Europäische Union

2011/695/: Beschluss des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32011D0695. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ird eine Frist gesetzt, bis zu deren Ablauf er schriftlich Stellung nehmen kann. Übermittelt der Antragsteller innerhalb der vom Anhörungsbeauftragten gesetzten Frist seine schriftliche Stellungnahme und lässt diese Stellungnahme die Beurteilung des Antrags unberührt, wird dies in einem mit Gründen versehenen Beschluss niedergelegt, der dem Antragsteller zugestellt wird. (4)   Der Anhörungsbeauftragte setzt die Parteien des Wettbewerbsverfahrens ab der Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 bzw. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 von der Identität anzuhörender Dritter in Kenntnis, sofern nicht durch die Offenlegung ein Unternehmen oder eine Person erheblich geschädigt würde. Artikel 6 Recht auf mündliche Anhörung; Teilnahme von Beschwerdeführern und Dritten an der mündlichen Anhörung (1)   Auf Antrag von Beteiligten, an die die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet hat, oder von anderen Beteiligten führt der Anhörungsbeauftragte eine mündliche Anhörung durch, damit diese Beteiligten ihre schriftlichen Äußerungen weiter ausführen können. (2)   Der Anhörungsbeauftragte kann nach Rücksprache mit dem zuständigen Direktor gegebenenfalls beschließen, Beschwerdeführern und betroffenen Dritten im Sinne von Artikel 5, die in ihren schriftlichen Äußerungen einen entsprechenden Antrag stellen, Gelegenheit zur Stellungnahme in der mündlichen Anhörung der Beteiligten, an die eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet worden ist, zu geben. Ferner kann der Anhörungsbeauftragte im Einklang mit Übereinkommen zwischen der Union und Drittländern Vertreter der Wettbewerbsbehörden von Drittländern zur Teilnahme an der mündlichen Anhörung als Beobachter einladen. KAPITEL 4 AKTENEINSICHT, VERTRAULICHKEIT UND GESCHÄFTSGEHEIMNISSE Artikel 7 Akteneinsicht und Zugang zu Unterlagen und Informationen (1)   Hat ein Beteiligter, der sein Recht auf Einsicht in die Akte ausgeübt hat, Grund zu der Annahme, dass die Kommission über Unterlagen verfügt, die ihm nicht offengelegt wurden, und dass diese Unterlagen für die ordentliche Wahrnehmung des Rechts auf Anhörung erforderlich sind, so kann er beim Anhörungsbeauftragten — vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 7 — einen begründeten Antrag auf Zugang zu diesen Unterlagen stellen. (2)   Vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 7 können die folgenden anderen Beteiligten, Beschwerdeführer und betroffenen Dritten im Sinne von Artikel 5 beim Anhörungsbeauftragten einen begründeten Antrag stellen: a) andere Beteiligte, die Anlass zu der Annahme haben, dass sie nicht nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 über die den Anmeldern mitgeteilten Einwände unterrichtet wurden, b) Beschwerdeführer, die die Kommission von ihrer Absicht unterrichtet hat, die Beschwerde nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 abzuweisen, wenn sie Anlass zu der Annahme haben, dass die Kommission über Unterlagen verfügt, die ihnen nicht offengelegt wurden, und dass diese Unterlagen für die ordentliche Ausübung ihrer Rechte nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 erforderlich sind, c) Beschwerdeführer, die der Auffassung sind, dass ihnen nicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 eine Kopie der nichtvertraulichen Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt wurde oder dass die nichtvertrauliche Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht in einer Weise erstellt wurde, die ihnen die wirksame Ausübung ihrer Rechte ermöglicht, mit Ausnahme von Wettbewerbssachen, die Gegenstand eines Vergleichsverfahrens sind, d) Dritte im Sinne von Artikel 5 des vorliegenden Beschlusses, die Anlass zu der Annahme haben, dass sie nicht nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 bzw. Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 über Art und Gegenstand eines Verfahrens unterrichtet wurden. Gleiches gilt für Beschwerdeführer in einer Wettbewerbssache, die Gegenstand eines Vergleichsverfahrens ist, wenn sie Anlass zu der Annahme haben, dass sie nicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 über Art und Gegenstand eines Verfahrens unterrichtet wurden. (3)   Der Anhörungsbeauftragte entscheidet in einem mit Gründen versehenen Beschluss über Anträge, die nach Absatz 1 oder 2 an ihn gerichtet werden, und setzt den Antragsteller und alle anderen von dem Verfahren betroffenen Personen von dem Beschluss in Kenntnis. Artikel 8 Geschäftsgeheimnisse und sonstige vertrauliche Informationen (1)   Beabsichtigt die Kommission, Informationen offenzulegen, die ein Geschäftsgeheimnis oder eine sonstige vertrauliche Information eines Unternehmens oder einer Person darstellen können, so setzt die Generaldirektion Wettbewerb das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Person davon unter Angabe der Gründe schriftlich in Kenntnis. Es wird eine Frist festgesetzt, innerhalb deren sich das Unternehmen bzw. die Person hierzu schriftlich äußern kann. (2)   Ist das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Person mit der Offenlegung der Informationen nicht einverstanden, so kann sie in der Angelegenheit den Anhörungsbeauftragten anrufen. Kommt der Anhörungsbeauftragte zu dem Ergebnis, dass die Informationen offengelegt werden dürfen, da es sich nicht um ein Geschäftsgeheimnis oder sonstige vertrauliche Informationen handelt oder da ein übergeordnetes Interesse an der Offenlegung besteht, so wird dies in einem mit Gründen versehenen Beschluss niedergelegt, der dem betreffenden Unternehmen bzw. der betreffenden Person zugestellt wird. Der Beschluss nennt den Tag, ab dem die Informationen offengelegt werden. Die Offenlegung darf frühestens eine Woche nach Zustellung des Beschlusses erfolgen. (3)   Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Offenlegung von Informationen durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union. (4)   Sofern erforderlich, um ein Gleichgewicht zwischen der wirksamen Ausübung der Verteidigungsrechte eines Beteiligten und berechtigten Interessen an vertraulicher Behandlung herzustellen, kann der Anhörungsbeauftragte entscheiden, dass Teile der Akte, die für die Ausübung der Verteidigungsrechte des Beteiligten unerlässlich sind, dem Einsicht beantragenden Beteiligten in eingeschränkter Weise zugänglich gemacht werden, und nähere Einzelheiten dazu festlegen. KAPITEL 5 FRISTVERLÄNGERUNG Artikel 9 Antrag auf Fristverlängerung (1)   Ist ein Adressat einer Mitteilung der Beschwerdepunkte der Auffassung, die für seine Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte gesetzte Frist sei zu kurz, so kann er in einem an den zuständigen Direktor zu richtenden begründeten Antrag um Fristverlängerung ersuchen. Ein solcher Antrag ist in Verfahren nach den Artikeln 101 und 102 AEUV rechtzeitig vor Ablauf der ursprünglich gesetzten Frist und in Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 mindestens fünf Arbeitstage vor Ablauf der ursprünglich gesetzten Frist zu stellen. Wird einem solchen Antrag nicht stattgegeben oder ist der antragstellende Adressat der Mitteilung der Beschwerdepunkte mit der gewährten Fristverlängerung nicht einverstanden, so kann er vor Ablauf der ursprünglich gesetzten Frist den Anhörungsbeauftragten zur Überprüfung anrufen. Der Anhörungsbeauftragte entscheidet nach Anhörung des zuständigen Direktors darüber, ob eine Fristverlängerung erforderlich ist, um dem Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte die wirksame Ausübung seines Rechts auf Anhörung zu ermöglichen, und trägt dabei auch dem Erfordernis Rechnung, das Verfahren ohne unverhältnismäßige Verzögerung fortzuführen. In Verfahren nach den Artikeln 101 und 102 AEUV berücksichtigt der Anhörungsbeauftragte u. a. folgende Kriterien: a) Umfang und Komplexität der Akte Anzahl der Zuwiderhandlungen, angebliche Dauer der Zuwiderhandlung(en), Umfang und Anzahl der Unterlagen und/oder Umfang und Komplexität von Fachstudien), b) die Frage, ob der antragstellende Adressat der Mitteilung der Beschwerdepunkte bereits zuvor Zugang zu Informationen hatte, c) alle anderen objektiven Hindernisse, denen sich der antragstellende Adressat der Mitteilung der Beschwerdepunkte bei der Übermittlung seiner Erwiderung gegenübersehen kann. Zum Zwecke der Beurteilung von Unterabsatz 1 Buchstabe a können die Anzahl der Zuwiderhandlungen, die angebliche Dauer der Zuwiderhandlung(en), der Umfang und die Anzahl der Unterlagen und der Umfang und die Komplexität von Fachstudien berücksichtigt werden. (2)   Ist ein anderer Beteiligter, ein Beschwerdeführer oder ein betroffener Dritter im Sinne von Artikel 5 der Auffassung, dass die ihm zur Äußerung gesetzte Frist zu kurz ist, so kann er rechtzeitig vor Ablauf der ursprünglich gesetzten Frist in einem an den zuständigen Direktor zu richtenden begründeten Antrag um Fristverlängerung ersuchen. Wird einem solchen Antrag nicht stattgegeben oder ist der andere Beteiligte, Beschwerdeführer oder Dritte mit der Entscheidung nicht einverstanden, so kann er den Anhörungsbeauftragten zur Überprüfung anrufen. Der Anhörungsbeauftragte entscheidet nach Anhörung des zuständigen Direktors darüber, ob eine Fristverlängerung gewährt werden sollte. KAPITEL 6 MÜNDLICHE ANHÖRUNG Artikel 10 Organisation und Funktion (1)   Der Anhörungsbeauftragte organisiert die im Rahmen der Bestimmungen zur Durchführung der Artikel 101 und 102 AEUV und der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 vorgesehenen Anhörungen und führt sie durch. (2)   Der Anhörungsbeauftragte führt die mündliche Anhörung in voller Unabhängigkeit durch. (3)   Der Anhörungsbeauftragte hat die Aufgabe, für eine ordnungsgemäße Durchführung der Anhörung zu sorgen und zur Objektivität sowohl der Anhörung als auch eines anschließend erlassenen Beschlusses beizutragen. (4)   Der Anhörungsbeauftragte gewährleistet, dass Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte, andere Beteiligte sowie zu der mündlichen Anhörung zugelassene Beschwerdeführer und betroffene Dritte im Sinne von Artikel 5 in der mündlichen Anhörung ausreichend Gelegenheit erhalten, sich zu den vorläufigen Feststellungen der Kommission zu äußern. Artikel 11 Vorbereitung der mündlichen Anhörung (1)   Der Anhörungsbeauftragte ist für die Vorbereitung der mündlichen Anhörung zuständig und ergreift diesbezüglich alle geeigneten Maßnahmen. Um die ordnungsgemäße Vorbereitung der mündlichen Anhörung zu gewährleisten, kann der Anhörungsbeauftragte nach Rücksprache mit dem zuständigen Direktor den zu der Anhörung geladenen Personen vorab eine Liste von Fragen übermitteln, zu denen eine Stellungnahme gewünscht wird. Der Anhörungsbeauftragte kann den zu der Anhörung geladenen Personen ferner die zu besprechenden Kernpunkte mitteilen und berücksichtigt dabei insbesondere die Sachverhalte und Fragen, die die Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte, die eine mündliche Anhörung beantragt haben, zur Sprache bringen möchten. (2)   Der Anhörungsbeauftragte kann nach Rücksprache mit dem zuständigen Direktor eine Sitzung zwecks Vorbereitung der Anhörung einberufen, an der die zu der Anhörung geladenen Personen und gegebenenfalls auch die Kommissionsdienststellen teilnehmen. (3)   Der Anhörungsbeauftragte kann außerdem verlangen, dass ihm der wesentliche Inhalt der beabsichtigten Äußerungen von zu der Anhörung geladenen Personen zuvor schriftlich übermittelt wird. (4)   Der Anhörungsbeauftragte kann eine Frist festsetzen, innerhalb deren alle zu der mündlichen Anhörung geladenen Personen ein Verzeichnis der Teilnehmer vorzulegen haben, die in ihrem Namen anwesend sein werden. Der Anhörungsbeauftragte stellt dieses Verzeichnis allen zu der mündlichen Anhörung geladenen Personen rechtzeitig vor dem für die Anhörung festgesetzten Tag zur Verfügung. Artikel 12 Zeitpunkt und Durchführung (1)   Der Anhörungsbeauftragte bestimmt nach Rücksprache mit dem zuständigen Direktor Tag, Dauer und Ort der Anhörung. Er entscheidet über Vertagungsanträge. (2)   Der Anhörungsbeauftragte entscheidet, ob während der Anhörung neue Unterlagen zugelassen und welche Personen im Namen eines Beteiligten gehört werden sollten. (3)   Der Anhörungsbeauftragte kann den Beteiligten, an die eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet worden ist, anderen Beteiligten, Beschwerdeführern, anderen zu der mündlichen Anhörung geladenen Personen, den Kommissionsdienststellen und den Behörden der Mitgliedstaaten gestatten, während der Anhörung Fragen zu stellen. Kann ausnahmsweise eine Frage in der mündlichen Anhörung nur teilweise oder gar nicht beantwortet werden, so kann der Anhörungsbeauftragte gestatten, dass die Antwort schriftlich innerhalb einer gesetzten Frist gegeben wird. Diese schriftliche Antwort wird allen Teilnehmern an der mündlichen Anhörung übermittelt, sofern der Anhörungsbeauftragte zur Wahrung der Verteidigungsrechte eines Adressaten einer Mitteilung der Beschwerdepunkte oder zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen bzw. sonstigen vertraulichen Informationen einer Person nichts anderes entscheidet. (4)   Sofern zur Wahrung des Rechts auf Anhörung erforderlich, kann der Anhörungsbeauftragte nach Rücksprache mit dem zuständigen Direktor den Parteien, anderen Beteiligten, Beschwerdeführern oder betroffenen Dritten im Sinne von Artikel 5 die Gelegenheit zur Vorlage weiterer schriftlicher Äußerungen nach der mündlichen Anhörung geben. Der Anhörungsbeauftragte setzt eine Frist für die Vorlage solcher Äußerungen. Die Kommission ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingehende schriftliche Äußerungen zu berücksichtigen. Artikel 13 Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Vertraulichkeit in der mündlichen Anhörung In der Regel werden alle Personen in Anwesenheit aller anderen zu der mündlichen Anhörung geladenen Personen gehört. Der Anhörungsbeauftragte kann auch entscheiden, Personen in einer nichtöffentlichen Anhörung gesondert anzuhören, um ihrem berechtigten Interesse am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und sonstiger vertraulicher Informationen Rechnung zu tragen. KAPITEL 7 ZWISCHENBERICHT UND RECHT AUF STELLUNGNAHME ARTIKEL 14 Artikel 14 Zwischenbericht und Stellungnahmen (1)   Der Anhörungsbeauftragte legt dem zuständigen Kommissionsmitglied einen Zwischenbericht über die Anhörung und über seine Schlussfolgerungen in der Frage vor, ob die Verfahrensrechte effektiv gewahrt worden sind. Dabei ist auf Verfahrensfragen einzugehen, einschließlich folgender Fragen: a) die Offenlegung von Unterlagen und die Akteneinsicht; b) Fristen für die Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte; c) die Wahrung des Rechts auf Anhörung; d) die ordnungsgemäße Durchführung der Anhörung. Der Generaldirektor für Wettbewerb, der zuständige Direktor und die anderen zuständigen Kommissionsdienststellen erhalten eine Kopie des Berichts. (2)   Neben dem in Absatz 1 genannten Bericht kann der Anhörungsbeauftragte auch gesondert zum weiteren Verlauf und zur Unparteilichkeit des Verfahrens Stellung nehmen. Dabei bemüht sich der Anhörungsbeauftragte insbesondere sicherzustellen, dass alle relevanten Sachverhalte, seien sie zum Vor- oder zum Nachteil der Parteien, einschließlich solcher, die über die Schwere und Dauer einer Zuwiderhandlung Aufschluss geben, bei der Ausarbeitung von Entwürfen für Beschlüsse der Kommission angemessen berücksichtigt werden. So kann er u. a. auf die Einholung weiterer Informationen, den Verzicht auf bestimmte Beschwerdepunkte, die Mitteilung weiterer Beschwerdepunkte oder auch weitere Ermittlungshandlungen nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 eingehen. Die Stellungnahmen werden dem Generaldirektor für Wettbewerb, dem zuständigen Direktor und dem Juristischen Dienst übermittelt. KAPITEL 8 VERPFLICHTUNGSANGEBOTE UND VERGLEICHE Artikel 15 Verpflichtungsangebote und Vergleiche (1)   Verfahrensbeteiligte, die nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 Verpflichtungsangebote unterbreiten, um die ihnen von der Kommission in ihrer vorläufigen Beurteilung mitgeteilten Bedenken auszuräumen, können sich während des Verfahrens nach Artikel 9 jederzeit an den Anhörungsbeauftragten wenden, um sicherzustellen, dass sie ihre Verfahrensrechte wirksam ausüben können. (2)   Parteien eines Kartellverfahrens, die nach Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 Vergleichsgespräche führen, können sich während des Vergleichsverfahrens jederzeit an den Anhörungsbeauftragten wenden, um sicherzustellen, dass sie ihre Verfahrensrechte wirksam ausüben können. KAPITEL 9 ABSCHLUSSBERICHT Artikel 16 Inhalt und Übermittlung vor Erlass eines Beschlusses (1)   Der Anhörungsbeauftragte erstellt anhand des Beschlussentwurfs, der dem Beratenden Ausschuss in der fraglichen Sache vorzulegen ist, nach Artikel 14 Absatz 1 einen schriftlichen Abschlussbericht zu der Frage, ob die Verfahrensrechte in jeder Phase des Verfahrens effektiv gewahrt worden sind. In diesem Bericht wird auch berücksichtigt, ob den Beteiligten Gelegenheit gegeben wurde, sich zu allen in dem Beschlussentwurf behandelten Beschwerdepunkten zu äußern. (2)   Der Abschlussbericht wird dem zuständigen Kommissionsmitglied, dem Generaldirektor für Wettbewerb, dem zuständigen Direktor und den anderen zuständigen Kommissionsdienststellen vorgelegt. Er wird den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und gemäß den Bestimmungen der Protokolle Nr. 23 und 24 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit der EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt. Artikel 17 Vorlage bei der Kommission und Veröffentlichung (1)   Der Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten wird der Kommission zusammen mit dem Beschlussentwurf vorgelegt, um sicherzustellen, dass die Kommission ihren Beschluss in einer Wettbewerbssache in voller Kenntnis aller sachdienlichen Informationen über den Ablauf des Verfahrens treffen kann und dass die Verfahrensrechte über den gesamten Verfahrensverlauf hinweg effektiv gewahrt worden sind. (2)   Der Abschlussbericht kann vom Anhörungsbeauftragten im Lichte von Änderungen des Beschlussentwurfs bis zum Erlass des Beschlusses durch die Kommission geändert werden. (3)   Die Kommission übermittelt den Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten zusammen mit dem Beschluss an die Adressaten des Beschlusses. Sie veröffentlicht den Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten im Amtsblatt der Europäischen Union zusammen mit dem Beschluss und trägt dabei dem berechtigten Interesse von Unternehmen am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung. KAPITEL 10 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 18 Aufhebung und Übergangsbestimmung (1)   Der Beschluss 2001/462/EG, EGKS wird aufgehoben. (2)   Verfahrensmaßnahmen, die bereits auf der Grundlage des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS getroffen worden sind, bleiben wirksam. In Bezug auf Ermittlungsmaßnahmen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses ergriffen wurden, kann der Anhörungsbeauftragte die Ausübung seiner Befugnisse nach Artikel 4 ablehnen. Ist die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 bzw. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 vor Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses erfolgt, so behandelt weder der Zwischenbericht nach Artikel 14 des vorliegenden Beschlusses noch der Abschlussbericht nach Artikel 16 die Untersuchungsphase, sofern der Anhörungsbeauftragte nichts anderes entscheidet. Artikel 19 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Brüssel, den 13. Oktober 2011 Für die Kommission Der Präsident José Manuel BARROSO (1)   ABl. L 308 vom 8.12.2000, S. 26. (2)   ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. (3)   ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1. (4)   ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18. (5)   ABl. L 133 vom 30.4.2004, S. 1. (6)   ABl. C 303 vom 14.12.2007, S. 1. (7)   ABl. L 330 vom 21.12.1994, S. 67. (8)   ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21. (9)   ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.