Europäische Union

2012/636/EU: Beschluss der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Maßnahme C 36/07 (ex NN 25/07) Deutschlands zugunsten der Deutschen Post AG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 184) Text von Bedeutung für den EWR

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19.10.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 289/1 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 25. Januar 2012 über die Maßnahme C 36/07 (ex NN 25/07) Deutschlands zugunsten der Deutschen Post AG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 184) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2012/636/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln (2) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN I.1.   Beihilfeverfahren I.1.1.   Eröffnungsentscheidung 1999 und Negativentscheidung 2002 (1) 1994 reichte United Parcel Service (im Folgenden „UPS“) eine Beschwerde ein, in der das Unternehmen geltend machte, dass der Deutschen Bundespost POSTDIENST (im Folgenden „POSTDIENST“) rechtswidrige Beihilfen gewährt worden seien. (2) Nachdem am 23. Oktober 1999 ein Beihilfeverfahren eröffnet worden war, (im Folgenden „Eröffnungsentscheidung 1999“), übermittelte Deutschland am 16. September 1999 eine Stellungnahme. Nach der Veröffentlichung der Eröffnungsentscheidung 1999 gingen bei der Kommission Stellungnahmen von 14 Beteiligten ein, die der Bundesregierung mit Schreiben vom 15. Dezember 1999 übermittelt wurden, um ihr Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Deutschland antwortete mit Schreiben vom 1. Februar 2000, das bei seinem Eingang am 2. Februar 2000 registriert wurde. (3) Die Kommission erließ am 19. Juni 2002 eine Negativentscheidung (3) (im Folgenden „Negativentscheidung 2002“), in der sie feststellte, dass die Preise des POSTDIENST und seiner Nachfolgerin Deutsche Post AG (im Folgenden „DPAG“, während POSTDIENST und DPAG im Folgenden zusammen als „Deutsche Post“ bezeichnet werden) für ihre Haus-zu-Haus-Paketdienste unter den leistungsspezifischen Zusatzkosten lagen und dass diese aggressive Preispolitik nicht Teil des öffentlichen Versorgungsauftrags der Deutschen Post war. Die dadurch entstandenen Verluste in Höhe von 572 Mio. EUR wurden unter Verstoß gegen die Artikel 106 und 107 AEUV letztlich aus staatlichen Mitteln finanziert, die der Deutschen Post in unterschiedlicher Form zuflossen (z. B. staatliche Ausgleichszahlungen von der Schwestergesellschaft Deutsche Bundespost TELEKOM (im Folgenden „TELEKOM“), staatliche Kreditgarantien und staatliche Unterstützung zur Finanzierung der Pensionen von Postbeamten (im Folgenden „Pensionssubvention“). (4) Auf Aufforderung der Kommission forderte Deutschland die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe in Höhe von 572 Mio. EUR von der DPAG zurück. Die Deutsche Post legte gegen die Entscheidung Rechtsmittel bei den Unionsgerichten ein. (5) Das Gericht der Europäischen Union (im Folgenden „Gericht“) erklärte in seinem Urteil aus dem Jahr 2008 (4) die Negativentscheidung 2002 für nichtig, weil die Kommission keine umfassende Analyse aller durch die Universaldienstleistungen bedingten Erlöse und Kosten vorgenommen hatte, um festzustellen, ob die Deutsche Post unter- oder überkompensiert worden war. (6) Daraufhin zahlte Deutschland die zurückgeforderte staatliche Beihilfe von 572 Mio. EUR zuzüglich Zinsen an die Deutsche Post zurück. (7) Am 2. September 2010 wies der Gerichtshof das von der Kommission gegen das Urteil des Gerichts (5) eingelegte Rechtsmittel zurück. I.1.2.   Weitere Beschwerden nach der Negativentscheidung 2002 (8) Am 13. Mai 2004 reichte UPS eine weitere Beschwerde ein, der zufolge der Deutschen Post nach der Negativentscheidung 2002 rechtswidrige Beihilfen gewährt wurden. UPS vertrat die Auffassung, dass in der Negativentscheidung 2002 nicht alle in der ursprünglichen Beschwerde aus dem Jahr 1994 aufgeführten Maßnahmen geprüft worden seien und die der Deutschen Post gewährten finanziellen Vorteile die nicht mit den Beihilfevorschriften vereinbare Beihilfe von 572 Mio. EUR deutlich übersteigen würden. Die Deutsche Post habe staatliche Mittel verwendet, um ihr Paketgeschäft auszubauen (z. B. durch Übernahme anderer Unternehmen) und ihren Tochtergesellschaften Postbank AG und Deutsche Post Euro Express GmbH & Co OHG (im Folgenden „DPEED“), die im Bankdienstleistungsbereich bzw. unter dem Markennamen DHL im Vertrieb von Paketdiensten für gewerbliche Kunden tätig waren, Dienstleistungen zu unangemessen niedrigen Verrechnungspreisen zu verkaufen. (9) Die Kommission sandte Deutschland am 9. November 2004 und am 1. April 2005 Auskunftsersuchen zu. Deutschland übermittelte seine Antworten am 2. Dezember 2004 und am 3. Juni 2005. (10) Am 16. Juli 2004 reichte die TNT Post AG & Co KG (im Folgenden „TNT“) eine Beschwerde ein, in der auch sie geltend machte, dass die Deutsche Post Dienstleistungen zu unangemessen niedrigen Verrechnungspreisen an die Postbank AG verkauft habe. TNT machte geltend, die Postbank AG habe lediglich die variablen Kosten für die erbrachten Dienstleistungen gezahlt, während die Deutsche Post die gemeinsamen Fixkosten für das Vertriebsnetz in vollem Umfang mit Erlösen aus ihrem Briefmonopol finanziert habe. (11) Die Kommission sandte Deutschland am 11. November 2004 und am 25. April 2005 Auskunftsersuchen zu. Deutschland übermittelte seine Antworten am 17. Dezember 2004 und am 23. Juni 2005. I.1.3.   Ausweitungsentscheidung 2007 (12) Nachdem weitere Beschwerden bei der Kommission eingegangen waren, informierte diese Deutschland mit Schreiben vom 12. September 2007 (6) (im Folgenden „Ausweitungsentscheidung 2007“) über die Ausweitung des 1999 eröffneten Verfahrens. Mit der Ausweitungsentscheidung 2007 wurde das Ziel verfolgt, alle neu eingegangenen Informationen in das Verfahren aufzunehmen und alle möglicherweise durch die staatlichen Maßnahmen zugunsten der Deutschen Post bedingten Wettbewerbsverzerrungen eingehend zu prüfen (nähere Ausführungen zu den staatlichen Ausgleichszahlungen, staatlichen Garantien, Pensionssubventionen und zur Exklusivlizenz für die Erbringung von Briefdiensten befinden sich in Abschnitt I.1.14). (13) Nach Auffassung der Kommission musste die Buchhaltung der Deutschen Post im Zeitraum 1990 bis 2007 genau rekonstruiert werden, um Klarheit über die Auswirkungen der staatlichen Maßnahmen auf die Erlöse und Kosten der verschiedenen von der Deutschen Post erbrachten Dienste zu erlangen. I.1.4.   Stellungnahme Deutschlands zur Ausweitungsentscheidung 2007 (14) Deutschland nahm am 14. Dezember 2007 Stellung und die Deutsche Post legte gegen die Ausweitungsentscheidung 2007 Rechtsmittel ein (siehe auch Abschnitt I.3.1). I.1.5.   Stellungnahmen der Beteiligten zur Ausweitungsentscheidung 2007 und Stellungnahme Deutschlands zu diesen Stellungnahmen (15) Am 16. November 2007 übermittelten UPS und TNT ihre Stellungnahmen. (16) Nachdem Deutschland am 20. Dezember 2007 eine Fristverlängerung beantragt hatte, legte die Bundesregierung am 12. März 2008 eine Stellungnahme zu den Stellungnahmen von TNT und UPS vor. I.1.6.   Auswahl eines externen Sachverständigen (17) Am 23. Januar 2008 veröffentlichte die Kommission eine Ausschreibung für ein Gutachten, das der Kommission die Feststellung erleichtern sollte, ob die Deutsche Post im Zeitraum 1990-2007 für ihre Universaldienstverpflichtung möglicherweise überkompensiert wurde (7). (18) Am 18. Juni 2008 schloss die Kommission einen Vertrag mit der WIK Consult GmbH, die auf die Kostenrechnung im Postsektor spezialisiert ist. I.1.7.   Stellungnahme Deutschlands zur angemessenen Dauer des Untersuchungszeitraums (19) Mit Schreiben vom 10. Juni 2008 und 18. Juni 2008 sprach sich Deutschland gegen die von der Kommission gewählte Dauer des Untersuchungszeitraums (1990-2007) aus und vertrat die Ansicht, es reiche aus, die Untersuchung auf die Jahre 1990 bis 1994, in denen die staatlichen Ausgleichszahlungen gewährt wurden, zu beschränken; in diesem Zeitraum seien die Verluste höher gewesen als die staatlichen Ausgleichszahlungen, so dass die Deutsche Post keine Überkompensation erhalten habe. Nach dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden (8) (im Folgenden „Gemeinschaftsrahmen 2005“), sei die Bereitstellung von Buchhaltungsdaten für den Zeitraum nach 1994 unverhältnismäßig, da der Zeitraum für die Berechnung von Überkompensationen auf vier Jahre begrenzt sei. (20) Am 27. Juni 2008 übermittelte Deutschland ein Rechtsgutachten über die Verpflichtung der Kommission zur Einzelprüfung der staatlichen Ausgleichszahlungen, der staatlichen Garantien und der Pensionssubvention (9). Ferner machte Deutschland geltend, dass eine Prüfung der Buchhaltungsdaten nicht erforderlich sei, um die staatlichen Garantien und die Pensionssubvention zu beurteilen. (21) Dieselbe Position vertrat Deutschland gegenüber den Dienststellen der Kommission auf den Treffen am 29. Mai 2008 und am 15. Juli 2008. I.1.8.   Auskunftsersuchen vom 17. Juli 2008 (22) Am 17. Juli 2008 richtete die Kommission ein Auskunftsersuchen an Deutschland, das alle zu prüfenden staatlichen Maßnahmen zum Gegenstand hatte und einen Fragebogen zu den Erlösen und Kosten der Deutschen Post im Zeitraum 1990-2007 umfasste. Das Auskunftsersuchen war in Zusammenarbeit mit der WIK Consult ausgearbeitet worden. Am 5. August 2008 ersuchte Deutschland um eine unbestimmte Fristverlängerung, da zunächst die Verfügbarkeit bestimmter Daten geprüft werden müsse. I.1.9.   Erinnerungsschreiben vom 12. und 22. August 2008 (23) Am 12. August 2008 erläuterte die Kommission, warum die Prüfung der Erlöse und Kosten der Deutschen Post für den Zeitraum 1990-2007 erfolgen musste, und bestand auf der Übermittlung der angeforderten Informationen. (24) In seiner Mitteilung vom 14. August 2008 machte Deutschland erneut geltend, dass es keinen Grund für die Prüfung der Erlöse und Verluste der Deutschen Post für die Zeit nach 1994 gebe. Am 22. August 2008 behielt sich die Kommission für den Fall, dass Deutschland die angeforderten Informationen nicht übermitteln würde, das Recht vor, nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (10) die Auskunftserteilung anzuordnen. (25) In der Mitteilung vom 29. September 2008 übermittelte Deutschland die Ergebnisse eines weiteren (letztlich am 2. Oktober 2008 zugestellten) Rechtsgutachtens, um seine Position zu stützen, dass eine Analyse der Buchhaltung nach 1994 nicht erforderlich und der Zeitraum 1990-1994 der angemessene Untersuchungszeitraum sei (11). (26) Am 28. Oktober 2008 übermittelte Deutschland Informationen zu den staatlichen Garantien und zur Pensionssubvention. I.1.10.   Anordnung zur Auskunftserteilung vom 30. Oktober 2008 (27) Die Kommission akzeptierte Deutschlands Argumente nicht und bestand darauf, dass eine Analyse bis 2007 notwendig war, um die wettbewerbsrechtlichen Auswirkungen der gewährten staatlichen Maßnahmen in vollem Umfang zu würdigen. Im Anschluss an die beiden Erinnerungsschreiben vom 12. August 2008 und vom 22. August 2008 erließ die Kommission am 30. Oktober 2008 eine Anordnung zur Auskunftserteilung, mit der Deutschland förmlich aufgefordert wurde, alle erforderlichen Buchhaltungsdaten für den gesamten Zeitraum 1990-2007 vorzulegen. (28) Deutschland und die Deutsche Post bestritten die Gültigkeit der Anordnung zur Auskunftserteilung (vgl. Abschnitt I.3.2). (29) Am 27. November 2008 übermittelte Deutschland die angeforderten Buchhaltungsdaten für den Zeitraum 1990-1994. Am 5. und am 16. Dezember 2008 aktualisierte Deutschland die am 27. November 2008 übermittelten Buchhaltungsdaten. I.1.11.   Übermittlung von Buchhaltungsdaten für den Zeitraum 1990-2007 (30) Im Anschluss an ein Treffen zwischen dem deutschen Staatssekretär, Herrn Pfaffenbach, dem Vorstandsvorsitzenden der DPAG, Herrn Appel, und dem für Wettbewerbspolitik zuständigen Kommissionsmitglied am 6. Februar 2009 erklärten Deutschland und die Deutsche Post sich bereit, für den Zeitraum nach 1994 Buchhaltungsdaten bereitzustellen. (31) Am 3. März 2009 übermittelte Deutschland einen ersten Satz an Buchhaltungsdaten für den gesamten Untersuchungszeitraum 1990-2007. (32) Treffen zwischen der Deutschen Post und den Dienststellen der Kommission fanden am 3. März 2009 in Brüssel sowie am 12. März 2009, am 2. April 2009, am 28. Mai 2009, am 23. Juni 2009 und am 18. September 2009 in Bonn statt. Deutschland übermittelte die entsprechenden Ausführungen der Deutschen Post am 26. März 2009, am 7. Mai 2009 und am 22. Juni 2009. (33) Im Anschluss an diese Treffen und eine Reihe von Fragen, die die Dienststellen der Kommission am 4. Juni 2009 und am 30. Juli 2009 an die Deutsche Post richteten, übermittelte Deutschland am 9. Juli 2009, am 31. Juli 2009, am 17. August 2009, am 8. September 2009, am 10. September 2009 und am 15. Oktober 2009 aktualisierte Buchhaltungsdaten und weitere Klarstellungen. (34) Am 16. und am 24. September 2009 übermittelten die Dienststellen der Kommission weitere Fragen, die Deutschland am 14. Oktober 2009 beantwortete. I.1.12.   Vorlage des WIK-Gutachtens (35) Aufgrund von Verzögerungen bei der Bereitstellung der Buchhaltungsdaten musste der Vertrag mit der WIK Consult mehrmals verlängert werden. Am 9. November 2009 legte die WIK Consult schließlich ihr Gutachten (im Folgenden „WIK-Gutachten“) vor. (36) Am 14. und am 21. Januar 2010 übermittelte Deutschland Anmerkungen zum WIK-Gutachten. Am 11. Februar 2010 legte Deutschland ein von KPMG erstelltes Gutachten (im Folgenden „KPMG-Gutachten“) über die Rechtsnatur der Ablieferungen (12), die die Deutsche Post bis 1995 an den Bund zahlen musste, und ein von Deloitte erstelltes Gutachten (13) (im Folgenden „Deloitte-I-Gutachten“) über die im WIK-Gutachten zugrunde gelegte Benchmark für den „angemessenen“ Gewinn vor. (37) Am 23. April 2010 legte Deutschland eine weitere Deloitte-Studie (im Folgenden „Deloitte-II-Gutachten“) zur Höhe des angemessenen Gewinns vor, der bei den Universaldienstleistungen der Deutschen Post zugrunde zu legen ist. (38) Am 9. August 2010 übermittelte Deutschland weitere Anmerkungen zur Berechnung der Überkompensation und zur Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers bei der Würdigung der staatlichen Ausgleichszahlungen. I.1.13.   Stellungnahmen im Anschluss an die Nichtigerklärung der Negativentscheidung 2002 (39) Am 5. November 2010 übermittelte Deutschland ein weiteres Rechtsgutachten, in dem die Bedeutung des Urteils in der Rechtssache C-399/08 Kommission/Deutsche Post (vgl. Abschnitt I.3.5) für das laufende Beihilfeprüfverfahren behandelt wird (14). I.1.14.   Ausweitungsbeschluss 2011 (40) Mit Schreiben vom 10. Mai 2011 setzte die Kommission Deutschland von ihrem Beschluss in Kenntnis, das 1999 eröffnete und 2007 ausgeweitete Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV auszuweiten, um die Pensionssubvention, die die Deutsche Post seit 1995 erhielt, eingehend zu prüfen (im Folgenden „Ausweitungsbeschluss 2011“). (41) Nachdem Deutschland zunächst am 23. Mai 2011 eine Fristverlängerung beantragt hatte, übermittelte es am 29. Juli 2011 seine Stellungnahme sowie weitere Gutachten über die Notwendigkeit einer Überkompensationsrechnung zum Nachweis angeblicher Quersubventionierungen (15), über einen Vergleich der von der Deutschen Post effektiv getragenen Sozialkosten mit den marktüblichen Sozialkosten (16) sowie über die Höhe der über das Marktniveau hinausgehenden von der Deutschen Post getragenen Sozialkosten (17). (42) Am 4. Oktober 2011 übermittelte UPS seine Stellungnahme. Free and Fair Postal Postal Initiative (im Folgenden „FFPI“) übermittelte am 5. Oktober 2011 eine Stellungnahme, der Bundesverband Internationaler Express und Kurierdienste (im Folgenden „BIEK“) am 7. Oktober 2011. Die Kommission leitete die Stellungnahmen der Beteiligten am 13. Oktober 2011 an Deutschland weiter. (43) Am 14. November 2011 nahm Deutschland zu den Stellungnahmen der Beteiligten Stellung. (44) Am 18. November 2011 übermittelte die Kommission ein weiteres Auskunftsersuchen, bei dem es um Einzelheiten der Finanzierung der Pensionsansprüche nach 2007 ging. Deutschland antwortete mit Schreiben vom 2. und vom 19. Januar 2012. Am 16. Dezember 2011 übermittelte die Kommission Deutschland ein Gutachten von Charles River Associates zum Thema Gewinn-Benchmarking (18) (im Folgenden „CRA-Gutachten“), zu dem Deutschland am 16. Januar 2012 Stellung nahm. I.2.   Verfahren nach Artikel 102 AEUV (45) Auf der Grundlage der Beschwerde von UPS aus dem Jahr 1994 stellte die Kommission fest, dass die Deutsche Post im Zeitraum 1990-1995 mit ihrer auf Verdrängung ausgerichteten Preispolitik für Paketdienste im Business-to-Consumer-Segment gegen Artikel 102 AEUV verstoßen hatte. Gegen die Deutsche Post wurde eine Geldbuße von 24 Mio. EUR verhängt (19). (46) Am 22. April 2004 reichte UPS auf der Grundlage von Artikel 102 AEUV eine weitere Beschwerde wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch die Deutsche Post ein. UPS zufolge hatte die Deutsche Post für ihre regulierten Briefdienste überhöhte Briefentgelte in Rechnung gestellt. (47) Während ihrer Prüfung erhielt die Kommission am 5. November 2004 Unterlagen zur Entscheidung der deutschen Postregulierungsbehörde (im Folgenden „Postregulierungsbehörde“) über die Preisobergrenze für die regulierten Briefdienste der Deutschen Post für die Zeit ab dem 1. Januar 2003 (im Folgenden „Maßgrößenentscheidung 2002“). Mit Schreiben vom 13. Juni 2007 erklärte sich Deutschland mit der Verwendung dieser Unterlagen im Beihilfeverfahren einverstanden. (48) Am 25. März 2008 beschloss die Kommission, das Kartellverfahren einzustellen, da es ihrer Auffassung nach unwahrscheinlich war, dass ein derartiger Verstoß gegen Artikel 102 AEUV nachgewiesen werden könnte (20). I.3.   Gerichtsverfahren I.3.1.   Rechtssache T-421/07 Deutsche Post AG/Kommission (49) Die Deutsche Post focht die Ausweitungsentscheidung 2007 an und führte dabei aus, die Negativentscheidung 2002 habe das berechtigte Vertrauen geschaffen, dass die Kommission ihre Prüfungen nicht wieder aufnehmen würde. (50) Am 8. Dezember 2011 wies das Gericht diese Anfechtung als unzulässig zurück (21). I.3.2.   Sache T-570/08 Deutsche Post AG/Kommission und Sache T-571/08 Deutschland/Kommission (51) Deutschland und die Deutsche Post fochten die von der Kommission erlassene Anordnung zur Auskunftserteilung vom 30. Oktober 2008 an, da ihrer Auffassung nach im Rahmen dieser Anordnung irrelevante Informationen angefordert würden und die Anordnung für die Deutsche Post mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden sei. (52) Am 16. Juli 2010 erklärte das Gericht beide Klagen für unzulässig, da weder die Verfahrensrechte der Deutschen Post noch die Verfahrensrechte Deutschlands durch den Erlass der Anordnung zur Auskunftserteilung verletzt worden seien. I.3.3.   Sache C-463/10 P Deutsche Post AG/Kommission und Sache C-475/10 P Deutschland/Kommission (53) Am 27. September 2010 legten die Deutsche Post und Deutschland gegen das Urteil des Gerichts Rechtsmittel ein und vertraten weiterhin die Auffassung, dass die Anordnung zur Auskunftserteilung ihre Rechte verletzt habe. Am 13. Oktober 2011 hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts vom 16. Juli 2010 auf (22). Die Sache wurde deshalb an den Gerichtshof zurückverwiesen; das Verfahren ist noch anhängig. I.3.4.   Sache T-344/10 UPS/Kommission (54) Am 20. August 2010 reichte UPS eine Klage beim Gericht ein und machte geltend, dass die Kommission in Bezug auf die beihilferechtliche Prüfung aus dem Jahr 2007 eine rechtswidrige Unterlassung begangen habe. Da seit der Ausweitungsentscheidung 2007 nahezu drei Jahre vergangen seien, habe die Kommission ausreichend Gelegenheit gehabt, die in Rede stehenden Maßnahmen zu prüfen und die faktischen und rechtlichen Umstände zu beurteilen, um einen abschließenden Beschluss zu erlassen und das Prüfverfahren abzuschließen. Das Verfahren ist noch anhängig. I.3.5.   Sache T-388/11 Deutsche Post AG/Kommission (55) Am 22. Juli 2011 focht die Deutsche Post den Ausweitungsbeschluss 2011 mit der Begründung an, die Kommission habe sich offensichtlich geirrt, als sie die Pensionssubvention in ihrer vorläufigen Würdigung als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV und als neue Beihilfe im Sinne des Artikels 108 Absatz 1 AEUV erachtete. Das Verfahren ist noch anhängig. II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER STAATLICHEN MASSNAHMEN (56) Die Deutsche Post hat seit 1989 staatliche Unterstützung in Form verschiedener Maßnahmen erhalten: — Staatliche Finanzierung von Pensionsansprüchen auf folgender Grundlage: — Personalrechtsgesetz 1994 (23) (im Folgenden „PostPersRG 1994“) — Staatliche Ausgleichszahlungen und Garantien auf folgender Grundlage: — Postverfassungsgesetz 1989 (24) (im Folgenden „PostVerfG 1989“) — Postumwandlungsgesetz 1994 (25) (im Folgenden „PostUmwG 1994“) — Exklusivlizenz und Preisregulierung auf folgenden Grundlage: — Gesetz über das Postwesen 1989 (26) (im Folgenden „PostG 1989“) — Postgesetz 1997 (im Folgenden „PostG 1997“) II.1.   Pensionssubvention vor dem Hintergrund der Sozialleistungen und Sozialbeitragsregelungen für Beamte und für Privatangestellte (57) Die Pensionssubvention deckt seit dem Jahr 1995 einen großen Teil der Pensionszahlungen für die pensionierten Beamten der Deutschen Post ab. Um die Auswirkungen der Pensionssubvention in der Würdigung in vollem Umfang zu erfassen, werden in den folgenden Abschnitten die Sozialleistungen und Sozialbeiträge für Beamte näher beschrieben und mit den gesetzlichen Sozialversicherungen für privatrechtlich Beschäftigte (im Folgenden „Privatangestellte“) verglichen. II.1.1.   Sozialleistungen für Beamte (58) Beamte haben Anspruch auf Altersversorgung sowie Unterstützung im Krankheits- und Pflegefall. Die Leistungen für die Beamten der Deutschen Post entsprechen den Leistungen, die allen anderen Beamten gewährt werden: — Die Höhe der Pension ist nach § 14 BeamtVG (27) im Voraus auf einen bestimmten Prozentsatz der letzten Dienstbezüge des Beamten festgesetzt. So erhalten z. B. Beamte, die im Jahr 2010 in den Ruhestand getreten sind und die erforderliche Anzahl von Jahren gearbeitet haben, eine Pension, die 71,75 % ihrer letzten Dienstbezüge entspricht. — Beamte haben Anspruch auf Erstattung von 50 % bis 70 % der Gesundheits- und Pflegekosten und müssen lediglich die darüber hinausgehenden Kosten selbst bestreiten. Die genaue Aufteilung der Gesundheitskosten hängt von verschiedenen Kriterien wie etwa der Anzahl der Kinder ab. Beamte können entweder eine freiwillige Zusatzversicherung abschließen oder ihren Anteil an den Gesundheitskosten selbst bezahlen. II.1.2.   Finanzierung der Sozialleistungen für POSTDIENST-Beamte im Zeitraum 1989-1994 (59) Nach der ersten Postreform im Jahr 1989 mussten POSTDIENST, TELEKOM und POSTBANK gemäß § 54 Absatz 2 PostVerfG 1989 die Pensionszahlungen und Gesundheitskosten für die pensionierten Beamten, die den jeweiligen Unternehmen auf der Grundlage der früheren Tätigkeiten der einzelnen Beamten zugeordnet worden waren, in vollem Umfang finanzieren. Nach dieser Bestimmung besteht der Anspruch der Beamten nach wie vor gegenüber dem Staat, der jedoch den gesamten Betrag von POSTDIENST, TELEKOM bzw. POSTBANK einfordern kann. II.1.3.   Finanzierung von Sozialleistungen für Beamte der DPAG seit 1995 (60) Im Rahmen der zweiten Postreform von 1994 wurden Beamte, die beim POSTDIENST gearbeitet hatten, nach § 2 Absatz 1 PostPersRG 1994 auf die DPAG übertragen. Dabei behielten die Beamten nach § 2 Absatz 3 PostPersRG 1994 ihren rechtlichen Status. Die DPAG üb

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