Europäische Union

2008/408/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. November 2007 über die staatliche Beihilfe C 36/A/06 (ex NN 38/06), die Italien ThyssenKrupp, Cementir und Nuova Terni Industrie Chimiche gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5400) (Text von Bedeutung für den EWR)

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4.6.2008    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 144/37 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. November 2007 über die staatliche Beihilfe C 36/A/06 (ex NN 38/06), die Italien ThyssenKrupp, Cementir und Nuova Terni Industrie Chimiche gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5400) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2008/408/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Im Zusammenhang mit der Sache C 13/06 (ex N 587/05 — Vorzugsstromtarif für energieintensive Industriezweige in Sardinien) hat die Kommission erfahren, dass für zwei Maßnahmen betreffend die Gewährung eines ermäßigten Stromtarifs eine Verlängerung genehmigt worden war. Diese Verlängerung war gemäß Artikel 11 Absatz 11 des Gesetzesdekrets Nr. 35/2005 gewährt worden, das am 14. Mai 2005 in das Gesetz Nr. 80 (nachstehend Gesetz 80/2005) umgewandelt wurde, und war der Kommission nicht angemeldet worden. Begünstigte dieser Maßnahme waren der Aluminiumhersteller Alcoa und drei aus der Terni SpA hervorgegangene Unternehmen, Terni Acciai Speciali, Nuova Terni Industrie Chimiche und Cementir (im Folgenden „die aus Terni hervorgegangenen Unternehmen“). (2) Die Kommission hat die italienischen Behörden mit Schreiben vom 23. Dezember 2005 um einschlägige Auskünfte gebeten, die ihr mit Schreiben vom 24. Februar 2006 zugeleitet wurden. Die italienischen Behörden haben der Kommission mit Schreiben vom 2. März 2006 und vom 27. April 2006 ergänzende Angaben übermittelt. (3) Die Kommission hat Italien mit Schreiben vom 19. Juli 2006 von ihrer Entscheidung in Kenntnis gesetzt, wegen dieser beiden Maßnahmen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten (Sache C 36/06). (4) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (2). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu den betreffenden Maßnahmen aufgefordert. (5) Italien hat der Kommission seine Bemerkungen mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 übermittelt. Mit Schreiben vom 9. November 2006 und vom 7. Dezember 2006 leiteten die italienischen Behörden der Kommission ergänzende Angaben zu. (6) Die Stellungnahmen, die die Kommission von beteiligten Dritten erhalten hat, sind Italien zugeleitet worden, das mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 hierzu seine Bemerkungen abgegeben hat. (7) Mit Schreiben vom 20. Februar 2007 ersuchte die Kommission Italien um weitere Auskünfte, die von den italienischen Behörden mit Schreiben vom 16. April 2007, 10. Mai 2007 und 14. Mai 2007 übermittelt wurden. (8) Am 18. September 2007 wurde die Beihilfesache unterteilt: Teil A betrifft die drei aus der Aufspaltung von Terni SpA entstandenen Unternehmen und Teil B betrifft Alcoa. Die vorliegende Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf die Verlängerung der Vorzugstarife zugunsten der aus Terni hervorgegangenen Unternehmen. (9) Auf den Schriftwechsel, der sich auf den Alcoa betreffenden Teil der Sache bezieht, wird in dieser Entscheidung nicht eingegangen. II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME (10) Artikel 11 Absatz 11 des Gesetzes Nr. 80/2005 sieht die Verlängerung von zwei Maßnahmen vor, die eine Ermäßigung der allgemeinen Stromtarife zum Inhalt haben. Begünstigte dieser beiden Maßnahmen, die unterschiedlich geartet sind und daher gesondert behandelt werden, sind zum einen der Aluminiumhersteller Alcoa und zum anderen die drei aus Terni SpA hervorgegangenen Unternehmen. Die ursprüngliche Maßnahme und ihre erste Verlängerung (11) Italien hat seinen Stromsektor per Gesetz Nr. 1643 vom 6. Dezember 1962 (im Folgenden „Gesetz über die Verstaatlichung“) verstaatlicht. Das Gesetz verfügte die Übertragung der seinerzeit in Italien vorhandenen Kraftwerke an die neue staatliche Gesellschaft ENEL, die für die Erzeugung, Verteilung und Lieferung von Strom eine Monopolstellung erhalten sollte. (12) Zum Zeitpunkt der Verstaatlichung war Terni ein staatliches Unternehmen, das in den Bereichen Eisen und Stahl, Chemie und Zement tätig war. Über eine Mehrheitsbeteiligung, die von der öffentlichen Holding-Gesellschaft IRI und der staatlichen Gruppe Finsider gehalten wurde, übte der Staat effektiv die Kontrolle über das Unternehmen aus. Außerdem besaß und betrieb Terni ein Wasserkraftwerk. Der größte Teil des erzeugten Stroms wurde für die Fertigungsprozesse des Unternehmens genutzt. (13) Das Gesetz über die Verstaatlichung sah generell vor, dass Unternehmen, die Strom im Wesentlichen für den Eigenverbrauch (Selbsterzeuger) produzierten, von der Verstaatlichung des Stromsektors ausgenommen wurden und ihre Stromerzeugungsanlagen weiterverwenden konnten (3). Die Geschäftssparte Stromerzeugung aus Wasserkraft von Terni war wegen der strategischen Bedeutung des Unternehmens für die Energieversorgung des Landes verstaatlicht worden, obwohl das Unternehmen für den Eigenverbrauch produzierte. Die Übertragung an die ENEL war in Artikel 4 Absatz 5 vierter Unterabsatz des Gesetzes über die Verstaatlichung verfügt worden. (14) Per Präsidentialerlass Nr. 1165/63 gewährte Italien dem Unternehmen eine Entschädigung für die Abtretung seiner Stromerzeugungsanlagen. Diese Entschädigung erfolgte in Form eines ermäßigten Stromtarifs für den Zeitraum 1963—1992. (15) 1964 wurde Terni in drei Unternehmen aufgespalten: Terni Acciai Speciali (Stahl), Nuova Terni Industrie Chimiche (Chemie) und Cementir (Zement). Diese drei Unternehmen wurden nacheinander privatisiert und von ThyssenKrupp, Norsk Hydro bzw. Caltagirone übernommen. (16) Wie unter Erwägungsgrund 1 erwähnt, werden die drei aus der Aufspaltung von Terni entstandenen Unternehmen zusammen als „die aus Terni hervorgegangenen Unternehmen“ bezeichnet, während für das ursprüngliche Unternehmen die Bezeichnung „Terni“ verwendet wird. Der Tarif, der Terni und später den Rechtsnachfolgern des Unternehmens zugestanden wird, wird als „Terni-Tarif“ bezeichnet. (17) Der Vorzugstarif wurde den drei aus Terni hervorgegangenen Unternehmen zu den gleichen Bedingungen zugebilligt. Gemessen sowohl am absoluten Wert der Strommenge als auch im Verhältnis zum Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens profitiert von diesen subventionierten Energielieferungen in erster Linie ThyssenKrupp. (18) Die Dauer der Gewährung des Sonderstromtarifs entsprach der allgemeinen Laufzeit der Konzession zur Stromerzeugung aus Wasserkraft (4) in Italien, die 1992 auslaufen sollte. Die Konzession zur Stromerzeugung aus Wasserkraft war Terni für die außergewöhnlich lange Laufzeit von 60 Jahren (normalerweise 30 Jahre) gewährt worden und sollte Ende der 80er Jahre auslaufen. (19) 1991 hat Italien per Gesetz Nr. 9 vom 9. Januar 1991 mit der Bezeichnung „Norme per l’attuazione del nuovo Piano energetico nazionale: aspetti istituzionali, centrali idroelettriche et elettrodotti, idrocarburi e geotermia, autoproduzione e disposizioni fiscali“ (Durchführungsvorschriften zum neuen nationalen Energieplan: institutionelle Aspekte, Kraftwerke und Stromleitungen, Kohlenwasserstoffe und Geothermie, Produktion zum Eigenverbrauch und steuerliche Bestimmungen) (im Folgenden „Gesetz Nr. 9/1991“ genannt) die für die Stromerzeugung gewährte Konzession bis 2001 verlängert. Gemäß Artikel 20 Absatz 4 dieses Gesetzes hat Italien auch den ermäßigten Stromtarif zugunsten der aus Terni hervorgegangenen Unternehmen bis 2001 verlängert. Im Laufe der anschließenden 6 Jahre (2002—2007) sollte die den aus Terni hervorgegangenen Unternehmen gelieferte Menge an subventionierter Energie schrittweise reduziert werden (phasing-out), bis der tarifliche Vorteil bis Ende 2007 endgültig ausgelaufen wäre. (20) Das Gesetz Nr. 9/1991 enthielt verschiedene Bestimmungen, von denen einige staatliche Beihilfen darstellten. Das Gesetz Nr. 9/1991 wurde bei der Kommission zusammen mit dem Gesetz Nr. 10/1991 mit der Bezeichnung „Norme per l’attuazione del Piano energetico nazionale in materia di uso razionale dell’energia, di risparmio energetico e di sviluppo delle fonti rinnovabili di energia“ („Durchführungsvorschriften zum nationalen Energieplan im Bereich rationaler Energieeinsatz, Energieeinsparungen und Entwicklung erneuerbarer Energieträger“) angemeldet. 1991 hat die Kommission erklärt, dass die durch die beiden Gesetze gewährten Beihilfen mit den Regeln über staatliche Beihilfen vereinbar seien (5). Struktur des Terni-Tarifs (21) Die Konditionen für den ermäßigten Stromtarif, der den aus Terni hervorgegangenen Unternehmen gewährt wurde, sind in den Artikeln 6, 7 und 8 des Präsidentialerlasses Nr. 1165/63 mit der Bezeichnung „Trasferimento all'Ente Nazionale per l'Energia Elettrica dei complessi di beni organizzati destinati alle attività di cui al primo comma dell'art. 1 della legge 6 dicembre 1962 n. 1643 esercitate dalla ‚Terni — società per l'Industria e l'Elettricità‘ S.p.A.“ (Übertragung der gesamten für die von der „Terni — società per l'Industria e l'Elettricità“ S.p.A. für die Geschäftstätigkeit gemäß Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1643 vom 6. Dezember 1962 verwendeten Wirtschaftsgüter auf die Gesellschaft Ente Nazionale per l’Energia Elettrica) (im Folgenden „Präsidentialerlass 1165/1963“ genannt). Dieser Präsidentialerlass sah vor, dass die ENEL Terni eine festgeschriebene Strommenge (1 025 000 MWh pro Jahr) in Höhe des Verbrauchs des Unternehmens im Jahr 1961 zu liefern hat, zuzüglich einer zusätzlichen Menge (von 595 000 MWh pro Jahr) in Höhe des voraussichtlichen zusätzlichen Bedarfs, der sich aus Investitionen ergeben würde, die damals bereits angelaufen aber 1962 noch nicht vollständig abgeschlossen waren. (22) Der ermäßigte Stromtarif war anhand eines Vergleichs zweier alternativer Methoden errechnet worden, wobei das Unternehmen in den Genuss der günstigeren der beiden folgenden Methoden kommen sollte: a) Die erste der beiden Methoden basierte auf dem Durchschnittsstrompreis, den der Terni-Geschäftsbereich Fertigung an den Terni-Geschäftsbereich Stromerzeugung entrichtete (und der den Stromerzeugungskosten des Terni eigenen Wasserkraftwerks entsprach). b) Die zweite der beiden Methoden war auf den Referenzpreis der ENEL für einen Kunden mit dem gleichen Unternehmensprofil wie Terni (Selbsterzeuger) abgestimmt. (23) Die erste Methode wurde praktisch bis 2000 angewandt, als man aufgrund von durch die Liberalisierung der Strommärkte bedingten Veränderungen in der italienischen Tarifstruktur zur zweiten Methode übergehen musste. (24) 1997 begann die Überarbeitung der italienischen Tarifstruktur mit der Einführung eines aus zwei Teilen bestehenden strukturierten Stromtarifs: Teil A umfasste die Fixkosten und die allgemeinen Kosten und Teil B die variablen Kosten. Ab dem 1. Januar 2000 wurde der Terni-Tarif in Form einer Ausgleichskomponente gewährt, die aus der Summe aller Tarifkomponenten bestand, die Terni als (virtueller) Selbsterzeuger nicht zu zahlen brauchte (bestehend aus der Gesamtheit von Teil B plus einem Bruchteil von Teil A). Diese Methode entspricht der zweiten der beiden alternativen Methoden gemäß Präsidentialerlass 1165/1963. (25) Die schrittweise Reduzierung der den aus Terni hervorgegangenen Unternehmen während des Reduzierungszeitraums (2002—2007) zum ermäßigten Tarif gelieferten Strommenge ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: Jahr GWh MW 2001 1 620 270 2002 1 389 231 2003 1 157 193 2004 926 154 2005 694 116 2006 463 77 2007 231 39 Die zweite Tarifverlängerung (26) Per Gesetz Nr. 80/2005 Artikel 11 Absatz 11 hat Italien eine Unterbrechung der schrittweisen Rückführung der Strommengen und eine weitere Verlängerung des Terni-Tarifs bis 2010 verfügt. In Artikel 11 Absatz 13 dieses Gesetzes wurde festgelegt, dass diese Maßnahme ab dem 1. Januar 2005 zur Anwendung kommt. Kurze Zeit danach wurden die Konzessionen für die Stromerzeugung aus Wasserkraft generell bis zum Jahr 2020 verlängert (6). (27) Die zweite Verlängerung des Stromtarifs ist die Maßnahme, gegen die die Kommission das förmliche Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet hat, und die Gegenstand dieser Entscheidung ist. (28) Das Gesetz Nr. 80/2005 besagt, dass den aus Terni hervorgegangenen Unternehmen bis 2010 die gleiche Behandlung gewährt wird, in deren Genuss sie zum 31. Dezember 2004 in Form der gelieferten Strommengen (insgesamt 926 GWh für die drei Unternehmen) und der bisherigen Preise (1,32 Eurocent/KWh) kamen. Die Strommengen teilen sich gegenwärtig folgendermaßen auf die drei Unternehmen auf: ThyssenKrupp 86 %, Nuova Terni Industrie Chimiche 10 % und Cementir 4 %. (29) Das Gesetz Nr. 80/2005 sieht nach der Auslegung und Anwendung durch die italienische Strom- und Gasregulierungsbehörde AEEG außerdem einen Indexierungsmechanismus vor, wonach der ermäßigte Stromtarif ab dem 1. Januar 2006 in Einklang mit den an den europäischen Energiebörsen in Amsterdam und Frankfurt registrierten Preiserhöhungen jährlich höchstens um 4 % ansteigen würde. Der Finanzierungsmechanismus (30) Der ermäßigte Terni-Tarif wurde anfangs von der staatlichen ENEL verwaltet und bezahlt, die bei der Produktion, Übertragung, Einfuhr, Verteilung und Lieferung von Strom in Italien eine Monopolstellung innehatte. (31) Nachdem der Strommarkt schrittweise liberalisiert worden war und die ENEL nicht mehr über eine Monopolstellung verfügte, wurde die Finanzierung des Systems der ermäßigten Stromtarife 2002 von der ENEL auf die Gesamtheit der Stromverbraucher übertragen (7). Die den aus Terni hervorgegangenen Unternehmen geschuldeten Kompensationsbeträge wurden von den Stromverteilungsgesellschaften vorgestreckt, die sich diese anschließend von der staatlichen „Cassa Conguaglio per il settore elettrico“ (Ausgleichskasse für den Stromsektor) (im Folgenden „Ausgleichskasse“ genannt) im Wege einer steuerähnlichen Abgabe erstatten ließen, die über die Komponente A4 des Stromtarifs erhoben wurde und als eigener Posten auf der Stromrechnung ausgewiesen ist. (32) 2004 hat die AEEG beschlossen, die Verwaltung der Sondertarife ganz auf die Ausgleichskasse zu übertragen (8). Seit September 2004 zahlen die aus Terni hervorgegangenen Unternehmen für den (auf dem liberalisierten Markt) gekauften Strom den Marktpreis und erhalten von der Ausgleichskasse eine Erstattung in Höhe des Unterschieds zwischen dem gezahlten Preis und dem ermäßigten Preis, auf den sie Anspruch haben (die Ausgleichskomponente) abzüglich der Kosten für Transport, Messungen und Absatz. Die Kosten dafür tragen die Stromverbraucher in Italien über die in Erwägungsgrund 31 genannte steuerähnliche Abgabe. Von der AEEG verlangte Sicherheit (33) Nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens durch die Kommission hat die AEEG per Beschluss Nr. 190/06 die gemäß Gesetz Nr. 80/2005 fälligen Zahlungen an die Bedingung geknüpft, dass die aus Terni hervorgegangenen Unternehmen eine Sicherheit für den Fall der Rückforderung der Beihilfe zu leisten haben. (34) Gleichzeitig hat die AEEG in vorstehend genanntem Beschluss als Alternative die Möglichkeit vorgesehen, dass die Beihilfebeträge, die bis zum Ende der Laufzeit der gemäß Gesetz Nr. 9/1991 geltenden alten Regelung (2007) angefallen wären, bereits 2006 als Anzahlung gezahlt werden. Für diese Beträge hat die AEEG keine Sicherheitsleistung verlangt. Die aus Terni hervorgegangenen Unternehmen haben sich für diese Möglichkeit entschieden, die anschließend von der AEEG umgesetzt wurde. (35) Mit Ausnahme der unter Erwägungsgrund 34 genannten Vorauszahlungen wurde für sämtliche anderen gemäß Gesetz Nr. 80/2005 vorgenommenen Zahlungen der Ausgleichskasse an die Unternehmen eine Sicherheit geleistet. III.   ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 88 ABSATZ 2 EG-VERTRAG (36) Die Entscheidung der Kommission über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens basiert auf den in den Erwägungsgründen 37—41 dargelegten Gründen. (37) Da Terni zum Zeitpunkt der Verstaatlichung ein öffentliches Unternehmen war, hatte die Kommission bereits zuvor Zweifel an der Entschädigungsfunktion der ermäßigten Stromtarife geäußert. Da der Staat sich nicht selbst enteignen kann, hatte die Kommission Zweifel daran, ob die Übertragung des Geschäftsbereichs Stromerzeugung von Terni auf die ENEL eine Enteignung in dem Sinne darstellt, das den aus Terni hervorgegangenen Unternehmen daraus ein Anspruch auf eine Entschädigung erwachsen könnte. Stattdessen ging die Kommission eher davon aus, dass die Übertragung des Geschäftsbereichs Stromerzeugung einfach eine Umstrukturierung der Einnahmequellen des Staates darstellte. (38) Die Kommission hatte bereits darauf hingewiesen, dass selbst für den Fall der Anerkennung der Maßnahme als eine Form der Entschädigung dennoch Zweifel an der Verhältnismäßigkeit dieser Entschädigung zu dem von Terni erlittenen finanziellen Schadens bestünden. Insbesondere hatte die Kommission Zweifel daran, ob eine derartige Entschädigung auch noch nach 44 Jahren gerechtfertigt sei. (39) Die Kommission wies darauf hin, dass der Stromtarif mit der Abtretung der Verwaltung der Regelung und ihrer Finanzierung seitens der ENEL offensichtlich nicht mehr die gleiche Funktion wie zuvor haben kann. (40) Darüber hinaus basiert die Entscheidung der Kommission über die Einleitung des Verfahrens auch auf Entscheidung 83/396/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 29. Juni 1983 über die von der italienischen Regierung vorgesehenen Beihilfen zugunsten italienischer Stahl erzeugender Unternehmen (9), in der Terni von diesen Beihilfen ausgeschlossen wurde, sowie auf dem Urteil des Gerichtshofs in der Sache C-99/92 (10), in dem der Gerichtshof bestätigte, dass vorstehend genannte EGKS-Entscheidung den Beweis für die Feststellung liefere, dass der Stromtarif zugunsten der aus Terni hervorgegangenen Unternehmen eine staatliche Beihilfe darstellt. (41) In der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ThyssenKrupp eine staatliche Beihilfe, die als mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar (11) erklärt worden war, noch nicht zurückerstattet hat, so dass das Unternehmen gemäß der Rechtsprechung in der Sache Deggendorf (12) keine weiteren staatlichen Beihilfen erhalten durfte. IV.   STELLUNGNAHMEN DER BETROFFENEN PARTEIEN Stellungnahme der aus Terni hervorgegangenen Unternehmen (42) Die meisten Stellungnahmen der aus Terni hervorgegangenen Unternehmen betrafen die Funktionsweise von Terni als öffentliches Unternehmen, die Beschaffenheit des Geschäftsbereichs und der damit verbundenen betrieblichen Einnahmequellen des Unternehmens, der auf die ENEL übertragen worden war, die Entschädigungsfunktion des Stromtarifs, die Auslegung der EGKS-Entscheidung und das Urteil des Gerichtshofs sowie die Rolle der Ausgleichskasse. Sie entsprechen größtenteils den Stellungnahmen vonseiten der italienischen Behörden, die nachstehend unter den Erwägungsgründen 52 bis 69 zusammengefasst sind. Daher werden die Stellungnahmen der aus Terni hervorgegangenen Unternehmen unter den Erwägungsgründen 43 bis 51 lediglich in großen Zügen wiedergegeben und gegebenenfalls durch einige in der Zwischenzeit hinzugekommene Elemente ergänzt. Beschaffenheit der Ausgleichsleistung (43) Nach Auffassung der aus Terni hervorgegangenen Unternehmen stellte der Stromtarif die rechtmäßige Ausgleichsleistung dar, auf die Terni infolge der Enteignung ihrer betrieblichen Güter Anspruch hatte. Daher könne nicht als staatliche Beihilfe eingestuft werden. Angemessenheit der Ausgleichsleistung (44) Hinsichtlich der Angemessenheit der Ausgleichsleistung verweisen die aus Terni hervorgegangenen Unternehmen auf die Vorgeschichte des Stromtarifs und betonen dabei, dass sämtliche Verlängerungen des Terni-Tarifs über 1991 hinaus mit der grundsätzlichen Verlängerung der anderen Unternehmen gewährten Konzessionen zur Stromerzeugung aus Wasserkraft zusammenfielen und damit dem Grundsatz entsprachen, wonach es keinerlei Diskriminierung zwischen Terni und anderen Selbsterzeugern geben durfte, die nicht enteignet worden waren, und die folglich weiterhin Strom erzeugen, wodurch ihnen Energie zu wesentlich niedrigeren Kosten zur Verfügung steht. (45) Die aus Terni hervorgegangenen Unternehmen weisen außerdem darauf hin, dass die in Form niedrigerer Stromtarife entgegengenommenen finanziellen Vorteile vom Betrag her nie höher als die Differenz zwischen den Kosten für den Einkauf von Energie auf dem Strommarkt und den Selbsterzeugungskosten waren. Auswirkungen auf den Handel (46) Die aus Terni hervorgegangenen Unternehmen behaupten, dass die Maßnahme keinerlei Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel habe und führen dafür Gründe an, die sich wie folgt zusammenfassen lassen: a) Cementir: Cementir produziert und vermarktet in seinem Werk in Spoleto (das in den Genuss des Terni-Tarifs kommt) vorwiegend Zement, der in der Bauindustrie verwendet wird. Zement ist kaum durch alternative Baustoffe zu ersetzen. Da der Transport von Zement über größere Entfernungen hinweg unwirtschaftlich ist, ist der räumlich relevante Markt für Zement der regionale oder multiregionale Markt. Die Zementimporte nach Italien sind irrelevant, da sie lediglich 5 % der Gesamtnachfrage in Italien ausmachen und Cementir die gesamte Produktion seines Werkes in Spoleto in Mittelitalien absetzt. b) Nuova Terni Industrie Chimiche: In dem Werk, das in den Genuss des Terni-Tarifs kommt, wird Ammoniak und Salpetersäure hergestellt. Der Transport von Ammoniak ist nur auf dem Seeweg wirtschaftlich, und auch dann nur, wenn an der Küste geeignete Lagermöglichkeiten bestehen. Derartige Lagermöglichkeiten gibt es in Mittelitalien nicht. Das Gleiche gilt für Salpetersäure. Daher vertreten die aus Terni hervorgegangenen Unternehmen die Ansicht, dass als räumlich relevanter Markt bestenfalls der nationale Markt in Frage kommt. Die Nachfrage in Italien wird vollständig durch die nationale Produktion abgedeckt, sie dass kein innergemeinschaftlicher Handel vorliegt. c) ThyssenKrupp: die aus Terni hervorgegangenen Unternehmen behaupten, dass der räumlich relevante Markt für den Vertrieb (nicht für die Herstellung oder den Absatz) von Stahlerzeugnissen der nationale Markt ist. Das Werk von ThyssenKrupp in Terni vermarktet bezeichnenderweise lediglich 6 % seiner Produktion in der Europäischen Union. Berechtigte Erwartungen (47) Die aus Terni hervorgegangenen Unternehmen führen berechtigte Erwartungen aus zwei Gründen an: a) In erster Linie hatten die italienischen Behörden in einem Schreiben an die AEEG ausdrücklich bestätigt, dass der Tarif Entschädigungsfunktion habe und darauf hingewiesen, dass die Verlängerung der bestehenden Tarifregelung der Kommission nach den Regeln über staatliche Beihilfen nicht gemeldet zu werden brauchte (13). b) Des Weiteren hatte die Kommission die Maßnahme nicht beanstandet, weder als sie erstmals per Gesetz Nr. 9/1991 verlängert wurde (Verlängerung im Rahmen der Sache NN 52/91 genehmigt), noch als sie im Rahmen eines anderen Verfahrens wegen staatlicher Beihilfen (C-13/06) über die zweite Verlängerung informiert wurde. Genehmigung der zweiten Verlängerung als staatliche Beihilfe (48) Die aus Terni hervorgegangenen Unternehmen behaupten außerdem, dass die italienischen Behörden zum Zeitpunkt der Anmeldung von Artikel 11 Absatz 12 des Gesetzes Nr. 80/2005 (das den ermäßigten Stromtarif für elektrische Energie zum Verbrauch in energieintensiven Unternehmen in Sardinien vorsieht, Sache C-13/06) der Kommission Auskünfte und Klarstellungen auch zu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.