Europäische Union

98/437/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 1998 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Innen- und Außenwand- und Deckenbekleidungen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1611) (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2001-08-02

Quellenkennung: 31998D0437. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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odukte/Materialien der Klasse A1 gemäß der Entscheidung 96/603/EG der Kommission). ( 18 ) Produkte/Materialien, auf die die Fußnote 1 in Anhang II nicht zutrifft. ( 19 ) Produkte/Materialien, auf die die Fußnote 1 in Anhang II nicht zutrifft. ( 20 ) Produkte/Materialien, auf die die Fußnote 1 in Anhang II nicht zutrifft. ( 21 ) Produkte/Materialien, auf die die Fußnote 1 in Anhang II nicht zutrifft. ( 22 ) Produkte/Materialien, bei denen eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist (z. B. Produkte/Materialien der Klasse A1 gemäß der Entscheidung 96/603/EG der Kommission). ( 23 ) Produkte/Materialien, auf die die Fußnote 1 in Anhang II nicht zutrifft. ( 24 ) Produkte/Materialien, auf die die Fußnote 1 in Anhang II nicht zutrifft. ( 25 ) Produkte/Materialien, auf die die Fußnote 1 in Anhang II nicht zutrifft. ( 26 ) Produkte/Materialien, auf die die Fußnote 1 in Anhang II nicht zutrifft. ( 27 ) Produkte/Materialien, bei denen eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist (z. B. Produkte/Materialien der Klasse A1 gemäß der Entscheidung 96/603/EG der Kommission). ( 28 ) Insbesondere solche gefährlichen Stoffe, die in der geänderten Fassung der Richtlinie 76/769/EWG festgelegt sind. ( 29 ) Insbesondere solche gefährlichen Stoffe, die in der geänderten Fassung der Richtlinie 76/769/EWG festgelegt sind. ( 30 ) Andere vom Mandat erfaßte Verwendungszwecke sind: Kontrolle des Eindringens von Dampf, Wasser, akustischen und thermischen Einwirkungen. ( 31 ) Andere vom Mandat erfaßte Verwendungszwecke sind: Kontrolle des Eindringens von Dampf, Wasser, akustischen und thermischen Einwirkungen. ( 32 ) Andere vom Mandat erfaßte Verwendungszwecke sind: Kontrolle des Eindringens von Dampf, Wasser, akustischen und thermischen Einwirkungen. ( 33 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehaltes an organischen Substanzen). ( 34 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehaltes an organischen Substanzen). ( 35 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehaltes an organischen Substanzen). ( 36 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehaltes an organischen Substanzen). ( 37 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehaltes an organischen Substanzen). ( 38 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehaltes an organischen Substanzen). ( 39 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehaltes an organischen Substanzen). ( 40 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehaltes an organischen Substanzen). ( 41 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehaltes an organischen Substanzen). ( 42 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehaltes an organischen Substanzen). ( 43 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehaltes an organischen Substanzen). ( 44 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehaltes an organischen Substanzen). ( 45 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehaltes an organischen Substanzen). ( 46 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehaltes an organischen Substanzen). ( 47 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehaltes an organischen Substanzen). ( 48 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehaltes an organischen Substanzen). ( 49 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehaltes an organischen Substanzen). ( 50 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehaltes an organischen Substanzen). ( 51 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehaltes an organischen Substanzen). ( 52 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehaltes an organischen Substanzen).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.