1998D0437 — DE — 02.08.2001 — 001.001
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L 209 |
33 |
2.8.2001 |
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Berichtigung, ABl. L 278 vom 15.10.1998, S. 51 (437/98) |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 30. Juni 1998
über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Innen- und Außenwand- und Deckenbekleidungen
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1611)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(98/437/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte ( 1 ), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG ( 2 ), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:Bei der Entscheidung zwischen den beiden in Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 89/106/EWG genannten Verfahren zur Bescheinigung der Konformität eines Produkts muß die Kommission dem „jeweils am wenigsten aufwendigen Verfahren, das mit den Sicherheitsanforderungen vereinbar ist“, den Vorzug geben, d. h. entscheiden, ob für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Produktfamilie entweder eine werkseigene Produktionskontrolle unter der Verantwortung des Herstellers eine notwendige und ausreichende Voraussetzung für die Konformitätsbescheinigung ist oder ob aus Gründen, die sich auf die Erfüllung der Kriterien in Artikel 13 Absatz 4 beziehen, bei bestimmten Produkten eine zugelassene Zertifizierungsstelle zu beteiligen ist.
Nach Artikel 13 Absatz 4 ist das so bestimmte Verfahren in den Mandaten und in den technischen Spezifikationen anzugeben. Daher ist es wünschenswert, das Konzept der Produkte oder der Produktfamilie festzulegen, das in den Mandaten und technischen Spezifikationen zugrunde gelegt wurde.
Die beiden in Artikel 13 Absatz 3 genannten Verfahren sind in Anhang III der Richtlinie 89/106/EWG ausführlich beschrieben. Daher muß für jedes Produkt oder jede Produktfamilie klar festgelegt werden, wie die beiden Verfahren unter Bezugnahme auf Anhang III anzuwenden sind, da in Anhang III bestimmten Systemen der Vorzug gegeben wird.
Das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a) entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 1 ohne laufende Überwachung und in Möglichkeiten 2 und 3 festgelegt sind, und das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b) entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i) und in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 1 mit laufender Überwachung festgelegt sind.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen —
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Konformität der Produkte und Produktfamilien nach Anhang I wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem der Hersteller die alleinige Verantwortung für die werkseigene Produktionskontrolle trägt, die gewährleistet, daß das Produkt den einschlägigen technischen Spezifikationen entspricht.
Artikel 2
Die Konformität der Produkte nach Anhang II wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem zusätzlich zu der werkseigenen Produktionskontrolle durch den Hersteller eine zugelassene Zertifizierungsstelle an der Beurteilung und Überwachung der Produktionskontrolle oder des Produkts selbst beteiligt ist.
Artikel 3
Das Konformitätsbescheinigungsverfahren nach Anhang III wird in den Mandaten für harmonisierte Normen angegeben.
Artikel 4
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
Platten, die — als komplette Bauteile — zur Verwendung als Innen- oder Außenbekleidung für den Brandschutz von Wänden oder Decken bestimmt sind;
abgehängte Decken (Bausätze) zur Verwendung als Innen- oder Außenbekleidung für den Brandschutz von Decken;
Platten zur Verwendung als innere oder äußere Aussteifungen in Wänden und Decken;
Fliesen und Platten aus spröden Werkstoffen, zur Verwendung als Innen- oder Außenbekleidung von Wänden oder Decken, die Anforderungen an den Schutz vor Verletzungen durch scharfkantige Teile (nach Zerstörung) unterliegen;
abgehängte Decken (Bausätze) zur Verwendung als Innen- oder Außenbekleidung von Decken, die den Vorschriften über die Gebrauchssicherheit unterliegen;
Fliesen und Platten zur Verwendung bei abgehängten Decken für den Innen- oder Außenbereich, die den Vorschriften über die Gebrauchssicherheit unterliegen;
spezielle Profile zur Unterstützung von Innen- oder Außenwand- oder Deckenbekleidungen und Abhängekonstruktionen für abgehängte Decken, die den Vorschriften über die Gebrauchssicherheit unterliegen;
Wandbekleidungen in Rollenform und Deckenbekleidungen aus Materialien der Klassen ►M1 A1 ( 3 ), A2 ( 4 ), B ( 5 ), C ( 6 ), D, E, (A1 bis E) ( 7 ), F ◄ , zur Verwendung als Innenbekleidung von Wänden und Decken, die den Vorschriften über das Brandverhalten unterliegen;
Schindeln und Außenbekleidungsplatten aus Materialien der Klassen ►M1 A1 ( 8 ), A2 ( 9 ), B ( 10 ), C ( 11 ), D, E, (A1 bis E) ( 12 ), F ◄ , zur Verwendung als Außenbekleidung von Wänden und Decken, die den Vorschriften über das Brandverhalten unterliegen;
abgehängte Decken (Bausätze), bei denen Teile aus Materialien der Klassen ►M1 A1 ( 13 ), A2 ( 14 ), B ( 15 ), C ( 16 ), D, E, (A1 bis E) ( 17 ), F ◄ verwendet werden und die zur Verwendung als Innen- oder Außenbekleidung von Decken bestimmt sind, die den Vorschriften über das Brandverhalten unterliegen;
Fliesen, Außenbekleidungen und Platten aus Materialien der Klassen ►M1 A1 ( 18 ), A2 ( 19 ), B ( 20 ), C ( 21 ), D, E, (A1 bis E) ( 22 ), F ◄ , zur Verwendung als Innen- und Außenbekleidung von Wänden und Decken, die den Vorschriften über das Brandverhalten unterliegen;
spezielle Profile und Abhängekonstruktionen aus Materialien der Klassen ►M1 A1 ( 23 ), A2 ( 24 ), B ( 25 ), C ( 26 ), D, E, (A1 bis E) ( 27 ), F ◄ , zur Unterstützung von Innen- oder Außenwand- oder Deckenbekleidungen bzw. von abgehängten Decken, die den Vorschriften über das Brandverhalten unterliegen;
abgehängte Decken (Bausätze) zur Verwendung als Innen- oder Außenbekleidung von Decken, die den Vorschriften über gefährliche Stoffe ( 28 ) unterliegen;
Fliesen, Schindeln, Außenbekleidungen, Außenbekleidungsplatten und Platten zur Verwendung als Innen- oder Außenbekleidung von Wänden oder Decken, die den Vorschriften über gefährliche Stoffe ( 29 ) unterliegen;
abgehängte Decken (Bausätze) zur Verwendung als Innen- oder Außenbekleidung von Wänden und Decken für andere als im Mandat genannte Verwendungszwecke ( 30 );
Wandbekleidungen in Rollenform, Deckenbekleidungen, Fliesen, Schindeln, Außenbekleidungen, Außenbekleidungsplatten und Platten zur Verwendung als Innen- oder Außenbekleidung von Wänden oder Decken für andere als im Mandat genannte Verwendungszwecke ( 31 );
spezielle Profile zur Unterstützung von Innen- oder Außenwand- oder Deckenbekleidungen und Abhängekonstruktionen für abgehängte Decken für andere als im Mandat genannte Verwendungszwecke ( 32 ).
ANHANG II
Wandbekleidungen in Rollenform, Deckenbekleidungen und Fliesen aus Materialien der Klassen ►M1 A1 ( 33 ), A2 ( 34 ), B ( 35 ), C ( 36 ) ◄ , zur Verwendung als Innenbekleidung von Wänden oder Decken, die den Vorschriften über das Brandverhalten unterliegen;
Schindeln und Außenbekleidungsplatten aus Materialien der Klassen ►M1 A1 ( 37 ), A2 ( 38 ), B ( 39 ), C ( 40 ) ◄ , zur Verwendung als Außenbekleidung von Wänden oder Decken, die den Vorschriften über das Brandverhalten unterliegen;
abgehängte Decken (Bausätze), bei denen Teile aus Materialien der Klassen ►M1 A1 ( 41 ), A2 ( 42 ), B ( 43 ), C ( 44 ) ◄ verwendet werden und die zur Verwendung als Innen- oder Außenbekleidung von Decken bestimmt sind, die den Vorschriften über das Brandverhalten unterliegen;
Fliesen, Außenbekleidungen und Platten aus Materialien der Klassen ►M1 A1 ( 45 ), A2 ( 46 ), B ( 47 ), C ( 48 ) ◄ , zur Verwendung als Innen- und Außenbekleidung von Wänden oder Decken, die den Vorschriften über das Brandverhalten unterliegen;
spezielle Profile und Abhängekonstruktionen aus Materialien der Klassen ►M1 A1 ( 49 ), A2 ( 50 ), B ( 51 ), C ( 52 ) ◄ , zur Unterstützung von Innen- oder Außenbekleidungen von Wänden oder Decken bzw. von abgehängten Decken, die den Vorschriften über das Brandverhalten unterliegen.
ANHANG III
Anmerkung:
Bei Produkten der nachstehenden Produktfamilien mit mehr als einem Verwendungszweck sind die Aufgaben der zugelassenen Stelle im Rahmen der betreffenden Konformitätsbescheinigungssysteme kumulativ.
PRODUKTFAMILIE
INNEN- UND AUSSENWAND- UND DECKENBEKLEIDUNGEN (1/5)
1. Systeme der Konformitätsbescheinigung
Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihre) Verwendungszweck(e) werden CEN/CENELEC gebeten, in der (den) betreffenden harmonisierten Norm(en) das (die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben:
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Produkt |
Verwendungszweck |
Stufe oder Klasse (Feuerwiderstand) |
System der Konformitätsbescheinigung |
|
Platten |
als komplette Bauteile zur Verwendung als Innen- oder Außenbekleidung für den Brandschutz von Wänden oder Decken |
alle |
3 |
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Abgehängte Decken (Bausätze) |
als Innen- oder Außenbekleidung für den Brandschutz von Decken |
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System 3: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii), Möglichkeit 2. |
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2. Von CEN bei der Ausgestaltung des Systems der Konformitätsbescheinigung anzuwendende Bedingungen
Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht festgelegt werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.
PRODUKTFAMILIE
INNEN- UND AUSSENWAND- UND DECKENBEKLEIDUNGEN (2/5)
1. Systeme der Konformitätsbescheinigung
Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihre) Verwendungszweck(e) werden CEN/CENELEC gebeten, in der (den) betreffenden harmonisierten Norm(en) das (die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben:
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Produkt |
Verwendungszweck |
Stufe oder Klasse |
System der Konformitätsbescheinigung |
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Platten |
als innere oder äußere Aussteifungen in Wänden oder Decken |
— |
3 |
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Fliesen Platten (aus spröden Werkstoffen) |
als Innen- oder Außenbekleidung von Wänden oder Decken, die Anforderungen an den Schutz vor Verletzungen durch scharfkantige Teile (nach Zerstörung) unterliegen |
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Abgehängte Decken (Bausätze) |
als Innen- oder Außenbekleidung von Decken, die den Vorschriften über die Gebrauchssicherheit unterliegen |
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Fliesen Platten |
bei abgehängten Decken für den Innen- oder Außenbereich, die den Vorschriften über die Gebrauchssicherheit unterliegen |
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Spezielle Profile Abhängekonstruktionen |
zur Unterstützung von Innen- oder Außenwand- oder Deckenbekleidungen und bei abgehängten Decken, die den Vorschriften über die Gebrauchssicherheit unterliegen |
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System 3: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii), Möglichkeit 2. |
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2. Von CEN bei der Ausgestaltung des Systems der Konformitätsbescheinigung anzuwendende Bedingungen
Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht festgelegt werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.
PRODUKTFAMILIE
INNEN- UND AUSSENWAND- UND DECKENBEKLEIDUNGEN (3/5)
1. Systeme der Konformitätsbescheinigung
Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihre) Verwendungszweck(e) werden CEN/CENELEC gebeten, in der (den) betreffenden harmonisierten Norm(en) das (die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben:
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Produkt |
Verwendungszweck |
Stufe oder Klasse (Brandverhalten) (1) |
System der Konformitätsbescheinigung |
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Bekleidungen in Rollenform Bekleidungen |
als Innenbekleidung von Wänden oder Decken, die den Vorschriften über das Brandverhalten unterliegen |
1 |
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Schindeln Außenbekleidungsplatten |
als Außenbekleidung von Wänden oder Decken, die den Vorschriften über das Brandverhalten unterliegen |
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Abgehängte Decken (Bausätze) |
als Innen- oder Außenbekleidung von Decken, die den Vorschriften über das Brandverhalten unterliegen |
3 |
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Fliesen Außenbekleidungen Platten |
als Innen- oder Außenbekleidung von Wänden oder Decken, die den Vorschriften über das Brandverhalten unterliegen |
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Spezielle Profile Abhängekonstruktionen |
zur Unterstützung von Innen- oder Außenbekleidungen von Wänden oder Decken bzw. von abgehängten Decken, die den Vorschriften über das Brandverhalten unterliegen |
4 |
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|
(1) „Brandverhalten“ vgl. Entscheidung 94/611/EG der Kommission. (**) ►M1 Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen) ◄ . (***) ►M1 Produkte/Materialien, auf die die Fußnote (*) nicht zutrifft ◄ . (****) Produkte/Materialien, bei denen eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist (z. B. Produkte/Materialien der Klasse A1 gemäß der Entscheidung 96/603/EG der Kommission). System 1: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i), ohne Stichprobenprüfung. System 3: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii), Möglichkeit 2. System 4: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii), Möglichkeit 3. |
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2. Von CEN bei der Ausgestaltung des Systems der Konformitätsbescheinigung anzuwendende Bedingungen
Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht festgelegt werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.
PRODUKTFAMILIE
INNEN- UND AUSSENWAND- UND DECKENBEKLEIDUNGEN (4/5)
1. Systeme der Konformitätsbescheinigung
Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihre) Verwendungszweck(e) werden CEN/CENELEC gebeten, in der (den) betreffenden harmonisierten Norm(en) das (die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben:
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Produkt |
Verwendungszweck |
Stufe oder Klasse |
System der Konformitätsbescheinigung |
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Abgehängte Decken (Bausätze) |
als Innen- oder Außenbekleidung von Wänden oder Decken, die den Vorschriften über gefährliche Stoffe (1) unterliegen |
— |
3 |
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Fliesen Schindeln Außenbekleidungen Außenbekleidungsplatten Platten |
als Innen- oder Außenbekleidung von Wänden oder Decken, die den Vorschriften über gefährliche Stoffe (1) unterliegen |
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(*) Insbesondere solche gefährlichen Stoffe, die in der geänderten Fassung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates festgelegt sind. System 3: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii), Möglichkeit 2. |
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2. Von CEN bei der Ausgestaltung des Systems der Konformitätsbescheinigung anzuwendende Bedingungen
Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht festgelegt werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.
PRODUKTFAMILIE
INNEN- UND AUSSENWAND- UND DECKENBEKLEIDUNGEN (5/5)
1. Systeme der Konformitätsbescheinigung
Für das (die) unten angegebene(n) Produkte) und seinen (ihre) Verwendungszweck(e) werden CEN/CENELEC gebeten, in der (den) betreffenden harmonisierten Norm(en) das (die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben:
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Produkt |
Verwendungszweck |
Stufe oder Klasse |
System der Konformitätsbescheinigung |
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Abgehängte Decken (Bausätze) |
als Innen- oder Außenbekleidung von Decken für andere als im Mandat genannte Verwendungszwecke (1) |
— |
4 |
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Wandbekleidungen in Rollenform Deckenbekleidungen Fliesen Schindeln Außenbekleidungen Außenbekleidungsplatten Platten |
als Innen- oder Außenbekleidung von Wänden oder Decken für andere als im Mandat genannte Verwendungszwecke (1) |
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Spezielle Profile Abhängekonstruktionen |
zur Unterstützung von Innen- oder Außenwand- oder Deckenbekleidungen oder von abgehängten Decken für andere als im Mandat genannte Verwendungszwecke (1) |
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(1) Andere vom Mandat erfaßte Verwendungszwecke sind: Kontrolle des Eindringens von Dampf, Wasser, akustischen und thermischen Einwirkungen. System 4: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii), Möglichkeit 3. |
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2. Von CEN bei der Ausgestaltung des Systems der Konformitätsbescheinigung anzuwendende Bedingungen
Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht festgelegt werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.
( 1 ) ABl. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 12.
( 2 ) ABl. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1.
( 3 ) Produkte/Materialien, auf die die Fußnote 1 in Anhang II nicht zutrifft.
( 4 ) Produkte/Materialien, auf die die Fußnote 1 in Anhang II nicht zutrifft.
( 5 ) Produkte/Materialien, auf die die Fußnote 1 in Anhang II nicht zutrifft.
( 6 ) Produkte/Materialien, auf die die Fußnote 1 in Anhang II nicht zutrifft.
( 7 ) Produkte/Materialien, bei denen eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist (z. B. Produkte/Materialien der Klasse A1 gemäß der Entscheidung 96/603/EG der Kommission).
( 8 ) Produkte/Materialien, auf die die Fußnote 1 in Anhang II nicht zutrifft.
( 9 ) Produkte/Materialien, auf die die Fußnote 1 in Anhang II nicht zutrifft.
( 10 ) Produkte/Materialien, auf die die Fußnote 1 in Anhang II nicht zutrifft.
( 11 ) Produkte/Materialien, auf die die Fußnote 1 in Anhang II nicht zutrifft.
( 12 ) Produkte/Materialien, bei denen eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist (z. B. Produkte/Materialien der Klasse A1 gemäß der Entscheidung 96/603/EG der Kommission).
( 13 ) Produkte/Materialien, auf die die Fußnote 1 in Anhang II nicht zutrifft.
( 14 ) Produkte/Materialien, auf die die Fußnote 1 in Anhang II nicht zutrifft.
( 15 ) Produkte/Materialien, auf die die Fußnote 1 in Anhang II nicht zutrifft.
( 16 ) Produkte/Materialien, auf die die Fußnote 1 in Anhang II nicht zutrifft.
( 17 ) Produkte/Materialien, bei denen eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist (z. B. Produkte/Materialien der Klasse A1 gemäß der Entscheidung 96/603/EG der Kommission).
( 18 ) Produkte/Materialien, auf die die Fußnote 1 in Anhang II nicht zutrifft.
( 19 ) Produkte/Materialien, auf die die Fußnote 1 in Anhang II nicht zutrifft.
( 20 ) Produkte/Materialien, auf die die Fußnote 1 in Anhang II nicht zutrifft.
( 21 ) Produkte/Materialien, auf die die Fußnote 1 in Anhang II nicht zutrifft.
( 22 ) Produkte/Materialien, bei denen eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist (z. B. Produkte/Materialien der Klasse A1 gemäß der Entscheidung 96/603/EG der Kommission).
( 23 ) Produkte/Materialien, auf die die Fußnote 1 in Anhang II nicht zutrifft.
( 24 ) Produkte/Materialien, auf die die Fußnote 1 in Anhang II nicht zutrifft.
( 25 ) Produkte/Materialien, auf die die Fußnote 1 in Anhang II nicht zutrifft.
( 26 ) Produkte/Materialien, auf die die Fußnote 1 in Anhang II nicht zutrifft.
( 27 ) Produkte/Materialien, bei denen eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist (z. B. Produkte/Materialien der Klasse A1 gemäß der Entscheidung 96/603/EG der Kommission).
( 28 ) Insbesondere solche gefährlichen Stoffe, die in der geänderten Fassung der Richtlinie 76/769/EWG festgelegt sind.
( 29 ) Insbesondere solche gefährlichen Stoffe, die in der geänderten Fassung der Richtlinie 76/769/EWG festgelegt sind.
( 30 ) Andere vom Mandat erfaßte Verwendungszwecke sind: Kontrolle des Eindringens von Dampf, Wasser, akustischen und thermischen Einwirkungen.
( 31 ) Andere vom Mandat erfaßte Verwendungszwecke sind: Kontrolle des Eindringens von Dampf, Wasser, akustischen und thermischen Einwirkungen.
( 32 ) Andere vom Mandat erfaßte Verwendungszwecke sind: Kontrolle des Eindringens von Dampf, Wasser, akustischen und thermischen Einwirkungen.
( 33 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehaltes an organischen Substanzen).
( 34 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehaltes an organischen Substanzen).
( 35 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehaltes an organischen Substanzen).
( 36 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehaltes an organischen Substanzen).
( 37 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehaltes an organischen Substanzen).
( 38 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehaltes an organischen Substanzen).
( 39 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehaltes an organischen Substanzen).
( 40 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehaltes an organischen Substanzen).
( 41 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehaltes an organischen Substanzen).
( 42 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehaltes an organischen Substanzen).
( 43 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehaltes an organischen Substanzen).
( 44 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehaltes an organischen Substanzen).
( 45 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehaltes an organischen Substanzen).
( 46 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehaltes an organischen Substanzen).
( 47 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehaltes an organischen Substanzen).
( 48 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehaltes an organischen Substanzen).
( 49 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehaltes an organischen Substanzen).
( 50 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehaltes an organischen Substanzen).
( 51 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehaltes an organischen Substanzen).
( 52 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehaltes an organischen Substanzen).