Europäische Union

Beschluss (GASP) 2024/2695 des Rates vom 14. Oktober 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/1544 über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32024D2695. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2024/2695 15.10.2024 BESCHLUSS (GASP) 2024/2695 DES RATES vom 14. Oktober 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/1544 über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29, auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 15. Oktober 2018 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2018/1544 (1) über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen angenommen. (2) Die restriktiven Maßnahmen des Beschlusses (GASP) 2018/1544 gelten bis zum 16. Oktober 2024. Nach einer Überprüfung der genannten Maßnahmen sollte deren Gültigkeit bis zum 16. Oktober 2025 verlängert werden. (3) Der Beschluss (GASP) 2018/1544 sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 8 des Beschlusses (GASP) 2018/1544 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 (1)   Dieser Beschluss gilt bis zum 16. Oktober 2026. Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft. Die in den Artikeln 2 und 3 festgelegten Maßnahmen gelten für die im Anhang aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen bis zum 16. Oktober 2025. (2)   Die in Artikel 3 Absätze 7, 8 und 9 genannten Ausnahmen in Bezug auf Artikel 3 Absätze 1 und 2 werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik oder der Kommission infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände überprüft.“ Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 14. Oktober 2024. Im Namen des Rates Der Präsident J. BORRELL FONTELLES (1)  Beschluss (GASP) 2018/1544 des Rates vom 15. Oktober 2018 über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen (ABl. L 259 vom 16.10.2018, S. 25). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2695/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.