Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2864 der Kommission vom 24. November 2023 über SA.32179 (2014/C) — Staatliche Beihilfemaßnahmen zugunsten von Trenitalia S.p.A. und FS Logistica S.p.A. — Italien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 7891)

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Quellenkennung: 32024D2864. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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chreitende Dienste vollständig liberalisiert ist. (34) Die Richtlinie 91/440/EWG in der durch die Richtlinien 2001/12/EG und 2004/51/EG geänderten Fassung wurde durch die Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates konsolidiert und mit Wirkung vom 17. Juni 2015 aufgehoben (24). Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU sieht Folgendes vor: „Eisenbahnunternehmen erhalten für alle Arten von Schienengüterverkehrsdiensten zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen das Recht auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur in allen Mitgliedstaaten.“ (35) Im Bereich des Schienenpersonenverkehrs wurde mit dem „dritten Eisenbahnpaket“ (durch die Richtlinie 2007/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (25)) der grenzüberschreitende Schienenpersonenverkehr mit Wirkung vom 1. Januar 2010 für den Wettbewerb geöffnet. Das „vierte Eisenbahnpaket“ hat den Schienenpersonenverkehr vollständig liberalisiert: — Mit der Richtlinie (EU) 2016/2370 des Europäischen Parlaments und des Rates (26) zur Änderung der Richtlinie 2012/34/EU wurde Eisenbahnunternehmen ab dem 1. Januar 2019 Zugang zu den nationalen Schienennetzen gewährt (27). — Mit der Verordnung (EU) 2016/2338 des Europäischen Parlaments und des Rates (28) wurde die Verpflichtung eingeführt, öffentliche Dienstleistungsaufträge ab dem 3. Dezember 2019 durch Wettbewerbsverfahren zu vergeben, wobei der Übergangszeitraum am 24. Dezember 2023 endete (29). 2.3.2.   In Italien (36) Mit Inkrafttreten des Gesetzesdekrets Nr. 188 vom 8. Juli 2003 (30) (im Folgenden „Gesetzesdekret Nr. 188/2003“), mit dem das erste Eisenbahnpaket in nationales Recht umgesetzt wurde, liberalisierte Italien am 22. Oktober 2003 den Schienengüterverkehr. In Bezug auf inländische Güterverkehrsdienste, die auf der nationalen Eisenbahninfrastruktur erbracht werden, gewährte Artikel 6 des Gesetzesdekrets Nr. 188/2003 Eisenbahnunternehmen, die das nationale Schienennetz nutzten, verschiedene Zugangsrechte, vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Anforderungen (31) und der Gegenseitigkeit für im Ausland niedergelassene Eisenbahnunternehmen. (37) Mit dem Gesetzesdekret Nr. 188/2003 wurde 2003 auch der italienische Markt für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste teilweise (32) geöffnet. Der Wettbewerb auf dem Markt blieb jedoch de facto für den gesamten inländischen Verkehr bis zur Öffnung des grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehrs für den Wettbewerb am 1. Januar 2010 und bis zum Eintritt von Italo – Nuovo Trasporto Viaggiatori S.p.A. in den Markt der inländischen Hochgeschwindigkeitsverkehrsdienste auf der Schiene im Jahr 2012 beschränkt. Der Wettbewerb auf dem Markt blieb weitgehend geschlossen, da die meisten öffentlichen Dienstleistungsaufträge mit wenigen Ausnahmen direkt an Trenitalia vergeben wurden (33). (38) Italien hat die Richtlinie 2004/51/EG durch das Gesetzesdekret Nr. 162 vom 10. August 2007 (34) (in Kraft seit dem 23. Oktober 2007) in nationales Recht umgesetzt. Mit diesem Dekret wurde das Gesetzesdekret Nr. 188/2003 mit Wirkung vom 23. Oktober 2007 dahin gehend geändert, dass den Eisenbahnunternehmen Zugang zum italienischen Schienennetz unter gerechten, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen für die Erbringung grenzüberschreitender Güterverkehrsdienste und spätestens ab dem 1. Januar 2007 Zugang zum Schienennetz für alle Arten von Schienengüterverkehrsdiensten gewährt wurde (35). (39) Schließlich hat Italien die Richtlinie 2012/34/EU durch das Gesetzesdekret Nr. 112 vom 15. Juli 2015 (36) (in Kraft seit dem 27. Juli 2015) in nationales Recht umgesetzt. Mit diesem Dekret wurde das Recht der Eisenbahnunternehmen auf Zugang zum Schienengüter- und Personenverkehrsmarkt unter gerechten, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen bestätigt, um den Wettbewerb im Eisenbahnsektor zu gewährleisten (37). 3.   BESCHREIBUNG DER GEPRÜFTEN MANẞAHMEN 3.1.   Beschreibung der Vermögensübertragungen (im Folgenden „Vermögensübertragungen“ bzw. „Übertragungen von Vermögenswerten“ oder „Maßnahmen“) (40) Die zu prüfenden Maßnahmen betreffen die Übertragung von 31 Vermögenswerten von RFI auf Trenitalia im September 2009 sowie die Übertragung von zehn Vermögenswerten von RFI auf FS Logistica im Dezember 2007, von 42 Vermögenswerten im Dezember 2008 und von fünf Vermögenswerten im Juli 2011 zu den in diesem Unterabschnitt beschriebenen Bedingungen. (41) Die Beschlüsse über die Übertragung bestimmter Vermögenswerte der Eisenbahninfrastruktur von RFI auf Trenitalia wurden auf der Vorstandssitzung der FS vom 7. September 2009 gefasst und auf der Hauptversammlung von RFI und Trenitalia am 10. September 2009 gebilligt. (42) Die Vermögensübertragungen von RFI an Trenitalia erfolgten wie folgt: a) Das Stammkapital von RFI („capitale sociale e patrimonio“) wurde im September 2009 durch die Löschung von 621 106 000 Stammaktien im Wert von jeweils 1 EUR um 621 106 000 EUR verringert; das Stammkapital von Trenitalia wurde gleichzeitig durch die Ausgabe von 1 242 212 Stammaktien im Wert von jeweils 500 EUR (Nominalwert) um 621 106 000 EUR erhöht; b) FS war sowohl vor als auch nach den unter Buchstabe a beschriebenen Änderungen des Stammkapitals von RFI und Trenitalia die einzige Aktionärin von Trenitalia und RFI. (43) Die Übertragungen bestimmter Eisenbahninfrastrukturanlagen von RFI auf FS Logistica wurden von den Hauptversammlungen von RFI und FS Logistica am 30. Oktober 2007, 26. November 2008 bzw. 20. Dezember 2010 genehmigt (38). (44) Die Übertragungen der Vermögenswerte von RFI an FS Logistica erfolgten in Form von drei spezifischen Transaktionen in den Jahren 2007, 2008 und 2011: a) Das Stammkapital und die Vermögenswerte von RFI wurden verringert: i) um 268 673 758 EUR am 21. Dezember 2007; ii) um 151 786 267 EUR am 30. Dezember 2008; iii) um 3 186 760 EUR am 6. Juli 2011; b) das Stammkapital und die Vermögenswerte von FS Logistica wurden durch die Ausgabe von Stammaktien gleichzeitig um denselben Wert erhöht; c) FS war sowohl vor als auch nach den unter den Buchstaben a und b beschriebenen Änderungen des Stammkapitals von RFI und Trenitalia die einzige Aktionärin von FS Logistica und von RFI. (45) In den Übertragungsbeschlüssen, die bei den in Erwägungsgrund 40 genannten Versammlungen genehmigt wurden, erfolgte die Formalisierung der von FS und ihren Tochtergesellschaften RFI, Trenitalia und FS Logistica seit 2007 getroffenen Managemententscheidungen (39). (46) Die zu prüfenden Maßnahmen waren vom Aktionär von FS, d. h. vom italienischen Staat (genauer gesagt vom MEF), genehmigt worden. Am 7. Juli 2009 genehmigte Italien mit der Richtlinie des Premierministers (40) (im Folgenden „Richtlinie von 2009“) (41) die Übertragung bestimmter Vermögenswerte der Eisenbahninfrastruktur, die mit öffentlichen Mitteln finanziert worden waren, von RFI auf Trenitalia und andere Unternehmen der FS-Gruppe, die im Schienengüterverkehr tätig sind. Insbesondere sah die Richtlinie von 2009 Folgendes vor: a) RFI war befugt, bestimmte Frachtanlagen (die nicht in Anhang 1 der Richtlinie von 2009 (42) aufgeführt sind) frei an andere Unternehmen der FS-Gruppe, darunter Trenitalia, im Rahmen von Vermögenszuwachstransaktionen zu übertragen (Artikel 1) (43); b) RFI musste dem italienischen Ministerium für Infrastruktur und Verkehr einen Vorschlag vorlegen, in dem die funktionale Spezialisierung und die gebührenpflichtigen Dienstleistungen für jede der in Anhang 1 der Richtlinie von 2009 genannten Einrichtungen und Terminals aufgeführt sind (Artikel 1); c) RFI musste dem italienischen Ministerium für Infrastruktur und Verkehr einen Plan vorlegen, in dem die Funktionen der einzelnen Instandhaltungsanlagen für Schienenfahrzeuge, die Eigentum von RFI sind, sowie die Verfügbarkeit der Anlagen für alle Eisenbahnunternehmen bzw. die vollständige Nutzung bestimmter Anlagen durch einige von ihnen angegeben sind (Artikel 2) (44); d) dass bestimmte Instandhaltungsanlagen für Schienenfahrzeuge, die von bestimmten Unternehmen in vollem Umfang genutzt wurden, auf andere Unternehmen der FS-Gruppe übertragen wurden, um die Instandhaltungskosten zu senken (Artikel 2). (47) Italien bestätigte die Liste und die Merkmale des übertragenen Vermögenswerts, wie in Erwägungsgrund 20 des Einleitungsbeschlusses beschrieben, und fügte hinzu, dass die Rechtsgrundlage für die Durchführung der Übertragungen nicht die Richtlinie von 2009, sondern das italienische Zivilgesetzbuch sei. In Tabelle 4 sind die Vermögensübertragungen von RFI an Trenitalia und FS Logistica zusammengefasst, die die zu prüfenden Maßnahmen darstellen. Tabelle 4 Liste der von RFI an Trenitalia und FS Logistica übertragenen Vermögenswerte Datum Begünstigtes Unternehmen Beschreibung Wert 7. September 2009 Trenitalia RFI übertrug elf Instandhaltungsanlagen für Schienenfahrzeuge zusammen mit 20 angrenzenden Grundstücken auf Trenitalia Buchwert von 621 Mio. EUR (45) 21. Dezember 2007 FS Logistica RFI übertrug zehn Güterterminals an FS Logistica Buchwert von 268,7 Mio. EUR (46) 30. Dezember 2008 FS Logistica RFI übertrug 41 Immobilien in Italien an FS Logistica (z. B. Grundstücke, Lager, Räumlichkeiten, Fabriken und Frachtanlagen) sowie ihre 43,75 %ige Beteiligung an SGT (47) Buchwert von 151,8 Mio. EUR (48) 6. Juli 2011 FS Logistica RFI übertrug fünf Immobilien an FS Logistica (Anlagen, Flächen und Gebäude) Buchwert von 3,2 Mio. EUR (49) Quelle: von den italienischen Behörden vorgelegte Informationen 3.2.   Beschreibung der auf Trenitalia übertragenen Vermögenswerte (48) Die im September 2009 auf Trenitalia übertragenen Vermögenswerte bestehen aus 31 Anlagen, insbesondere: a) elf Instandhaltungsanlagen, einschließlich Werkstätten, die von verschiedenen Abteilungen von Trenitalia genutzt werden, mit einer Gesamtfläche von 1,6 Mio. m2; b) 20 „Nebenflächen“ in Verbindung mit bereits im Besitz von Trenitalia befindlichen Werkstätten mit einer Gesamtfläche von 0,6 Mio. m2. (49) Die Nebenflächen sind im Wesentlichen die Grundstücke und Manövrierbereiche neben einer Werkstatt oder einem Gebäude und für die Nutzung dieser Werkstatt oder dieses Gebäudes erforderlich. (50) Was die Werkstätten und anderen technischen Anlagen betrifft, so hat Italien angegeben, dass sie verschiedene Fahrgastbereiche bedienen, wie in Tabelle 5 dargelegt. Tabelle 5 Beschreibung der elf an Trenitalia übertragenen Instandhaltungsanlagen Anlage Nr. Gruppe von Vermögenswerten 2009 übertragene Fläche (m2) Betroffene Abteilung von Trenitalia 1. Anlage Bari Centrale 130 000 Abteilung Personenfernverkehr 2. Anlage Firenze Osmannoro 340 000 Regionale Fahrgastabteilung 3. Anlage Firenze Romito 52 000 Regionale Fahrgastabteilung 4. Anlage Genua Terralba 41 000 Regionale Fahrgastabteilung 5. Anlage Napoli Smistamento 317 800 Abteilung Personenfernverkehr 6. Anlage Messina 26 000 Regionale Fahrgastabteilung 7. Anlage Roma Prenestina 105 130 Abteilung Personenfernverkehr 8. Anlage Turin-Smistamento 225 000 Abteilung Personenfernverkehr 9. Anlage Cervignano 117 940 Güterverkehr 10. Anlage Triest 61 576 Regionale Fahrgastabteilung 11. Anlage Verona 169 100 Güterverkehr   INSGESAMT 1 585 546   Quelle: von den italienischen Behörden übermittelte Informationen (in ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2014). (51) Neun der elf im Jahr 2009 an Trenitalia übertragenen Instandhaltungsanlagen wurden wie folgt genutzt: a) durch die Abteilung Personenfernverkehr (vier Anlagen mit einer Gesamtfläche von 0,8 Mio. m2); b) durch die Regionale Fahrgastabteilung (fünf Anlagen mit einer Gesamtfläche von 0,5 Mio. m2). (52) Die anderen beiden Instandhaltungsanlagen mit einer Gesamtfläche von 0,3 Mio. m2 wurden für die Instandhaltung der ersten Ebene der Schienenfahrzeuge der Frachtabteilung genutzt. (53) Zu den Komplexen mit den elf im Jahr 2009 übertragenen Instandhaltungsanlagen gehören auch die mit diesen Instandhaltungsanlagen verbundenen Zugangs- und Abstellgleise zum Abstellen von Fahrzeugen vor und nach der Instandhaltung. Einige dieser Instandhaltungsanlagen umfassen technische Bereiche, die für spezifische Arbeiten bestimmt sind, die in direkter Verbindung mit der Instandhaltung der ersten Ebene stehen, wie z. B. Zugwaschplattformen oder -tunnel, Bereiche für die Entleerung chemischer Toiletten und Inspektionsgruben für Fahrzeuge. Nach Angaben von FS hat Trenitalia bereits vor der Übertragung der Vermögenswerte im Zeitraum 2003-2008 erhebliche Investitionen in diese Anlagen getätigt, um die Effizienz der Instandhaltungsarbeiten zu verbessern (50). (54) Zu den 20 Nebenflächen, die im Einzelnen in Tabelle 6 aufgeführt sind, gehören: a) verschiedene Arten von Bereichen, die an Instandhaltungsanlagen angrenzen, die bereits von Trenitalia hauptsächlich für den Personenfernverkehr (fünf Anlagen mit einer Gesamtfläche von 0,26 Mio. m2) und die Regionale Passagierabteilung (13 Anlagen mit einer Gesamtfläche von 0,35 Mio. m2) genutzt wurden; b) bei den verbleibenden Komplexen handelt es sich um zwei kleine Flächen (von 22 500 m2 und 14 000 m2), die an die Anlagen angrenzen, die vom Technischen Dienst für die Instandhaltung der zweiten Ebene von Personenwagen bzw. von der Frachtabteilung genutzt werden. Tabelle 6 Beschreibung der auf Trenitalia übertragenen Nebenflächen   Gruppe von Vermögenswerten 2009 übertragene Fläche (m2) Genutzt durch die Trenitalia-Abteilung 1. Fabriano 19 100 Regionale Fahrgastabteilung 2. Ancona 70 070 Regionale Fahrgastabteilung 3. Sulmona 16 090 Regionale Fahrgastabteilung 4. Lecce Surbo 39 815 Abteilung Personenfernverkehr 5. Bologna Ravone 14 000 Regionale Fahrgastabteilung 6. Pisa S. Ermete 8 100 Regionale Fahrgastabteilung 7. Siena 4 140 Regionale Fahrgastabteilung 8. Milano Martesana 46 000 Abteilung Personenfernverkehr 9. Voghera 22 500 Abteilung Technik 10. Milano Fiorenza 50 000 Regionale Fahrgastabteilung 11. Napoli Centrale 45 300 Regionale Fahrgastabteilung 12. Catania 50 065 Regionale Fahrgastabteilung 13. Roma S. Lorenzo 53 500 Abteilung Personenfernverkehr 14. Roma Smistamento 49 000 Regionale Fahrgastabteilung 15. Turin Porta Nuova 10 992 Abteilung Personenfernverkehr 16. Novara 8 500 Regionale Fahrgastabteilung 17. Mestre 109 400 Abteilung Personenfernverkehr 18. Trento 2 300 Regionale Fahrgastabteilung 19. Bozen 9 600 Regionale Fahrgastabteilung 20. Turin Orbassano 14 285 Güterverkehr   GESAMT 642 757   Quelle: von den italienischen Behörden in ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2014 übermittelte Informationen 3.3.   Beschreibung der auf FS Logistica übertragenen Vermögenswerte (55) Wie in den Erwägungsgründen 18 und 28 dargelegt, beschloss die Holdinggesellschaft FS im Jahr 2007, das Stammkapital und die entsprechenden Vermögenswerte des Logistikbereichs (soweit sie Eigentum von RFI standen, aber im Logistikbereich verwendet wurden) auf ein spezielles Unternehmen (FS Logistica) zu übertragen. Tabelle 7 enthält die Liste der am 21. Dezember 2007 auf FS Logistica übertragenen Vermögenswerte, Tabelle 8 enthält die Liste der am 30. Dezember 2008 auf FS Logistica übertragenen Vermögenswerte und Tabelle 9 die Liste der am 6. Juli 2011 auf FS Logistica übertragenen Vermögenswerte. Tabelle 7 Liste der am 21. Dezember 2007 an FS Logistica übertragenen Vermögenswerte   KV-Terminals Lagerhallen Büroräume Nebenflächen Verbundene Bereiche Aktienbesitz               1 Alessandria Smistamento   X X X X   2 Bari Ferruccio/Bari Lamasinata (51)   X X X X   3 Bologna S. Donato   X X X X   4 Brescia   X X X X   5 Marcianise – Maddaloni       X X   6 Milano Smistamento X           7 Novara   X X X     8 Padova Campo di Marte   X X X X   9 Turin   X X X X   10 Verona   X X X X   Quelle: von den italienischen Behörden in ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2014 übermittelte Informationen Tabelle 8 Liste der am 30. Dezember 2008 an FS Logistica übertragenen Vermögenswerte   KV-Terminals Lagerhallen Büroräume Nebenflächen Verbundene Bereiche Aktienbesitz 1 Alessandria Smistamento   X X X X   2 Bari   X X X X   3 Casalmaggiore   X X X     4 Cassano D’Adda       X X   5 Castelguelfo       X     6 Catania   X X X X   7 Cittadella     X X X   8 Conegliano   X   X X   9 Fossano             10 Genua   X X X     11 Grisignano   X   X X   12 Indicatore     X X     13 Lamezia       X     14 Legnago   X X X X   15 Livorno Bereich Palumbo       X     16 Livorno Cantiere   X   X X   17 Lucca   X         18 Marcianise – Maddaloni X           19 Milano smistamento X           20 Moncalieri       X X   21 Mori   X   X X   22 Neapel     X X     23 Novara Boschetto       X X   24 Novi S. Bovo   X X X X   25 Ospitaletto TR   X X X X   26 Padova Interporto X           27 Palermo Brancaccio   X X X X   28 Pomezia X           29 Pontirolo       X X   30 Prato Centrale   X X X X   31 Prosecco   X X X X   32 Ravenna       X     33 Ravenna Sapir       X X   34 Rezzato   X X X X   35 Roma Smistamento   X X X X   36 Rovato   X X X X   37 S.Stefano Magra   X   X X   38 Siracusa   X X X X   39 Surbo   X X X X   40 Treviso scalo   X X X X   41 Verona Porta Nuova   X X X X   42 Partecipazione SGT S.p.A.           X Quelle: von den italienischen Behörden in ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2014 übermittelte Informationen Tabelle 9 Liste der am 6. Juli 2011 an FS Logistica übertragenen Vermögenswerte   KV-Terminals Lagerhallen Büroräume Nebenflächen Verbundene Bereiche Aktienbesitz 1 Lecco   X X X X   2 Novara Boschetto   X X X X   3 Ostiglia       X X   4 Piadena       X X   5 Rivalta Scrivia       X     Quelle: von den italienischen Behörden in ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2014 übermittelte Informationen (56) Zum Zeitpunkt der Übertragungen besaß FS Logistica Logistikinfrastruktur, die über das italienische Hoheitsgebiet verstreut war und von drei verschiedenen Geschäftsbereichen betrieben wurde: „Verwaltung und Entwicklung von Immobilienvermögen“; „Multimodaler Verkehr und Logistik“; „Omnia express: Transport und Umzug“. (57) Zum Zeitpunkt der Übertragungen umfasste der Auftrag von FS Logistica die Konzeption, Implementierung, Inbetriebnahme, den Erwerb, Verkauf, die Verwaltung und Instandhaltung von Logistikstrukturen wie intermodalen Zentren, Logistikplattformen, Verteilerzentren, Terminals und Anlagen für den Umschlag und die Lagerung von Gütern oder intermodalen Transporteinheiten (ITU). FS Logistica erbrachte integrierte Logistikdienste (Lagerung; Auftragsbearbeitung und -verwaltung von den Produktionsstätten oder Lagern bis zu den Versandstellen). Sie verwaltete, verbesserte und entwickelte Immobiliengüter logistischer oder industrieller Art. Wie in Erwägungsgrund 28 dargelegt, wurde FS Logistica 2017 in Mercitalia Logistics umbenannt. 4.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS 4.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe 4.1.1.   Staatliche Mittel (58) Im Einleitungsbeschluss (Erwägungsgrund 70) vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass die in Tabelle 4 genannten Vermögensübertragungen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. Die Kommission war zunächst der Auffassung, dass die zu prüfenden Maßnahmen staatliche Mittel betrafen und dem Staat zurechenbar waren. Um zu dieser Schlussfolgerung zu gelangen, stellte die Kommission fest, dass die Vermögenswerte von RFI auf Trenitalia und FS Logistica übertragen worden waren und dass es sich bei diesen drei Gesellschaften um 100%ige Tochtergesellschaften von FS handelte, deren Kapital vollständig vom italienischen Staat gehalten wurde. Die Kommission stellte ferner fest, dass der italienische Staat als 100%iger Aktionär von FS die Mitglieder ihres Verwaltungsrats ernannte und somit zum Zeitpunkt der fraglichen Transaktionen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung von RFI, einer 100%igen Tochtergesellschaft von FS, hatte. 4.1.2.   Wirtschaftlicher Vorteil (59) Hinsichtlich des Vorliegens eines wirtschaftlichen Vorteils bezweifelte die Kommission, dass die zu prüfenden Maßnahmen zu Marktpreisen durchgeführt worden waren, da die italienischen Behörden keine Ex-ante-Bewertungen des Marktpreises der übertragenen Vermögenswerte vorgelegt hatten, die gezeigt hätten, dass RFI zum Zeitpunkt der Einführung der zu prüfenden Maßnahmen wie ein Marktteilnehmer gehandelt hatte (52). Die Kommission bezweifelte ferner, dass die fraglichen Transaktionen eine Neuzuweisung von Vermögenswerten innerhalb ein und derselben Unternehmensgruppe darstellten, die nicht den Beihilfevorschriften unterliegen. Die Kommission stellte fest, dass die sich aus der Richtlinie 91/440/EWG ergebende Verpflichtung zur getrennten Buchführung von Verkehrstätigkeiten und Infrastrukturbetrieb im Eisenbahnsektor dadurch gerechtfertigt ist, dass der Verkehr auf einem wettbewerbsorientierten Markt erfolgt. Dementsprechend vertrat die Kommission die Auffassung, dass eine unentgeltliche Neuzuweisung von Vermögenswerten zwischen Unternehmen derselben Unternehmensgruppe von einem Infrastrukturbetreiber auf einen Eisenbahnbetreiber einen wirtschaftlichen Vorteil für den Infrastrukturbetreiber schaffen kann, indem seine Wettbewerbsposition gegenüber der Stellung seiner Wettbewerber auf dem Markt verbessert wird (53). (60) Konkret stellte die Kommission vorläufig fest, dass die Vermögenswerte von Trenitalia und FS Logistica erheblich gestiegen waren, ohne dass diese Unternehmen für diese Vermögenswerte zahlen mussten. Außerdem konnte die übertragene Infrastruktur, die als ehemaliges Eigentum des Infrastrukturbetreibers an andere Eisenbahnunternehmen hätte verkauft werden können, nur von Trenitalia und FS Logistica genutzt werden. Die Kommission betonte, dass dieser Zugang zur Infrastruktur möglicherweise von besonderer Bedeutung für Instandhaltungsanlagen gewesen sei, da der Zugang zu und die Kosten der Instandhaltungsanlagen einen wichtigen Wettbewerbsfaktor auf dem Markt für Schienengüterverkehrsdienste darstellten. (61) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission daher vorläufig zu dem Schluss, dass die zu prüfenden Maßnahmen Trenitalia und FS Logistica einen wirtschaftlichen Vorteil verschafften. 4.1.3.   Selektivität (62) Im Einleitungsbeschluss vertrat die Kommission vorläufig die Auffassung, dass die zu prüfenden Maßnahmen selektiv waren, da offenbar nur Trenitalia und FS Logistica von ihnen profitierten. 4.1.4.   Verfälschung des Wettbewerbs und Auswirkungen auf den Handel (63) Im Einleitungsbeschluss stellte die Kommi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.