Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1225 der Kommission vom 19. Dezember 2012 über die von der SEA SpA zugunsten der SEA Handling SpA vorgenommenen Kapitalerhöhungen (SA.21420 (C 14/10) (ex NN 25/10) (ex CP 175/06)) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9448) (Nur der italienische Text ist verbindlich)Text von Bedeutung für den EWR

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30.7.2015    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 201/1 BESCHLUSS (EU) 2015/1225 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2012 über die von der SEA SpA zugunsten der SEA Handling SpA vorgenommenen Kapitalerhöhungen (SA.21420 (C 14/10) (ex NN 25/10) (ex CP 175/06)) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9448) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a (1), nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (2) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 13. Juli 2006 ging bei der Kommission eine Beschwerde wegen einer mutmaßlichen Beihilfe für das Unternehmen SEA Handling SpA (im Folgenden „SEA Handling“) ein, das Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen Mailand-Malpensa und Mailand-Linate erbringt. Diese Beschwerde wurde ursprünglich unter der Nummer CP 175/06 registriert. (2) Mit Schreiben vom 6. Oktober 2006 ersuchte die Kommission die italienischen Behörden um Erläuterungen zu dieser Beschwerde. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2006 beantragten die italienischen Behörden eine Verlängerung der Frist für die Beantwortung. (3) Mit Schreiben vom 11. Januar 2007 gab die Kommission dieser Fristverlängerung statt. Mit Schreiben vom 9. Februar 2007 übermittelten die italienischen Behörden die angeforderten Erläuterungen. (4) Mit Schreiben vom 30. Mai 2007 unterrichtete die Kommission den Beschwerdeführer, dass ihr im vorliegenden Fall keine ausreichenden Informationen vorlägen, aus denen sie die Einhaltung des Kriteriums bezüglich öffentlicher Mittel gemäß Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) ableiten könne. Somit bestünden gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (3) keine ausreichenden Gründe, zu dem Fall eine Auffassung zu vertreten. Mit Schreiben vom 2. Juli 2007 übermittelte der Beschwerdeführer zusätzliche Informationen. Nach Kenntnisnahme dieser zusätzlichen Informationen beschloss die Kommission, die Beschwerde erneut zu prüfen. (5) Mit Schreiben vom 3. März 2008 forderte die Kommission bei den italienischen Behörden eine Kopie der am 26. März 2002 geschlossenen Vereinbarung der Sozialpartner an. Mit Schreiben vom 10. April 2008 übermittelten die italienischen Behörden das angeforderte Dokument. (6) Mit Schreiben vom 20. November 2008 übermittelten die italienischen Behörden der Kommission die Vereinbarung der Sozialpartner vom 13. Juni 2008. (7) Mit Schreiben vom 23. Juni 2010 setzte die Kommission die italienischen Behörden von ihrem Beschluss in Kenntnis, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV zu eröffnen, und forderte die italienischen Behörden auf, ihr binnen eines Monats bestimmte, für die Beurteilung der Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahmen erforderliche Informationen und Angaben zu übermitteln. (8) Mit Schreiben vom 19. Juli 2010 beantragten die italienischen Behörden eine Fristverlängerung bis zum 20. September 2010, die die Kommission mit ihrer Antwort vom 23. Juli 2010 gewährte. (9) Am 20. September 2010 legten die italienischen Behörden die Stellungnahme der Stadt Mailand zu dem Beschluss der Kommission zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens vor. (10) Der Beschluss der Kommission zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens (im Folgenden „Eröffnungsbeschluss“) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (4) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, ihre Stellungnahme zu den betreffenden Maßnahmen innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung abzugeben. (11) Mit Schreiben vom 11. Februar 2011 beantragte die SEA Handling eine Verlängerung der Frist für die Übermittlung ihrer Stellungnahme zu dem Eröffnungsbeschluss bis zum 21. März 2011. Mit Schreiben vom 23. Februar 2011 gab die Kommission dieser Fristverlängerung statt. (12) Mit Schreiben vom Freitag, dem 25. Februar 2011, beantragte […] (*1) eine Verlängerung der Frist für die Übermittlung ihrer Stellungnahme zu dem Eröffnungsbeschluss bis zum 25. März 2011. (13) Mit Schreiben vom 21. März 2011 übermittelten die SEA Handling und die SEA SpA (im Folgenden „SEA“) der Kommission ihre Stellungnahmen zu dem Eröffnungsbeschluss. (14) Mit Schreiben vom 21. März 2011 übermittelte […] der Kommission ihre Stellungnahme zu dem Eröffnungsbeschluss. (15) Mit Schreiben vom 7. April 2011 leitete die Kommission die Stellungnahmen der Beteiligten an die italienischen Behörden weiter und forderte diese auf, sich spätestens bis zum 16. Mai 2011 dazu zu äußern. (16) Mit Schreiben vom 18. April 2011 beantragten die italienischen Behörden bei der Kommission eine Verlängerung der Frist für die Vorlage ihrer Erwiderung auf die Stellungnahmen der Beteiligten bis zum 2. Juni 2011. Mit Schreiben vom 28. April 2011 gewährte die Kommission den italienischen Behörden diese Fristverlängerung. (17) Mit Schreiben vom 1. Juni 2011 legten die italienischen Behörden ihre Erwiderung vor. Zudem brachten sie neue Argumente in Form einer Studie eines Consultingunternehmens vor. (18) Mit Schreiben vom 11. Juli 2011 ersuchte die Kommission die italienischen Behörden um die Übermittlung der Informationen, die sie bereits in Erwägungsgrund 5 des Eröffnungsbeschlusses angefordert hatte, die ihr aber weder von den italienischen Behörden noch von der SEA zugeleitet worden waren. (19) Mit Schreiben vom 28. Juli 2011 beantragten die italienischen Behörden bei der Kommission die Verlängerung der Frist für die Erteilung der gewünschten Auskünfte bis zum 15. Oktober 2011. Mit Schreiben vom 8. August 2011 gewährte die Kommission eine Fristverlängerung bis zum 15. September 2011. (20) Mit Schreiben vom 26. August 2011 teilten die italienischen Behörden der Kommission mit, dass Ihnen die gewährte Frist, die kürzer als ursprünglich beantragt sei, nicht ausreichend erscheine. (21) Mit Schreiben vom 15. September 2011 übermittelten die italienischen Behörden ihre Antwort auf das Auskunftsersuchen der Kommission. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 übermittelten die italienischen Behörden eine englische Übersetzung des Dokuments in Anhang 5 der vorstehend genannten Stellungnahme. (22) Mit Schreiben vom 21. Oktober 2011 ergänzten die italienischen Behörden Anhang 12 der vorstehend genannten Stellungnahme durch von der Stadt Mailand übermittelte Informationen. Mit Schreiben vom 7. November 2011 übermittelten die italienischen Behörden eine englische Übersetzung dieser Stellungnahme. (23) Am 19. Juni 2012 fand ein Treffen zwischen den Dienststellen der Kommission und den italienischen Behörden statt. Nach diesem Treffen übermittelten die italienischen Behörden mit Schreiben vom 2. Juli 2012 und 10. Juli 2012 neue Argumente zur Stützung ihrer Bewertung der in Rede stehenden Maßnahmen. Auf Ersuchen der italienischen Behörden fand am 23. November 2012 ein weiteres Treffen mit den Dienststellen der Kommission statt. Die italienischen Behörden brachten dabei weitgehend die gleichen Argumente vor wie bei dem vorangegangenen Treffen. 2.   ZUSAMMENFASSUNG DER IN REDE STEHENDEN MASSNAHMEN (24) Der vorliegende Beschluss betrifft die vom Unternehmen SEA zugunsten seines Tochterunternehmens, der SEA Handling, von 2001 bis 2010 vorgenommenen Kapitalerhöhungen, mit der im Wesentlichen die Betriebsverluste der SEA Handling gedeckt werden sollten. 2.1.   ANGEBLICHER BEGÜNSTIGTER DER BEIHILFE (25) Begünstigter der in Rede stehenden Maßnahmen ist das Unternehmen SEA Handling, hundertprozentiges Tochterunternehmen von SEA. Die SEA betreibt das Mailänder Flughafensystem, das aus den Flughäfen Linate und Malpensa besteht. Die SEA ist ein privatrechtliches Unternehmen (Aktiengesellschaft), das sich im Prüfungszeitraum nahezu vollständig im Eigentum staatlicher Stellen befand, und zwar der Stadt Mailand (zu 84,56 %), der Provinz Mailand (zu 14,56 %) und sonstiger öffentlicher und privater Kleinaktionäre (zu 0,88 %). Im Dezember 2011 wurden 29,75 % des Kapitals des Unternehmens SEA an den Privatfonds F2i (Fondi italiani per le infrastrutture) veräußert. (26) Die Tätigkeiten der SEA verteilen sich wie folgt: a) allgemeiner Flughafenbetrieb: Realisierung und Verwaltung von Dienstleistungsinfrastrukturen für den Luftverkehr; b) Bodenabfertigung: Bodenabfertigungsdienste für Fluggäste, Luftfahrzeuge, Gepäck und Güter; c) damit verbundene Tätigkeiten: gewerbliche Tätigkeiten auf den Flughäfen, darunter der öffentliche Verkauf verschiedener Dienstleistungen, der zollfreie Verkauf, der Betrieb von Zeitungskiosken, Leistungen des Gaststättengewerbes, Werbung, die Bereitstellung von Parkplätzen, die Fahrzeugvermietung, die Verwaltung und Instandhaltung von nicht mit der Luftfahrt in Verbindung stehenden Einrichtungen wie Hotelbetrieben sowie Logistiktätigkeiten. Diese Tätigkeiten werden entweder direkt von der SEA oder von Dritten im Rahmen gesonderter, zwischen der SEA und Dritten geschlossener Verträge ausgeführt. (27) Die Gründung des Unternehmens SEA Handling erfolgte nach dem Inkrafttreten des Gesetzesdekrets Nr. 18/99 vom 13. Januar 1999 (5) zur Umsetzung der Richtlinie 96/67/EG des Rates (6) in italienisches Recht, die die getrennte Rechnungsführung für Tätigkeiten im Zusammenhang mit den oben genannten Dienstleistungen verpflichtend vorschreibt (7). So hat das Unternehmen SEA mit der Gründung des Unternehmens SEA Handling die buchmäßige und rechtliche Trennung aller betreffenden Tätigkeiten vollzogen (8). Neben dem Betrieb der Flughäfen Malpensa und Linate im eigentlichen Sinne erbringt die SEA verschiedene Sekundärleistungen in Verbindung mit dem Flugverkehr und ergänzend dazu. (28) Das Unternehmen SEA Handling nahm seine Tätigkeit am 1. Juni 2002 auf. Bis zum 1. Juni 2002 wurden die Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen Mailand-Linate und Mailand-Malpensa direkt von der SEA erbracht (9). 2.2.   GEPRÜFTE MASSNAHMEN (29) Den der Kommission übermittelten Informationen zufolge hat die SEA Handling seit 2002 Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen von der SEA erhalten, mit denen im Wesentlichen ihre Betriebsverluste gedeckt werden sollten. (30) Die SEA Handling hatte folgende Verlustbeträge zu verzeichnen (10): — 2002 verzeichnete die SEA Handling einen Gesamtverlust von 4 3 6 39  040,39 EUR (1. Juni 2002—31. Dezember 2002); — 2003 verzeichnete die SEA Handling einen Gesamtverlust von 4 9 4 89  577,23 EUR (1. Januar 2003—31. Dezember 2003); — 2004 verzeichnete die SEA Handling einen Gesamtverlust von 4 7 9 62  810 EUR (1. Januar 2004—31. Dezember 2004); — 2005 verzeichnete die SEA Handling einen Gesamtverlust von 4 2 4 30  169,31 EUR (1. Januar 2005—31. Dezember 2005); — 2006 verzeichnete die SEA Handling einen Gesamtverlust von 4 4 1 50  435 EUR (1. Januar 2006—31. Dezember 2006); — 2007 verzeichnete die SEA Handling einen Gesamtverlust von 5 9 7 24  727 EUR (1. Januar 2007—31. Dezember 2007); — 2008 verzeichnete die SEA Handling einen Gesamtverlust von 5 2 3 87  811 EUR (1. Januar 2008—31. Dezember 2008); — 2009 verzeichnete die SEA Handling einen Gesamtverlust von 29,7 Mio. EUR (1. Januar 2009—31. Dezember 2009); — 2010 verzeichnete die SEA Handling einen Gesamtverlust von 13,4 Mio. EUR (1. Januar 2010—31. Dezember 2010). (31) Zur Deckung der zwischen 2002 und 2010 aufgelaufenen Verluste von 339,784 Mio. EUR wurden mehrmals pro Jahr insgesamt 359,644 Mio. EUR in Form von Kapitalerhöhungen von der SEA auf die SEA Handling übertragen. In der nachstehenden Tabelle sind die Verteilung der Beträge und ihre Höhe entsprechend den Angaben der italienischen Behörden aufgeführt. (in Tausend EUR)   2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010   Betrag der Kapitalzuführungen (1) 18  765 24  879 25  236 6  111 30  000 11  559 25  271 13  481 0   21  200 24  252 30  000 30  000 439 2  663   34  328           4  118 30  000 3  527                   23  808         Insgesamt pro Jahr 39  965 49  132 55  236 40  229 60  439 41  559 25  271 47  810 0   Gesamt                   3 59  664 2.3.   ROLLE DER STAATLICHEN STELLEN BEI DER VERWALTUNG DER SEA UND DER SEA HANDLING (32) Den der Kommission am 26. März 2002 übermittelten Informationen zufolge haben die Verwaltung der Stadt Mailand, das Unternehmen SEA und die Gewerkschaftsverbände eine Vereinbarung geschlossen, die Folgendes vorsieht: (33) Diese Verpflichtungen wurden durch spätere Vereinbarungen bestätigt, in die der Inhalt dieser Vereinbarung explizit übernommen wurde. Die Kommission bezieht sich insbesondere auf die Protokolle zu der zwischen der SEA und den Gewerkschaftsverbänden geschlossenen Vereinbarung der Sozialpartner vom 4. April 2002, 15. Mai 2002 und 9. Juni 2003, die der Kommission in Kopie übermittelt wurden. (34) In den Protokollen des Stadtrats sind die von der Stadt eingegangenen Verpflichtungen, so der „Schutz der erworbenen Ansprüche“ und die „Beschäftigungsgarantie für die nächsten fünf Jahre“ ebenfalls vermerkt (11). Genannt werden diese Verpflichtungen erneut auf der Sitzung des Stadtrats am 16. Juni 2003, deren Protokoll der Kommission in Kopie übermittelt wurde. (35) Darüber hinaus äußerten die Mitglieder des Stadtrats am 7. November 2006 ihre Besorgnis angesichts der Krise und hoben hervor, dass das wirtschaftliche Überleben der SEA Handling unbedingt sichergestellt werden müsse (12):   „Die Schwierigkeiten der SEA Handling SpA … können nicht allein auf dem Rücken der Arbeitnehmer ausgetragen werden. … Angesichts dieser Situation müssen der Präsident der Flughafengesellschaft und Bürgermeisterin Moratti so bald wie möglich vor dem Verkehrsausschuss (der Stadt Mailand) erscheinen, um zu erläutern, wie sie der Rolle der SEA Handling SpA auf dem Markt für Bodenabfertigungsdienste neuen Schwung zu geben gedenken.“ 2.4.   WIRTSCHAFTLICHE ERGEBNISSE DER SEA HANDLING (13) (36) Die nachstehende Abbildung veranschaulicht die Entwicklung der Betriebskosten und der Bruttobetriebsspanne im Zeitraum 2002-2010. Die Zahlen sind zusammen mit der Entwicklung des Umsatzes der SEA Handling und der Entwicklung des Verhältnisses Bruttobetriebsüberschuss/Umsatz sowie des Verhältnisses Personalkosten/Umsatz Tabelle 1 zu entnehmen. Abbildung 1 Wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens […] Tabelle 1 Entwicklung des Umsatzes und der Betriebskosten   2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 Umsatz (in Mio. EUR) […] […] […] […] […] […] […] […] […] Entwicklung des Umsatzes (im Vergleich zum vorherigen Geschäftsjahr)   […] % […] % […] % […] % […] % […] % […] % […] % Personalkosten […] […] […] […] […] […] […] […] […] Entwicklung der Personalkosten (im Vergleich zum vorherigen Geschäftsjahr)   […] % […] % […] % […] % […] % […] % […] % […] % Sonstige Kosten […] […] […] […] […] […] […] […] […] Entwicklung der sonstigen Kosten (im Vergleich zum vorherigen Geschäftsjahr)   […] % […] % […] % […] % […] % […] % […] % […] % Bruttobetriebs-überschuss (BBÜ) […] […] […] […] […] […] […] […] […] Entwicklung des BBÜ (im Vergleich zum vorherigen Geschäftsjahr)   […] % […] % […] % […] % […] % […] % […] % […] % Verhältnis BBÜ/Umsatz […] % […] % […] % […] % […] % […] % […] % […] % […] % Verhältnis Personalkosten/Umsatz […] % […] % […] % […] % […] % […] % […] % […] % […] % (37) Festzustellen ist, dass die Personalkosten im Zeitraum 2002-2007 mit nur leichten Schwankungen stabil bei ca. 160 Mio. EUR lagen und danach beträchtlich zurückgingen, und zwar auf knapp 100 Mio. EUR bis zum Jahr 2010 und damit um fast 38 % innerhalb von drei Jahren. Um einen ähnlichen Wert — 37 % — gingen im selben Zeitraum die übrigen Kosten zurück. (38) Der Umsatz stieg zwischen 2002 und 2006 um 10 %. Ab 2008 hatte der deutliche Rückgang des Flugbetriebs von Alitalia in Malpensa spürbare Auswirkungen: Die Zahl der abgefertigten Flugbewegungen von Alitalia sank zwischen 2007 und 2010 um 87 % und die damit erzielten Einnahmen gingen um 72 % zurück. Der Gesamtumsatz sank im genannten Zeitraum um 27 %, da der Rückgang durch eine Steigerung der Einnahmen mit anderen Fluggesellschaften ausgeglichen wurde. (39) Die Bemühungen um die Senkung der Betriebskosten und die Begrenzung des Einnahmeverlusts im Gefolge der Entscheidung von Alitalia, die Anzahl ihrer Hub-Flughäfen („De-Hubbing“) ab 2008 zu verringern, ermöglichten es, dass sich der (negative) Bruttobetriebsüberschuss, der sich von –42,5 Mio. EUR im Jahr 2007 auf –8,5 Mio. EUR im Jahr 2010 verringerte, schrittweise verbesserte. (40) Die nachstehende Tabelle zeigt die Entwicklung der Beschäftigtenzahl in Vollzeitäquivalenten (VZÄ). Tabelle 2 Entwicklung der Beschäftigtenzahl   2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 VZÄ Gesamt 3  842 3  976 3  820 3  562 3  476 3  310 2  969 2  460 2  221 Davon VZÄ mit unbefristetem Vertrag 3  692 3  804 3  457 3  223 3  011 2  795 2  760 2  419 2  181 Davon VZÄ mit befristetem Vertrag 150 172 363 338 465 515 208 40 40 Operative VZÄ (VZÄ Gesamt + Überstunden — Lohnergänzung) 3  964 4  125 3  979 3  706 3  642 3  461 2  852 2  227 2  050 (41) Seit 2003 ist ein kontinuierlicher Rückgang der Gesamtzahl der Vollzeitäquivalente (–44 % zwischen 2003 und 2010) zu verzeichnen, insbesondere bei den VZÄ mit unbefristetem Vertrag. (42) Die Zahl der befristet Beschäftigten hat zwischen 2002 und 2007 mit einem Anstieg von 150 auf 515 VZÄ deutlich zugenommen. Danach ist ein Rückgang dieser Beschäftigungsverhältnisse parallel zum sinkenden Umsatz zu verzeichnen, was auf den Rückgang des Flugaufkommens von Alitalia und energischere Bemühungen der SEA Handling um die Senkung der Lohnkosten zurückzuführen ist. Diese Bemühungen spiegeln sich in diesem Zeitraum auch in einer nachlassenden Zahl der Überstunden und einem Zuwachs bei Lohnergänzungsleistungen wider, was zu einem deutlichen Rückgang der Anzahl der operativen VZÄ führte. (43) Die nachstehende Tabelle veranschaulicht die Verbesserung der Arbeitsproduktivität bei den je Personaleinheit abgefertigten Luftbewegungen sowie die Entwicklung der Personalkosten. Tabelle 3 Entwicklung der Arbeitsproduktivität des Personals […] Tabelle 4 Personalkosten […] 3.   GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (44) In ihrem Beschluss vom 23. Juni 2010 vertrat die Kommission auf der Grundlage der ihr vom Beschwerdeführer und von den italienischen Behörden übermittelten Angaben die Auffassung, dass es sich bei den Maßnahmen im Zeitraum 2002-2005 um staatliche Beihilfen handeln dürfte, und sie äußerte Zweifel an deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt. Die Kommission wies Italien daraufhin an, ihr alle bis dato vorhandenen und für die Beurteilung der Vereinbarkeit der Maßnahmen erforderlichen Unterlagen, Informationen und Angaben vorzulegen. Im Übrigen stellte sie in dem Beschluss fest, dass sie auch die Jahre nach 2005 prüfen müsse, für die die Verlustbeträge ursprünglich nicht an die Kommission übermittelt worden waren, d. h. den gesamten Zeitraum 2002-2010, um feststellen zu können, ob die SEA Handling in dieser Zeit rechtswidrige staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für ihre Verluste erhalten habe (14). (45) Die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass eine Beihilfe vorliege, da aus ihrer Sicht die verschiedenen Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt seien. (46) Die Kommission hat zunächst darauf verwiesen, dass es sich bei den zur Verlustdeckung verwendeten Mitteln angesichts der Tatsache, dass sich der überwiegende Teil des Kapitals der SEA im Eigentum der Stadt und der Provinz Mailand befindet, um staatliche Gelder handele. Im Übrigen merkte die Kommission an, dass mehrere Hinweise darauf vorlägen, dass staatliche Stellen im Sinne des Urteils vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-482/99, Frankreich/Kommission (15), der sogenannten Rechtssache „Stardust Marine“ (im Folgenden „Stardust-Marine-Urteil“), in die Maßnahmen der SEA in Bezug auf ihre Tochtergesellschaft SEA Handling involviert gewesen seien. (47) Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die betreffenden Maßnahmen selektiv gewesen seien, da sie ausschließlich die SEA Handling betroffen und ihr einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft hätten, den sie unter normalen Marktbedingungen nicht gehabt hätte. (48) Um beurteilen zu können, ob die SEA durch die Deckung der Verluste der SEA Handling als umsichtiger Kapitalgeber unter normalen Marktbedingungen gehandelt hat, hat die Kommission verschiedene Gesichtspunkte abgewogen. (49) Sie stellte zunächst fest, dass in dem 2001 gebilligten Geschäftsplan (16) die Rückkehr der SEA Handling in die Rentabilitätszone für das Jahr 2005 vorgesehen gewesen sei. Die Entscheidung, die Tätigkeit im Bereich Bodenabfertigungsdienste nach 2002 fortzusetzen und die SEA Handling nicht unmittelbar nach der Trennung der beiden Unternehmen zu veräußern, sei durch eine Prognose gerechtfertigt gewesen, nach der innerhalb von drei Jahren wieder Rentabilität erreicht werden sollte. Der Geschäftsplan 2001 habe allerdings keine detaillierte Strategie der SEA für die Sicherstellung der Lebensfähigkeit der SEA Handling enthalten, sondern sich vielmehr auf alle Tätigkeiten der SEA erstreckt. Auch sei der Kommission kein anderer, nur die SEA Handling betreffender detaillierter Geschäftsplan übermittelt worden. (50) Des Weiteren stellte die Kommission fest, dass die SEA Handling angesichts der jährlichen Verluste von mehr als 40 Mio. EUR, der konstanten Personalkosten, des Rückgangs der Gesamtkosten um nur ca. 3 %, des Rückgangs der Einnahmen um nur 4,5 % und des Anstiegs der Kosten je Arbeitseinheit um nur 7,6 % zwischen 2003 und 2005 begrenzte Fortschritte bzw. negative Ergebnisse erzielt habe. (51) Die Kommission wies außerdem darauf hin, dass die italienischen Behörden in ihrer Argumentation, derzufolge der Ausgleich der Verluste der SEA Handling unter dem Blickwinkel der SEA-Gruppe betrachtet werden müsse, nicht dargelegt hätten, inwiefern es vorteilhafter für die Gruppe gewesen sei, die Verluste auszugleichen, als die SEA Handling zu veräußern oder umzustrukturieren. Überdies sei der Zeitraum, in dem die SEA Handling ein Defizit aufgewiesen habe, zu lang gewesen, als dass dieser als begrenzter Zeitraum im Sinne des Urteils des Gerichtshofs vom 21. März 1991 (17) betrachtet werden könne, und die Tatsache, dass die Verluste ab 2002 wiederholt ausgeglichen wurden, bestätige, dass die SEA nicht als umsichtiger Kapitalgeber gehandelt habe. (52) Des Weiteren vertrat die Kommission den Standpunkt, dass […] oder anderen Betreibern der Marktzutritt möglich gewesen wäre, dass der von den italienischen Behörden geltend gemachte Imageverlust der SEA zur Rechtfertigung der Einstellung ihrer Bodenabfertigungsdienste nicht bewertet und sehr vage formuliert worden sei und dass schließlich die Verpflichtung zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten nicht bedeute, dass die SEA diese Dienstleistungen selbst erbringe, da andere Dienstleister diese Aufgaben ebenso wahrnehmen kö

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.