Europäische Union

2011/695/: Beschluss des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren Text von Bedeutung für den EWR

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20.10.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 275/29 BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (Text von Bedeutung für den EWR) (2011/695/EU) DER PRÄSIDENT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, gestützt auf die Geschäftsordnung der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 22, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Rahmen des auf der Grundlage des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geschaffenen Systems zur Durchsetzung des Wettbewerbsrechts führt die Kommission Untersuchungen durch und entscheidet über Wettbewerbssachen in Form von administrativen Beschlüssen, die der gerichtlichen Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Union („Gerichtshof“) unterliegen. (2) Die Kommission muss ihre Wettbewerbsverfahren fair, unparteiisch und objektiv durchführen und dafür sorgen, dass die Verfahrensrechte der Parteien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (2), der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EG-Fusionskontrollverordnung) (3), der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (4), und die Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 7. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (5), sowie im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs gewahrt werden. Das Recht der Parteien, vor dem Erlass eines für sie nachteiligen individuellen Beschlusses gehört zu werden, stellt im Rechtssystem der Europäischen Union ein Grundrecht dar, das in der Charta der Grundrechte (6) insbesondere in Artikel 41 verankert ist. (3) Um zu gewährleisten, dass die Verfahrensrechte der Parteien, der anderen Beteiligten im Sinne von Artikel 11 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 (im Folgenden „andere Beteiligte“), der Beschwerdeführer im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (im Folgenden „Beschwerdeführer“) und der anderen Personen als die in Artikeln 5 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 genannten Personen sowie von Dritten im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 („Dritte“) in Wettbewerbsverfahren effektiv gewahrt werden, sollte eine in Wettbewerbsfragen erfahrene unabhängige Person, die aufgrund ihrer Integrität geeignet ist, die Objektivität, Transparenz und Effizienz solcher Verfahren zu fördern, damit betraut werden, die Wahrung dieser Rechte sicherzustellen. (4) Deshalb hat die Kommission 1982 die Funktion des Anhörungsbeauftragten geschaffen und diese durch den Beschluss 94/810/EGKS, EG der Kommission vom 12. Dezember 1994 über das Mandat des Anhörungsbeauftragten in Wettbewerbsverfahren vor der Kommission (7) und den Beschluss 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (8) geändert. Nunmehr ist es notwendig, die Rolle des Anhörungsbeauftragten zu präzisieren und weiter zu stärken, und sein Mandat sollte in Anbetracht der Entwicklung des Wettbewerbsrechts der Union angepasst werden. (5) Es ist allgemein anerkannt, dass der Anhörungsbeauftragte aufgrund seiner Unabhängigkeit und der Sachkenntnis, die er in die Verfahren einbringt, einen wichtigen Beitrag zu den Wettbewerbsverfahren der Kommission leistet. Um die Unabhängigkeit des Anhörungsbeauftragten von der Generaldirektion Wettbewerb weiterhin sicherzustellen, sollte er verwaltungstechnisch dem für Wettbewerb zuständigen Mitglied der Kommission unterstellt werden. (6) Der Anhörungsbeauftragte sollte gemäß dem Statut der Beamten sowie den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union ernannt werden. Danach können auch Bewerber berücksichtigt werden, die nicht Beamte der Kommission sind. Es sollte für Transparenz im Zusammenhang mit der Ernennung, Abberufung und Versetzung von Anhörungsbeauftragten gesorgt werden. (7) Die Kommission kann einen oder mehrere Anhörungsbeauftragte ernennen und sollte ihnen einen Mitarbeiterstab bereitstellen. Stellt ein Anhörungsbeauftragter fest, dass er sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben in einem Interessenkonflikt befindet, so sollte er die Arbeit in der betreffenden Sache einstellen. Ist ein Anhörungsbeauftragter verhindert, so sollte ein anderer Anhörungsbeauftragter dessen Aufgaben übernehmen. (8) Der Anhörungsbeauftragte sollte ein unabhängiger Schiedsmann sein, der Fragen und Probleme in Bezug auf die effektive Wahrung der Verfahrensrechte der Parteien, anderen Beteiligten, Beschwerdeführer oder betroffenen Dritten zu lösen versucht, wenn die Fragen bzw. Probleme nicht vorab im Kontakt mit den für das Wettbewerbsverfahren zuständigen Kommissionsdienststellen, die diese Verfahrensrechte wahren müssen, gelöst werden konnten. (9) Das Mandat des Anhörungsbeauftragten in Wettbewerbsverfahren sollte so ausgestaltet sein, dass die effektive Wahrung der Verfahrensrechte in Kommissionsverfahren nach den Artikeln 101 und 102 AEUV und der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 insbesondere bezüglich des Anspruchs auf rechtliches Gehör gewährleistet ist. (10) Um diese Rolle zu stärken, sollte dem Anhörungsbeauftragten die Aufgabe erteilt werden, zu gewährleisten, dass die Verfahrensrechte von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen im Zusammenhang mit den Ermittlungsbefugnissen der Kommission nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 sowie nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004, die vorsehen, dass die Kommission gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Geldbußen verhängen kann, effektiv gewahrt werden. Im Rahmen der Untersuchungsphase sollte der Anhörungsbeauftragte auch spezielle Aufgaben erhalten in Bezug auf den Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant, das Auskunftsverweigerungsrecht zur Vermeidung der Selbstbelastung, Fristen zur Antwort auf Auskunftsverlangen nach Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 sowie das Recht von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, gegen die die Kommission Ermittlungsmaßnahmen nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 durchführt, über ihre Stellung in dem betreffenden Verfahren insbesondere dahingehend unterrichtet zu werden, ob gegen sie ermittelt wird, und wenn ja, in welcher Sache und zu welchem Zweck. Bei der Prüfung der Berufung auf das Auskunftsverweigerungsrecht zur Vermeidung der Selbstbelastung kann der Anhörungsbeauftragte darüber befinden, ob das Schutzbegehren des Unternehmens offensichtlich unbegründet und lediglich als Teil einer Verzögerungstaktik anzusehen ist. (11) Der Anhörungsbeauftragte sollte bei der Prüfung der Berufung auf den Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant Unterstützung leisten können. Zu diesem Zweck wird dem Anhörungsbeauftragten erlaubt sein, wenn das jeweilige Unternehmen bzw. die jeweilige Unternehmensvereinigung dem zustimmt, die betreffenden Unterlagen prüfen und unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs eine entsprechende Empfehlung aussprechen. (12) Es sollte die Aufgabe des Anhörungsbeauftragten sein, darüber zu entscheiden, ob ein Dritter hinreichendes Interesse dargelegt hat, gehört zu werden. Bei Verbraucherverbänden, die beantragen, gehört zu werden, sollte allgemein ein hinreichendes Interesse unterstellt werden, wenn das Verfahren Produkte oder Dienstleistungen für Endverbraucher oder Produkte oder Dienstleistungen betrifft, die direkt in diese Produkte oder Dienstleistungen einfließen. (13) Der Anhörungsbeauftragte sollte Beschlüsse über die Zulassung von Beschwerdeführern und betroffenen Dritten zur mündlichen Anhörung erlassen und dabei berücksichtigen, welchen Beitrag sie zur Klärung des Sachverhalts leisten können. (14) Dem Recht der Parteien, vor dem Erlass eines für sie nachteiligen abschließenden Beschlusses gehört zu werden, wird dadurch Genüge getan, dass sie das Recht haben, zu dem mit der Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelten vorläufigen Standpunkt der Kommission schriftlich Stellung zu nehmen und auf Antrag in der mündlichen Anhörung ihre Sichtweise näher zu erläutern. Damit sie diese Rechte effektiv ausüben können, haben die Adressaten von Mitteilungen der Beschwerdepunkte das Recht, die Untersuchungsakte der Kommission einzusehen. (15) Um die effektive Wahrung der Verteidigungsrechte der Adressaten von Mitteilungen der Beschwerdepunkte zu gewährleisten, sollte der Anhörungsbeauftragte dafür zuständig sein, dafür zu sorgen, dass Meinungsverschiedenheiten zwischen diesen Beteiligten und der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission über die Akteneinsicht oder den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen beigelegt werden. In außergewöhnlichen Fällen kann der Anhörungsbeauftragte den Lauf der Antwortfrist des Adressaten einer Mitteilung der Beschwerdepunkte aussetzen, bis eine Meinungsverschiedenheit über die Akteneinsicht beigelegt ist, wenn der Adressat nicht in der Lage wäre, fristgerecht zu antworten, und eine Fristverlängerung zu diesem Zeitpunkt keine angemessene Lösung darstellen würde. (16) Um die effektive Wahrung der Verfahrensrechte zu gewährleisten und gleichzeitig den berechtigten Interessen an einer vertraulichen Behandlung Rechnung zu tragen, sollte der Anhörungsbeauftragte gegebenenfalls spezifische Maßnahmen für die Einsicht in die Kommissionsakte anordnen können. So sollte der Anhörungsbeauftragte insbesondere befugt sein, dem Antragsteller Beschränkungen in Bezug auf die Einsicht in Teile der Akte aufzuerlegen, indem er beispielsweise die Zahl der einsichtnehmenden Personen, die Kategorie der zugelassenen Personen oder aber die Nutzung der eingesehenen Informationen beschränkt. (17) Der Anhörungsbeauftragte sollte dafür zuständig sein, über Anträge auf Verlängerung von Fristen zur Antwort auf Mitteilungen der Beschwerdepunkte, ergänzende Mitteilungen der Beschwerdepunkte oder Tatbestandsschreiben sowie auf Verlängerung von Fristen zu entscheiden, innerhalb deren andere Beteiligte, Beschwerdeführer oder betroffene Dritte Stellungnahmen abgeben können, sofern solche Personen und die Generaldirektion Wettbewerb darüber keine Einigung erzielen konnten. (18) Der Anhörungsbeauftragte sollte zur effizienten Gestaltung der mündlichen Anhörung beitragen, indem er beispielsweise alle geeigneten Vorbereitungsmaßnahmen trifft und etwa rechtzeitig vor der Anhörung eine vorläufige Teilnehmerliste und einen Tagesordnungsentwurf verbreitet. (19) In der mündlichen Anhörung können die Beteiligten, an die die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet hat, sowie andere Beteiligte erneut von ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör Gebrauch machen, indem sie der Kommission, die durch die Generaldirektion Wettbewerb sowie andere Dienststellen vertreten sein sollte, die an der Ausarbeitung des von der Kommission zu erlassenden Beschlusses beteiligt sind, ihre Standpunkte mündlich näher erläutern. Die mündliche Anhörung sollte eine zusätzliche Gelegenheit sein, um sicherzustellen, dass alle relevanten Sachverhalte — seien sie zum Vor- oder zum Nachteil der Parteien, einschließlich Anhaltspunkten in Bezug auf die Schwere und Dauer einer mutmaßlichen Zuwiderhandlung — so weit wie möglich geklärt werden. In der mündlichen Anhörung sollten die Beteiligten ferner die Möglichkeit haben, ihre Sichtweise in Bezug auf für die etwaige Verhängung von Geldbußen möglicherweise relevante Sachverhalte darzulegen. (20) Um einen effizienten Ablauf der mündlichen Anhörung sicherzustellen, kann der Anhörungsbeauftragte den Beteiligten, an die die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet hat, anderen Beteiligten, Beschwerdeführern, anderen zur Anhörung geladenen Personen, den Kommissionsdienststellen und den Behörden der Mitgliedstaaten gestatten, während der Anhörung Fragen zu stellen. Die mündliche Anhörung sollte nicht öffentlich sein, um zu gewährleisten, dass sich alle Teilnehmer frei äußern können. Deshalb sollten in einer mündlichen Anhörung offengelegte Informationen nicht für andere Zwecke verwendet werden als Gerichts- und/oder Verwaltungsverfahren in Bezug auf die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV. Sofern dies zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen erforderlich erscheint, kann der Anhörungsbeauftragte Personen gesondert hören. (21) Verfahrensbeteiligte, die Verpflichtungszusagen nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 anbieten, und solche, die sich nach Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 an Vergleichsverfahren in Kartellsachen beteiligen, sollten den Anhörungsbeauftragten in Bezug auf die effektive Wahrung ihrer Verfahrensrechte anrufen können. (22) Der Anhörungsbeauftragte sollte einen Bericht über die effektive Wahrung der Verfahrensrechte im gesamten Wettbewerbsverfahren erstellen. Zudem sollte der Anhörungsbeauftragte — unabhängig von seiner Berichtspflicht — auch die Möglichkeit haben, zum Fortgang und zur Objektivität des Verfahrens Stellung zu nehmen und so dazu beizutragen, dass die Wettbewerbsverfahren auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Würdigung aller einschlägigen Sachverhalte abgeschlossen werden. (23) Bei der Offenlegung von Informationen über natürliche Personen sollte der Anhörungsbeauftragte insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (9) beachten. (24) Der Beschluss 2001/462/EG, EGKS sollte aufgehoben werden — BESCHLIESST: KAPITEL 1 ROLLE, ERNENNUNG UND AUFGABEN DES ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTEN Artikel 1 Der Anhörungsbeauftragte (1)   Es gibt einen oder mehrere Anhörungsbeauftragte für Wettbewerbsverfahren, deren Befugnisse und Aufgaben in diesem Beschluss dargelegt sind. (2)   Der Anhörungsbeauftragte gewährleistet die effektive Wahrung der Verfahrensrechte über den gesamten Verlauf von Wettbewerbsverfahren der Kommission zur Umsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV und nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (im Folgenden „Wettbewerbsverfahren“). Artikel 2 Ernennung, Abberufung und Vertretung (1)   Der Anhörungsbeauftragte wird von der Kommission ernannt. Die Ernennung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Aussetzung des Mandats, die Abberufung oder Versetzung eines Anhörungsbeauftragten muss Gegenstand eines mit Gründen versehenen Beschlusses der Kommission sein. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. (2)   Der Anhörungsbeauftragte ist verwaltungstechnisch dem für Wettbewerb zuständigen Mitglied der Kommission (im Folgenden „zuständiges Kommissionsmitglied“) unterstellt. (3)   Ist ein Anhörungsbeauftragter verhindert, so übernimmt ein anderer Anhörungsbeauftragter dessen Aufgaben. Sind alle Anhörungsbeauftragten verhindert, so bestellt das zuständige Kommissionsmitglied, gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Anhörungsbeauftragten, einen anderen, nicht mit der betreffenden Sache befassten Kommissionsbeamten, der die Aufgaben des Anhörungsbeauftragten wahrnehmen soll. (4)   Befindet sich ein Anhörungsbeauftragter tatsächlich oder mutmaßlich in einem Interessenkonflikt, so stellt er die Arbeit in der betreffenden Sache ein. Absatz 3 findet Anwendung. Artikel 3 Arbeitsweise (1)   Der Anhörungsbeauftragte ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig. (2)   Der Anhörungsbeauftragte trägt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben dafür Sorge, dass die Wettbewerbsregeln effektiv im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union und den vom Gerichtshof entwickelten Grundsätzen angewendet werden. (3)   Der Anhörungsbeauftragte hat zur Wahrnehmung seiner Aufgaben in allen Verfahrensphasen Zugang zu allen Akten in Bezug auf Wettbewerbsverfahren der Kommission nach den Artikeln 101 und 102 AEUV und nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004. (4)   Der Anhörungsbeauftragte wird von dem für die jeweilige Untersuchung zuständigen Direktor der Generaldirektion Wettbewerb (im Folgenden „zuständiger Direktor“) laufend über die Entwicklung des Verfahrens unterrichtet. (5)   Der Anhörungsbeauftragte kann Bemerkungen zu Fragen aller Art im Zusammenhang mit einem Wettbewerbsverfahren der Kommission an das zuständige Kommissionsmitglied richten. (6)   Richtet der Anhörungsbeauftragte mit Gründen versehene Empfehlungen an das zuständige Kommissionsmitglied oder fasst er Beschlüsse wie im vorliegenden Beschluss vorgesehen, so übermittelt er dem zuständigen Direktor und dem Juristischen Dienst der Kommission eine Kopie davon. (7)   Im Fall von Fragen oder Problemen bezüglich der effektiven Wahrung der Verfahrensrechte der Parteien, anderen Beteiligten im Sinne von Artikel 11 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 (im Folgenden „andere Beteiligte“), Beschwerdeführer im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (im Folgenden „Beschwerdeführer“) und der an solchen Verfahren teilnehmenden betroffenen Dritten im Sinne von Artikel 5 des vorliegenden Beschlusses haben sich diese Personen zunächst an die Generaldirektion Wettbewerb zu wenden. Können die Fragen bzw. Probleme nicht gelöst werden, so kann zu deren unabhängiger Prüfung der Anhörungsbeauftragte angerufen werden. Anträge in Bezug auf Maßnahmen, die mit einer Frist verbunden sind, müssen rechtzeitig innerhalb der ursprünglichen Frist gestellt werden. KAPITEL 2 UNTERSUCHUNGSPHASE Artikel 4 Verfahrensrechte in der Untersuchungsphase (1)   Der Anhörungsbeauftragte gewährleistet die effektive Wahrung der Verfahrensrechte, die sich aus der Wahrnehmung der Ermittlungsbefugnisse der Kommission nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 und in Verfahren ergeben, die zur Verhängung von Geldbußen auf der Grundlage von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 führen können. (2)   Der Anhörungsbeauftragte hat, vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 7, insbesondere folgende Aufgaben: a) Der Anhörungsbeauftragte kann von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen ersucht werden, Vorbringen zu prüfen, wonach ein Schriftstück, dessen Vorlage die Kommission auf der Grundlage der ihr durch Artikel 18, 20 oder 21 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 gegebenen Zuständigkeiten oder bei Nachprüfungen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 oder im Rahmen von Ermittlungsmaßnahmen in einem Verfahren verlangt hat, das zur Verhängung von Geldbußen nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 führen kann, und das der Kommission vorenthalten wurde, im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs unter den Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant fällt. Der Anhörungsbeauftragte darf das Vorbringen nur prüfen, wenn das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Unternehmensvereinigung einwilligt, dass er die Informationen, die mutmaßlich unter den Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant fallen, sowie damit zusammenhängende Unterlagen, die er für die Prüfung notwendig erachtet, einsehen darf. Der Anhörungsbeauftragte teilt dem zuständigen Direktor und dem betreffenden Unternehmen bzw. der betreffenden Unternehmensvereinigung seinen vorläufigen Standpunkt mit, ohne dabei die mutmaßlich schützenswerten Informationen offenzulegen, und kann geeignete Maßnahmen treffen, um zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung zu gelangen. Wird keine Lösung erzielt, so kann der Anhörungsbeauftragte eine mit Gründen versehene Empfehlung an das zuständige Kommissionsmitglied richten, ohne dabei die mutmaßlich schützenswerten Inhalte des Schriftstücks offenzulegen. Dem betreffenden Beteiligten wird eine Kopie dieser Empfehlung übermittelt. b) Weigert sich der Adressat eines Auskunftsverlangens nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 unter Verweis auf das Auskunftsverweigerungsrecht zur Vermeidung der Selbstbelastung gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs, auf eine darin enthaltene Frage zu antworten, so kann er in der Angelegenheit binnen einer angemessenen Frist nach Erhalt des Auskunftsverlangens den Anhörungsbeauftragten anrufen. Gegebenenfalls kann der Anhörungsbeauftragte, sofern dies keine übermäßigen Verfahrensverzögerungen mit sich bringt, eine mit Gründen versehene Empfehlung zu der Frage aussprechen, ob das Auskunftsverweigerungsrecht zur Vermeidung der Selbstbelastung anwendbar ist, und den zuständigen Direktor von den entsprechenden Schlussfolgerungen unterrichten, denen im Fall des späteren Erlasses eines Beschlusses nach Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 Rechnung zu tragen ist. Dem Adressaten des Auskunftsverlangens wird eine Kopie der mit Gründen versehenen Empfehlung übermittelt. c) Ist der Adressat eines Auskunftsverlangens-Beschlusses nach Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 der Ansicht, dass die ihm gesetzte Antwortfrist zu kurz ist, so kann er in der Angelegenheit rechtzeitig vor Verstreichen der Frist den Anhörungsbeauftragten anrufen. Der Anhörungsbeauftragte entscheidet in Anbetracht der Länge und der Komplexität des Auskunftsverlangens sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungserfordernisse, ob die Frist zu verlängern ist. d) Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigungen, die Gegenstand einer Ermittlungsmaßnahme der Kommission nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 sind, haben das Recht, über ihre Stellung in dem betreffenden Verfahren insbesondere darüber unterrichtet zu werden, ob gegen sie ermittelt wird, und wenn ja, in welcher Sache und zu welchem Zweck. Vertreten Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigungen die Auffassung, dass sie von der Generaldirektion Wettbewerb nicht ordnungsgemäß über ihre Stellung in dem betreffenden Verfahren unterrichtet worden sind, so können sie in der Angelegenheit den Anhörungsbeauftragten anrufen. Der Anhörungsbeauftragte erlässt einen Beschluss, mit dem die Generaldirektion Wettbewerb verpflichtet wird, das Unternehmen bzw. die Unternehmensvereinigung über dessen bzw. deren Verfahrensstellung zu unterrichten. Der Beschluss wird dem Unternehmen bzw. der Unternehmensvereinigung mitgeteilt. KAPITEL 3 ANTRAG AUF ANHÖRUNG Artikel 5 Betroffene Dritte (1)   Andere Personen als die in Artikeln 5 und 11 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 genannten Personen sowie Dritte im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 („Dritte“) können nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 und nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 einen Antrag auf Anhörung stellen. Der Antrag ist schriftlich einzureichen und muss die Gründe für das Interesse des Antragstellers am Verfahrensausgang darlegen. (2)   Der Anhörungsbeauftragte entscheidet nach Rücksprache mit dem zuständigen Direktor über die Anhörung von Dritten. Bei der Prüfung, ob Dritte ein hinreichendes Interesse darlegen, berücksichtigt der Anhörungsbeauftragte, ob und inwiefern der Antragsteller von dem Verhalten, das Gegenstand des Wettbewerbsverfahrens ist, hinreichend betroffen ist oder ob er die Anforderungen nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 erfüllt. (3)   Hat ein Antragsteller nach Auffassung des Anhörungsbeauftragten kein hinreichendes Interesse an einer Anhörung dargelegt, teilt der Anhörungsbeauftragte ihm dies unter Angabe der Gründe schriftlich mit. Dem Antragsteller w

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.