Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2144 des Rates vom 22. Juli 2024 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss betreffend die Annahme des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung in“ oder „Ursprungswaren“ und über Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertretenden Standpunkt

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32024D2144. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ten Behandlungen hinausgeht. (2)   Absatz 1 gilt nicht für Vormaterialien, die aufgrund ihres Ursprungs in einem Land, für das Antidumpingzölle oder Ausgleichszölle gelten, bei der Einfuhr in die Europäische Union Antidumpingzöllen oder Ausgleichszöllen unterworfen sind. (3)   Für die Zwecke der Kumulierung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels muss in Feld 7 auf gemäß Artikel 19 dieses Protokolls ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder auf gemäß Artikel 22 dieses Protokolls ausgefertigten Ursprungserklärungen einer der folgenden Vermerke angebracht sein: — „Application of Article 6 (1) of Protocol to the EU-Central Africa interim agreement“; — „Application de l’article 6, paragraphe du protocole no 1 de l'accord d’étape UE-Afrique Centrale“. (4)   Die Europäische Union notifiziert dem WPA-Ausschuss jährlich die Liste der Vormaterialien, für die Absatz 1 gilt. Nach der Notifikation wird die Liste von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und von den Staaten Zentralafrikas nach den eigenen Verfahren dieser Staaten veröffentlicht. Artikel 7 Ursprungskumulierung (1)   Unbeschadet des Artikels 2 gelten Vormaterialien mit Ursprung in einer der Vertragsparteien, in anderen AKP-Staaten, die ein WPA zumindest vorläufig anwenden, oder in den ÜLG als Vormaterialien mit Ursprung in der anderen Vertragspartei, wenn sie dort zur Herstellung einer Ware verwendet worden sind, sofern die in dieser Vertragspartei vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen über die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Behandlungen hinausgehen. Geht eine in der betreffenden Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Behandlungen hinaus, so gilt die hergestellte Ware nur dann als Ursprungsware dieser Vertragspartei, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der anderen Länder oder Gebiete übersteigt. Andernfalls gilt die hergestellte Ware als Ursprungsware des Landes oder Gebiets, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung der Endware verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft entfällt. Der Ursprung der Vormaterialien der anderen AKP-Staaten oder ÜLG wird nach Artikel 27 und anhand der Ursprungsregeln festgelegt, die im Rahmen von Präferenzübereinkommen zwischen der Europäischen Union und diesen Ländern oder Gebieten gelten. (2)   Unbeschadet des Artikels 2 gelten in einer der Vertragsparteien, in anderen AKP-Staaten und in den ÜLG vorgenommene Be- oder Verarbeitungen als in der anderen Vertragspartei vorgenommen, sofern die anschließend vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen über die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Behandlungen hinausgehen. Gehen die in einer der Vertragsparteien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen nicht über die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Behandlungen hinaus, so gilt die hergestellte Ware nur dann als Ursprungsware dieser Vertragspartei, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der in einem der anderen Länder oder Gebiete verwendeten Vormaterialien übersteigt. Andernfalls gilt die hergestellte Ware als Ursprungsware des Landes oder Gebiets, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung der Endware verwendeten Vormaterialien entfällt. Der Ursprung der Endware wird nach den Ursprungsregeln dieses Protokolls und nach dessen Artikel 27 festgelegt. (3)   Für die Zwecke der Kumulierung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels muss in Feld 7 auf gemäß Artikel 19 dieses Protokolls ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder auf gemäß Artikel 22 dieses Protokolls ausgefertigten Ursprungserklärungen einer der folgenden Vermerke angebracht sein: — „Application of Article 7(1) of Protocol to the EU-CA iEPA“; — „Application de l’article 7 paragraphe 1 du protocole de l'APEe UE-AC“. (4)   Die Kumulierung nach den Absätzen 1 und 2 ist für andere AKP-Staaten und die ÜLG nur zulässig, wenn a) die empfangende Vertragspartei und die am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Länder oder Gebiete eine Übereinkunft über Verwaltungszusammenarbeit geschlossen haben, welche die ordnungsgemäße Anwendung dieses Artikels gewährleistet und einen Hinweis auf die Verwendung geeigneter Ursprungsnachweise enthält; b) die Vertragspartei Zentralafrika und die Europäische Union (4) sich gegenseitig über die Europäische Kommission und das für das Übereinkommen zuständige Ministerium die Einzelheiten ihrer Übereinkünfte über Verwaltungszusammenarbeit mit den anderen Ländern oder Gebieten nach diesem Artikel mitteilen. Die Europäische Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und die Staaten Zentralafrikas veröffentlichen nach den eigenen Verfahren dieser Staaten den Zeitpunkt, ab dem die Kumulierung nach diesem Artikel zwischen den in diesem Artikel genannten Staaten oder Gebieten, die die nötigen Voraussetzungen erfüllen, angewendet werden darf. (5)   Die Kumulierung nach diesem Artikel ist für die in der Liste in Anhang IX aufgeführten Waren nur anwendbar, wenn bei der Herstellung dieser Waren Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft verwendet werden oder wenn die Be- oder Verarbeitung in einem anderen AKP-Staat, der ein WPA zumindest vorläufig anwendet, durchgeführt wird. (6)   Die Kumulierung nach diesem Artikel gilt nicht für Vormaterialien a) der Positionen 1604 und 1605 des Harmonisierten Systems mit Ursprung in den Pazifikstaaten, die ein WPA nach Protokoll II Artikel 6 Absatz 6 des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (5) geschlossen haben; b) der Positionen 1604 und 1605 des Harmonisierten Systems mit Ursprung in den Pazifikstaaten, die ein WPA nach allen künftigen Bestimmungen eines globalen Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und den Pazifik-Staaten geschlossen haben; c) mit Ursprung in der Republik Südafrika, die nicht direkt zoll- und quotenfrei in die Europäische Union eingeführt werden dürfen. (7)   Die Europäische Union notifiziert dem WPA-Ausschuss jährlich die Liste der Vormaterialien, für die Absatz 6 Buchstabe c gilt. Nach der Notifikation wird die Liste von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und von den Staaten Zentralafrikas nach den eigenen Verfahren dieser Staaten veröffentlicht. Artikel 8 Kumulierung mit anderen Ländern oder Gebieten, für die ein zoll- und quotenfreier Zugang zum Markt der Europäischen Union im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Europäischen Union gilt (1)   Unbeschadet des Artikels 2 gelten die Vormaterialien mit Ursprung in Ländern und Gebieten, a) für welche die „Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder“ des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (6) der Europäischen Union gilt, b) für die aufgrund der allgemeinen Bestimmungen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen ein zoll- und quotenfreier Zugang zum Markt der Europäischen Union gilt (7), als Vormaterialien mit Ursprung in der Vertragspartei Zentralafrika, wenn sie in diesem Land bei der Herstellung einer Ware verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen dort nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern sie in diesem Land Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Behandlungen hinausgehen. Sind auch Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, müssen alle Waren, bei deren Herstellung diese Vormaterialien verwendet werden, nach Artikel 4 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sein, um als Ursprungswaren der Vertragspartei Zentralafrika zu gelten. (2)   Der Ursprung der Vormaterialien der Länder oder Gebiete gemäß dem vorliegenden Artikel wird nach Artikel 27 dieses Protokolls und anhand der Ursprungsregeln festgelegt, die im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen der Europäischen Union gelten. (3)   Die Kumulierung nach vorliegendem Artikel gilt nicht für Vormaterialien, a) die aufgrund ihres Ursprungs in einem Land, für das Antidumpingzölle oder Ausgleichszölle gelten, bei der Einfuhr in die Europäische Union Antidumpingzöllen oder Ausgleichszöllen unterworfen sind, b) die in die Unterpositionen 3302 10 und 3501 10 des Harmonisierten Systems eingereiht werden, c) die Waren auf der Grundlage von in Kapitel 3 des Harmonisierten Systems eingereihtem Thunfisch zugeordnet werden, die unter das Schema allgemeiner Zollpräferenzen der Europäischen Union fallen, d) für welche die Zollpräferenzen im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen der Europäischen Union aufgehoben (Graduierung) oder ausgesetzt (Schutzklausel) sind. (4)   Die Europäische Union notifiziert dem WPA-Ausschuss jährlich die Liste der Vormaterialien und der Länder, für die Absatz 1 gilt. Nach der Notifikation wird die Liste von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und von den Staaten Zentralafrikas, die diesem Abkommen beitreten, nach den eigenen Verfahren dieser Staaten veröffentlicht. Die Vertragspartei Zentralafrika notifiziert dem WPA-Ausschuss jährlich die Vormaterialien, die der Kumulierung nach den Absätzen 1 und 2 unterlagen. (5)   Für die Zwecke der Kumulierung nach vorliegendem Artikel muss in Feld 7 auf gemäß Artikel 19 dieses Protokolls ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder auf gemäß Artikel 22 dieses Protokolls ausgefertigten Ursprungserklärungen einer der folgenden Vermerke angebracht sein: — „Application of Article 8 of Protocol to the EU-Central Africa interim agreement“; — „Application de l’article 8 du protocole de l'accord d’étape UE-Afrique Centrale“. (6)   Die Kumulierung nach vorliegendem Artikel ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: a) Alle am Erlangen der Ursprungseigenschaft beteiligten Länder haben eine Abmachung oder Vereinbarung über die Verwaltungszusammenarbeit miteinander getroffen, welche die ordnungsgemäße Anwendung dieses Artikels gewährleistet und in der Bezug auf die Verwendung angemessener Ursprungsnachweise genommen wird; b) der Staat/die Staaten Zentralafrikas teilt/teilen der Europäischen Union über die Europäische Kommission die Einzelheiten ihrer Übereinkünfte über Verwaltungszusammenarbeit mit den anderen in diesem Artikel genannten Staaten oder Gebieten mit. Die Europäische Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) den Zeitpunkt, ab dem die Kumulierung nach diesem Artikel mit den in diesem Artikel genannten Ländern oder Gebieten, welche die nötigen Voraussetzungen erfüllen, angewendet werden darf. Artikel 9 Kumulierung mit anderen Ländern oder Gebieten, für die ein zoll- und quotenfreier Zugang im Rahmen von Präferenzübereinkommen der Europäischen Union gilt (1)   Unbeschadet des Artikels 2 und gemäß den Absätzen 2, 3 und 6 dieses Artikels gelten auf Notifikation eines Staates Zentralafrikas hin die Vormaterialien mit Ursprung in Ländern oder Gebieten, die ein Übereinkommen geschlossen haben, mit dem der zoll- und quotenfreie Zugang zum Markt der Europäischen Union gewährt wird, als Vormaterialien mit Ursprung in diesem Staat Zentralafrikas. Der Staat Zentralafrikas notifiziert die Europäische Union über die Europäische Kommission. Die Kumulierung bleibt zulässig, solange die Voraussetzungen für die Gewährung weiter erfüllt sind. Die betreffenden Vormaterialien brauchen dort nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern sie in diesem Land Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Behandlungen hinausgehen. (2)   Der Ursprung der Vormaterialien der anderen betroffenen Länder und Gebiete wird nach Artikel 27 und anhand der Ursprungsregeln festgelegt, die im Rahmen von Präferenzübereinkommen zwischen der Europäischen Union und diesen Ländern und Gebieten gelten. (3)   Die Kumulierung nach vorliegendem Artikel gilt nicht für Vormaterialien, a) die in die Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems eingereiht werden oder die in der Liste der Waren in Anhang 1 Absatz 1 Ziffer ii des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft im GATT 1994 aufgeführt sind, b) die aufgrund ihres Ursprungs in einem Land, für das Antidumpingzölle oder Ausgleichszölle gelten, bei der Einfuhr in die Europäische Union Antidumpingzöllen oder Ausgleichszöllen unterworfen sind, c) die aufgrund eines Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und einem Drittland Handels- und Schutzmaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen unterliegen, aufgrund deren ein solches Ware nicht zoll- und quotenfrei auf den Markt der Europäischen Union gelangen darf. (4)   Die Europäische Union notifiziert dem WPA-Ausschuss jährlich die Liste der Vormaterialien und der Länder, für die dieser Artikel gilt. Nach der Notifikation wird die Liste von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und von den Staaten Zentralafrikas nach den eigenen Verfahren dieser Staaten veröffentlicht. Die Vertragspartei Zentralafrika notifiziert dem WPA-Ausschuss jährlich die Vormaterialien, die der Kumulierung nach vorliegendem Artikel unterlagen. (5)   Für die Zwecke der Kumulierung nach vorliegendem Artikel muss in Feld 7 auf gemäß Artikel 19 dieses Protokolls ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder auf gemäß Artikel 22 dieses Protokolls ausgefertigten Ursprungserklärungen einer der folgenden Vermerke angebracht sein: — „Application of Article 9 of Protocol to the EU-Central Africa interim agreement“; — „Application de l’article 9 du protocole de l'accord d’étape UE-Afrique Centrale“. (6)   Die Kumulierung nach vorliegendem Artikel ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: a) Alle am Erlangen der Ursprungseigenschaft beteiligten Länder haben eine Abmachung oder Vereinbarung über die Verwaltungszusammenarbeit miteinander getroffen, welche die ordnungsgemäße Anwendung dieses Artikels gewährleistet und in der Bezug auf die Verwendung angemessener Ursprungsnachweise genommen wird; b) der Staat/die Staaten Zentralafrikas teilt/teilen der Europäischen Union über die Europäische Kommission die Einzelheiten ihrer Übereinkünfte über Verwaltungszusammenarbeit mit den anderen in diesem Artikel genannten Staaten oder Gebieten mit. Die Europäische Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) den Zeitpunkt, ab dem die Kumulierung nach diesem Artikel mit den in diesem Artikel genannten Ländern oder Gebieten, welche die nötigen Voraussetzungen erfüllen, angewendet werden darf. Artikel 10 Maßgebende Einheit (1)   Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die einzelne Ware, die für die Einreihung in die Nomenklatur des Harmonisierten Systems als maßgebende Einheit zugrunde gelegt wird. Daraus ergibt sich, a) dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Waren, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt; b) dass bei einer Sendung mit gleichen Waren, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Ware für sich betrachtet werden muss. (2)   Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie die darin enthaltene Ware eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie die Ware behandelt. Artikel 11 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Artikel 12 Warenzusammenstellungen Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 für die Auslegung des Harmonisierten Systems gelten als Ursprungswaren, wenn alle ihre Bestandteile Ursprungswaren sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungsware, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet. Artikel 13 Neutrale Elemente Bei der Feststellung, ob eine Ware eine Ursprungsware ist, braucht der Ursprung der folgenden, gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Waren nicht berücksichtigt zu werden: a) Energie und Brennstoffe b) Anlagen und Ausrüstung c) Maschinen und Werkzeuge d) Güter, die nicht in die endgültige Zusammensetzung der Ware eingehen oder nicht eingehen sollen. Artikel 14 Buchmäßige Trennung (1)   Ist die getrennte Lagerung von austauschbaren Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, so können die Zollbehörden den Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, diese Lagerbestände nach der Methode der buchmäßigen Trennung (im Folgenden „Methode“) zu verwalten. (2)   Die Methode gilt auch für Rohzucker mit oder ohne Ursprungseigenschaft, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, zur Raffination bestimmt, der Unterpositionen 1701 12, 1701 13 und 1701 14 des Harmonisierten Systems, der in einem Staat Zentralafrikas oder in der Europäischen Union vor der Ausfuhr in die Europäische Union beziehungsweise in Staaten Zentralafrikas physisch ge- oder vermischt wird. (3)   Diese Methode gewährleistet, dass die Zahl oder Menge der hergestellten Waren, die als Ursprungswaren der Staaten Zentralafrikas oder der Europäischen Union angesehen werden können, jederzeit der Zahl oder Menge der Waren entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätte hergestellt werden können. (4)   Die Zollbehörden können die Bewilligung nach den Absätzen 1 und 2 von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen. (5)   Die Anwendung der Methode und die Aufzeichnungen darüber richten sich nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die in dem Land gelten, in dem die Ware hergestellt wird. (6)   Der Begünstigte der Methode kann für die Menge der Waren, die als Ursprungswaren angesehen werden können, Ursprungsnachweise ausfertigen bzw. beantragen. Auf Verlangen der Zollbehörden hat der Anwender eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen. (7)   Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung und können diese widerrufen, wenn der Begünstigte von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls nicht erfüllt. (8)   Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 bezeichnen die Ausdrücke „austauschbare Vormaterialien“ oder „austauschbare Waren“ Vormaterialien oder Waren der gleichen Art, der gleichen Handelsqualität und mit den gleichen technischen und materiellen Eigenschaften, die für die Zwecke der Ursprungsbestimmung nicht voneinander unterschieden werden können. TITEL III TERRITORIALE AUFLAGEN Artikel 15 Territorialitätsprinzip (1)   Vorbehaltlich der Artikel 6, 7, 8 und 9 müssen die in Titel II genannten Anforderungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in der Vertragspartei Zentralafrika oder in der Europäischen Union erfüllt sein. (2)   Ursprungsgüter, die aus der der Vertragspartei Zentralafrika oder aus der Europäischen Union in ein Drittland ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten vorbehaltlich der Artikel 6, 7, 8 und 9 als Güter ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden, dass die wiedereingeführten Güter a) dieselben wie die ausgeführten Güter sind und b) während ihres Verbleibs in dem betreffenden Land oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung eines guten Zustands erforderliche Maß hinausgeht. (3)   Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch Be- oder Verarbeitungen, die außerhalb der Europäischen Union oder der Vertragspartei Zentralafrika an aus der Europäischen Union oder der Vertragspartei Zentralafrika ausgeführten und anschließend dorthin wiedereingeführten Waren vorgenommen werden, nicht beeinträchtigt, sofern a) diese Waren in der Europäischen Union oder in der Vertragspartei Zentralafrika vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind oder dort vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die Behandlungen im Sinne des Artikels 5 hinausgeht, und b) den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann, dass i) die Be- oder Verarbeitung außerhalb der Europäischen Union oder der Vertragspartei Zentralafrika im Rahmen des Verfahrens der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen wurde, ii) die wiedereingeführten Güter durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Waren hergestellt wurden und iii) alle außerhalb der Vertragspartei Zentralafrika oder der Europäischen Union entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien 10 % des Ab-Werk-Preises der Endware, für die die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreiten. (4)   Für die Güter, welche die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllen, werden die gesamten außerhalb der Vertragspartei Zentralafrika oder der Europäischen Union entstandenen Kosten – einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien – wie Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft behandelt. Die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der Güter erfolgt in diesem Fall nach den Regeln des Anhangs II, indem der Gesamtwert der innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union oder der Vertragspartei Zentralafrika verarbeiteten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft kumuliert wird. (5)   Die Absätze 3 und 4 des vorliegenden Artikels gelten nicht für die Waren, die nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 4 Absatz 4 als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet angesehen werden können. (6)   Die Absätze 3 und 4 des vorliegenden Artikels gelten nicht für die Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems. Artikel 16 Nichtveränderung (1)   Die zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in einer der Vertragsparteien angemeldeten Waren müssen dieselben sein wie die, die aus der anderen Vertragspartei, als deren Ursprungswaren sie gelten, ausgeführt wurden. Vor der Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr dürfen sie nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgehen; ausgenommen davon sind das Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten, Stempeln oder sonstiger Dokumentation, um die Einhaltung spezifischer inländischer Anforderungen der einführenden Vertragspartei zu gewährleisten. (2)   Waren oder Sendungen können gelagert werden, sofern die Waren in den Durchfuhrländern unter zollamtlicher Überwachung verbleiben. (3)   Unbeschadet der Bestimmungen des Titels V können Sendungen aufgeteilt werden, wenn dies durch den Ausführer oder unter seiner Verantwortung geschieht und sofern die Waren in dem Land bzw. den Ländern, in denen die Sendung aufgeteilt wird, unter zollamtlicher Überwachung verbleiben. (4)   Die Bedingungen der Absätze 1 bis 3 gelten als erfüllt, sofern die Zollbehörden nicht Grund zur Annahme des Gegenteils haben; in diesem Fall können die Zollbehörden den Anmelder auffordern, die Erfüllung nachzuweisen, was in jeder Art geschehen kann, einschließlich durch Vorlage vertraglich festgelegter Frachtpapiere wie Konnossements oder faktischer Nachweise ausgehend von der Kennung oder Anzahl von Packstücken oder durch jeden Hinweis auf die Waren selbst. Artikel 17 Ausstellungen (1)   Werde

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.