Europäische Union

2009/809/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 2009 über die Groepsrentebox -Regelung, die die Niederlande durchzuführen beabsichtigen (C 4/07 (ex N 465/06)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4511) (Text von Bedeutung für den EWR)

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4.11.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 288/26 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. Juli 2009 über die „Groepsrentebox“-Regelung, die die Niederlande durchzuführen beabsichtigen (C 4/07 (ex N 465/06)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4511) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2009/809/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   DAS VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 13. Juli 2006 meldeten die Niederlande die „Groepsrentebox“-Regelung an, die eine geringere Besteuerung von Zinserträgen und zugleich einen geringeren Abzug von Zinsaufwendungen im Rahmen konzerninterner Beziehungen vorsieht. Die Niederlande meldeten die Regelung nur aus Gründen der Rechtssicherheit an, da sie die Regelung als allgemeine Maßnahme betrachten. Mit Schreiben vom 5. September 2006 und vom 9. November 2006 wurden ergänzende Informationen übermittelt. (2) Mit Schreiben vom 7. Februar 2007 teilte die Kommission den Niederlanden ihre Entscheidung mit, wegen der Maßnahme A der Beihilferegelung, die sich auf die niedrigere Besteuerung und die Absetzbarkeit konzerninterner Zinserträge bezieht, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (3) In demselben Schreiben teilte die Kommission den Niederlanden zugleich mit, dass ihrer Auffassung nach eine geringere Besteuerung der Zinserträge aus kurzfristigen Einlagen, die dem Erwerb von mindestens 5 % der Anteile eines Unternehmens dienen, (Maßnahme B), keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. (4) Die Entscheidung der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht (2). Die Kommission forderte die Beteiligten auf, diesbezüglich Stellung zu nehmen. (5) Die Niederlande übermittelten mit Schreiben vom 7. Mai 2007 ihre Stellungnahme zu der Entscheidung, das Verfahren einzuleiten. (6) Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von Beteiligten ein, die die Kommission den niederländischen Behörden zur Stellungnahme übermittelte. Mit Schreiben vom 29. Juni 2007 ging die Stellungnahme der niederländischen Behörden ein. (7) Mit Schreiben vom 8. November 2007 und 29. Januar 2008 gingen ergänzende Informationen von den Niederlanden ein. (8) Am 7. Oktober 2008 übermittelten die Niederlande ein juristisches Gutachten von Frau Leigh Hancher, Professorin für Europäisches Recht an der Universität Tilburg, zu der Frage, ob es sich bei der angemeldeten Maßnahme um eine staatliche Beihilfe handelt. (9) Mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 teilten die Niederlande der Kommission mit, dass sie sich zur Änderung der Steuerregelung entschlossen haben. II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME II.1.   Zielsetzung (10) Den Ausführungen der Niederlande zufolge zielt die Maßnahme auf eine Verringerung der Unterschiede bei der steuerlichen Behandlung zweier konzerninterner Finanzinstrumente, namentlich Eigenkapital und Fremdkapital, ab. (11) Beteiligt sich ein einem Konzern angehörendes Unternehmen an einem anderen Unternehmen, das demselben Konzern angehört, erhält es derzeit Dividenden, die aufgrund der Beteiligungsfreistellungsvorschriften steuerfrei gestellt sind, während seine Zinserträge, wenn es einem Unternehmen desselben Konzerns Geld leiht, der normalen Körperschaftsteuer (25,5 %) unterliegen. Auf der Ebene des Unternehmens, das die Mittel erhält, sind die für Kapitalbeteiligungen gezahlten Dividenden nicht steuerabzugsfähig, während die für Anleihen gezahlten Zinsen zum normalen Körperschaftsteuersatz abgezogen werden können. (12) Die Niederlande weisen darauf hin, dass eine Unternehmensstruktur aus rechtlich selbständigen Unternehmen in der Regel nach gesellschaftsrechtlichen oder betriebswirtschaftlichen Kriterien festgelegt wird. Die zivilrechtlichen Unterschiede zwischen der Finanzierung mit Eigen- und Fremdkapital (Haftung, Tilgungsbedingungen, Sicherheit, Stimmrechte usw.) sind den Ausführungen der Niederlande zufolge bei konzerninternen Finanzierungen zum großen Teil irrelevant, während sich die steuerlichen Folgen stark unterscheiden. Innerhalb von Konzernen werden demzufolge die Finanzierungsbedingungen derart gewählt, dass die Steuerlast im Rahmen des anwendbaren Steuersystems so gering wie möglich gehalten wird. Deshalb wird die Entscheidung über die Bereitstellung von Fremd- oder Eigenkapital innerhalb von Konzernen vor allem nach steuerlichen Erwägungen getroffen. (13) Frau Professor Hancher weist in dem juristischen Gutachten ausdrücklich darauf hin, dass die Auswirkungen der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung der Finanzierung mit Fremd- und Eigenkapital auf Konzernebene und die möglichen Lösungen für die nachteiligen Folgen dieser Tatsache in vielen OECD-Ländern weit oben auf der politischen Tagesordnung stehen. Frau Professor Hancher zufolge wurde in der niederländischen Fachliteratur zum Steuerrecht wiederholt für eine grundlegende Reform der niederländischen Körperschaftsteuer sowie für eine neutrale Behandlung der konzerninternen Finanzierung mit Fremd- und Eigenkapital plädiert. (14) Die Niederlande betonen, dass die unterschiedliche steuerliche Behandlung zu einer Arbitrage zwischen diesen beiden Arten der konzerninternen Finanzierung führt, die in wirtschaftlicher Hinsicht nicht wünschenswert ist. Nur innerhalb eines Konzerns wird die Entscheidung zwischen zusätzlicher Finanzierung mit Eigenkapital oder (zusätzlicher) Finanzierung mit Fremdkapital bei unterschiedlichen steuerlichen Folgen der beiden Finanzierungsarten arbiträr. Dies kann dazu führen, dass Arbitrage die Neutralität des Steuersystems stört. Daher soll die Maßnahme der Arbitrage zwischen Finanzierung mit Eigen- und Fremdkapital entgegenwirken und die Neutralität des niederländischen Steuersystems stärken. (15) Die Einführung der „Groepsrentebox“-Regelung soll dazu beitragen, dass vor allem betriebswirtschaftliche Gründe für die Art und Weise der konzerninternen Finanzierung entscheidend sind. Sie wird die steuerliche Behandlung konzerninterner Zinserträge stärker mit der steuerlichen Behandlung konzerninterner Dividenden in Übereinstimmung bringen und die Neutralität zwischen der Finanzierung mit Eigenkapital und der Finanzierung mit Fremdkapital innerhalb eines Konzerns stärken. (16) Das Arbitrageproblem spielt bei Finanzierungen außerhalb des Konzernverbunds keine Rolle. Hierbei sind die verschiedenen zivilrechtlichen Konsequenzen ganz bestimmt von Belang, wodurch es nicht zu dieser Form von Arbitrage kommt. In Anbetracht der inhärenten Unterschiede zwischen der Situation innerhalb und außerhalb von Konzernen ist die steuerliche Neutralität für Finanzierungstransaktionen außerhalb von Konzernen keine Voraussetzung. Aus diesem Grund ist die Maßnahme naturgemäß auf konzerninterne Darlehen beschränkt. (17) Die Niederlande weisen ferner darauf hin, dass in letzter Zeit bei niederländischen Unternehmen der übermäßige Abzug von Zinsen zwecks Steuerminderung zunimmt. Unternehmen machten mehr und mehr Gebrauch von der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von konzerninternen Darlehen und Eigenkapital, und zwar zum Nachteil des niederländischen Fiskus. (18) Die Regelung soll dieser Erosion der Steuereinnahmen entgegenwirken, indem Unternehmen darin bestärkt werden, Eigenkapitalfinanzierung anstelle von Fremdkapitalfinanzierung zu nutzen, und den Zinsabzug in den Niederlanden begrenzen. Die Regelung ergänzt somit die niederländische Regelungen zur Unterkapitalisierung, die eine ähnliche Zielrichtung verfolgen, indem sie einer übermäßigen Finanzierung mit Fremdkapital entgegenwirken und eine künstliche Aushöhlung der Besteuerungsgrundlage verhindern. (19) Für die Niederlande stellt die angemeldete Regelung eine Maßnahme rein technischer Art dar. II.2.   Rechtsgrundlage (20) Rechtsgrundlage der Regelung ist Artikel 12c des Gesetzes über die Körperschaftsteuer 1969 (Wet op de vennootschapsbelasting 1969). Die Bestimmung wurde per 1. Januar 2007 eingeführt, aber ihr Inkrafttreten wurde ausgesetzt, bis sich die Kommission zu der Vereinbarkeit mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen geäußert hat. II.3.   Funktionsweise der Regelung (21) In den Niederlanden gilt für Geschäftseinkommen in der Regel ein Körperschaftsteuersatz von 25,5 %. Die Regelung betreffend die „Groepsrentebox“ sieht für bestimmte konzerninterne Zinserträge eine andere steuerliche Behandlung vor. Die im Rahmen einer Finanzierung innerhalb eines Konzerns anfallenden Zinserträge und Zinsaufwendungen werden nicht der regulären Körperschaftsteuer von 25,5 % unterworfen (3). Der positive Saldo von Zinserträgen und Zinsaufwendungen im Rahmen von Finanzierungstransaktionen innerhalb des Konzerns wird in einer „Gruppenzinsbox“ mit einem Satz von 5 % anstelle des regulären Körperschaftsteuersatzes von 25,5 % besteuert. Ist der Saldo von Zinserträgen und Zinsaufwendungen negativ, ist dieser steuerabzugsfähig, allerdings zu dem ermäßigten Satz von 5 % anstelle des regulären Satzes von 25,5 %. (22) Der Betrag, der zu dem ermäßigten Satz besteuert/abgezogen werden kann, ist auf einen Prozentsatz des steuerlichen Reinvermögens („fiscaal vermogen“) des Steuerpflichtigen begrenzt. Diese Begrenzung soll verhindern, dass unterkapitalisierte Unternehmen die Regelung missbrauchen, und sorgt dafür, dass der ermäßigte Satz nur dann gilt, wenn die Erträge von konzerninternen Darlehen durch Eigenkapital finanziert wurden. (23) Die „Groepsrentebox“-Regelung beinhaltet noch diverse andere Bestimmungen, durch die Missbrauch verhindert werden soll. So werden insbesondere die Zinsen, die formal einem Dritten (Bank) geschuldet werden, aber faktisch an ein Konzernunternehmen gezahlt werden, als konzerninterne Zinsaufwendungen betrachtet. Dies ist beispielsweise bei einer Back-to-back-Konstruktion (4) der Fall. Auch einem Dritten (Bank) geschuldete Zinsen werden als begrenzt abzugsfähige konzerninterne Zinsen betrachtet, wenn die durch dieses Darlehen bereitgestellten Mittel über eine Kapitaleinlage in einem Tochterunternehmen für die Generierung niedrig besteuerter konzerninterner Zinsen bei diesem Tochterunternehmen eingesetzt werden. (24) Bei der Anmeldung wiesen die Niederlande darauf hin, dass die Regelung während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren fakultativ sein sollte. Wird die Regelung durch ein einem Konzern angehörendes Unternehmen gewählt, gilt die Regelung für alle anderen Unternehmen dieses Konzerns, die ihren Sitz in den Niederlanden haben. Der ursprünglichen „Groepsrentebox“-Regelung zufolge kommen Unternehmen in Betracht, die ein und demselben Konzern angehören, namentlich einer Konstruktion — wie ausdrücklich in der Regelung selbst definiert — bei der ein Unternehmen mehr als 50 % der Anteile an einem anderen Unternehmen besitzt. Ein Konzern muss somit aus mindestens zwei Unternehmen bestehen, wobei die Muttergesellschaft mehr als 50 % der Anteile des Tochterunternehmens kontrolliert. Jedes Unternehmen muss in den Niederlanden der Körperschaftsteuer unterliegen. Dies bedeutet, dass die Regelung für Unternehmen gilt, die ihren Sitz in den Niederlanden haben, sowie für Unternehmen ohne Sitz in den Niederlanden, die über eine Betriebsstätte in den Niederlanden verfügen. II.4.   Änderung der Regelung (25) Im Verlauf des Verfahrens brachten die niederländischen Behörden ihre Absicht zum Ausdruck, die Regelung verbindlich vorzuschreiben. Dies wurde mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 bestätigt. Durch diese Änderung sollte die „Groepsrentebox“-Regelung für alle in den Niederlanden der Körperschaftsteuer unterliegenden Unternehmen in Bezug auf Zinsaufwendungen beziehungsweise Zinserträge aus Beziehungen zu ein und demselben Konzern angehörenden Unternehmen gelten. (26) In demselben Schreiben setzten die niederländischen Behörden die Kommission auch über zwei Ergänzungen der Regelung in Kenntnis. Die erste Ergänzung betrifft eine Ausdehnung der Definition des Begriffs „Konzern“ für die Zwecke der „Groepsrentebox“-Regelung. Die Definition des Begriffs „verbundene Unternehmen“ wird geändert und auf alle Regelungen ausgedehnt, bei denen ein Unternehmen direkt oder indirekt die faktische Kontrolle über die Finanzierungssituation des anderen Unternehmens innehat, oder bei denen Dritte die faktische Kontrolle über die Finanzierungssituation der beiden an der Darlehensvereinbarung beteiligten Unternehmen haben (5). Die zweite Änderung betrifft eine Bestimmung, die die Gründung eines (zweiten) Unternehmens nach niederländischem Zivilrecht vereinfachen soll, damit der dadurch entstehende Konzern von der „Groepsrentebox“-Regelung profitieren kann. Insbesondere das derzeitige gesetzlich vorgeschriebene Mindestkapital von 18 000 EUR für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung („besloten vennootschap“, BV) soll abgeschafft werden. II.5.   Haushaltsmittel (27) Der Anmeldung zufolge beträgt das jährliche Budget der anfänglich angemeldeten Maßnahme 475 Mio. EUR. Später erklärten die Niederlande, dass die verbindlich vorgeschriebene „Groepsrentebox“ haushaltsneutral sei. III.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS (28) In ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens vom 7. Februar 2007 äußerte die Kommission Zweifel an der allgemeinen Art der Maßnahme. Sie betonte, dass von der durch die Regelung vorgesehenen geringeren Besteuerung nur einem Konzern angehörende Unternehmen profitieren können (de jure-Selektivität), und äußerte die Befürchtung, dass die angemeldete Regelung multinationalen Konzernen (faktische Selektivität) zugute kommen und damit diesen Konzernen einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil verschaffen würde. (29) Auf rein nationaler Ebene wäre die Maßnahme nach Auffassung der Kommission in steuerlicher Hinsicht wahrscheinlich neutral. Bei grenzüberschreitenden Transaktionen dagegen würde für ein niederländisches Unternehmen, das einem dem Konzern angehörenden Unternehmen mit Sitz im Ausland ein Darlehen gewährt, der niedrigere Steuersatz von 5 % gelten, während das dem Konzern angehörende Unternehmen mit Sitz im Ausland nicht den niederländischen Bestimmungen in Bezug auf die Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen unterliegen würde. Die Regelung würde de facto zu einem selektiven Vorteil führen, weil nur multinationale Unternehmensgruppen, die grenzüberschreitende, konzerninterne Zinstransaktionen mit Steuergebieten, in denen eine Körperschaftsteuer von mehr als 5 % gilt, dazu veranlasst würden, die Regelung anzuwenden. (30) Sollte die betreffende Maßnahme eine Ausnahme von der Anwendung des Steuersystems darstellen, hatte die Kommission zudem Zweifel daran, dass diese durch die Art oder den Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt wird. (31) Die Kommission war ferner der Meinung, dass nicht auszuschließen ist, dass die Hauptbegünstigten der Regelung die ehemaligen Begünstigten der Regelung betreffend internationale Finanzierungstätigkeiten, so genannte konzerninterne Finanzierungsaktivitäten (nachstehend „Finanzierungsregelung“), wären, die sich als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe erwies (6). (32) Die Kommission war deshalb der Meinung, dass die „Groepsrentebox“-Regelung als Beihilfemaßnahme im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag aufgefasst werden konnte und dass keine der Ausnahmebestimmungen von Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag anwendbar war. IV.   STELLUNGNAHME DER NIEDERLANDE (33) Die Niederlande übermittelten mit Schreiben vom 7. Mai 2007 ihre Stellungnahme zu der Entscheidung, das Verfahren einzuleiten. Diese Stellungnahme wurde in den Jahren 2007 und 2008 durch weitere Informationen ergänzt, unter anderem durch ein juristisches Gutachten von Frau Professor Hancher. (34) Den Niederlanden zufolge war der Ansatz, den die Kommission in ihrer Entscheidung verfolgt, an drei Stellen unrichtig. Zunächst fasst die Kommission die getrennten Kriterien „Vorteil“ und „Selektivität“ zu einem einzigen Kriterium, dem „selektiven Vorteil“, zusammen. Dies entspricht nicht der üblichen Praxis der Kommission und der geltenden Rechtsprechung, die vorschreibt, dass beide Kriterien getrennt zu prüfen sind. (35) Dann versäumt die Kommission eine getrennte Beurteilung der Komponenten der „Groepsrentebox“. Der mögliche Beihilfeaspekt eines ermäßigten Satzes für konzerninterne Zinserträge und der mögliche Beihilfeaspekt eines ermäßigten Satzes für konzerninterne Zinsaufwendungen müssen getrennt beurteilt werden. (36) Schließlich beurteilt die Kommission fälschlicherweise den Nettoeffekt für den Zahler und den Empfänger zusammen und stellt zu Unrecht fest, dass der Nettoeffekt für nationale Konzerne, wenn sowohl der Zahler als auch der Empfänger ihren Sitz in den Niederlanden haben, wahrscheinlich neutral ist, während sich für multinationale Konzerne ein Nettovorteil ergibt, wenn der Zahler eine ausländische Konzerngesellschaft und der Empfänger eine inländische Konzerngesellschaft ist. Nach Auffassung der Niederlande findet eine derartige Gleichsetzung keine Grundlage im niederländischen Steuerrecht. Eine Konsolidierung niederländischer Konzerngesellschaften zu Steuerzwecken erfolgt nur im Falle eines Anteilbesitzes von 95 % oder mehr. (37) Daneben sind die Niederlande der Auffassung, dass die „Groepsrentebox“ nicht als Abweichung von der Standardmethode der Besteuerung betrachtet werden kann. Es handelt sich um eine Anpassung, mit der in das Steuersystem ein analytisches Element aufgenommen wird. Dadurch wird eine neue Standardmethode der Besteuerung geschaffen, sodass es sich demzufolge nicht um einen Vorteil handelt. (38) Auch aus einem weiteren Grund sind die Niederlande der Meinung, dass es sich nicht um einen Vorteil handelt. Der abweichende Nettoeffekt der „Groepsrentebox“ für multinationale Konzerne im Vergleich zu nationalen Konzernen kann nicht nur zum Vorteil, sondern auch zum Nachteil multinationaler Konzerne sein. Ob sich für einen multinationalen Konzern, dem ein niederländisches Unternehmen angehört, ein Vorteil oder ein Nachteil ergibt, hängt von seiner objektiven Stellung als Zinsschuldner oder -gläubiger sowie von den geltenden Steuersätzen in anderen Mitgliedstaaten und in den Niederlanden ab. (39) Wenn tatsächlich ein Vorteil vorliegt, sind die Niederlande hilfsweise der Auffassung, dass der mögliche Nettovorteil für multinationale Konzerne nicht durch einen niedrigeren niederländischen Satz für konzerninterne Zinserträge verursacht wird, sondern durch den unbegrenzten Abzug konzerninterner Zinsaufwendungen im Ausland. Dieser Vorteil ist nicht dem niederländischen Staat zuzuschreiben und wird nicht aus staatlichen Mitteln des niederländischen Staates finanziert. (40) Ein möglicher vorteilhafterer Nettoeffekt für multinationale Konzerne im Vergleich zu nationalen Konzernen ist nicht die Folge eines selektiven Geltungsbereichs der niederländischen „Groepsrentebox“, sondern vielmehr einer Disparität, die die Folge unterschiedlicher Vorschriften für die Abzugsfähigkeit konzerninterner Zinsaufwendungen innerhalb der Europäischen Union ist. Es steht den Niederlanden frei, diese Disparität durch Änderung seines Steuersystems zu vergrößern oder zu verkleinern, sofern die Änderungen allgemein für alle niederländischen Steuerpflichtigen gelten, die sich — unter Berücksichtigung der Zielsetzung der betreffenden Änderung — in einer faktisch und rechtlich vergleichbaren Situation befinden. (41) Nach Ansicht der Niederlande werden Steueränderungen für multinationale Konzerne, die grenzüberschreitende Transaktionen tätigen, immer einen anderen globalen Effekt haben als für nationale Konzerne, die ausschließlich nationale Transaktionen tätigen. Für staatliche Beihilfen ist dies jedoch nur dann von Belang, wenn diese Unterschiede aus der Maßnahme des Mitgliedstaats selbst resultieren, beispielsweise im Falle eines niedrigeren Steuersatzes, der nur für ausländische, konzerninterne Zinserträge gilt. Es ist nicht von Belang, wenn es sich um eine allgemeine Maßnahme für alle konzerninternen — sowohl inländischen als auch ausländischen — Zinserträge handelt, die zu grenzüberschreitenden Unterschieden führt. (42) Die bloße Koexistenz nicht harmonisierter Steuersysteme kann dazu führen, dass sich der steuerliche Nettoeffekt grenzüberschreitender Transaktionen von dem Nettoeffekt rein nationaler Transaktionen unterscheidet. Dieser Effekt kann sich für Unternehmen sowohl nachteilig (wirtschaftliche Doppelbesteuerung) als auch vorteilig (wirtschaftliche Nichtbesteuerung) auswirken. (43) Die Artikel 94 und 95 EG-Vertrag sollen die Grundlage für harmonisierte Richtlinien oder Verordnungen bieten, sofern und soweit diese für die Errichtung oder das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes notwendig sind. Ferner bietet Artikel 96 EG-Vertrag der Kommission die Möglichkeit, Maßnahmen zu ergreifen, wenn Unterschiede in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten die Wettbewerbsbedingungen auf dem Gemeinsamen Markt ernstlich verfälschen. (44) Hilfsweise sind die Niederlande der Meinung, dass es sich nicht um Selektivität handelt. Durch die Beurteilung der Selektivität anhand des Vergleichs der Kombination [ausländischer Schuldner/inländischer Gläubiger] mit der Kombination [inländischer Schuldner/inländischer Gläubiger] wählt die Kommission einen falschen Bezugsrahmen. Bei der Prüfung einer niederländischen Steuerregelung auf Selektivität kann der Bezugsrahmen nicht größer sein als alle niederländischen Steuerpflichtigen. Gesellschaften, die nicht in den Niederlanden steuerpflichtig sind, können aufgrund ständiger Praxis der Kommission nicht Bestandteil des Bezugsrahmens sein. (45) Die Niederlande betonen, dass die Steuerregelung nicht auf bestimmte Unternehmen, Tätigkeiten, Funktionen oder Regionen beschränkt ist. In der Regelung wird nicht zwischen inländischen und ausländischen Gruppen von Unternehmen unterschieden. Um für die „Groepsrentebox“-Regelung in Betracht zu kommen, gelten keine Schwellenwerte in Bezug auf spezifische Tätigkeiten oder Funktionen. (46) Überdies befinden sich, im Lichte der Zielsetzung der „Groepsrentebox“, nur Unternehmen, die einem Konzern angehören, in einer faktisch und rechtlich vergleichbaren Situation. Nur bei diesen Unternehmen kommt das in Abschnitt II.1 beschriebene Arbitrageproblem zum Tragen. (47) Die Niederlande weisen darauf hin, dass Finanzierungsentscheidungen innerhalb von Konzernen darauf ausgerichtet sind, die Steuerlast im Rahmen des anwendbaren Steuersystems zu minimieren. Die kommerziellen Unterschiede zwischen der Finanzierung mit Eigenkapital bzw. Fremdkapital (Tilgungsbedingungen, Haftung, Sicherheit) sind — im Gegensatz zu den steuerlichen Unterschieden — weitgehend irrelevant. Außerhalb von Konzernen sind die kommerziellen Unterschiede zwischen der Finanzierung mit Eigenkapital bzw. Fremdkapital dagegen durchaus von großer Bedeutung und wiegen möglicherweise schwerer als steuerliche Motive. (48) Die Niederlande argumentieren, dass auf Konzerne beschränkte Maßnahmen rein steuertechnische Maßnahmen sind, die keine staatliche Beihilfe darstellen, und verweist auf die Entscheidung der Kommission (7) über eine französische Steuervorschrift, in der die Kommission eine Maßnahme, die über die allgemeine Regel, dass Zinszahlungen bei Darlehen zwischen Unternehmen abzugsfähige Ausgaben sind, hinwegging, als allgemeine Maßnahme akzeptierte, aber eine weitere Ausnahme von dieser Regel zugunsten von in Frankreich durch multinationale Unternehmen errichteten Finanzverwaltungszentralen als selektiven Vorteil betrachtete. (49) Die Niede

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.