Europäische Union

2014/274/EU: Beschluss der Kommission vom 20. März 2013 über die staatliche Beihilfe SA.23420 (11/C, ex NN 40/10), die von Belgien zugunsten von SA Ducroire/Delcredere NV durchgeführt wurde (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1497) Text von Bedeutung für den EWR

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15.5.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 144/29 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 20. März 2013 über die staatliche Beihilfe SA.23420 (11/C, ex NN 40/10), die von Belgien zugunsten von SA Ducroire/Delcredere NV durchgeführt wurde (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1497) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2014/274/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 (1), gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (2), in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Am 5. Juni 2007 wandte sich [der Beschwerdeführer] (*1) mit einer Beschwerde über die Bereitstellung eines Startkapitals von 150 Mio. EUR, das die Aktiengesellschaft SA Ducroire/Delcredere NV (im Folgenden „SA Ducroire/Delcredere NV“) bei ihrer Gründung im September 2004 vom „Office National du Ducroire“ (im Folgenden „ONDD“) erhalten haben soll, an die Europäische Kommission. (2) Mit Schreiben von 7. Dezember 2007 richtete die Kommission detaillierte Fragen an Belgien. Die Antworten auf diese Fragen, denen zahlreiche Dokumente und ein Geschäftsplan beilagen, gingen am 12. Februar 2008 bei der Kommission ein. (3) Am 9. September 2008 fand ein Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und den Kommissionsdienststellen statt. (4) Am 4. Dezember 2008 übermittelte die Kommission eine nichtvertrauliche Fassung der Beschwerde an Belgien. (5) Eine nichtvertrauliche Fassung der Stellungnahme Belgiens und spezifische Fragen wurden am 12. und 17. Dezember 2008 dem Beschwerdeführer zugeleitet. Der Beschwerdeführer antwortete darauf mit Schreiben vom 6. November 2009. (6) Am 21. April 2010 wurden Belgien zusätzliche Fragen gestellt, auf die Belgien am 23. Juli 2010 antwortete. (7) Am 23. Februar 2011 beschloss die Kommission, das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV (3) in Bezug auf folgende mögliche Beihilfemaßnahmen einzuleiten: i) die Garantie des belgischen Staates zugunsten des ONDD für die marktfähigen Risiken des ONDD, ii) eine oder mehrere interne Mittelübertragungen zugunsten des Bereichs Versicherung marktfähiger Risiken und iii) das von der ONDD für das Versicherungsgeschäft mit marktfähigen Risiken von SA Ducroire/Delcredere NV gezeichnete Kapital. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, sich zu den betreffenden Maßnahmen zu äußern. (8) Zwei Besprechungen zwischen den belgischen Behörden, dem ONDD, SA Ducroire/Delcredere NV und den Kommissionsdienststellen fanden am 17. März 2011 und am 28. April 2011 statt. (9) Am 4. Mai 2011 suchten die belgischen Behörden um eine Verlängerung der Antwortfrist um vier Wochen nach, um auf den Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) zu antworten. Am 5. Mai 2011 teilte die Kommission den belgischen Behörden mit, dass sie gegen eine Fristverlängerung nichts einzuwenden habe, und forderte weitere Informationen in Bezug auf die Besprechung vom 28. April 2011 an. (10) Am 1. Juni 2011 übermittelten die belgischen Behörden ihre Antwort auf die Stellungnahme und die von der Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss gestellten Fragen. Die Anhänge zu ihrer Antwort wurden am 9. und 10. Juni 2011 übermittelt. (11) Nach dieser Antwort forderte die Kommission am 27. Juli 2011 zusätzliche Informationen an. (12) Um ihre Antwort auf die Fragen der Kommission vorzubereiten, hielten die belgischen Behörden am 26. September und 18. Oktober 2011 zwei Fachbesprechungen mit den Kommissionsdienststellen und dem Begünstigten der Beihilfemaßnahme ab. Am 14. November 2011 legte Belgien weitere Informationen zu den auf diesen Sitzungen angesprochenen Themen vor. (13) Am 5. Dezember 2011 übermittelten die belgischen Behörden ihre Antwort auf die von der Kommission gestellten Fragen vom 27. Juli 2011. (14) Die Kommission bat am 23. April 2012 um Klarstellungen zu den verschiedenen Informationen, welche die belgischen Behörden am 16. Mai 2012 vorgelegt hatten. (15) Eine Besprechung zwischen den belgischen Behörden, dem ONDD, SA Ducroire/Delcredere NV und den Kommissionsdienststellen fand am 21. Mai 2012 statt; im Anschluss daran übermittelten die belgischen Behörden mit Schreiben vom 31. Mai 2012 zusätzliche Erläuterungen. Mit Schreiben vom 14. Juni 2012 bekräftigten die belgischen Behörden ihren Standpunkt zur Kapitalzuweisungsmaßnahme, die von der Kommission beanstandet wird. II.   DETAILLIERTE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE II.1.   DER BEGÜNSTIGTE UND SEINE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT (16) Beim ONDD handelt es sich um eine auf dem Exportkreditversicherungsmarkt tätige „eigenständige Anstalt des öffentlichen Rechts“, die der belgische Staat unterstützt und für die er eine Garantie übernommen hat. (17) Bis zum 31. August 2003 wickelte das ONDD alle Geschäfte auf eigene Rechnung mit Absicherung durch die Garantie des belgischen Staates ab. Weder für das Geschäft mit kurzfristigen und langfristigen Kreditversicherungen noch für die marktfähigen und nicht marktfähigen Risiken gab es keine getrennte Rechnungslegung. In der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten nach Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag zur Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag auf die kurzfristige Exportkreditversicherung (im Folgenden die „Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung“) (4) sind marktfähige Risiken als wirtschaftliche und politische Risiken einer Risikodauer von weniger als zwei Jahren definiert, bei denen die Schuldner (5) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in bestimmten Mitgliedstaaten der OECD, d. h. Australien, Kanada, Island, Japan, Neuseeland, Norwegen, der Schweiz und den USA, niedergelassen sind (6). (18) Am 1. September 2003 richtete das ONDD ein sogenanntes „Geschäftskonto“ — laut belgischen Behörden ohne Absicherung durch die staatliche Garantie — ein, das ab diesem Zeitpunkt dem gesamten Geschäft mit kurzfristigen Risiken zugeordnet war. Für dieses Geschäftskonto waren damals [45-70] Mio. EUR bereitgestellt worden, um die Zulassung durch die nationale Regulierungsbehörde für Versicherungen, das „Office de Contrôle des Assurances“ (im Folgenden „OCA“), zu erhalten. Innerhalb dieses Geschäftskontos gab es keine getrennte Rechnungslegung für marktfähige und nicht marktfähige Risiken. (19) Im Mai 2004 beschließt das ONDD, den bestehenden Geschäftsbereich für kurzfristige Exportkreditversicherungen in die neu gegründete Gesellschaft SA Ducroire/Delcredere NV auszugliedern. Den belgischen Behörden zufolge sei SA Ducroire/Delcredere NV gegründet worden, um der Mitteilung der Kommission über die kurzfristige Exportkreditversicherung Folge zu leisten. Darin werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, ihre Exportkreditversicherungssysteme so zu ändern, dass Exportkreditversicherer für als „marktfähig“ eingestufte Risiken keine staatliche Unterstützung mehr erhalten. (20) Die Entscheidung, SA Ducroire/Delcredere NV zu gründen und ihr ein Kapital von 150 Mio. EUR zuzuweisen, wurde am 11. Mai 2004 vom Verwaltungsrat auf der Grundlage eines Geschäftsplans getroffen, den das ONDD für das Zeitfenster 2005-2007 erstellt hatte; darin waren zwei Szenarien vorgesehen: ein als „realistisch“ bezeichnetes Szenario A), das konjunkturabhängig von einer 3 %igen Zunahme der Versicherungssummen ausging; und ein als „dynamisch“ bezeichnetes Szenario B), das nach einem proaktiven, an Markteroberung orientierten Ansatz von einer Wachstumsannahme ausging, die doppelt so hoch war wie im realistischen Szenario, nämlich 6 % (7). (21) SA Ducroire/Delcredere NV wurde am 23. September 2004 gegründet; zu diesem Zeitpunkt brachte das ONDD 150 Mio. EUR in das Gesellschaftskapital ein, von denen 100 Mio. EUR sofort und die verbleibenden 50 Mio. EUR im Jahre 2009 eingezahlt wurden. (22) Am 1. Januar 2005 übertrug das ONDD sein Portfolio mit kurzfristigen Risiken an SA Ducroire/Delcredere NV, das damit seine Geschäftstätigkeit aufnahm. Das ONDD war dagegen weiter für die Verwaltung der langfristigen Risiken zuständig. (23) Somit verwaltet SA Ducroire/Delcredere NV sämtliche marktfähigen Risiken im Sinne der Mitteilung über die Exportkreditversicherung (bei denen es sich definitionsgemäß um kurzfristige Risiken handelt) sowie die kurzfristigen, nicht marktfähigen Risiken von Schuldnern, die nicht in der OECD niedergelassen sind und bei denen die Risikodauer weniger als zwei Jahre beträgt. (24) 2007 übernahm SA Ducroire/Delcredere NV 33 % am Kapital von Komerčni ύvěrová pojišt'ovna EGAP (KUP) (Geschäftszweig der staatlichen Exportkreditversicherungsagentur Tschechiens) für einen Betrag von [12-14] Mio. EUR. Diese Übernahme erfolgte zusammen mit SACE BT, die ebenfalls mit 33 % bei KUP eingestiegen war. 2009 übernahm SA Ducroire/Delcredere NV die gesamte Beteiligung von SACE BT am Kapital von KUP für die Summe von [0-20] Mio. EUR. SA Ducroire/Delcredere NV erwarb so 66 % des Kapitals von KUP für einen Gesamtbetrag von [10-35] Mio. EUR. Von diesem Betrag wurden später 12 Mio. EUR als Wertverlust aus einer Beteiligung (negative Wertberichtigung der Investition) erfasst. II.2.   DIE BESCHWERDE (25) Am 5. Juni 2007 ging eine Beschwerde bei der Kommission ein. Dem Beschwerdeführer zufolge nahm das ONDD eine Kapitalzuführung unter Bedingungen vor, auf die sich ein privater Kapitalgeber nicht eingelassen hätte. Einerseits liege die Rentabilität von SA Ducroire/Delcredere NV, wie sie bei der Kapitaleinbringung zu erwarten war, unter den Werten, die ein privater Geldgeber erwarten würde. Andererseits sei SA Ducroire/Delcredere NV mehr Kapital zugewiesen worden, als laut aufsichtsrechtlichen Vorschriften für eine angemessene Mindestkapitalausstattung notwendig, wenn man dies mit der durchschnittlichen Solvabilitätsquote (Netto-Prämienaufkommen/Eigenkapital) der anderen Anbieter in diesem Bereich vergleicht. Nur aufgrund dieser „überzogenen Kapitalzuführung“ im Jahre 2004 konnten SA Ducroire/Delcredere NV und SACE BT, so der Beschwerdeführer, im zweiten Halbjahr 2006 ein „konkurrenzlos günstiges“ gemeinsames Angebot für den Erwerb von 66 % der Anteile an KUP unterbreiten. II.3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (26) Die am 23. Februar 2011 eingeleitete Untersuchung bezog sich auf folgende Maßnahmen: a) die Garantie des belgischen Staates, die dem ONDD für seine marktfähigen Risiken gewährt worden sein soll (im Folgenden „Maßnahme 1“); b) die möglichen internen Mittelübertragungen (innerhalb des ONDD) aus dem Versicherungsgeschäft mit nicht marktfähigen Risiken hin zum Versicherungsgeschäft für marktfähige Risiken (vor Ausgliederung des Bereichs Versicherung kurzfristiger Risiken in SA Ducroire/Delcredere NV) (im Folgenden „Maßnahme 2“); als das ONDD noch selbst als Exportkreditversicherer für marktfähige Risiken tätig war, gab es nämlich keine getrennte Verwaltung und Rechnungslegung für die marktfähigen und die (kurzfristigen) nicht marktfähigen Risiken, wie gemäß Nummer 4.3 der Mitteilung über die Exportkreditversicherung gefordert. Gemäß Nummer 4.3 der Mitteilung über die Exportkreditversicherung müssen staatlich unterstützte Exportkreditversicherungsanstalten „ die Versicherung von marktfähigen Risiken und nichtmarktfähigen Risiken für Rechnung oder mit Garantie des Staates mindestens getrennt verwalten und getrennt Rechnung dafür legen, um zu zeigen, dass sie für die Versicherung von marktfähigen Risiken keine staatlichen Beihilfen erhalten. “ c) die Kapitalbereitstellung in Höhe von 150 Mio. EUR 2004 durch das ONDD für seine Tochtergesellschaft SA Ducroire/Delcredere NV (im Folgenden „Maßnahme 3“). (27) In Bezug auf Maßnahme 3 gelangte man im Einleitungsbeschluss zu dem Ergebnis, dass folgende Teile der Kapitalzuführung bei SA Ducroire/Delcredere NV keine Beihilfe bilden (8): a) der Anteil am Startkapital von SA Ducroire/Delcredere NV, der als Unterstützung für das Geschäft mit nicht marktfähigen Risiken angesehen werden kann, (9) bildet keine Beihilfe. Nach Maßgabe der Mitteilung über die Exportkreditversicherung steht es nämlich den Mitgliedstaaten frei, die Exportkreditversicherung im Bereich der nicht marktfähigen Risiken zu unterstützen. Da dieses Geschäft angeblich nicht von Marktteilnehmern betrieben werden kann, kann von einer staatlichen Unterstützung hier grundsätzlich keine Wettbewerbsverzerrung ausgehen, und demnach kann auch keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV vorliegen. Die Kommission forderte Belgien daher auf, den Anteil am Kapital von SA Ducroire/Delcredere NV, mit dem das Geschäft für nicht marktfähige Risiken gestützt wurde, klar auszuweisen. b) Der Anteil am Kapital von SA Ducroire/Delcredere NV, der bereits innerhalb des ONDD dem Geschäftsbereich Versicherung marktfähiger Risiken zugutekam und der zusammen mit dem entsprechenden Geschäft einfach auf SA Ducroire/Delcredere NV übertragen wurde, bildet keine Beihilfe. Es soll sich lediglich um den Rechtsformwechsel für eine bereits bestehende wirtschaftliche Tätigkeit mit dem dazugehörigen Kapital handeln (10). (28) Die eventuell zu beanstandende neue Beihilfe (Maßnahme 3) betrifft somit nur den Anteil der Kapitalzuführung bei SA Ducroire/Delcredere NV, der nicht das Kreditversicherungsgeschäft mit nicht marktfähigen Risiken unterstützt und über den Kapitalanteil hinausgeht, der bereits innerhalb des ONDD bis zum 31. Dezember 2004 (unmittelbar vor Ausgliederung des Versicherungsgeschäfts für kurzfristige Risiken an SA Ducroire/Delcredere NV) für das Geschäft mit marktfähigen Risiken zur Verfügung stand. (29) Im vorliegenden Beschluss gelten folgende Begriffsbestimmungen: a)   „Zusätzliches Kapital“: Anteil der Kapitalzuweisung an SA Ducroire/Delcredere NV, der über den Kapitalanteil hinausgeht, der bis zum 31. Dezember 2004 (unmittelbar vor Ausgliederung des Versicherungsgeschäfts mit kurzfristigen Risiken in SA Ducroire/Delcredere NV) für das Geschäft mit kurzfristigen Risiken (einschließlich marktfähiger und nicht marktfähiger Risiken) bereits innerhalb des ONDD zur Verfügung stand. b)   „Ergänzendes Kapital“: Anteil am oben definierten zusätzlichen Kapital, der dem Kreditversicherungsgeschäft für marktfähige Risiken zugutekommt (d. h. das SA Ducoire/Delcredere NV zugewiesene Kapital, das dem Kreditversicherungsgeschäft für marktfähige Risiken zugutekommt und über den Kapitalanteil hinausgeht, der bereits zum 31. Dezember 2004 für das Geschäft mit marktfähigen Risiken innerhalb des ONDD zur Verfügung stand. (30) Zum zusätzlichen Kapital gehört somit insbesondere das ergänzende Kapital (siehe Grafik unter Erwägungsgrund (141)). (31) Im Einleitungsbeschluss ging die Kommission vom Vorliegen eines umfangreichen zusätzlichen und ergänzenden Kapitals aus, da zwischen dem Kapital von 150 Mio. EUR, das bei der Gründung in SA Ducroire/Delcredere NV eingebracht wurde, und dem Kapital von [45-70] Mio. EUR, das innerhalb des ONDD dem Geschäftskonto für das Geschäft mit kurzfristigen Risiken, also einschließlich der marktfähigen Risiken, vom 1. September 2003 bis 31. Dezember 2004 zugeordnet war, ein Missverhältnis bestand. Die Kommission wies also darauf hin, dass anscheinend zusätzliches und ergänzendes Kapital vorhanden war und die erwartete Rendite ziemlich niedrig schien. (32) Durch die Weigerung des ONDD und von SA Ducroire/Delcredere NV, Nummer 4.3 der Mitteilung über die Exportkreditversicherung (siehe Erwägungsgründe (17) und(19)) Folge zu leisten, d. h. eine Verwaltung und Rechnungslegung getrennt nach marktfähigen und nicht marktfähigen Risiken aufzubauen, war es der Kommission nicht möglich, den Umfang des „ergänzenden Kapitals“ bei der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens genau einzugrenzen. In ihrem Einleitungsbeschluss forderte die Kommission die belgischen Behörden daher auf, Nummer 4.3 der Mitteilung über die Exportkreditversicherung Folge zu leisten und ihr anzugeben, welche Kapitalanteile das Geschäft mit kurzfristigen, nicht marktfähigen Risiken bzw. das Geschäft mit marktfähigen Risiken — vor und nach ihrer Ausgliederung in SA Ducroire/Delcredere NV — stützten. III.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (33) Bei der Kommission ist innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme der Beteiligten zum Einleitungsbeschluss eingegangen. IV.   STELLUNGNAHME BELGIENS In Bezug auf die Maßnahmen 1 und 2: Staatliche Garantie für marktfähige Risiken innerhalb des ONDD und interne Mittelübertragungen zugunsten der marktfähigen Risiken des ONDD (34) Laut Aussage Belgien lag der Schwerpunkt des ONDD immer auf den nicht marktfähigen Risiken, und diese Risiken standen in seinem Portfolio von jeher im Vordergrund. Nach 1993 (11) und vor Beitritt der 10 neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union (EU) im Mai 2004 entfiel nur ein verschwindend kleiner Geschäftsanteil innerhalb des ONDD auf marktfähige Risiken. Ende 2003 stellten die Prämien für diesen Bereich nur rund [0-1] % des Bestands an kurzfristigen Risiken dar, und die Versicherungssummen beliefen sich lediglich auf rund […] Mio. EUR (siehe Tabelle 1 unten). Es ist festzuhalten, dass der sehr geringe Anteil marktfähiger Risiken damals nur deswegen versichert wurde, weil eine Verbindung zu einem nicht marktfähigen Risiko vorlag (12). (35) Erst mit dem EU-Beitritt der 10 neuen Mitgliedstaaten am 1. Mai 2004 veränderte sich das Gleichgewicht zwischen marktfähigen und kurzfristigen, nicht marktfähigen Risiken innerhalb des ONDD-Portfolios, da der Anteil marktfähiger Risiken im ONDD-Bestand von [0-1] % (ausgedrückt in Prämien) im Jahre 2003 auf [15-20] % im Jahre 2004 anstieg (siehe Tabelle 1 unten). Hierfür ist eine automatische Umschichtung der kurzfristigen Risiken von Schuldnern in den 10 neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus der Kategorie nicht marktfähig in die Kategorie marktfähig verantwortlich. (36) In Bezug auf Maßnahme 1 fügten die belgischen Behörden hinzu, dass die Garantie des belgischen Staates schon seit 1. September 2003 nicht mehr für marktfähige Risiken nach ihrer Übertragung auf das Geschäftskonto galt, für welches das ONDD die Zulassung des OCA (13) nicht zuletzt deswegen erhalten habe, weil es nicht durch eine staatliche Garantie abgesichert ist (Geschäftsbereiche ohne staatliche Garantie unterliegen nicht der OCA-Aufsicht). (37) In Bezug auf die möglichen internen Mittelübertragungen innerhalb des ONDD hin zu marktfähigen Risiken machten die belgischen Behörden geltend, dass aufgrund der geringen Bedeutung des Geschäfts mit marktfähigen Risiken eine Mittelübertragung grundsätzlich nicht absichtlich erfolgte und, wenn überhaupt, nur De-minimis-Beträge ausmache (14). (38) Für die belgischen Behörden folgt daraus, dass bei Maßnahme 1 und Maßnahme 2 ohnehin nur De-minimis-Beträge im Spiel sind (15). Tabelle 1: Entwicklung von Prämienaufkommen und Versicherungssumme bei marktfähigen und nicht marktfähigen kurzfristigen Risiken (pauschale Ausfuhrpolicen/kurzfristig) (in tausend EUR)   2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 Marktfähige Risiken […] […] […] […] […] […] […] davon marktfähig seit 2004 (10 neu beigetretene Länder)         […] […] […] davon marktfähig seit 2007 (2 neu beigetretene Länder)               Nicht marktfähige Risiken […] […] […] […] […] […] […] davon marktfähig seit 2004 (10 neu beigetretene Länder) […] […] […] […]       davon marktfähig seit 2007 (2 neu beigetretene Länder) […] […] […] […] […] […] […] Versicherungssumme […] […] […] […] […] […] […]   Marktfähige Risiken […] […] […] […] […] […] […] davon marktfähig seit 2004 (10 neu beigetretene Länder)         […] […] […] davon marktfähig seit 2007 (2 neu beigetretene Länder)               Nicht marktfähige Risiken […] […] […] […] […] […] […] davon marktfähig seit 2004 (10 neu beigetretene Länder) […] […] […] […]       davon marktfähig seit 2007 (2 neu beigetretene Länder) […] […] […] […] […] […] […] Prämie […] […] […] […] […] […] […] (in %)               2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 Marktfähige Risiken [0-1 %] [0-1 %]

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.