Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1091 der Kommission vom 9. Juli 2014 über die Massnahmen Lettlands SA.34191 (2012/C) (ex 2012/NN) (ex 2012/CP) zugunsten von A/S Air Baltic Corporation (airBaltic) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4552) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32015D1091. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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10.7.2015    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 183/1 BESCHLUSS (EU) 2015/1091 DER KOMMISSION vom 9. Juli 2014 über die Massnahmen Lettlands SA.34191 (2012/C) (ex 2012/NN) (ex 2012/CP) zugunsten von A/S Air Baltic Corporation (airBaltic) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4552) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, gestützt auf den Beschluss der Kommission zur Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wegen der Beihilfe SA.34191 (2012/C) (ex 2012/NN) (ex 2012/CP) (1), nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   DAS VERFAHREN 1.1.   DIE VORANMELDUNG — SA.33799 (2011/PN) (1) Mit SANI-Anmeldung Nr. 6332 vom 18. Oktober 2011, registriert am 20. Oktober 2011, meldete Lettland ein Darlehen in Höhe von 16 Mio. LVL (22,65 Mio. EUR) (2) zugunsten von A/S Air Baltic Corporation (im Folgenden als „airBaltic“ oder „das Unternehmen“ bezeichnet) vorab bei der Kommission an. Lettland war der Auffassung, dass das Darlehen keine staatliche Beihilfe darstelle, nahm aber aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz dennoch eine Voranmeldung vor. Diese Voranmeldung wurde unter der Nummer SA.33799 (2011/PN) registriert. (2) Am 27. Oktober 2011 fand ein Treffen mit Vertretern der lettischen Behörden und deren Beratern statt. Anschließend übermittelte Lettland mit Schreiben vom 7. November 2011 ergänzende Informationen. Mit E-Mail vom 16. November 2011, 17. November 2011, 1. Dezember 2011 und 9. Dezember 2011 stellte die Kommission zusätzliche Auskunftsersuchen, die die lettischen Behörden mit E-Mail vom 16. November 2011, 22. November 2011, 7. Dezember 2011 bzw. 13. Dezember 2011 beantworteten. (3) Am 4. Januar 2012 übermittelte Lettland weitere Angaben und erklärte, dass das (in Erwägungsgrund 1.1 genannte) Darlehen von 16. Mio. LVL dem Unternehmen bereits am 21. Oktober 2011 ohne vorherige Genehmigung der Kommission zur Verfügung gestellt worden sei. Darüber hinaus habe der lettische Staat am 13. Dezember 2011 beschlossen, das Kapital der Gesellschaft zu erhöhen, und am 14. Dezember 2011 airBaltic ein weiteres Darlehen gewährt. (4) In Anbetracht der Tatsache, dass die Maßnahme dem Unternehmen bereits gewährt worden war und am 9. Januar 2012 eine Beschwerde eingegangen war (siehe Abschnitt 1.2), zog Lettland seine Voranmeldung mit E-Mail vom 21. Februar 2012 zurück. Die Beihilfesache SA.33799 (2011/PN) wurde am 27. Februar 2012 administrativ abgeschlossen. 1.2.   DIE BESCHWERDEN — SA.34191 (2012/C) (ex 2012/NN) (ex 2012/CP) (5) Am 9. Januar 2012 ging bei der Kommission eine Beschwerde des Privatunternehmens SIA Baltijas aviācijas sistēmas (im Folgenden als „BAS“ oder „Beschwerdeführer“ bezeichnet), eines ehemaligen Gesellschafters von airBaltic, ein, die eine Reihe mutmaßlicher Maßnahmen des lettischen Staates zugunsten von airBaltic betraf. (6) Mit Schreiben vom 23. Januar 2012 übersandte die Kommission die Beschwerde zur Stellungnahme an Lettland, das am 13. März 2012 antwortete. Mit Schreiben vom 14. Mai 2012 ersuchte die Kommission Lettland um zusätzliche Auskünfte, die am 16. Juli 2012 übermittelt wurden. (7) Mit Schreiben vom 18. Juli 2012, registriert am 20. Juli 2012, ging bei der Kommission eine Beschwerde von Frau Inga Piterniece ein, einem früheren Mitglied der Geschäftsführung von BAS, wobei diese Beschwerde eine weitere mutmaßliche Maßnahme des lettischen Staates zugunsten von airBaltic betraf. Mit E-Mail vom 24. Juli 2012 übersandte die Kommission die neue Beschwerde zur Stellungnahme an Lettland, das am 22. August und 4. September 2012 antwortete. (8) Am 5. Juli und 17. August 2012 fanden Treffen mit Vertretern der lettischen Behörden, deren Beratern und Vertretern von airBaltic statt. (9) Mit Schreiben vom 20. November 2012 setzte die Kommission Lettland von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) einzuleiten (im Folgenden „der Eröffnungsbeschluss“). Lettland nahm mit Schreiben vom 23. Januar 2013 zu dem Eröffnungsbeschluss Stellung. Mit Schreiben vom 6. März 2013 richtete die Kommission ein weiteres Auskunftsersuchen an Lettland, das am 8. April 2013 beantwortet wurde. Darüber hinaus fand am 25. Juni 2013 ein Treffen mit Vertretern der lettischen Behörden statt, woraufhin Lettland am 14. August, 18. September sowie 9. und 25. Oktober 2013 zusätzliche Angaben übermittelte. Weitere Treffen mit den lettischen Behörden und deren Rechtsvertretern fanden am 22. Oktober und 22. November 2013 sowie am 10. Januar 2014 statt. Am 7. und 8. November 2013, am 2., 13. und 20. Dezember 2013 sowie am 28. und 31. Januar, 28. Februar, 24. und 26. März, 9. April und 16. Mai 2014 erteilte Lettland weitere Auskünfte. (10) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde am 8. März 2013 im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, sich zu den Maßnahmen zu äußern. (11) Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von Ryanair und airBaltic sowie von drei natürlichen Personen im Namen der Gläubiger von airBaltic (FLS, AB JET und Eurobalt Junipro) ein. Die Kommission leitete Lettland diese Stellungnahmen zu und gab ihm Gelegenheit zur Äußerung; die Anmerkungen Lettlands gingen mit Schreiben vom 27. Mai 2013 ein. (12) Mit Schreiben vom 4. Juli 2014 erklärte Lettland den Verzicht auf seine Rechte nach Artikel 342 AEUV in Verbindung mit Artikel 3 der EG-Verordnung 1/1958 und sein Einverständnis damit, dass dieser Beschluss in englischer Sprache angenommen und mitgeteilt wird. 2.   DER LETTISCHE LUFTVERKEHRSMARKT (13) Der Luftverkehrsmarkt in Lettland hat seit dem EU-Beitritt des Landes rasch expandiert. Im Zeitraum 2003-2007 wuchs das jährliche Passagieraufkommen — Punkt-zu-Punkt-Reisende sowie Transitpassagiere — auf dem Internationalen Flughafen Riga um 47 %, d. h. von 700 000 (2003) auf 3,2 Mio. (2007). Ein Grund dafür war der Markteintritt von Billigfluglinien wie insbesondere Ryanair, denn durch die Eröffnung neuer Strecken kam es zu einem erheblichen Anstieg der Nachfrage. (14) Die weltweite Rezession von 2008/2009 war ein schwerer Schlag für die lettische Wirtschaft und damit auch für den Luftverkehrsmarkt. In ihrer Folge ging die Zahl der Punkt-zu-Punkt-Reisenden zwischen 2008 und 2009 in Lettland von 3,2 Mio. auf 2,7 Mio. Fluggäste zurück, auch wenn die Gesamtzahl dank der Transitpassagiere weiter anstieg. (15) Ab 2010 gewann der Markt insgesamt wieder an Dynamik und verzeichnete ein jährliches Durchschnittswachstum von 12 %. Während der Punkt-zu-Punkt-Passagierverkehr um durchschnittlich 9 % pro Jahr zunahm, erreichte der Transitpassagierverkehr einen jährlichen Zuwachs von 18 %. Es wird erwartet, dass der lettische Luftverkehrsmarkt zwischen 2012 und 2015 eine jährliche Wachstumsrate von 7 % verbuchen kann. (16) Der Internationale Flughafen Riga ist der bedeutendste im gesamten Baltikum. 2011 flogen rund 5,1 Mio. Passagiere nach bzw. von Riga: 1,9 Mio. von bzw. nach Tallinnn und 1,7 Mio. von bzw. nach Vilnius. 2011 beförderte airBaltic 66 % der über Riga reisenden Fluggäste, Ryanair als zweitgrößter Anbieter und Hauptkonkurrent von airBaltic weitere 20 %. Die übrigen 14 % der Fluggäste entfielen auf 15 weitere Gesellschaften, die Riga anflogen (Komplettanbieter wie auch Billiganbieter). (4) 3.   DAS BEGÜNSTIGTE UNTERNEHMEN (17) airBaltic wurde 1995 als Gemeinschaftsunternehmen der SAS Scandinavian Airlines und des lettischen Staates gegründet. Im Januar 2009 verkaufte die SAS ihren gesamten Anteil an dem Unternehmen (47,2 %) an BAS. (18) Nach Presseinformationen befand sich das Privatunternehmen BAS vollständig im Besitz von Unternehmensgründer Bertolt Flick, bis dieser im Dezember 2010 die Hälfte seiner Anteile an die auf den Bahamas eingetragene Firma Taurus Asset Management Fund Ltd (im Folgenden „Taurus“) übertrug. (5) (19) Im Oktober 2011 waren an airBaltic folgende Aktionäre beteiligt: der lettische Staat (durch das Verkehrsministerium) mit 52,6 %, BAS mit 47,2 % sowie die russische Fluggesellschaft Transaero mit den restlichen 0,2 %. Präsident und CEO von airBaltic war zu jener Zeit Bertolt Flick. Seit 1. November 2011 ist Martin Gauss, früherer CEO von Malév, CEO von airBaltic. (20) Den Angaben Lettlands zufolge hatte BAS seinen 47,2- %-Anteil als Sicherheit an die Latvijas Krājbanka, die lettische Tochter der litauischen Bank Snoras, verpfändet (6). Am 16. November 2011 wurde die Snoras nach ihrem Zusammenbruch verstaatlicht. (7) Am 17. November 2011 ordnete die Finanz- und Kapitalmarktkommission Litauens (im Folgenden als „FKTK“ bezeichnet) eine Beschränkung an, die die Bankgeschäfte der Latvijas Krājbanka im Wert von über 100 000 EUR betraf. (8) Auf Anordnung der FKTK vom 21. November 2011 wurde das operative Geschäft der Latvijas Krājbanka suspendiert und eine Treuhandverwaltung eingesetzt. (9) (21) Den vorliegenden Informationen zufolge kam BAS einigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Latvijas Krājbanka nicht nach. Daraufhin verkaufte die Latvijas Krājbanka am 30. November 2011 alle bis auf eine der bislang von BAS gehaltenen airBaltic-Aktien an das Verkehrsministerium, und zwar zum Nominalwert für insgesamt 224 453 LVL (317 787 EUR). (10) Damit erhöhte sich der Anteil Lettlands an airBaltic auf 99,8 %, während BAS nur eine einzige Aktie behielt. (22) Der Presse ist ferner zu entnehmen, dass auch die Aktionäre von BAS ihre Anteile als Sicherheit an die Latvijas Krājbanka verpfändet hatten. (11) Im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren gegen BAS (12) übernahm am 6. Februar 2012 eine Tochtergesellschaft der Latvijas Krājbanka die Anteile der vorherigen BAS-Aktionäre und setzte ein neues Management ein. (23) Offenbar erwarb der lettische Staat am 8. Juni 2012 die einzige airBaltic-Aktie von BAS zum Preis von 1 LVL. Somit war BAS ab diesem Zeitpunkt nicht mehr an airBaltic beteiligt. (13) (24) Zur Finanzlage von airBaltic führte Lettland aus, dass erste Probleme 2008 aufgrund der weltweiten Rezession und des drastischen Ölpreisanstiegs aufgetreten seien. Infolgedessen erlitt airBaltic 2008 Verluste in Höhe von 28 Mio. LVL (39,64 Mio. EUR). Im Jahr 2009 erzielte das Unternehmen hingegen einen Gewinn von 14 Mio. LVL (19,82 Mio. EUR). (14) 2010 schrieb es jedoch erneut rote Zahlen in Höhe von 34,2 Mio. LVL (48,42 Mio. EUR). Im Juni 2011 erklärte der lettische Wirtschaftsminister, dass airBaltic in den ersten fünf Monaten des Jahres 2011 einen Verlust von 18 Mio. LVL (25,48 Mrd. EUR) verzeichnet habe und kurz vor der Insolvenz stehe. (15) Am 21. September hat airBaltic Gläubigerschutz beantragt. (16) Der geprüfte Jahresabschluss für 2011 weist einen Verlust von 83,5 Mio. LVL (118,22 Mio. EUR) aus. (25) Am 27. August 2012 veröffentlichte Lettland einen Aufruf an potenzielle Investoren, Interessenbekundungen für den Erwerb von 50 % des Kapitals von airBaltic abzüglich einer Stimme abzugeben (*1), wobei jedoch anders geartete Transaktionen nicht ausgeschlossen wurden. Hauptkriterien für die Wahl eines Investors sollten die Fähigkeit zur Unterstützung der Entwicklung von airBaltic, das Ansehen und die Erfahrung des Investors sowie dessen finanziellen Ressourcen sein. Das Verfahren soll im Laufe des Jahres 2014 abgeschlossen werden. 4.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN 4.1.   DIE VEREINBARUNG VOM 3. OKTOBER 2011: ERSTES STAATLICHES DARLEHEN UND BAS-DARLEHEN (26) Auf der Grundlage einer Vereinbarung vom 3. Oktober 2011 (im Folgenden als „die Vereinbarung“ bezeichnet) sagte Lettland airBaltic ein Darlehen in Höhe von 16 Mio. LVL (22,65 Mio. EUR) (im Folgenden „erstes staatliches Darlehen“, Maßnahme 1) zu, das parallel zu einem anderen Darlehen in Höhe von 14 Mio. LVL (19,82 Mio. EUR) von BAS (im Folgenden „BAS-Darlehen“) gewährt werden sollte. Die Konditionen für beide Darlehen waren gekoppelt und identisch, der anfängliche Zinssatz wurden auf (11-13) (17) % festgesetzt. Allerdings verzichtete BAS bei der Gewährung des Darlehens an airBaltic auf das Recht, das BAS-Darlehen besichern zu lassen. (27) Ferner besagte die Vereinbarung, dass der Staat airBaltic spätestens am 15. Dezember 2011 ein weiteres Darlehen über einen nicht genannten Betrag proportional zu seinen Stimmrechten und zu denselben Konditionen wie beim ersten staatlichen Darlehen gewähren werde. Die beiden staatlichen Darlehen sollten in Eigenkapital umgewandelt werden, sofern eine Reihe von Bedingungen erfüllt wäre, darunter die Annahme eines Geschäfts-/Umstrukturierungsplans durch den Vorstand von airBaltic. (28) Die Bedingungen für die künftige Kapitalerhöhung für airBaltic waren in Artikel 7 der Vereinbarung festgelegt. Darin hieß es insbesondere in Artikel 7.3, dass „das staatliche Darlehen und das BAS-Darlehen … dem Betrag der Kapitalzuführung hinzugerechnet werden können“ . In Artikel 7.4 verpflichtete sich BAS, für die Umwandlung des Darlehens in Eigenkapital und für die Kapitalerhöhung zu stimmen. Für den Fall, dass BAS seinen Verpflichtungen nicht nachkommen würde, räumte Artikel 7.4 dem Staat das Recht ein, BAS dessen Anteile an airBaltic zum Preis von 1 LVL abzukaufen. (18) (29) Am 21. Oktober 2011 gewährte Lettland airBaltic das erste staatliche Darlehen (siehe Erwägungsgrund 3). Am 1. November 2011 gewährte BAS das BAS-Darlehen. (30) Am 13. Dezember 2011, als sich der von Lettland gehaltene Anteil an airBaltic auf 99,8 % erhöht hatte (siehe Erwägungsgrund 21), beschloss die lettische Regierung, eine Senkung des Zinssatzes für das erste staatliche Darlehen von (11-13) % auf (2-4) % zu genehmigen. Da das erste staatliche Darlehen und das BAS-Darlehen gekoppelt waren (siehe Erwägungsgrund 26), wurde auf Letzteres dieselbe Zinssatzsenkung angewandt. 4.2.   DAS ZWEITE STAATLICHE DARLEHEN VOM 13. DEZEMBER 2011 (31) Am 13. Dezember 2011, d. h. zeitgleich mit der Senkung des Zinssatzes für das erste staatliche Darlehen (siehe Erwägungsgrund 30), beschloss die lettische Regierung, airBaltic eine Wandelschuldverschreibung in Höhe von 67 Mio. LVL (94,86 Mio. EUR) zu einem Zinssatz von (9-11) % in zwei Tranchen zu gewähren (im Folgenden „zweites staatliches Darlehen“, Maßnahme 2). (19) (32) Die erste Tranche des zweiten staatlichen Darlehens belief sich auf 41,6 Mio. LVL (58,89 Mio. EUR) und wurde airBaltic gemäß einer Vereinbarung vom 14. Dezember 2011 sofort zur Verfügung gestellt. Die zweite Tranche in Höhe von 25,4 Mio. LVL (35,96 Mio. EUR) wurde dem Unternehmen am 14. Dezember 2012 zur Verfügung gestellt, d. h. nach der Annahme des Eröffnungsbeschlusses durch die Kommission. 4.3.   DIE AM 22. DEZEMBER 2011 VEREINBARTE KAPITALERHÖHUNG FÜR AIRBALTIC (33) Auf der Aktionärsversammlung am 22. Dezember 2011 vereinbarten der lettische Staat und BAS — obwohl BAS damals nur noch mit einer Aktie an dem Unternehmen beteiligt war — eine Kapitalerhöhung im Umfang von 110 Mio. LVL (155,74 Mio. EUR) (im Folgenden „die Kapitalerhöhung“, Maßnahme 3). Erfolgen sollte diese durch Umwandlung des ersten staatlichen Darlehens, der ersten Tranche des zweiten staatlichen Darlehens und des BAS-Darlehens in Eigenkapital sowie eine Barzahlung von BAS in Höhe von 37,7 Mio. LVL (53,38 Mio. EUR). (34) Der lettische Staat setzte seinen Beschluss über die Beteiligung an der Kapitalerhöhung für airBaltic am 29. Dezember 2011 um und begann, das erste staatliche Darlehen und die erste Tranche des zweiten staatlichen Darlehens in Eigenkapital umzuwandeln. (35) Mit Schreiben vom 4. Januar 2012 forderte das lettische Verkehrsministerium BAS auf, sich durch Umwandlung des BAS-Darlehens und Leistung der Barzahlung an der Kapitalerhöhung zu beteiligen. Trotz der Aufforderungen der lettischen Behörden schien BAS nicht geneigt, die auf der Aktionärsversammlung getroffene Vereinbarung einzuhalten. Vielmehr wandte sich BAS in mehreren Schreiben vom 6. bis 26. Januar 2012 dagegen, dass der lettische Staat die früheren BAS-Anteile an airBaltic von der Latvijas Krājbanka übernommen hatte (siehe Erwägungsgrund 21), und forderte den Staat auf, keine Beschlüsse zur Änderung der Beteiligungsverhältnisse von airBaltic zu treffen. Am 19. Januar 2012 erteilte die FKTK BAS und airBaltic ein offizielles Verbot, das BAS-Darlehen in die Kapitalerhöhung einzubeziehen. (36) Bis zum 30. Januar 2012, dem Ende des ersten Abschnitts der Zeichnungsfrist für die Kapitalerhöhung, hatte BAS weder sein Darlehen umgewandelt noch die Barzahlung geleistet. 4.4.   DIE BESCHWERDE VON BAS UND DIE NACHFOLGENDEN ENTWICKLUNGEN (37) Die Beschwerde, die bei der Kommission am 9. Januar 2012 einging, betraf das erste und das zweite staatliche Darlehen sowie die Kapitalerhöhung. Außerdem beschwerte sich BAS über zwei weitere Maßnahmen, die möglicherweise eine Beihilfe für airBaltic darstellten, nämlich den Erwerb zinsloser airBaltic-Anleihen durch den Staat im April 2010 (Maßnahme 4) und die am 21. und 22. November 2011 geleistete Zahlung in Höhe von 2,8 Mio. EUR von Latvijas Krājbanka an airBaltic (Maßnahme 5). (38) Lettland zufolge bestand Maßnahme 4 darin, dass die damaligen Mehrheitsgesellschafter von airBaltic, d. h. der lettische Staat und BAS, zinslose Anleihen von airBaltic in Höhe von 30 Mio. LVL (42,47 Mio. EUR) erwarben. Der auf Lettland entfallende Teil sei nicht direkt vom Verkehrsministerium — dem eigentlichen Inhaber der airBaltic-Aktien — gezeichnet worden, sondern vom lettischen staatlichen Rundfunk- und Fernsehzentrum (im Folgenden „LVRTC“), einer zu 100 % im Staatsbesitz befindlichen Gesellschaft. Die zinslosen Anleihen seien von Lettland und BAS zu einem Nominalwert von je 1 LVL proportional zu ihren Anteilen erworben worden. Der lettische Staat habe dementsprechend Anleihen im Umfang von ca. 15,78 Mio. LVL (22,34 Mio. EUR) und BAS im Umfang von ca. 14,22 Mio. LVL (20,13 Mio. EUR) erworben. Die Anleihen sollen am 1. Juli 2015 im Verhältnis von einer Aktie pro Anleihe in Kapital umgewandelt werden. (39) Zu Maßnahme 5 führte Lettland aus, dass am 21. und 22. November 2011 entgegen den Angaben des Beschwerdeführers keine Zahlungen an airBaltic erfolgt seien. Allerdings habe airBaltic der Latvijas Krājbanka drei Zahlungsanweisungen erteilt, ehe die Beschlüsse der FKTK vom 17. November 2011 über die Beschränkung der 100 000 EUR überschreitenden Bankgeschäfte bzw. vom 21. November 2011 über die Einstellung aller Tätigkeiten der Latvijas Krājbanka ergingen (siehe Erwägungsgrund 20). Die Latvijas Krājbanka habe die Zahlungsanweisungen Tage danach ausgeführt. Konkret gehe es um zwei Zahlungen in Höhe von (…) Mio. USD an das IATA Clearing House bzw. in Höhe von (…) Mio. EUR an den Internationalen Flughafen Riga am 25. November 2011 sowie eine Überweisung in Höhe von (…) Mio. EUR an ein alternatives Bankkonto von airBaltic bei Swedbank am 30. November 2011. 4.4.1.   Der „reShape“-Plan vom März 2012 (40) Im März 2012 verabschiedete airBaltic einen Plan unter der Bezeichnung „reShape“. Vorgesehen ist darin eine Reihe von Maßnahmen, wie z. B. der Ankauf leistungsfähigerer Flugzeuge (20) und die Streichung bestimmter Strecken, die es der Gesellschaft, legt man das realistische und das optimistisches Szenario zugrunde, ermöglichen würden, die Rentabilitätsschwelle 2014 zu erreichen. Beim pessimistischen Szenario würde der EBIT von airBaltic jedoch bis mindestens 2016 einen negativen Wert aufweisen. (41) Dem reShape-Plan zufolge benötigt die Gesellschaft außer den bereits gewährten 83 Mio. LVL (117,51 Mio. EUR) (21) weitere Mittel in Höhe von (45-55) Mio. LVL ((64-78) Mio. EUR), (…) wenn das realistische Szenario zugrunde gelegt wird. Beim optimistischen Szenario wären es nur noch (5-15) Mio. LVL ((7-21) Mio. EUR), beim pessimistischen dagegen würde der Betrag auf (135-145) Mio. LVL ((192-206) Mio. EUR) steigen. 4.5.   DIE BESCHWERDE VOM 18. JULI 2012 (42) Neben Lettland und BAS waren an der Vereinbarung etliche weitere Kapitalgeber beteiligt, die sich bereit erklärten, airBaltic zwei Konsortialkredite in Höhe von jeweils 35 Mio. EUR zu einem anfänglichen Zinssatz von (5-7) % zu gewähren. Konsortialkredit 1 sollte von der Latvijas Krājbanka und der litauischen Bank Snoras bereitgestellt werden, Konsortialkredit 2 von mehreren Unternehmen, darunter Taurus. Ziel dieser Konsortialkredite war die Novation verschiedener Forderungen der betreffenden privaten Anleger gegenüber airBaltic. Sollte BAS seinen Pflichten aus der Vereinbarung nicht nachkommen, so würden die Kapitalgeber, die airBaltic den Konsortialkredit 2 gewähren wollten — darunter BAS-Teilhaber Taurus — gemäß Artikel 7.4 der Vereinbarung „dem Staat oder dem von ihm benannten Unternehmen für die Summe von 1 LVL sämtliche Forderungen abtreten und übergeben, die aus dem … zu zahlenden (Konsortial-) Kredit Nr. 2 herrühren“ . (43) Am 18. Juli 2012 ging bei der Kommission eine weitere Beschwerde ein (siehe Erwägungsgrund 7), deren Gegenstand die in Artikel 7.4 der Vereinbarung enthaltene Verpflichtung der Investoren war, dem Staat oder dem von ihm benannten Unternehmen für nur 1 LVL sämtliche Forderungen aus dem Konsortialkredit 2 abzutreten und zu übergeben (siehe Erwägungsgrund 28). Wie die Beschwerdeführerin vorträgt, hatte der lettische Staat gemäß Schreiben vom 9. Februar 2012 und 12. Juni 2012 beschlossen, dass eine Forderung von 5 Mio. EUR gegenüber airBaltic für den Konsortialkredit 2 — der von Taurus gewährte Teil der insgesamt 35 Mio. EUR — zum Preis von 1 LVL an airBaltic abzutreten sei (Maßnahme 6). 5.   DER ERÖFFNUNGSBESCHLUSS (44) Am 20. November 2012 beschloss die Kommission, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten. In ihrem Eröffnungsbeschluss gelangte sie zu der vorläufigen Auffassung, dass airBaltic zum Zeitpunkt der Durchführung der genannten Maßnahmen als ein Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen werden konnte. Ferner äußerte sie Zweifel hinsichtlich der sechs zu prüfenden Maßnahmen und gelangte zu dem vorläufigen Schluss, dass alle Maßnahmen mit staatlichen Beihilfen verbunden waren. (45) Die Kommission stellte zunächst fest, dass der Staat das erste staatliche Darlehen (Maßnahme 1) zur gleichen Zeit wie BAS das BAS-Darlehen—jeweils entsprechend ihren jeweiligen Anteilen — sowie zu identischen Konditionen gewährte, was auf den ersten Blick darauf schließen ließe, dass Pari-passu-Bedingungen vorlagen. Allerdings wies die Kommission darauf hin, dass sie das erste staatliche Darlehen und das BAS-Darlehen nicht getrennt, sondern nur im Zusammenhang mit den Bestimmungen der Vereinbarung würdigen könne. Aus der Vereinbarung gehe nicht hervor, dass BAS verpflichtet war, zusätzlich zum BAS-Darlehen und parallel zum zweiten staatlichen Darlehen eine Wandelschuldverschreibung für airBaltic zu gewähren und der Staat andere und wirtschaftlich bedeutsamere Zusagen gemacht hatte als BAS. Ferner merkte die Kommission an, dass BAS die Entscheidung über die Beteiligung an airBaltic zu einer Zeit traf, da die Behörden bereits ihre Bereitschaft zur finanziellen Unterstützung des Unternehmens bekundet hatten. (46) Was den Zinssatz des ersten staatlichen Darlehens und die im Dezember 2011 vorgenommene Senkung des Zinssatzes um (5-15) Prozentpunkte (siehe Erwägungsgrund 30) angeht, so hielt die Kommission es angesichts der damaligen erheblichen Schwierigkeiten von airBaltic für fraglich, ob es sich um marktübliche Sätze handelte. (47) In Bezug auf das zwei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.