommission von den französischen Behörden Auskünfte über die finanzielle Mitwirkung des Staates zugunsten des LNE erbeten. Diese Auskünfte erteilten die französischen Behörden mit Schreiben vom 7. November 2003, vom 5. April 2004 und vom 6. August 2004. (3) Mit Schreiben vom 5. Juli 2005 teilte die Kommission Frankreich ihren Beschluss mit, ein Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Frankreich legte mit Schreiben vom 4. November 2005 und vom 19. April 2006 weitere Auskünfte vor, um die im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens ersucht worden war. (4) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Die Kommission forderte hierin die Beteiligten auf, zu der in Rede stehenden Maßnahme Stellung zu nehmen. (5) Die Beteiligten legten der Kommission ihre Stellungnahmen vor. Die Kommission übermittelte diese an Frankreich und gab Frankreich Gelegenheit zu einschlägigen Kommentaren. Diese Kommentare gingen bei der Kommission am 1. März 2006 ein. (6) Am 6. Juni 2006 ersuchte die Kommission um weitere Auskünfte. Die Antworten der französischen Behörden wurden am 2. August 2006 übermittelt und am selben Tag bei der Kommission eingetragen. 2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN 2.1.   Der Begünstigte Situation und Tätigkeiten (7) Das Nationale Prüflabor („Laboratoire national d’essais“) wurde im Jahr 1901 im Rahmen des Conservatoire National des Art et Métiers gegründet und unterstand als öffentliche Einrichtung der Kontrolle des französischen Bildungsministeriums. 1978 erwarb das Institut in Anwendung des (französischen) Gesetzes Nr. 78-23 vom 10. Januar 1978 über den Verbraucherschutz und die Verbraucherinformation bei Erzeugnissen und Dienstleistungen den Status eines staatlichen Industrie- und Handelsunternehmens (Französisch „EPIC“). Mit diesem Rechtsakt wurden dem Nationalen Prüflabor verschiedene Aufgaben übertragen, so „die Durchführung von Projektierungen, Forschungsaufgaben, Konsultationen, Begutachtungen, Prüfungen und Kontrollen sowie sämtlichen technischen Assistenzleistungen im Zusammenhang mit dem Schutz und der Information der Verbraucher oder der Qualitätssteigerung von Erzeugnissen“. Das Institut wurde ferner ermächtigt, „auf Rechnung und Verlangen der Ministerien Prüfverfahren zu untersuchen, die zur Ausarbeitung von Regelungen und Normen notwendig sind“ sowie „Zertifikate zu erteilen“ und im Namen staatlicher Stellen die Beziehungen mit internationalen Organisationen in diesen Bereichen zu pflegen. Im Jahr 2005 wurde dem LNE ein weiterer Auftrag erteilt: die Leitung der wissenschaftlichen Metrologie in Frankreich; eine Aufgabe, die zuvor die öffentliche Interessengemeinschaft „Bureau national de métrologie“ (nachfolgend „BNM“) wahrgenommen hatte. Damit einher ging die Umbenennung in „Laboratoire national de métrologie et d’essais“ (nachfolgend „LNE“). (8) Über den Dienstleistungsauftrag für die öffentlichen Verwaltungen hinaus bietet das LNE Unternehmen eine breite Palette an Dienstleistungen für jede Etappe des Produktzyklus an, die seine vier grundlegenden Tätigkeitsbereiche widerspiegeln: Vermessung, Prüfung, Zertifizierung und Fortbildung. Das Institut kann aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Mittel standardisierte oder individuelle Prüfprogramme in vielen Bereichen anbieten (4). Zu den Kunden des Instituts gehören Industrieunternehmen, Vertriebsgesellschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Verbraucherorganisationen, Sachverständige bei Gerichten, Versicherungsgesellschaften und Verwaltungen (5). (9) Die Gebäude und Einrichtungen nutzt das LNE gleichzeitig für die Erledigung der vom Staat erteilten Aufträge sowie für das Erbringen von Dienstleistungen für Dritte. (10) Das LNE ist bei europäischen und internationalen Organisationen wie dem CEN (Europäisches Komitee für Normung), dem EUROLAB (Europäische Vereinigung nationaler Verbände von Mess-, Prüf- und Analyselabors), der EOTC (Europäische Organisation für Zertifizierung und Prüfung) und der ILAC (Internationale Vereinigung für die Akkreditierung von Prüflabors) tätig. (11) Das Institut beschäftigt 700 Mitarbeiter in 30 Referaten unterschiedlicher Fachrichtungen und verfügt über 55 000 m2 Laborfläche, von denen sich 10 000 m2 in Paris und die verbleibenden 45 000 m2 in Trappes befinden. (12) Das LNE unterhält Vertretungen in Asien (LNE-Asia in Hongkong (6)) und in den USA (G-MED North America in Washington). Diese Vertretungen haben einen bescheidenen Aktionsradius. (13) Im Jahr 2005 beliefen sich die Erträge auf 65 Mio. EUR und es wurde ein Gewinn von 0,7 Mio. EUR erwirtschaftet. Die Zielverträge (14) Seit 1997 wird das dem LNE vom Staat erteilte Mandat in die Zielverträge (contrats d’objectifs) aufgenommen, die zwischen den französischen Behörden und dem Institut jeweils für die Dauer von 4 Jahren geschlossen werden. Der erste Zielvertrag fand zwischen 1997 und 2001 Anwendung, der zweite erstreckte sich über den Zeitraum 2001 bis 2004. Der dritte Vertrag ist für den Zeitraum 2005 bis 2008 geschlossen worden. (15) Gegenstand dieser Verträge sind Verpflichtungen, wie die Tätigkeit als nationales Institut für Metrologie und als Forschungsinstitut, zu technischen Unterstützungsleistungen für die öffentliche Hand sowie das Mandat zur „Begleitung von Unternehmen“ in den Bereichen Prüfwesen und Konformitätsbescheinigung. Mittelausstattung des LNE (16) Erlass Nr. 78-280 vom 10. März 1978 über das LNE definiert die Finanzmittel der Einrichtung, zu denen insbesondere zählen: Subventionen des Staates, lokaler Gebietskörperschaften, öffentlicher Einrichtungen und anderer öffentlicher oder privater Institutionen (7). Auf dieser Grundlage hat das LNE bisher folgende Betriebsbeihilfen (8) und Investitionsbeihilfen erhalten: (Mio. EUR)   Betriebsbeihilfen Subventionsbeihilfen 2005 14,7 6,9 2004 13,8 6,1 2003 13,0 5,5 2002 13,6 4,6 2001 12,6 4,6 2000 11,2 4,6 1999 10,8 4,4 1998 10,9 4,1 1997 10,9 4,2 1996 10,4 4,2 1995 10,7 4,1 1994 11,0 4,0 1993 10,6 3,8 (17) Nach Angaben der französischen Behörden sind die Betriebsbeihilfen wie auch die Investitionsbeihilfen vom Wirtschaftsministerium und vom BNM dem LNE „als Gegenleistung für die Beauftragung mit öffentlichen Dienstleistungen“ gewährt worden. Diese Beihilfen zielen darauf ab, die durch die Ausführung der genannten Aufträge entstehenden Kosten zu decken. Rechtsgrundlage dieser Beihilfen ist der jährlich vom französischen Parlament verabschiedete Haushalt. (18) Unter den Investitionsbeihilfen finden sich Beihilfen für den Bau von zwei Laborkomplexen, namentlich „Trappes 3“ und „Trappes 4“ (Phase 1 und 2). Diese Beihilfen wurden vom Wirtschafts- und Umweltministerium, dem BNM sowie der Region Île-de-France und dem Generalrat von Yvelines vergeben. (19) Das LNE verfügt des Weiteren über Finanzmittel, die aus seiner gewerblichen Tätigkeit stammen. Auf diesen gewerblichen Bereich entfielen im Untersuchungszeitraum immer über 50 % der Gesamterträge des LNE und im Jahr 2005 sogar 63 %. 2.2.   Relevante Märkte (20) Das LNE ist auf dem Markt für Dienstleistungen in den Bereichen Prüfwesen, Metrologie, Zertifizierung, Kalibrierung, Fortbildung sowie Forschung und Entwicklung tätig. Es bietet die genannten Dienstleistungen insbesondere für Verbrauchsprodukte, Medizin/Gesundheit, Materialien/Verpackung/Baustoffe und Industrieerzeugnisse an. (21) Diese Märkte stehen in der Europäischen Union allen Wettbewerbern offen. So konkurriert das LNE insbesondere im Markt für Zertifizierung nach europäischen Richtlinien mit anderen Einrichtungen im Wettbewerb sowie mit Tausenden von Unternehmen für die Konformitätsbewertung. Dies ist vor allem auf die Ermächtigung des LNE zurückzuführen, nationale Prüfsiegel zu verleihen, die die Behörden anderer Mitgliedstaaten geschaffen haben (wie z. B. das deutsche Siegel „GS“). 2.3.   Gründe für die Einleitung des Verfahrens (22) Die Kommission kam in ihrer vorläufigen Untersuchung zu dem Schluss, dass zum damaligen Zeitpunkt bei einigen der dem LNE übertragenen Mandate eine genaue Bewertung als Leistung der Daseinsvorsorge nicht möglich war und daher bei den betreffenden Tätigkeiten auch keine klare Trennung zwischen gewerblich und nichtgewerblich vollzogen werden konnte. (23) Die Kommission zog daher die Höhe der Betriebs- und der Investitionsbeihilfen in Zweifel, die dem LNE als Ausgleich für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten und Investitionsmaßnahmen oder für jene Kosten gewährt wurden, welche durch die Ausführung des staatlichen Mandats entstanden waren. Da die Tätigkeiten in den verschiedenen Bereichen, die überdies nicht genau abgrenzbar waren, nicht getrennt verbucht wurden, hätte das LNE einen Teil der öffentlichen Subventionen für das Management seiner unter Wettbewerbsbedingungen ausgeübten Aktivitäten verwenden können. Dies würde einer Quersubventionierung besagter Tätigkeiten entsprechen und eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag darstellen. (24) Nach Auffassung der Kommission wäre das Wettbewerbsgeschäft infolge der Quersubvention bevorteilt und infolgedessen die Tätigkeiten des LNE auf Märkten mit freiem Wettbewerb in europäischem Maßstab begünstigt worden. Dies hätte eine Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten zur Folge gehabt. (25) Im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (9) wären diese Subventionen dann als rechtswidrige Beihilfen zu betrachten. (26) Die in Artikel 87 Absatz 2 und 3 des EG-Vertrags geregelten Ausnahmen wären in diesem Fall nicht anwendbar. (27) Artikel 86 Absatz 2 des EG-Vertrags bezieht sich demgegenüber ausschließlich auf wirtschaftliche Tätigkeiten, die im Rahmen von Verpflichtungen zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbracht und auf Rechnung des Staates durchgeführt werden. Nach einer vorläufigen Prüfung der Sache gelangte die Kommission jedoch zu dem Schluss, dass anhand der zum gegebenen Zeitpunkt vorliegenden Informationen nicht festzustellen wäre, ob die dem LNE im Rahmen des Zielvertrags vom Staat übertragenen Aufgaben als reine wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen wären. Ferner lag den unter Wettbewerbsbedingungen vom LNE erbrachten Dienstleistungen offenbar keine separate Beauftragung mit Leistungen der Daseinsvorsorge zugrunde. Die Kommission hat daher zu diesem Zeitpunkt die Auffassung vertreten, dass Artikel 86 Absatz 2 des EG-Vertrags nicht zugunsten der Vereinbarkeit der in Rede stehenden Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt herangezogen werden kann. 3.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (28) Im Rahmen des Verfahrens haben drei Beteiligte Stellungnahmen abgegeben: — das Unternehmen Emitech mit Schreiben vom 14. November 2005, — das Labor Intertek Testing Services (Frankreich) mit Schreiben vom 21. November 2005, — und das Labor Pourquery Analyses industrielles ebenfalls mit Schreiben vom 21. November 2005. (29) Diese sich sehr ähnelnden Stellungnahmen werden in den Erwägungsgründen 30 bis 32 thematisch geordnet und zusammengefasst. (30) So sei erstens das Mandat für öffentliche Dienstleistungen, welches dem LNE übertragen wurde, nicht klar umrissen. Die Wettbewerber des LNE hätten somit keine Möglichkeit, zwischen eventuellen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und wirtschaftlichen Tätigkeiten zu unterscheiden. Darüber hinaus fehle es ihnen an einer objektiven und transparenten Handhabe, um festzustellen, ob das LNE die vom Staat erhaltenen Subventionen allein für die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung einsetze. So wären die von den Gebietskörperschaften erhaltenen Subventionen beispielsweise in den Ausbau des Standortes in Trappes geflossen, der die gewerblichen Bereiche beherberge. Ferner erfülle das LNE bestimmte Aufgaben nicht, beispielsweise die Vertretung staatlicher Stellen in internationalen Organisationen (Intertek gibt an, z. B. an den Kommissionen der AFNOR und des CEN beteiligt zu sein, aber dafür keinen Ausgleich von der öffentlichen Hand zu erhalten). Ferner wären die in Rede stehenden Beihilfen dem LNE ohne vorherige Anmeldung gewährt worden und damit rechtswidrig und daher null und nichtig. (31) Zweitens genösse das LNE wegen seines Status als staatliches Unternehmen bestimmte besondere Vorteile, wie die Selbstversicherung und — im Allgemeinen — die Freistellung von Versicherungen, besondere arbeitsrechtliche Regelungen, insbesondere bei der Verrentung und bei der Arbeitslosenversicherung, des Weiteren das Recht, Unterlagen mit dem Briefkopf und den Staatssymbolen der Französischen Republik zu verwenden, als staatliches Labor aufzutreten, die De-facto-Billigung des Forschungskredits (Crédit impôt-recherche, CIR) und die unentgeltliche Archivierung. Außerdem würde das LNE von den Zollbehörden bevorzugt, die die Dienstleistungen des LNE in Anspruch nähmen oder von Unternehmen verlangten, dies zu tun, und andere Labors ausschlössen. (32) Drittens verfälschten die staatlichen Beilhilfen den Wettbewerb, insbesondere auf internationaler Ebene. Das LNE verfüge außerdem über zahlreiche Zweigstellen im Ausland. 4.   STELLUNGNAHMEN FRANKREICHS (33) Mit Schreiben vom 4. November 2005 und vom 19. April 2006 übermittelte Frankreich der Kommission seine Stellungnahme zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hinsichtlich der dem LNE gewährten finanziellen Unterstützung und legte ergänzende Angaben zur Rechnungsführung für die Tätigkeit des LNE vor. Getrennte Rechnungsführung (34) Frankreich unterstreicht erstens, dass die Kriterien laut Artikel 4, Absatz 2, Buchstaben a und b der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (10) erfüllt sind. Damit ist das LNE von der Verpflichtung zu einer getrennten Rechnungsführung freigestellt. (35) Die französischen Behörden weisen jedoch darauf hin, dass das LNE seit 1990 eine analytische Buchführung verwendet. Diese wurde im Jahr 2005 geändert und dem Zielvertrag zwischen dem Staat und dem LNE für den Zeitraum 2005—2008 angepasst. Dadurch wird die Buchführung für den gewerblichen Bereich vollständig von derjenigen für das öffentliche Tätigkeitsfeld getrennt. So kann u. a. die Rentabilität der vom LNE erbrachten gewerblichen Dienstleistungen nachgewiesen werden, und zwar unabhängig von den jährlichen Subventionszahlungen, die für die im öffentlichen Auftrag erbrachten Leistungen gewährt werden. (36) Die Rechnungsführung erfolgt per Vollkostenrechnung. Das LNE verfügt über verschiedene Labors, die bei den Aufträgen und Tätigkeiten des LNE untereinander in direktem oder indirektem Wettbewerb stehen. Die Höhe der Kosten und Erträge wird so genau wie möglich zugewiesen: — den insgesamt 80 operativen Zentren oder Hauptlabors mit etwa 500 Beschäftigten und — den Funktionsbereichen und Kostenzentren (etwa 40 Hilfszentren) mit etwa 200 Beschäftigten. (37) Die Arbeitszeit der Mitarbeiter des LNE wird elektronisch erfasst. Je nach Art der Tätigkeit sind diese Zeiten entweder dem direkten (operationelle Bereiche) oder dem indirekten (operationelle und Funktionsbereiche) Teil zuzurechnen, wobei sich die Gemeinkosten aus den Kosten für die Hilfszentren (Funktionsbereiche und Kostenzentren) zusammensetzen. (38) Die Kosten der Hilfszentren wiederum verteilen sich in Abhängigkeit von mehreren Einheiten oder Verteilungsschlüsseln auf die Hauptlabors (Zahl der Beschäftigten, Wert des Arbeitsentgelts, Anzahl an IT-Arbeitsplätzen, Größe des Betriebsgeländes, Qualität der Wärmeregulierung und Klimatisierung). (39) Im zweiten Schritt werden die Gesamtkosten für die Hauptlabors den einzelnen Tätigkeiten anhand von zwei Kostenfaktoren zugerechnet: — den unmittelbaren Arbeitstunden, die von jedem Mitarbeiter geleistet werden sowie — dem Nutzungsgrad der Ausrüstungen. (40) Mit dem zweiten Faktor sollen die Kosten für die Abschreibungen und die Infrastruktur den Tätigkeiten des LNE zugeordnet werden (die Infrastrukturkosten setzen sich aus indirekten Aufwendungen der Wartungsabteilungen, der Werkstätten und der Immobilienverwaltung zusammen). (41) Auf der Ebene eines Hauptlabors (operationeller Bereich mit durchschnittlich 6 Beschäftigten) wird ein Nutzungsgrad für jeden Bereich berechnet, indem der Nutzungsgrad entsprechend dem Wert der Ausrüstung gewichtet wird. Die Kosten für Abschreibungen und Infrastruktur, die direkt den Ausrüstungen zuzurechnen sind, können somit proportional zu diesen Nutzungsgraden dem gewerblichen und dem öffentlichen Tätigkeitsfeld zugeordnet werden. (42) Indirekte Kosten und andere Gemeinkosten eines Hauptlabors werden den gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeiten proportional zu den Stunden zugeschlagen, die die Beschäftigten des Bereichs unmittelbar anrechnen. (43) Im Jahr 2005 war es anhand der effektiven Nutzungsgrade der Ausrüstungen für den gewerblichen und den öffentlichen Tätigkeitsbereich möglich, die Kosten für die Infrastruktur und die Abschreibungen jeder einzelnen Ausrüstung entsprechend dem jeweiligen Nutzungsgrad zuzuordnen. Die Summe dieser einzelnen Verteilungen ergibt dann die Gesamtkosten für das Jahr 2005. (44) Im Zeitraum 1993—2004 war diese Einzelaufteilung nicht machbar. Daher wurde auf einen globalen Indikator für den Nutzungsgrad zurückgegriffen. Dieser globale Indikator ergibt sich aus der Gewichtung der einzelnen Nutzungsgrade jeder Ausrüstung entsprechend ihrem Wert. Er erreichte im Jahr 2005 für den gewerblichen Tätigkeitsbereich 44 % und für den öffentlichen Bereich 56 %. Diese Nutzungsgrade wurden getrennt nach Arbeitsteams für die wichtigsten Laborausrüstungen mit einem Anschaffungswert ≥ 7 500 EUR ermittelt, also für insgesamt über 1 200 Ausrüstungen, auf die 70 % des Gesamtwerts der Materialien und Ausrüstungen des LNE entfallen. (45) Frankreich berücksichtigt bei der Berechnung der Verteilung der Kosten und damit für die Abschätzungen der Ergebnisse im gewerblichen und im öffentlichen Tätigkeitsbereich anstelle eines Verhältnisses von 44:56 bei der Nutzung einen vorsichtigeren Wert, nämlich 50:50. Dies entspricht einer Sicherheitsspanne von etwa 10 % (6 Punkte von 56). (46) In obiger Beispielrechnung sind die Gebäude nicht erfasst, aber die Nutzungsverteilung nach der analytischen Rechnungsführung ergibt ein Verhältnis von 2/3:1/3 zugunsten des öffentlichen Tätigkeitsfelds. (47) Die Bücher des LNE für den Zeitraum 1993—2004 konnten somit gemäß der Aufforderung der Kommission erneut aufbereitet werden, um die fixen Gemeinkosten der Fertigung entweder dem gewerblichen oder dem öffentlichen Bereich zuzuordnen, während sie bei der früheren Rechnungsführung als „gemischte“ Kosten zu Buche schlugen. Das angewandte Verfahren beruht auf einem Prinzip, welches im internationalen Rechnungslegungsstandard IAS 2 entwickelt wurde. Demzufolge sind die fixen Gemeinkosten der Fertigung den Fertigungskosten auf der Grundlage der vorhandenen Kapazität der Fertigungsanlagen zuzuordnen. Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (48) Frankreich verweist zweitens auf die Tätigkeiten, die dem LNE mit dem Mandat für öffentliche Dienstleistungen übertragen wurden, und führt weiter aus, dass es sich beim LNE um ein staatliches Industrie- und Handelsunternehmen („EPIC“) handelt und es damit dem Grundsatz der Spezialisierung unterliegt. Dieser Grundsatz gilt für sämtliche staatliche Einrichtungen, die ausdrücklich zur Erbringung öffentlicher Dienste geschaffen wurden. Frankreich verweist auf die Rechtsprechung des EuGH (11) und trägt anschließend vor, dass es sich bei dem Mandat des LNE für öffentliche Dienstleistungen um ein Mandat für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse handelt und dass das LNE bei ausschließlich gewerblicher Orientierung dafür keine Mittel einsetzen würde. Die im Zielvertrag 2005—2008 genannten Aufträge haben einen bestimmten und besonderen wirtschaftlichen Charakter. Schließlich unterstreicht die geltende Rechtsprechung (12), dass einerseits ein Unternehmen durch einen Akt der öffentlichen Gewalt mit einer klar definierten Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut werden muss und dass die Kommission andererseits die Definition der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse des Mitgliedstaats ausschließlich im Falle eines offenkundigen Ermessensfehlgebrauchs infrage stellen kann. Frankreich ist der Auffassung, dass staatliche Industrie- und Handelsunternehmen per definitionem den vorstehenden Kriterien genügen. Ausschluss staatlicher Beihilfen und Ausschluss von Quersubventionierung (49) Drittens handelt es sich nach Auffassung Frankreichs bei dem dem LNE gewährten Ausgleich für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nicht um eine rechtswidrige staatliche Beihilfe. So sind in der Tat alle vier Kriterien des Altmark-Urteils (13) erfüllt. Ferner zeigt die Untersuchung, dass die Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (14) gewährt werden (nachfolgend „Gemeinschaftsrahmen“) eingehalten werden. Hilfsweise würde jede gegen Frankreich verhängte Strafe der Entscheidung 2005/842/EG der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen, die bestimmten Unternehmen als Ausgleich für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse gewährt werden (15), zuwiderlaufen. In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a dieser Entscheidung werden Bedingungen für die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt in bestimmten Fällen genannt, die das LNE erfüllt. (50) Die Subventionen für den Standort in Trappes, die von den Gebietskörperschaften und dem Staat gewährt wurden, dienten der Erfüllung von öffentlichen, dem LNE übertragenen Dienstleistungen. (51) Anhand einer Untersuchung der relevanten Märkte weist Frankreich darüber hinaus nach, dass zum Zeitpunkt der Anrufung keine rechtswidrigen Quersubventionen vorlagen, die dem LNE auf den betrachteten Märkten eine Kampfpreispolitik ermöglicht hätten. (52) Ferner ist Frankreich der Auffassung, dass das LNE nicht über einen bedeutenden Marktanteil verfügt, da sein Anteil am nationalen Markt auf 4,2 % und am europäischen Markt auf 1 % geschätzt wird. Weitere Aspekte (53) Viertens trägt Frankreich vor, dass die wirtschaftliche Ausgleichzahlung für KMU der Region Île-de-France im Rahmen einer von der Kommission im Jahr 1989 (16) genehmigten Regelung erfolgt und diese sämtlich

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.