Europäische Union

2003/601/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 2003 über die Beihilferegelung C 54/2001 (ex NN 55/2000) Irland — Auslandseinkünfte (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 569)

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Quellenkennung: 32003D0601. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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der Steuervorteil durch verschiedene Arten der Minderung der Steuerlast des Unternehmens, darunter eben auch durch eine Ermäßigung der Steuerschuld, gewährt werden. Die fragliche Regelung erfuellt dieses Kriterium ohne jeden Zweifel. Durch Befreiung der Einkünfte und Erträge aus ausländischen Quellen von jeglicher Besteuerung in Irland entfällt für die betroffenen Unternehmen und die Konzerne, zu denen sie gehören, die zusätzliche Steuerschuld in der Höhe, die andernfalls nach der Anwendung der generell geltenden Steuergutschrift verblieben wäre. Diese Regelung ist keine gleichermaßen für alle Unternehmen geltende steuertechnische Maßnahme des Typs, der in Punkt 13 der Mitteilung behandelt wird. (35) Die Bemerkung, dass in Bezug auf die ausländischen Tochtergesellschaften keine Steuerschuld in Irland entstehen würde, wenn die Dividenden nicht rückgeführt werden, ändert nichts daran, dass die Begünstigten durch die Maßnahme einen Steuervorteil erhalten. Auch wenn der Vorteil im Rahmen dieser Maßnahme gewährt wird, um eine bestimmte Handlungsweise zu fördern, so hat dies dennoch keine Auswirkungen auf die objektive Prüfung der Frage, ob die Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt. (36) Zweitens muss der Vorteil vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Die Gewährung einer Steuerermäßigung, wie sie die irischen Behörden Unternehmen im Wege des Foreign Income Scheme einräumen, hat ein verringertes Steueraufkommen zur Folge, das nach Punkt 10 der Mitteilung der Verwendung staatlicher Mittel in Form von Staatsausgaben gleichzusetzen ist. (37) Drittens muss sich die Maßnahme auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten auswirken. Wie in Punkt 11 der Mitteilung weiter ausgeführt, ist diese Voraussetzung erfuellt, wenn das begünstigte Unternehmen einer Wirtschaftstätigkeit nachgeht, die Gegenstand eines Handels zwischen den Mitgliedstaaten ist. Unternehmen, die im Rahmen der Regelung eine Steuerbefreiung erhielten, gehören zwangsläufig zu internationalen Konzernen mit Tochtergesellschaften oder Niederlassungen im Ausland. Aus den Angaben der irischen Behörden geht eindeutig hervor, dass zumindest einige der fraglichen Unternehmen oder die Konzerne, zu denen sie gehören, in Wirtschaftszweigen tätig sind, in denen ein zwischenstaatlicher Handel in der Gemeinschaft stattfindet. (38) Schließlich muss die Maßnahme spezifisch oder selektiv sein, also "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" begünstigen. Die Begünstigten der Maßnahme sind nur jene Unternehmen, die eine Befreiungsbescheinigung gemäß den spezifischen Bestimmungen von Section 222 oder Section 847 erhalten haben (siehe Randziffern 7-12). Diese gesetzlichen Bestimmungen sind sehr restriktiv. Daher kann die Regelung nicht als allgemeine Maßnahme betrachtet werden, sondern stellt einen Vorteil dar, der ausschließlich den wenigen Unternehmen zugute kommt, die die Anforderungen erfuellen. Das Foreign Income Scheme ist daher eine staatliche Beihilferegelung. (39) Ungeachtet dieser allgemeinen Würdigung der Regelung nimmt die Kommission die Stellungnahme der irischen Behörde zur Kenntnis, der zufolge keine neuen Bescheinigungen mehr ausgestellt werden können und nur eines der drei Unternehmen, die eine Befreiungsbescheinigung nach Section 847 erhielten, die Steuerbefreiung tatsächlich in Anspruch genommen hat. Ferner stellt die Kommission fest, dass die Körperschaftssteuer ab dem aktuellen Haushaltsjahr 12,5 % beträgt und dass ein derartiger Satz grundsätzlich unter dem Satz der Länder liegt, in denen die Zweigniederlassungen des betreffenden Unternehmens ihren Sitz haben. Deshalb erkennt die Kommission an, dass die Befreiung nach Section 847 unter den derzeitigen Umständen den Unternehmen, die Bescheinigungen erhalten haben, keinen Vorteil mehr verschafft. Somit fällt die Maßnahme in Bezug auf diese Unternehmen nicht mehr unter das Verbot von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Vereinbarkeit (40) Soweit die Regelung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, ist zu prüfen, ob sie gemäß den Ausnahmeregelungen nach Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. (41) Die Ausnahmen nach Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag, die für Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und Beihilfen für bestimmte Gebiete der Bundesrepublik Deutschland gelten, treffen in diesem Fall nicht zu. (42) Die Freistellung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag betrifft Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. (43) Die Kommission nimmt die Bemerkungen der irischen Behörden zur Kenntnis, wonach die Regelung keine Betriebsbeihilfe, sondern eine Investitionsbeihilfe darstellt, alle im Rahmen von Section 222 geförderten Investitionen vor Ende 1999 durchgeführt wurden, als ganz Irland für die Zwecke staatlicher Beihilfen als Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag galt, und alle Anträge und Bescheinigungen im Rahmen von Section 847 ebenfalls vor Ende 1999 abschließend bearbeitet wurden. (44) Auf den ersten Blick könnte die Maßnahme nach Section 222 als Investitionsbeihilfe erscheinen. In den Rechtsvorschriften und den von den irischen Behörden übermittelten Angaben deutet jedoch nichts darauf hin, dass die Kriterien für die Gewährung der Steuererleichterung die Erfordernisse der damals geltenden Leitlinien für Regionalbeihilfen(11) erfuellten. Soweit diese Leitlinien die Gewährung von Beihilfen für Erstinvestitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen vorsehen, stellt die Kommission fest, dass die Steuervergünstigung Irland zufolge unter anderem für Betriebskapital, die Abdeckung von Anlauf- und Betriebsverlusten, Kapitaleinlagen, die Modernisierung von Anlagen, Maschinen und Software sowie die Renovierung von Gebäuden und Außenanlagen gewährt wurde. Wie die Kommission in früheren Entscheidungen durchweg festgestellt hat, gelten diese Maßnahmen in der Regel weder als Erstinvestition noch als Mittel zur Schaffung von Arbeitsplätzen, für die eine staatliche Beihilfe gewährt werden darf. Ferner stellt die Kommission fest, dass in Section 222 eine Steuervergünstigung für die Erhaltung sowie die Schaffung von Arbeitsplätzen vorgesehen ist. Dies wird durch Informationen bestätigt, die Irland über die praktische Anwendung von Section 222 übermittelte. Auch hier liefern weder die Rechtsvorschriften noch die von den irischen Behörden übermittelten Angaben Anhaltspunkte dafür, dass es Kontrollen gab, um die Einhaltung anderer beihilferechtlicher Vorschriften, vor allem für sensible Wirtschaftszweige, Unternehmen in Schwierigkeiten und die Kumulierung von Beihilfen, zu gewährleisten. Insbesondere stellt die Kommission fest, dass die Vergünstigung für die Produktion und Verarbeitung von in Anhang I des Vertrages aufgelisteten Erzeugnissen sowie für Vorhaben gewährt wurde, die laut irischen Behörden andernfalls nicht tragfähig gewesen wären. (45) Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass den Unternehmen, die für die aus ausländischen Tochtergesellschaften rückgeführten Dividenden eine Steuerbefreiung erhalten haben, im Rahmen von Section 222 eine Betriebsbeihilfe gewährt wird. Zwar sind Betriebsbeihilfen in Fördergebieten gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag zulässig, doch unterliegen sie strengen Bedingungen. Insbesondere muss die Beihilfe zeitlich beschränkt und so gestaltet sein, dass damit die Strukturnachteile für Unternehmen mit Sitz in diesen Regionen überwunden werden(12). Obwohl die nach Section 222 gewährte Beihilfe grundsätzlich auf drei Jahre beschränkt ist, weist in den Rechtsvorschriften und den von Irland übermittelten Angaben nichts darauf hin, dass die Steuervergünstigung auf die Überwindung der Strukturnachteile für Unternehmen mit Sitz in Irland ausgerichtet ist. Die Kommission stellt diesbezüglich fest, dass der Anwendungsbereich der Maßnahme sehr beschränkt ist. Statt zur Beseitigung der Strukturnachteile für Unternehmen in Irland im Allgemeinen beizutragen, ist sie auf eine kleine Gruppe von Unternehmen ausgerichtet, die über ausländische Tochtergesellschaften in bestimmten Steuergebieten verfügen, in denen der Steuersatz insgesamt niedriger ist als in Irland. Es ist schwer feststellbar, welchen besonderen Strukturnachteilen diese Unternehmen gegebenenfalls ausgesetzt waren. Ferner scheint die in Form der Steuererleichterung gewährte Beihilfe zumindest in einigen Fällen kein bedeutender Faktor bei der Entscheidung über die Durchführung der Investition gewesen zu sein. Die Kommission weist auch darauf hin, dass die steuerlich begünstigte Investition indirekt durch Zeichnung von Aktien eines Unternehmens erfolgen kann, das dann die Investition durchführt. Es ist jedoch nicht erwiesen, dass dieser Mechanismus einen Anreiz für die Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen bildet. Dazu müssten die irischen Behörden Gewissheit darüber haben, dass die Investition ohne die fragliche Zeichnung von Aktien nicht stattfände und dass die Zeichnung unter der Voraussetzung erfolgt, dass die Steuererleichterung gewährt wird. In den Rechtsvorschriften und den von den Irland übermittelten Angaben weist nichts darauf hin, dass es solche Kontrollmechanismen gab. (46) Wie in Randziffer 30 erwähnt, würdigt die Kommission nicht eigens, ob bei den einzelnen Steuererleichterungen, die im Rahmen des Foreign Income Scheme gewährt wurden, ein Beihilfeelement vorliegt oder ob diese Vergünstigungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Was die Bank anbelangt, die eine Steuererleichterung nach Section 222 erhielt, möchte die Kommission jedoch folgende Bemerkungen anführen. Ungeachtet des Zwecks, für den die rückgeführten Dividenden genutzt wurden, ist die Steuererleichterung als Betriebsbeihilfe für die Bank zu betrachten. Selbst wenn ein Teil der Beihilfe von der Bank im Zuge neuer Darlehen an ihre Kunden weitergegeben wurde, standen der Bank dank der Vergünstigung mehr Mittel für Darlehen zur Verfügung, wodurch deren Wettbewerbsposition sowie die des internationalen Konzerns, zu dem sie gehört, gestärkt wurde. Ferner stellt die Kommission fest, dass keine Kontrollen vorgesehen waren, um sicherzustellen, dass auch bei der eigentlichen Vergabe der Darlehen gemäß dem genehmigten Investitionsplan die einschlägigen beihilferechtlichen Vorschriften beachtet wurden. Beispielsweise möchte die Kommission darauf hinweisen, dass gemäß ihrer bisherigen Entscheidungspraxis staatliche Beihilfen für den Erwerb von Milchquoten mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind(13). (47) Die Kommission hält fest, dass den irischen Bemerkungen zufolge die Steuererleichterungen gemäß Section 847 nach ihrer Gewährung unbegrenzt weiterlaufen, sofern die Voraussetzungen hierfür weiterhin erfuellt sind, und dass derzeit noch kein Termin für das Auslaufen der bereits gewährten Erleichterungen feststeht. Ferner weist die Kommission darauf hin, dass aus dem Wortlaut von Section 874 hervorgeht, dass eine der Voraussetzungen für die Steuervergünstigung darin besteht, dass die Erhaltung der geschaffenen Arbeitsplätze von der Weiterführung der ausländischen Geschäftstätigkeiten abhängt, für die die Befreiung gewährt wird. Daraus geht eindeutig hervor, dass Section 847, die zu einer Zeit konzipiert wurde, als der Körperschaftssteuersatz in Irland viel höher war als jetzt, keine Investitionsbeihilfe, sondern eine Betriebsbeihilfe darstellte, deren Nutzen im Falle ihrer Rücknahme schlagartig enden würde. Da die nach Section 847 gewährte Steuererleichterung unbefristet gilt, erfuellt sie nicht das Erfordernis, dass eine gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag gewährte Betriebsbeihilfe nur für einen beschränkten Zeitraum gewährt werden darf(14). (48) Irland zufolge wurde der Investitionsplan des einzigen Unternehmens, das die Erleichterung nach Section 847 in Anspruch genommen hat, "im September 1994 erstellt, und die irischen Behörden machten im Dezember 1994 Zusagen über die fragliche Steuererleichterung". Dieser Sachverhalt, der enge Geltungsbereich und die sehr beschränkte Nutzung der Steuererleichterung nach Section 847 veranlassen die Kommission zu der Feststellung, dass eine einzelne Ad-hoc-Beihilfe zugunsten nur eines Unternehmens oder Beihilfen, die auf einen einzigen Wirtschaftszweig begrenzt sind, erhebliche Auswirkungen auf den Wettbewerb in dem betroffenen Markt haben können, ihre Bedeutung für die Region jedoch wiederum zu gering sein dürfte, als dass die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(15) Anwendung finden könnten. (49) Gemäß Punkt 33 der Mitteilung müssen staatliche Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter Gebiete im Verhältnis zum angestrebten Ziel angemessen und auf dieses ausgerichtet sein, damit sie als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Die irischen Behörden legten wenige Beweise dafür vor, dass Section 222 oder Section 847 diese Anforderungen erfuellen. Es wurden sehr wenige Anträge auf Beihilfen gestellt. In mehreren Fällen wurde entweder die Steuererleichterung nicht vollständig in Anspruch genommen, da sie für die Umsetzung des Investitionsplans nebensächlich war, oder die Investition wurde nicht durchgeführt. Die irischen Behörden haben auch eingeräumt, dass in den letzten Jahren trotz Genehmigung keine oder nur geringe Steuererleichterungen in Anspruch genommen wurden. Die Kommission stellt ferner fest, dass die Vergünstigungen auch für Unternehmen aus dem Bereich der Finanzdienstleistungen galten. Im Einklang mit Punkt 33 der Mitteilung hat die Kommission in ihrer bisherigen Entscheidungspraxis Finanzdienstleistungen aus dem Anwendungsbereich von Betriebsbeihilfen stets ausgenommen(16). (50) Daher können die Steuervergünstigungen gemäß den Sections 222 und 847 nicht nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. (51) Die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben b) und d) EG-Vertrag enthaltenen Ausnahmeregelungen treffen auf das Foreign Income Scheme nicht zu. Es dient weder der Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse noch der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Irlands. Es ist auch nicht zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes bestimmt. (52) Schließlich ist die Regelung im Lichte von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag zu prüfen, wonach Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete zulässig sind, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Wie in den Randziffern 43-46 festgestellt wurde, handelt es sich bei den Steuervorteilen des Foreign Income Scheme um Betriebsbeihilfen, deren Nutzen aufhört, sobald sie eingestellt werden. Gemäß früheren Entscheidungen der Kommission können solche Beihilfen nicht als Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete betrachtet werden. (53) Die irischen Behörden versuchten nicht zu argumentieren, dass die Regelung mit den Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen(17) im Einklang steht, in deren Rahmen bestimmte Beihilfemaßnahmen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden können. Die Kommission stellt jedoch fest, dass die Regelung - soweit sie im Rahmen von Section 222 auf die Erhaltung von Arbeitsplätzen abzielt - keine Gewährung von Beihilfen vorsieht, um ein Unternehmen von einem Personalabbau abzubringen, und dass diese Beihilfen auch nicht auf der Grundlage der Beschäftigtenzahl zum Zeitpunkt ihrer Gewährung berechnet werden. Sofern es um die Schaffung von Arbeitsplätzen geht, ist weder in Section 222 noch in Section 847 vorgesehen, dass die Beihilfehöhe je Beschäftigtem gerechtfertigt sein muss oder dass ihr Anteil an den Produktionskosten des Unternehmens nicht zu hoch sein darf. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Regelung in den Anwendungsbereich der Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen fällt. Vertrauensschutz und Rückforderung der Beihilfe (54) Wird festgestellt, dass eine rechtswidrig gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, ist die logische Folge daraus, dass sie von den Begünstigten zurückgefordert werden sollte(18). Durch die Rückerstattung der Beihilfe wird die vor Gewährung der Beihilfe bestehende Wettbewerbssituation im Rahmen des Möglichen wiederhergestellt. In Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999(19) heißt es jedoch: "Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde." Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes und der Praxis der Kommission würde eine Rückforderungsanordnung gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen, wenn die Begünstigten einer Maßnahme aufgrund der Handlungen der Kommission darauf vertrauen durften, dass die Beihilfe im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht gewährt wurde. (55) Im Urteil in der Rechtssache Van den Bergh en Jurgens(20) hat das Gericht Folgendes festgestellt: "Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann sich jeder Wirtschaftsteilnehmer, bei dem ein Gemeinschaftsorgan begründete Erwartungen geweckt hat, auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Ist ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer in der Lage, den Erlass einer seiner Interessen berührenden Gemeinschaftsmaßnahme vorherzusehen, so kann er sich im Fall ihres Erlasses nicht auf diesen Grundsatz berufen." (56) Im vorliegenden Fall stellt die Kommission fest, dass die Regelung über die steuerliche Behandlung von Koordinierungsstellen, die von Belgien per Arrêté royal Nr. 187 vom 30. Dezember 1982 eingeführt wurde(21), genau wie das irische Foreign Income Scheme eine Maßnahme darstellt, die die Besteuerung von multinationalen Unternehmen betrifft und Regeln zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung enthält. In ihrer Entscheidung vom 2. Mai 1984 gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die belgische Regelung keine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag (jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag) darstellte. Zwar wurde diese Entscheidung nicht veröffentlicht, doch die Tatsache, dass die Kommission keine Einwände gegen die belgische Regelung für Koordinierungsstellen erhoben hatte, wurde sowohl im XIV. Bericht über die Wettbewerbspolitik als auch in der Antwort auf eine parlamentarische Anfrage(22) bekannt gemacht. Insbesondere stellte die Kommission in dieser Antwort fest, dass "diese Steuerregelungen nicht in den Anwendungsbereich der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag [jetzt Artikel 87 und 88 EG-Vertrag] fallen". (57) Daher erkennt die Kommission an, dass die Begünstigten der Regelung darauf vertrauen durften, dass die Maßnahmen keine staatliche Beihilfe darstellten. Aus diesen Gründen ordnet die Kommission keine Rückforderung der gewährten Beihilfe an. VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN (58) Die Kommission stellt fest, dass Irland die Regelung für ausländische Einkünfte gemäß den Sections 222 und 847 Taxes Consolidation Act 1997 rechtswidrig durchgeführt hat. Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die fraglichen Steuererleichterungen eine Betriebsbeihilferegelung darstellten, die die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Freistellung vom Beihilfeverbot gemäß Artikel 87 Absätze 2 bzw. 3 EG-Vertrag nicht erfuellt und daher mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Die Kommission stellt fest, dass Section 222 effektiv abgeschafft wurde und dass der Körperschaftssteuersatz seit der Einführung von Section 847 so weit gesunken ist, dass Section 847 in Bezug auf die Unternehmen, die derzeit davon profitieren, keine staatliche Beihilfe mehr darstellt. Die Kommission kommt ferner zu dem Schluss, dass die Begünstigten, soweit ihnen nach den Sections 222 und 847 Beihilfen gewährt wurden, darauf vertrauen durften, dass die irische Regelung für ausländische Einkünfte keine staatliche Beihilfe darstellte. Daher verlangt die Kommission nicht die Rückforderung der gewährten Beihilfe - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilferegelung in Form von Steuerbefreiungen, die von Irland unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag durch Section 41 Finance Act 1988 und Section 29 Finance Act 1995 rechtswidrig in Kraft gesetzt und mit den Sections 222 und 847 des Taxes Consolidation Act 1997 konsolidiert wurde, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 Noch gültige Steuerbefreiungsbescheinigungen, die gemäß Section 847 Taxes Consolidation Act 1995 ausgestellt wurden, sind nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu betrachten. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Republik Irland gerichtet. Brüssel, den 17. Februar 2003 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 308 vom 1.11.2001, S. 2. (2) ABl. C 2 vom 6.1.1998, S. 1. (3) ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3. (4) Siehe Fußnote 1. (5) Bericht der Gruppe "Verhaltenskodex" (Unternehmensbesteuerung) an den Rat "Wirtschafts- und Finanzfragen", SN 1401/99, 23.11.1999. (6) Siehe Fußnote 2. (7) Siehe Fußnote 1. (8) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (9) Urteile des Gerichtshofs vom 14. Oktober 1987 in der Rechtssache 248/84 Deutschland/Kommission, Slg. 1987, S. 4013, Randnr. 17-18; vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-47/91 Italien/Kommission, Slg. 1994, S. I-4635, Randnr. 20-21; vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97 Belgien/Kommission, Slg. 1999, S. I-3671, Randnr. 48; vom 19. Oktober 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-15/98 und C-105/99, Italien und Sardegna Lines/Kommission, Slg. 2000, S. I-8855, Randnr. 51. (10) Siehe Fußnote 3. (11) Mitteilung der Kommission über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absätze 3 a) und c) auf Regionalbeihilfen (ABl. C 212 vom 12.8.1988, S. 2). (12) Punkt 6 erster Gedankenstrich der Mitteilung über Regionalbeihilfen aus dem Jahr 1988. (13) Siehe zum Beispiel Entscheidung 1996/616/EG der Kommission (ABl. L 274 vom 26.10.1996, S. 26) und Entscheidung 2002/411/EG der Kommission (ABl. L 144 vom 1.6.2002, S. 49). (14) Punkt 6 erster Gedankenstrich der Mitteilung über Regionalbeihilfen aus dem Jahr 1988. (15) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9; siehe Punkt 2. (16) Siehe zum Beispiel Artikel 2 der Entscheidung der Kommission über steuerliche Regelungen auf den Azoren, SG (2002) 233143. (17) ABl. C 334 vom 12.12.1995, S. 4. (18) Siehe zum Beispiel Rechtssache C-169/1995, Spanien/Kommission, Slg. 1997, S. I-135, Randnr. 47. (19) Siehe Fußnote 8. (20) Rechtssache C-265/85, Van den Bergh en Jurgens BV/Kommission, Slg. 1987, S. 1155, Randnr. 44. (21) Moniteur belge vom 13.1.1983 (Dossier Nr. 1982-12-30/69). (22) Schriftliche Anfrage Nr. 1735/90 (ABl. C 63 vom 11.3.1991, S. 37).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.