Europäische Union

2003/601/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 2003 über die Beihilferegelung C 54/2001 (ex NN 55/2000) Irland — Auslandseinkünfte (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 569)

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Avis juridique important | 32003D0601 2003/601/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 2003 über die Beihilferegelung C 54/2001 (ex NN 55/2000) Irland — Auslandseinkünfte (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 569) Amtsblatt Nr. L 204 vom 13/08/2003 S. 0051 - 0059 Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 2003 über die Beihilferegelung C 54/2001 (ex NN 55/2000) Irland - Auslandseinkünfte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 569) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/601/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln(1), in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN (1) Im Jahr 1997 nahm der Rat "Wirtschafts- und Finanzfragen" einen Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung(2) an, um den schädlichen Steuerwettbewerb zu bekämpfen; danach setzte er eine Gruppe für die Beurteilung der steuerlichen Maßnahmen, die unter diesen Kodex fallen, ein. Gemäß der Verpflichtung, die die Kommission in diesem Kodex eingegangen ist, veröffentlichte sie 1998 eine Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung(3), wobei sie ihre Entschlossenheit bekräftigte, diese Vorschriften strikt anzuwenden und den Grundsatz der Gleichbehandlung einzuhalten. Innerhalb dieses Rahmens begann die Kommission ihre Prüfung der Maßnahmen, die von der Gruppe "Verhaltenskodex" als schädlich eingestuft wurden. In diesem Zusammenhang weist die Kommission auf die Parallelen hin, die zwischen der Arbeit der Gruppe "Verhaltenskodex" und der Politik der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen bestehen, die beide die Abschaffung von Maßnahmen zum Ziel haben, die den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen oder zu verfälschen drohen. Ferner stellt die Kommission fest, dass auf dem Weg zum letztendlichen Ziel der Verhinderung eines schädlichen Steuerwettbewerbs Fortschritte gemacht wurden und vor allem die Mitgliedstaaten Schritte zur Abschaffung bzw. Beseitigung der schädlichen Elemente der beanstandeten Steuermaßnahmen unternommen haben. (2) Mit Schreiben vom 29. Mai 2000 (D/53182) ersuchte die Kommission um Informationen über das so genannte Foreign Income Scheme (Regelung zur steuerlichen Behandlung von Auslandseinkünften). Nach einer Verlängerung der Frist antwortete Irland mit Schreiben vom 19. Juli 2000 (A/36170). Ein zweites Auskunftsverlangen erging am 8. August 2000, und ein Erinnerungsschreiben wurde am 13. September 2000 abgesandt. Irland antwortete hierauf am 20. September 2000 (A/37792). (3) Die Kommission setzte Irland mit Schreiben vom 11. Juli. 2001 (SG 2001 D/289754) von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen des Foreign Income Scheme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2001 (A/37839) übermittelte Irland seine Bemerkungen. (4) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, wobei alle Beteiligten zur Stellungnahme aufgefordert wurden.(4) Es gingen keine Stellungnahmen ein. (5) Mit Schreiben vom 24. Januar 2002 (D/50287) ersuchte die Kommission um ergänzende Angaben. Nach einer Verlängerung der Frist antwortete Irland hierauf am 26. März 2002 (A/32369). II. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME (6) In Irland erfolgt die Entlastung von der Doppelbesteuerung für Unternehmen in der Regel über eine Steuergutschrift, wobei die irische Steuer auf doppelbesteuerte Einkünfte und Erträge um den Betrag der ausländischen Steuern auf diese Einkünfte oder Erträge vermindert wird. Die Steuergutschrift darf den Betrag der Steuern, die in Irland für diese ausländischen Einkünfte oder Erträge anfallen, nicht überschreiten. Beim Foreign Income Scheme erfolgt die Entlastung jedoch stattdessen durch Befreiung der Einkünfte oder Erträge aus ausländischen Quellen von der irischen Körperschaftssteuer. Die Regelung sieht zwei getrennte Maßnahmen vor: eine für ausländische Dividenden und eine für Gewinne und Erträge ausländischer Niederlassungen. Sie sind in den Sections 222 und 847 des Taxes Consolidation Act 1997 (Steuerkonsolidierungsgesetz) beschrieben. Section 222 (7) Die Befreiung von im Ausland erzielten Dividenden wurde ursprünglich durch Section 41 des Finance Act 1988 (Finanzgesetz) eingeführt, wonach Dividenden, die eine irische Muttergesellschaft von ihren ausländischen Tochtergesellschaften erhält, von der irischen Körperschaftssteuer befreit sind, sofern diese Dividenden für einen Investitionsplan verwendet werden. Eine "ausländische Tochtergesellschaft" ist ein Unternehmen, das zu 51 % im Besitz der die Befreiung beantragenden irischen Muttergesellschaft ist und seinen Sitz in einem Staat hat, mit dem Irland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat. Der Investitionsplan ist den irischen Behörden im Vorhinein vorzulegen. Diese stellen eine Steuerbefreiungsbescheinigung für einen bestimmten Dividendenbetrag aus, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass die Investition auf die Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen in Irland ausgerichtet ist. Die befreiten Dividenden müssen für die Zwecke des Plans innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren, der ein Jahr vor ihrem Erhalt in Irland beginnt und zwei Jahre danach endet, eingesetzt werden. (8) Mit Section 40 des Finance Act 1991 wurde die Regelung geändert. Danach kann ein Investitionsplan auch noch bis zu einem Jahr nach seinem Beginn eingereicht werden. Außerdem dürfen die irischen Behörden die dreijährige Frist, in der die Dividenden für den Plan eingesetzt werden dürfen, verlängern. (9) Abgesehen davon, dass die betreffenden Geschäftsaktivitäten und Arbeitsplätze in Irland liegen müssen, gibt es keine Einschränkungen auf bestimmte Kategorien von Investitionen oder Arbeitsplätzen. Die Investition kann direkt in die eigenen Aktivitäten des Unternehmens oder indirekt erfolgen - zum Beispiel durch Zeichnung von Aktien eines anderen Unternehmens, das dann die Investition durchführt. Die Beschäftigung kann entweder neue Arbeitsplätze in einem neuen oder expandierenden Betrieb oder bestehende Arbeitsplätze in einem Unternehmen betreffen, das ohne die Investition vermutlich schließen oder den Personalstand reduzieren würde. Hinsichtlich der Anzahl der geschaffenen oder erhaltenen Arbeitsplätze bestehen keine Vorschriften. Der Betrag, für den die Befreiung in Anspruch genommen werden kann, kann herabgesetzt werden, wenn die Dividenden nicht in voller Höhe für den genehmigten Investitionsplan verwendet werden. Section 847 (10) Die Befreiung für Gewinne und Erträge ausländischer Zweigniederlassungen wurde ursprünglich durch Section 29 des Finance Act 1995 eingeführt. 1995 wurden Leitlinien herausgegeben. (11) Voraussetzung für die Befreiung ist die vorherige Vorlage eines Investitionsplans durch das Unternehmen, in dem die Einzelheiten der Investition dargelegt werden, die das Unternehmen selbst oder eine verbundene Gesellschaft vorschlägt. Gemeinsam mit dem Plan ist unter anderem Folgendes einzureichen: Hintergrundinformationen über das Unternehmen, Angaben über das Wesen sowohl der anfänglichen als auch der geplanten Aktivitäten, Höhe und Art der Investition, Zeitplan, Finanzierungsmodalitäten, finanzielle Prognosen, Beschäftigungsprognosen und Standort der vorgeschlagenen Aktivitäten. (12) Die irischen Behörden können ein Unternehmen als "beihilfewürdig" einstufen (und somit die Befreiung gewähren), wenn sie sich davon überzeugt haben, dass der Plan auf die Schaffung einer "erheblichen Anzahl neuer Arbeitsplätze" in Irland ausgerichtet ist, dass die Investition durchgeführt wird, dass die Beschäftigungsprognosen realistisch sind und dass die Erhaltung der Arbeitsplätze von der Weiterführung der Geschäftstätigkeiten im Ausland abhängt. Die geschaffene dauerhafte Beschäftigung muss mindestens in der Größenordnung von 40 neuen, zusätzlichen Arbeitsplätzen liegen und spätestens am Ende eines Zeitraums von drei Jahren erreicht werden, der ab dem in der Befreiungsbescheinigung angegebenen Zeitpunkt zu laufen beginnt. Unter substantiellem langfristigem Kapital wird ein von den irischen Behörden als "angemessen" erachteter Betrag verstanden, der in der Befreiungsbescheinigung ausgewiesen ist. Die Einkünfte und Erträge aus ausländischen Geschäftstätigkeiten sind nur dann steuerbefreit, wenn sie in dem in der Befreiungsbescheinigung angegebenen Land erwirtschaftet wurden. III. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES PRÜFVERFAHRENS (13) Bei der Auswertung der Informationen, die Irland im Laufe der Voruntersuchung übermittelte, gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass die irischen Behörden bestimmten Unternehmen einen Vorteil einräumten, indem sie gewisse Dividenden von ausländischen Tochtergesellschaften oder bestimmte Gewinne und Erträge ausländischer Zweigniederlassungen von der irischen Steuer befreien. Sie kam zu dem Schluss, dass dieser Vorteil aus staatlichen Mittel gewährt wird, den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und selektiv ist. Ferner meinte die Kommission, dass keine der Ausnahmen vom allgemeinen Verbot staatlicher Beihilfen nach Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag auf die Regelung zutrifft. Aus diesen Gründen bezweifelte die Kommission die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt und beschloss daher, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten. IV. BEMERKUNGEN IRLANDS (14) In ihrem Schreiben vom 4. Oktober 2001 übermittelten die irischen Behörden nicht nur eine Zusammenfassung der Bestimmungen der Sections 222 und 847 des Taxes Consolidation Act (siehe Ziffern 7-12), sondern machten auch einige allgemeine Bemerkungen, ergänzten ihre Kommentare zu den beiden Maßnahmen und versuchten, etwaige ungenaue Beschreibungen oder Fehlinterpretationen im Schreiben der Kommission vom 11. Juli 2001 richtig zu stellen. Ferner brachten sie als Argument die möglichen berechtigten Erwartungen der Unternehmen vor, denen im Rahmen der Regelung eine Steuervergünstigung gewährt wurde. Mit Schreiben vom 26. März 2002 übermittelten die irischen Behörden weitere Angaben über die praktische Anwendung der beiden Maßnahmen. Diese Bemerkungen lassen sich folgendermaßen zusammenfassen: Allgemeine Bemerkungen (15) In Section 86 des Finance Act 2001 wurde die nach Section 222 gewährte Steuererleichterung für ausländische Dividenden abgeschafft, indem sie auf Dividenden beschränkt wurde, für die vor dem 15. Februar 2001 eine Steuerbescheinigung ausgestellt wurde. Section 89 des Finance Act 2001 legt fest, dass Unternehmen die Vergünstigung nach Section 847 nur dann nutzen können, wenn sie über eine Bescheinigung verfügen, die vor dem 15. Februar 2001 ausgestellt wurde. (16) In der Beurteilung(5) beider Vergünstigungen durch die Gruppe "Verhaltenskodex" wurde festgestellt, dass sie gegen keine der Kriterien nach Buchstabe B des Kodex(6) verstößt. Die von der Gruppe vorgebrachte Begründung bezieht sich nicht auf die Befreiung der betriebliche Gewinne von ausländischen Niederlassungen. (17) Beide Vergünstigungen stellen Investitionsbeihilfen dar, da bei beiden Investitionspläne vorgesehen sind. Die meisten steuerbefreiten Beträge wurden für Anlagen, Maschinen, Grundstücke, Gebäude und als Betriebskapital eingesetzt. Zu dieser Zeit war ganz Irland ein Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag. Daher sind die Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Die meisten Unternehmen, die Befreiungsbescheinigungen erhielten, hatten ihren Sitz in der Region Dublin, aber sie betrafen Investitionen sowohl in Dublin als auch in anderen Teilen Irlands. Die restlichen Unternehmen stammten aus Regionen im Südosten oder im mittleren Westen. Vor dem 1. Januar 2000 betrug die höchstzulässige Beihilfeintensität für diese Gebiete 57 %. Da der höchste Körperschaftssteuersatz im fraglichen Zeitraum bei 43 % im Jahr 1989 lag, konnte diese Obergrenze gar nicht überschritten werden, auch wenn keine spezifischen Kontrollen durchgeführt wurden. Da der Körperschaftssteuersatz gesunken ist, wäre in den letzten Jahren keine oder nur eine geringe Steuererleichterung gewährt worden. Section 222 (18) Als diese Steuererleichterung 1988 eingeführt wurde, befand sich die irische Wirtschaft in einer sehr schwierigen Phase, und die Arbeitslosigkeit erreichte mit 16,3 % ein hohes Niveau. Einschneidende Sanierungsmaßnahmen wurden ergriffen, um das gravierende Ungleichgewicht in den öffentlichen Finanzen zu überwinden. Das Ziel der Befreiung bestand darin, für den Rückfluss von Dividenden nach Irland zu sorgen, um die Beschäftigung in Irland zu fördern. Es war nicht beabsichtigt, Geschäftstätigkeiten ausländischer Tochtergesellschaften zu unterstützen. Insgesamt wurden 12 Bescheinigungen über die Rückführung der angegebenen Dividenden zugunsten irischer Unternehmen ausgestellt. In zwei Fällen wurde der Plan danach nicht umgesetzt und die Steuerbefreiung nicht in Anspruch genommen. In einem dritten Fall ist es möglich, dass die Befreiung praktisch nie geltend gemacht wurde. In einem weiteren Fall wurden weniger als 20 % der genehmigten Befreiung genutzt. Die erste Bescheinigung wurde am 1. Februar 1989 und die letzte am 5. Dezember 1996 ausgestellt. Alle auf genehmigten Plänen beruhenden Investitionen wurden vor Ende 1999 durchgeführt, als ganz Irland als Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag galt. (19) Wenn keine Dividenden nach Irland zurückfließen, entsteht in Irland auch keine Steuerpflicht in Bezug auf die ausländischen Tochtergesellschaften. Der Anreiz bestand darin, dass bei einer Rückführung der Dividenden keine zusätzliche Steuer zu entrichten wäre. (20) Die meisten Unternehmen, denen die Vergünstigung gewährt wurde, kamen aus dem produzierenden Gewerbe, und der Großteil der rückgeführten Dividenden wurde für Investitionen in Anlagen, Maschinen, Gebäude, Grundstücke und Betriebskapital genutzt. Eines der Unternehmen war eine große irische Bank. In diesem Fall wurden die Dividenden für Darlehen in Bezug auf produktive Investitionen in den Bereichen Landwirtschaft, Tourismus, Gesundheit und Kleinbetriebe sowie für Ausbildungskurse und als Wagniskapital eingesetzt. (21) Nur drei Unternehmen nahmen definitiv die Steuerbefreiung für rückgeführte Dividenden in Anspruch, um Investitionspläne zu finanzieren, für die eine Bescheinigung ausgestellt wurde. (22) Die Gewährung der Vergünstigung ging nicht einher mit einer Prüfung der bisherigen Praxis der fraglichen Unternehmen im Zusammenhang mit der Rückführung von Dividenden. Es ist daher nicht bekannt, ob die befreiten Dividenden auch ohne die Steuererleichterung rückgeführt worden wären. (23) Ein großer multinationaler Produktionskonzern aus Irland, der auch in anderen Wirtschaftszweigen wie Forstwirtschaft, Tourismus und Finanzdienstleistungen tätig ist, erhielt von 1988 bis 1996 siebenmal Bescheinigungen für Dividenden in Höhe von insgesamt 99 Mio. IEP, die von Tochtergesellschaften in den Vereinigten Staaten stammten. Die genehmigten Pläne betrafen unter anderem Investitionen in: a) neue Maschinen, Anlagen, Ausrüstung, Fahrzeuge und Software; b) die Forstwirtschaft; c) bestimmte Konzernunternehmen in Form von Kapitaleinlagen; d) ein neues Hotel und einen Golfclub; e) einen Golfclub; f) die Förderung eines Hotels und eines Golfclubs, um Anlaufverluste auszugleichen; g) ein Holz verarbeitendes Werk in Form des Ausgleichs von Betriebsverlusten; h) bestehende Unternehmen und eine neue Gesellschaft im Bereich der Finanzdienstleistungen; i) einen eigenen Unternehmensfonds zur Schaffung von Arbeitsplätzen; j) Software; k) die Modernisierung von Anlagen, Ausrüstung, Maschinen und Software; l) die Computerisierung. (24) Ein weiteres Unternehmen aus dem produzierenden Gewerbe erhielt eine Bescheinigung über Dividenden einer amerikanischen Tochtergesellschaft in Höhe von 10 Mio. IEP. Der genehmigte Plan betraf unter anderem Investitionen in die Errichtung einer neuen Anlage für die Erzeugung fluessiger Milchprodukte und einer neuen Käsereianlage, die vollständige Erneuerung der Schlacht- und Entbeinungsanlagen zur Erfuellung von gemeinschaftlichen und irischen Vorschriften sowie die Erneuerung einer Käsereianlage. (25) Der irischen Bank wurde eine Bescheinigung über die Rückführung von 125 Mio. IEP von einer Tochtergesellschaft aus den Vereinigten Staaten ausgestellt. Der genehmigte Plan umfasste zinsverbilligte Darlehen an Unternehmen aus verschiedenen Sektoren im Rahmen mehrerer Programme, wie zum Beispiel: a) das Operationelle Programm für kleine Unternehmen: hier wurden Darlehen an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) aus dem Dienstleistungssektor, dem produzierenden Gewerbe, der Lebensmittel- und Tourismusbranche zur Errichtung oder Erneuerung von Gebäuden, zum Kauf neuer oder gebrauchter Anlagen und Ausrüstungen sowie zur Bereitstellung von langfristigen Betriebskapital ausgereicht; b) Darlehen für Projekte in bestimmten Ferienorten an der Küste: die Darlehen dienten zur Finanzierung von Investitionen in Ferienunterkünfte und zur Errichtung, Renovierung und Modernisierung von Freizeitanlagen; c) Sonderdarlehen für den Erwerb von Milchquoten: damit wurden im Jahr 2000 Mittel für den Kauf von Milchquoten im Rahmen des Programms des irischen Landwirtschaftsministeriums zur Umstrukturierung der EU-Milchquoten bereitgestellt; d) das Programm für Darlehen an Unternehmen: in diesem Rahmen wurden Darlehen an Unternehmen in der Gründungs- und Frühphase im Zeitraum 1994-2001 gewährt; e) Darlehen für verschiedene staatliche Initiativen: damit werden Finanzmittel für die Erneuerung der ländlichen Gebiete in der Region Upper Shannon (Bau und Sanierung von Wohn- und Gewerbebauten), die Errichtung oder Renovierung von Pflegeheimen und die Entwicklung der irischen Fangflotte für Weißfisch zur Verfügung gestellt; f) zwei Wagniskapitalfonds. (26) Das Unternehmen, bei dem nicht festgestellt werden konnte, ob die gewährte Befreiung tatsächlich in Anspruch genommen wurde, ist im Freizeitsektor tätig. Der Investitionsplan betraf die Errichtung eines Golfclubs und den Bau von Ferienhäusern. Die Befreiung erstreckte sich auf Dividenden in Höhe von nur 0,15 Mio. IEP: die überwiegende Mehrheit der Finanzmittel für das Projekt stammte aus anderen Quellen. Section 847 (27) Hier wurden nur drei Bescheinigungen ausgestellt. In einem Fall betraf die Vergünstigung Zweigniederlassungen in mehreren Ländern, obwohl es solche nur in vier Ländern gab, nämlich in Deutschland, Italien, Südafrika und Japan. Die Bescheinigung wurde im Juli 1999 ausgestellt und war für den Zeitraum ab September 1996 gültig. (28) In den beiden anderen Fällen wurde die Vergünstigung nie in Anspruch genommen: in einem davon lag es daran, dass keine zusätzlichen Steuern in Irland angefallen sind, und im anderen daran, dass die fraglichen ausländischen Zweigniederlassungen nie errichtet wurden. Vertrauensschutz (29) Unternehmen könnten geltend machen, dass sie auf die Gewährung der Steuerbefreiungen vertrauen durften, da sie die gesetzlichen Erfordernisse hierfür erfuellten und erst vor kurzem erfahren haben, dass für die Maßnahmen die für staatliche Beihilfen nötige Genehmigung nicht eingeholt worden war. Sie haben Pläne vorgelegt, Bescheinigungen erhalten und Ausgaben zur Durchführung ihrer Pläne in dem Glauben getätigt, dass sie aufgrund der Bescheinigung durch die irischen Behörden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf die Befreiung hätten. Die Unternehmen konnten vernünftigerweise nicht vorhersehen, dass die Befreiung nach der Durchführung erheblicher Investitionen und der Schaffung einer bedeutenden Zahl von Arbeitsplätzen nicht wie geplant vonstatten gehen durfte. Die Art und Weise, wie die Maßnahmen durch den Finance Act 2001 geändert wurden - keine neue Gewährung von Befreiungen nach Section 847 und effektive Abschaffung der Vergünstigung nach Section 222 - zeugt davon, dass tatsächlich berechtigte Erwartungen bestanden. V. WÜRDIGUNG DER MASSNAHME (30) Nach Prüfung der von den irischen Behörden übermittelten Bemerkungen vertritt die Kommission analog zu ihrem Schreiben an Irland vom 11. Juli 2001(7) über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag weiterhin die Ansicht, dass die betreffende Regelung eine rechtswidrige Betriebsbeihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. In der folgenden Würdigung prüft die Kommission ausführlich die zwei einzelnen in den Sections 222 und 847 des Taxes Consolidation Act 1997 aufgeführten Maßnahmen, aus denen die hier in Frage stehende Regelung besteht. Diese Würdigung soll keine Beurteilung einzelner Beihilfen darstellen, die bestimmten Unternehmen im Rahmen der beiden Maßnahmen gewährt wurden. Der Kommission wurden keine Einzelfälle mit den für eine Würdigung erforderlichen vollständigen Angaben gemeldet. Aufgrund des Wesens beider Maßnahmen muss die Kommission eine allgemeine und abstrakte Prüfung über das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und über die Vereinbarkeit einer derartigen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt durchführen. Die Elemente, die darüber entscheiden, ob das Foreign Income Scheme den Charakter einer staatlichen Beihilfe hat und mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, können somit der Regelung selbst entnommen werden. Die Kommission ist aufgrund des EG-Vertrags, der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(8) und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften(9) zur Durchführung einer solchen Prüfung befugt. Dies bedeutet, dass sie die Anwendung der Maßnahmen nicht in allen Einzelfällen formal untersuchen wird, zumal sie weder die Identität der Begünstigten dieser Regelung noch alle relevanten Informationen im Einzelfall kennt. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (31) Die Kommission nimmt die Bemerkungen der irischen Behörden zur Bewertung des Foreign Income Scheme durch die Gruppe "Verhaltenskodex" zur Kenntnis. Diese hat jedoch keine Auswirkungen auf die objektive Prüfung der Frage, ob eine staatliche Beihilfe vorliegt oder nicht. (32) Um als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu gelten, muss eine Maßnahme die folgenden vier Kriterien erfuellen: (33) Erstens muss die Maßnahme den Begünstigten einen Vorteil verschaffen, durch den die ihnen normalerweise entstehenden Kosten gesenkt werden. Sowohl Steuergutschriften als auch Steuerbefreiungen sind Mechanismen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung von Unternehmensgewinnen. Bei Gewährung einer Gutschrift werden die auf den Gewinn im Ausland gezahlten Steuern von den für diesen Gewinn im Inland anfallenden Steuern abgezogen, wobei diese inländische Steuerschuld die Obergrenze bildet. Im Gegensatz dazu ist bei einer Steuerbefreiung ausländischer Einkünfte gar keine inländische Körperschaftssteuer zu zahlen. Wenn die Steuerschuld im Inland die im Herkunftsland gezahlten Steuern übersteigt, fallen daher bei einer Gutschrift zusätzliche Steuern an, während bei einer Befreiung keine weiteren Steuern zu zahlen sind. Wenn in einem System, bei dem nach der allgemeinen Regel Gutschriften vorgesehen sind, eine spezifische Steuerbefreiung für ausländische Einkünfte gewährt wird, so stellt dies einen Steuervorteil dar und verringert die Steuerlast des begünstigten Unternehmens. (34) Nach Punkt 9 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung(10) (im Folgenden: die "Mitteilung") kann

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.